Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6003/2011
U r t e i l v om 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
Eritrea,
p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 24. Juni 2010
suchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und um Gewährung von Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 19. November 2010 informierte das BFM den
Beschwerdeführer über den Ablauf des Asylverfahrens und über die
Praxis des Bundesamts bei der Beurteilung analoger Asylgesuche.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 13. Dezember 2010 äusserte sich der
Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation und hielt an seinem
Asylgesuch fest.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine persönliche
Anhörung verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf seine
Mitwirkungspflicht auf, konkrete Fragen zu seiner persönlichen Situation
und zu den geltend gemachten Asylgründen zu beantworten.
Am 24. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer eine präzisierende
Eingabe und Beweismittel (Kopien von Ausweisen und einer
Registrierungskarte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen [UNHCR]) zu den Akten.
D.
In seinen Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe sein (…) Schuljahr in einem Militärcamp absolvieren
müssen und es (…) nicht geschafft, einen der raren Studienplätze zu
ergattern. Weil er eine behördliche Aufforderung, sich zu (…) Jahren
Militärdienst zu verpflichten, nicht unterzeichnet habe, sei er
festgenommen und erst nach einem Monat wieder freigelassen worden.
Aus Furcht vor weiterer Verfolgung sei er im (…) aus dem Lager in den
Sudan geflohen. Dort sei er vom UNHCR registriert und einem
Flüchtlingslager zugewiesen worden. Weil die Versorgung dort nicht gut
gewesen sei und es Probleme mit Menschenschmugglern gegeben habe,
sei er nach Khartum umgezogen. Dort sei das Leben aber wegen der
feindlichen Einstellung der jungen Sudanesen zu den eritreischen
Flüchtlingen ebenfalls schwierig; zudem gebe es immer wieder Probleme
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mit der korrupten und willkürlich agierenden Polizei, die Flüchtlinge nach
Eritrea zurückschicke, sowie mit sich im Sudan aufhaltenden eritreischen
Geheimdienstmitarbeitern. Weil er im Sudan keine Lebenssicherheit habe
und eine Rückführung nach Eritrea befürchte, sei er auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 12. September 2011 – eröffnet am 27. September
2011 – verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, der
UNHCR registriere alle im Sudan Zuflucht suchenden Eritreer und weise
sie einem Flüchtlingslager zu. Dort kümmere sich der UNHCR zusammen
mit den sudanesischen Behörden um die Grundversorgung.
Praxisgemäss würden entsprechende Asylgesuche von Eritreern aus
dem Sudan durch die schweizerischen Asylbehörden in der Regel
abgewiesen, da die Schutzgewährung im Drittstaat Sudan als hinreichend
erachtet werde und es den Betroffenen zuzumuten sei, diesen Schutz in
Anspruch zu nehmen.
F.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
2. November 2011) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in
der Schweiz. Er machte geltend, Eritrea wegen politisch motivierter
Verfolgung verlassen zu haben. Es sei ihm nicht zuzumuten, im Sudan in
einem Flüchtlingslager zu leben. Zudem leide er momentan an einer (…)
erkrankung und könne sich die von den Ärzten empfohlene Operation
nicht leisten.
Mit der Beschwerde wurden Berichte zur Situation eritreischer Flüchtlinge
im Sudan und mehrere medizinische Kurzberichte zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet der Einzelrichter mit
Zustimmung eines zweiten Richters über offensichtlich unbegründete
Beschwerden. Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass
hier eine solche Beschwerde vorliegt.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die
Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu
verzichten.
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4.
4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die persönliche Beziehung zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Art und Intensität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 [Abs. 2]
AsylG).
5.
5.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zwar zunächst
festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea gegeben sein
könnte.
Er befindet sich jedoch seit drei Jahren im Sudan, was hinsichtlich der bei
einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob
ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu
berücksichtigen ist (Art. 52 [Abs. 2] AsylG): Bei einem Asylgesuch aus
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einem Drittstaat ist nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren)
Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort
bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren
Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, der
Beschwerdeführer habe sich beim UNHCR gemeldet und dieser habe
ihm Schutz gewährt.
5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Verbleib im Sudan sei für ihn
nicht zumutbar; ausserdem befürchte er eine Deportation nach Eritrea,
wo er verfolgt sei.
5.3.1. Die Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart,
dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan
objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der
Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in
Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an die örtliche
Vertretung des UNHCR zu wenden, um die von ihm erwähnten Übergriffe
zu melden. Ausserdem hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder
in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich an
seinem aktuellen Aufenthaltsort offenbar ausserhalb eines Lagers nicht
hinreichend sicher fühlen sollte. Im Weiteren kann auf die zutreffenden
Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf
die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea. Zwar wird in
letzter Zeit von der Deportation von rund 300 Eritreern in den Heimatstaat
berichtet (vgl. etwa den UNHCRBericht "Dismay at new deportation of
Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011 [/print/
4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]). Angesichts der Zahl von gegen
170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, ergibt
sich allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der
Rückschiebung. Der Beschwerdeführer lebt sodann bereits seit drei
Jahren im Sudan, davon offenbar die meiste Zeit in Khartum. Den Akten
ist auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen,
das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte.
An diesen Feststellungen vermögen auch die eingereichten Berichte zur
Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan nichts zu ändern.
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5.3.2. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde – erstmals, soweit
den Akten zu entnehmen ist – auf eine momentane (…) erkrankung hin
("at the moment I am suffering of (…) disease") und macht geltend, er
könne sich die "3'000 Sudanese Gene" für die von den Ärzten
empfohlene Operation nicht leisten (vgl. Beschwerde S. 3).
Den eingereichten handschriftlichen medizinischen Notizen lässt sich
eine klare Diagnose nicht entnehmen. Hingegen ist den verwendeten
Formularen des "(…) Specialized Hospital" und der (…) Clinic (…)" zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Zugang zu
medizinischer Infrastruktur und Betreuung hatte (wobei ihm offenbar auch
Medikamente verabreicht worden sind, wie sich aus den beiden
Rezeptkopien ergibt). Sollte eine zwingend notwendige Operation
erforderlich sein, die sich der Beschwerdeführer selber nicht leisten
könnte, würde es ihm frei stehen, sich auch diesbezüglich an den
UNHCR – allenfalls auch an die zuständigen sudanesischen Behörden
oder an Nichtregierungsorganisationen wie etwa die Sudan Commission
for Refugees – zu wenden.
5.4. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer
entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52
[Abs. 2] AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als
erforderlich.
5.5. Die vom BFM vorgenommene Bewertung der Qualität seiner
Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden entfernten Verwandten –
gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Cousin seines Vaters – ist
ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass er zur Kernfamilie dieser Person
gehört, wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet.
5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt
hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch
abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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