B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6003/2014
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 wurde der Beschwerde-
führer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 6. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Einreise seiner Freundin, B._______, die in Eritrea lebt. Am 7. März 2014
forderte das BFM ihn auf, die zur Behandlung des Gesuchs um Einreise
zwecks Familienzusammenführung erforderlichen Fragen zu beantwor-
ten. Am 3. April 2014 gab der Beschwerdeführer Auskunft. Er reichte zwei
Fotos sowie einen Taufschein seiner Freundin (in Kopie) zu den Akten.
Am 23. April 2014 gelangte das BFM erneut an den Beschwerdeführer
mit der Aufforderung, ein Identitätspapier seiner Freundin (zumindest in
Kopie) einzureichen. Dieser teilte mit Schreiben vom 20. Mai 2014 mit, er
sei dazu nicht in der Lage.
C.
Mit Verfügung vom 16. September 2014 bewilligte das BFM die Einreise
der Freundin nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung
ab.
D.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an
das BFM mit der Bitte, seiner Freundin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, unter Beilage einer Identitätskarte in Kopie. Zur Begründung
brachte er im Wesentlichen vor, sie seien zwar nicht verheiratet, doch sie
hätten zusammen einen Urlaub in einer gemieteten Wohnung verbracht.
Es sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, dass der Taufschein
und die Identitätskarte unterschiedliche Geburtsdaten aufwiesen.
A.
Mit Überweisung vom 15. Oktober 2014 stellte das BFM die Eingabe vom
13. Oktober 2014, mit der sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
16. September 2014 beantragt wird, dem Bundesverwaltungsgericht zur
Behandlung als Beschwerde zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht und formgenügend einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) werden Ehegatten von Flücht-
lingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Abs. 1); wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht
getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch
hin zu bewilligen (Abs. 4).
3.2 Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die durch
die Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkann-
ten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten
und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, die sich noch im Heimat-
staat aufhalten oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familien-
zusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur
dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat.
Die Familiengemeinschaft muss in jedem Fall vorbestanden haben. Des-
halb ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Familienasyl
("conditio sine qua non"), dass die im Ausland zurückgebliebene Person
mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Zeitpunkt der Flucht in
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einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Denn der Zweck
von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandender
Familiengemeinschaften (BVGE 2012/32; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2210/2014 vom 13. August 2014 E. 4, Urteil E-1797/2014
vom 20. Juni 2014 E. 3, Urteil D-598/2013 vom 22. Februar 2013 E. 2).
Sind die Voraussetzungen des Familienasyls nicht erfüllt, findet Art. 8
EMRK keine ergänzende Anwendung. Ein allfälliger ausländerrechtlicher
Anspruch gestützt auf diese Bestimmung ist vor den kantonalen Migrati-
onsbehörden geltend zu machen (Urteil D-598/2013 vom 22. Februar
2013 E. 3.3.).
3.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen zum Schluss, dass zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin im Moment der Flucht
weder eine Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat. An-
lässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal
erwähnt, dass er eine Freundin habe. Die beiden hätten sich am Unab-
hängigkeitstag vom 24. Mai 2005 in C._______ kennengelernt, aber nie
zusammengewohnt, obwohl sie hätten heiraten wollen. Ausserdem – so
die Vorinstanz – stimme das angegebene Geburtsdatum der Freundin
nicht überein mit den Angaben auf dem Taufschein, was nicht für eine
grosse Beziehungsnähe spreche. Da von einer dauerhaften eheähnlichen
Gemeinschaft keine Rede sein könne, seien die Voraussetzungen für die
Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht erfüllt.
3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine
Bundesrechtsverletzung oder eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststel-
lung darzutun. Unbestrittenermassen steht fest, dass keine Ehe zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Freundin besteht. Die Tatsache, dass
die beiden nie dauerhaft zusammengelebt haben, wird in der Beschwerde
denn auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird erstmals vorgebracht,
sie hätten einen Urlaub in einer gemieteten Wohnung verbracht. Selbst
wenn dem so wäre, was offen bleiben kann, liesse das den Schluss auf
eine dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft nicht zu, wie die Vorinstanz
zu Recht feststellt. Ob die Unstimmigkeit bezüglich des Geburtsdatums
tatsächlich – wie behauptet – durch einen Übersetzungsfehler erklärt
werden könnte, ist nicht entscheidrelevant. Denn dies und die eingereich-
ten Beweismittel (zwei Fotos, Taufschein und Identitätskarte je in Kopie)
vermögen nichts zu ändern am Schluss, dass im Moment der Flucht we-
der eine Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Freundin bestanden hat.
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3.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreisebewilligung für die
Freundin verweigert und das Gesuch um asylrechtliche Familienzusam-
menführung abgelehnt.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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