B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6003/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
B._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangte am (…) in die Schweiz, wo sie am 17. November 2015 um
Asyl nachsuchte. Am 26. November 2015 wurde sie summarisch zu ihrer
Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/14) und am 4. Ja-
nuar 2018 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu ihren Asylgründen
angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A25/22).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei
syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ in der Provinz
D._______. Nach Abschluss der (…) Klasse habe sie in einem (…) zuerst
als (…) und später als (…) gearbeitet. (…) habe sie die Stelle gekündigt,
um ihre (…) Mutter zu unterstützen. Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel;
Volksverteidigungseinheiten) habe eigentlich erwartet, dass ihr Bruder als
Vertreter der Familie Dienst für sie leiste. Da er aber der einzige Sohn ihrer
Mutter sei und diese Angst um ihn gehabt habe, habe sie sich an Stelle
ihres Bruders bei der YPG zum Dienst gemeldet. Ab (…) 2015 habe sie ein
(…)monatiges Training absolviert. Danach habe sie bei (…) in C._______
gedient. Ihre Aufgaben seien (…), das (…), der (…) und das (…) gewesen.
Nach (…) Monaten habe man sie in den bewaffneten Kampf schicken wol-
len. Sie habe dies abgelehnt, weil sie sich den Dienst bei der YPG anders
vorgestellt habe. Deshalb habe sie sich entschieden, die YPG zu verlassen
und aus Syrien auszureisen. Im (…) 2015 habe sie Urlaub erhalten und sei
nach Hause gegangen, wo sie sich mit ihrem schon damals in der Schweiz
lebenden jetzigen Ehemann F._______ verlobt habe. Nach der Verlobung
seien sie illegal ausgereist und in die Schweiz gekommen. Später habe
ihre Mutter sie darüber informiert, dass sie von Mitgliedern der YPG zu-
hause gesucht worden sei. Ihre Mutter habe ihnen ihre Uniform, die Waffen
und alles, was der Organisation gehört habe, zurückgegeben. Es seien je-
doch immer wieder Angehörige der YPG zu ihrer Mutter gegangen und
hätten behauptet, dass die Waffen nicht zurückgegeben, sondern gestoh-
len worden seien. Sie befürchte deshalb, bei einer Rückkehr nach Syrien
festgenommen und wegen Waffendiebstahls verurteilt zu werden.
Die Beschwerdeführerin reichte (…) zu den Akten.
B.
Mit am 9. Oktober 2018 eröffneter Verfügung vom 4. Oktober 2018 stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
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Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ih-
rer in der Schweiz geborenen Tochter B._______ schob sie zufolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
Zur Begründung führte sie aus, die Desertion aus der YPG sei nicht asyl-
relevant, weil derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen wür-
den, dass die Organisation Personen, die den bewaffneten Kampf ableh-
nen würden, als „Verräter“ betrachten und sie aus einem der in Art. 3 AsylG
umschriebenen Gründen unverhältnismässig streng bestrafen würde. Es
sei zwar davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Ge-
bieten Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen wür-
den. Eine Nichtfolgeleistung ziehe aber lediglich disziplinarische und keine
asylrelevanten Sanktionen nach sich. Die geltend gemachte Desertion res-
pektive Dienstverweigerung vermöge deshalb die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Die Angaben der Mutter liessen
sich nicht überprüfen und vermöchten für sich alleine keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Die Beschwerdeführerin sei
zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs grundsätzlich zur Ausreise aus der
Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug sei jedoch aufgrund der Si-
cherheitslage in Syrien unzumutbar, weshalb sie und ihre Tochter
B._______ in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
C.
Mit am 17. Oktober 2018 beim SEM eingelangter Rechtsmitteleingabe vom
14. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Auf-
hebung dieser Verfügung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft die Gewährung von Asyl.
Zur Begründung wiederholte sie ihre gesuchsbegründenen Aussagen und
ergänzte, ihre Mutter und (…) seien wegen der Suche nach ihr (…)
G._______ geflüchtet. Es sei für sie sehr schwer, weitere Beweismittel zu
beschaffen, weil ihre Familienangehörigen nicht mehr in Syrien seien.
Selbst wenn sie jemanden in Syrien erreichen und weitere Beweismittel
beschaffen könnte, wären es keine Originaldokumente. Sie habe sich in
der Schweiz sehr gut eingelebt und sie gebe jeden Tag ihr Bestes, um
Deutsch zu lernen und ihrer Tochter ein schönes sowie sicheres Leben zu
ermöglichen.
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D.
Am 23. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerinin den Eingang ihrer Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 (Datum Poststempel) wiederholte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen in der Rechtsmitte-
leingabe und führte ergänzend aus, ihre Mutter und (…) seien (…)
G._______ gegangen, weil sich ihr (…) dort vor der YPG versteckt habe.
Es sei schwierig, weitere Beweismittel zu beschaffen. Wenn sie jemanden
telefonisch in Syrien erreichen könnte, würde man nur viel Geld von ihr
verlangen und ihr gefälschte Papiere schicken. Sie vertraue dort nieman-
dem.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. November 2018 einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. November 2018 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin befürchtet, bei einer Rückkehr nach Syrien
von der YPG wegen ihrer Desertion bestraft und erneut eingezogen zu wer-
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den. Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Be-
reich in Nordsyrien, der seit geraumer Zeit von der syrisch-kurdischen Par-
tei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und de-
ren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird, seit Juli 2014 eine ob-
ligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die
grundsätzlich für alle männlichen Bürger zwischen achtzehn und dreissig
Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist gemäss geltender Rechtspre-
chung aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu
erachten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5253/2018 vom 4. Oktober 2018 E.
5.2.1 m.H. auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
Die Einschätzung im Urteil D-5329/2014, wonach sich kein Bild eines sys-
tematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergebe, das die
Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen
würde, trifft grundsätzlich nach wie vor zu. Dies selbst dann, wenn sich die
Vorgehensweise der YPG möglicherweise etwas verschärft haben sollte
(vgl. dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to
People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017,
S. 22 f.). Derzeit liegen insbesondere auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, dass die YPG Personen, die die Teilnahme am bewaffneten
Kampf der Organisation ablehnten, als „Verräter“ betrachten und einer po-
litisch motivierten Bestrafung zuführen würde. Auch im heutigen Kontext ist
nach wie vor davon auszugehen, dass in den von der PYD und YPG kon-
trollierten Gebieten eine Missachtung von Aufforderungen zur Wahrneh-
mung der Dienstpflicht keine flüchtlingsrelevanten Sanktionen nach sich
zieht. Diesbezüglich kann etwa auf das Urteil des BVGer E-2506/2017 vom
7. Dezember 2018 E. 7.2 und die dort gemachten Hinweise verwiesen wer-
den. Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwi-
schen achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei ei-
ner Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb
es sich bei der nicht wehrpflichtigen weiblichen Beschwerdeführerin, die
sich zudem freiwillig bei der YPG zum Dienst gemeldet hatte, anders ver-
halten sollte. Mangels entsprechender Hinweise erscheint auch als un-
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von der YPG als Oppositio-
nelle betrachtet werden könnte und entsprechend mit einer politisch moti-
vierten (besonderes harten) Bestrafung rechnen müsste.
Dies gilt auch für das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei
zu Unrecht des Waffendiebstahls beschuldigt worden und befürchte bei ei-
ner Rückkehr eine ungerechtfertigte Bestrafung. Dazu ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein dürfte, den von Angehörigen
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der YPG zu Unrecht erhobenen Vorwurf des Waffendiebstahls zu entkräf-
ten und die Sache aufzuklären. Unbesehen davon wäre eine Bestrafung
wegen Waffendiebstahls nicht asylrelevant, weil keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie mit einer politisch motivierten Bestrafung rechnen
müsste. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre
eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rele-
vant, der aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme hier
allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund vermögen die Angaben
der Mutter auch bei Annahme ihrer Authentizität keine objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung darzutun.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss geltend macht,
sie habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland und ihrer
langen Landesabwesenheit einen Grund für eine zukünftig zu befürch-
tende Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt, ist ihr zu entgeg-
nen, dass zwar davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer (hypothetischen)
Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden
unterzogen würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass sie für den
Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG dazutun
vermochte, weshalb nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit
von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. Die Vorinstanz hat
folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch
abgelehnt.
5.
Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führerin sei zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien
nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung der Beschwerdeführerin mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG entspre-
chend Rechnung getragen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. November 2018 geleistete Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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