B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6004/2011
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. September 2010 an die Schwei-
zerische Botschaft in Khartoum suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in
der Schweiz nach.
Zur Begründung führte sie – eine erithreische Staatsangehörige, christli-
chen Glaubens – aus, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie in den
Wehrdienst eingezogen worden sei, wo sie ein Jahr in der 20. Runde ha-
be Militärdienst leisten müssen. Wegen ihres Glaubens sei sie dort
mehrmals bestraft worden. Als Frau könne sie diese Untersagung und
Strenge nicht ertragen. Während einer Dienstpause sei sie eines Nachts
zu Hause von der Militärpolizei verhaftet und ein Jahr lang im Militärge-
fängnis "B._______" inhaftiert worden. Dort sei sie derart eingeschüchtert
worden, dass sie ihre Religion nicht mehr praktiziert habe. Auch im Sudan
sei es für Flüchtlinge sehr schwer, ihren christlichen Glauben zu praktizie-
ren und ihre Kultur zu pflegen.
Sie legte weder Ausweispapiere noch Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 gewährte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit, sich zu dem sich abzeichnenden nega-
tiven Entscheid zu äussern, und setzte ihr Frist zu einer Stellungnahme.
C.
Innert Frist teilte die Beschwerdeführerin mit, obschon sie im Sudan als
Flüchtling anerkannt worden sei, sei sie denselben Problemen und Hin-
dernissen ausgesetzt, wie in Eritrea. So werde sie aufgrund ihres christli-
chen Glaubens auch hier von den Nachbaren beschimpft und misshan-
delt. Zudem reiche das Entgelt nicht aus, um ein zumutbares Leben zu
führen, so dass sie finanzielle Probleme habe. Ferner lebe ihr Cousin,
M.T., in der Schweiz, welcher sie unterstützen könnte.
D.
Aufgrund struktureller und kapazitätsmässiger Aspekte forderte das BFM
mit Verfügung vom 17. Mai 2011 die Beschwerdeführerin auf, ergänzende
Fragen zur Abklärung des Sachverhalts in Schriftform konkret zu beant-
worten.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 nahm die Beschwerdeführerin dazu
Stellung. Im Wesentlichen führte sie dabei aus, sie sei in C._______ in
Eritrea geboren, wo sie zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwis-
tern (ein Bruder und eine Schwester) aufgewachsen sei. In C._______
und in D._______ habe sie studiert und bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea
bei ihren Eltern zu Hause gewohnt. Nachdem sie ihr elftes Schuljahr be-
endet habe, sei sie verdächtigt worden, Gläubige einer Pfingstgemeinde
zu sein, weshalb sie im Juni 2005 für ein Jahr im Militärgefängnis
"B._______" inhaftiert worden sei. Nachdem sie sich den Behörden un-
tergeordnet, ihr angebliches Glaubensbekenntnis zugegeben und sich
dafür entschuldigt habe, sei sie entlassen worden. Obwohl ihre Akte we-
gen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde weiterbestan-
den habe, habe sie nach ihrer Haftentlassung nebst einem Militärtraining
ihr Studium erfolgreich abgeschlossen, woraufhin sie in den Militärdienst
einberufen worden sei. Dort sei sie erneut wegen ihres Glaubens einge-
schüchtert worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse und aufgrund der
Schulden ihrer Eltern wegen der Steuerabgaben in Eritrea sei sie nach
längeren Vorbereitungen im Dezember 2009 in den Sudan geflüchtet.
Dort habe sie sich am 14. Dezember 2009 beim United Nations High
Commissioner for Refugees (UNHCR) gemeldet und registrieren lassen,
woraufhin sie ins Flüchtlingslager E._______ transferiert worden sei. We-
gen der schlechten Lebensbedingungen, der menschenunwürdigen Be-
dingungen, aus Sicherheitsgründen und wegen der Gefahr von sexuellen
Übergriffen sei sie in der Hoffnung auf ein besseres Leben nach Khar-
toum gezogen. Dort habe sie kostenlos in einem Haus ehemaliger Kame-
raden leben können und habe später eine Arbeit gefunden. Aber auch in
Khartoum sei sie überall wegen ihres Glaubens diskriminiert worden und
als Eritreerin und Frau verschiedenen Gefahren ausgesetzt gewesen.
F.
Mit Verfügung vom 12. September 2011 – eröffnet am 27. September
2011 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
G.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 beantragt die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Eingabe
ist am 3. November beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in ca-
su endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.4. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss
Empfangsbestätigung am 27. September 2011 eröffnet, womit die 30-
tägige Beschwerdefrist am 27. Oktober 2011 abgelaufen wäre. Die Be-
schwerde datiert wohl vom 18. Oktober 2011, es lässt sich indes aus den
Akten nicht klar eruieren, wann die Eingabe zu Handen der schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen dipomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG), zumal un-
klar ist, ob der auf der Beschwerde angebrachte Stempel, der ebenfalls
das Datum vom 18. Oktober 2011 trägt, allenfalls von der Schweizer Bot-
schaft in Khartoum stammt. Auch findet sich kein allfälliges Zustellcouvert
bei den Akten. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt zwar die
Partei. Im vorliegenden Fall ist aber aufgrund der besonderen Umstände
zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am
3. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Be-
schwerde rechtzeitig erfolgt ist.
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Seite 5
1.5. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Vorliegend rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten.
3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmäs-
sigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-
lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.8 S. 368).
3.2. Im vorliegenden Fall verzichtete die Schweizer Botschaft in Khartoum
auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch. In sei-
ner Verfügung vom 12. September 2011 begründete das BFM den Ver-
zicht auf eine Befragung mit dem begrenzten Personalbestand der Bot-
schaft und den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom
16. Juni 2011 zu den vom BFM im Schreiben vom 17. Mai 2011 gestellten
Fragen Stellung. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin somit die
Möglichkeit, ihre Asylgründe darzulegen und mithin bei der Erhebung und
Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
4.
Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
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glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 12. Septem-
ber 2011 aus, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes könne
davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung der
Beschwerdeführerin vorliege, die eine sofortige Einreise in die Schweiz
als notwendig erscheinen liesse. Zwar liessen ihre Schilderungen in den
Stellungnahmen vom 12. Dezember 2010 und vom 16. Juni 2011 darauf
schliessen, dass sie in Eritrea asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt habe. Jedoch befände sie sich seit dem
Dezember 2009 im Sudan, wo sie vom UNHCR registriert worden sei,
den Flüchtlingsstatus erhalten und sich im Flüchtlingslager Shegerab
aufgehalten habe. Vor dem Hintergrund, dass sich gemäss einem Bericht
des United States for Refugees and Immigrants (USCRI) rund 165'800
eritreeische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhalten würden,
sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei. Dennoch
bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, ein weiterer
Verbleib im Sudan sei für sie unzumutbar oder unmöglich. Ferner würden
Flüchtlinge, die vom UNHCR registriert worden seien, nicht über ein frei-
es Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügen. Diese hätten sich vielmehr
in den ihnen zugeteilten Flüchtlingslagern aufzuhalten, wo sie auch die
nötige Versorgung erhalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe
im Urteil E-145/2010 vom 11. Februar 2010 entschieden, dass für soma-
lische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grund-
sätzlich zumutbar sei. Diese Schlussfolgerung müsse auch für eritreische
Flüchtlinge im Sudan gelten, unterstünden diese doch den gleichen Auf-
enthaltspflichten wie die äthiopischen Flüchtlinge. Der Beschwerdeführe-
rin sei daher zuzumuten, im Sudan zu bleiben, weshalb sie den subsidiä-
ren Schutz der Schweiz nicht benötige (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin stellte sich zur Begründung ihrer Beschwer-
de vom 18. Oktober 2011 auf den Standpunkt, dass es ihr aufgrund ihrer
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Flucht aus Eritrea verwehrt sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dort
hätte sie mit einer lebenslangen Haftstrafe zu rechnen. Sie sei im Flücht-
lingslager E._______ registriert worden und sei dort fast zwei Monate
gewesen. Da sich dieses Lager in (…) befinde und dort militärische Ein-
heiten ihrer ehemaligen Einheit stationiert seien, habe sie sich gefürchtet,
erneut festgenommen und inhaftiert zu werden, weshalb sie sich nach
Khartoum begeben habe. Obwohl dort die Sicherheitslage wegen der Po-
lizeipräsenz besser sei, sei das Leben in Khartoum für sie als Flüchtling
sehr schwierig. So gebe es keinen freien Personenverkehr, sie könne
weder studieren noch arbeiten oder sonstigen Aktivitäten nachgehen. Zu-
dem würde sie von den Menschen bedroht und in ihrer Religionsfreiheit
eingeschränkt. Weil diese wüssten, dass sie christlichen Glaubens sei,
werde sie behelligt. Da sie sich fürchte, nach Eritrea abgeschoben zu
werden, verhalte sie sich stets rücksichtsvoll. Aufgrund fehlender Arbeit
verschlimmere sich ihre Situation zusehends.
6.
6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. den zur
Publikation vorgesehenen BVGE D-2018/2011 vom 14. September 2011
E. 6.1., mit weiteren Hinweisen).
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie einen Monat wegen
ihres Glaubens im Militärgefängnis "B._______" inhaftiert gewesen und
behelligt worden sei. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, oh-
ne auf diese Vorbringen näher einzugehen fest, die Schilderungen in ih-
rem Gesuch sowie in den Stellungnahmen vom 12. Dezember 2010 und
vom 16. Juni 2011 liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten
mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Die Vorinstanz geht
mithin implizit vom Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der anschliessenden Prüfung des
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Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch die Zumutbarkeit
ihres Verbleibs im Sudan.
6.2.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zu ih-
rer Ausreise aus Eritrea Militärdienst geleistet hat, wo sie wegen ihrer an-
geblichen Zugehörigkeit zu der Pfingstgemeinde inhaftiert worden sei.
Zwar kann die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum geltend
gemachten Gefängnisaufenthalt und den dort erlittenen Behelligungen
machen. Sie hat Eritrea jedoch im Dezember 2009 im militärdienstpflich-
tigen Alter von 23 Jahren illegal, das heisst ohne behördliches Ausreise-
visum, verlassen, weshalb sie bereits deshalb begründete Furcht hat, bei
einer Rückkehr in ihre Heimat wegen Dienstverweigerung oder Desertion
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden
(vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10,
mit weiteren Hinweisen, sowie zur Anwendung auf Eritrea das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist daher zu
bejahen.
7.
7.1.
7.1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Aus-
land befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Be-
stimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem
Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem
Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus
dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch
die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als
unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die
Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib
in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
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Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7., BVGE 2011/10, mit weiteren
Hinweisen).
7.1.2. Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des
Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des
Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftli-
che Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die
Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass ge-
gebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandt-
schaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur
Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa
S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zu-
dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al-
lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an-
sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kri-
terien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist
(vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom
14. Februar 2011 E. 6, insbes. E. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010
E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.).
7.2.
7.2.1. Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschluss-
grundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in seiner Verfügung unter
Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht fest, die Kriterien, welche die
Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien
mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. S. 3,
2. Lemma). Es legt sodann dar, weshalb trotz der schwierigen Bedingun-
gen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von der Unzumutbarkeit
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und Unmöglichkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen wer-
den könne.
7.2.2. Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben gemäss vom
UNHCR registriert sowie im Besitz eines Flüchtlingsausweises und wurde
im Dezember 2009 dem sudanesischen Flüchtlingslager E._______ zu-
geteilt. Da ein Flüchtlingsausweis in der Regel vom UNHCR an anerkann-
te Flüchtlinge aus Eritrea ausgestellt wird, ist davon auszugehen, dass
sie im Sudan als Flüchtling anerkannt ist und weitgehend Schutz vor ei-
ner Abschiebung nach Eritrea geniesst, zumindest, solange sie sich im ihr
zugewiesenen Flüchtlingslager aufhält. Obschon in letzter Zeit von der
Deportation von rund 300 Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde
(vgl. etwa den UNHCR-Bericht "Dismay at new deportation of Eritreans
by Sudan" vom 18.10.2011 [/print/ 4e9d47269.html be-
sucht am 2.11.2011]), ergibt sich allein angesichts der Zahl von gegen
170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan keine ge-
nerelle Gefahr der Rückschiebung. Den Akten sind denn auch keine Hin-
weise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführe-
rin schliessen liessen, sie sei einer konkreten Gefahr einer Deportation
nach Eritrea ausgesetzt, da sie bereits seit drei Jahren im Sudan lebt, da-
von offenbar die meiste Zeit in Khartoum, wo sie kostenlos im Haus ehe-
maliger Kameraden hat leben können und aussagegemäss auch Arbeit
gefunden hat. Weiter ist es ihr unbenommen, sich an die örtliche Vertre-
tung des UNHCR zu wenden, um die von ihr erwähnten Übergriffe zu
melden. Ausserdem hat sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in
einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls sie sich an ih-
rem aktuellen Aufenthaltsort offenbar ausserhalb eines Lagers nicht hin-
reichend sicher fühlen sollte. Nach dem Gesagten spielt keine Rolle, dass
die Beschwerdeführerin in der Schweiz über einen Verwandten verfüge,
an den sie sich jederzeit wenden könne. Allein wegen dieser nicht zur
Kernfamilie gehörenden Person ist noch nicht von einer besonderen Be-
ziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Somit erscheint es für die Be-
schwerdeführerin in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan
objektiv nicht unzumutbar, den in diesem Land bestehenden Schutz wei-
terhin in Anspruch zu nehmen.
7.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das BFM zutreffend
festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne
des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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