Abtei lung V
E-6005/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Georgien,
[...]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2010 / N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6005/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführerer, gemäss seinen Angaben ein ethnischer
Georgier aus B._______ (Georgien), angeblich am 20. Februar 2010
aus Georgien ausreiste und am 18. Juni 2010 von Italien herkommend
in die Schweiz einreiste,
dass er am 18. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass EURODAC-Abklärungen des BFM vom 21. Juni 2010 ergaben,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2009 in Polen, am 30.
September 2009 in Frankreich und am 12. Oktober 2009 in Österreich
um Asyl nachgesucht hat,
dass der Beschwerdeführer im EVZ Chiasso am 24. Juni 2010 vom
BFM summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass ihm gleichentags auch das rechtliche Gehör zu den Eintragungen
in der EURODAC-Datenbank gewährt wurde,
dass am 5. August 2010 eine Anhörung des Beschwerdeführers nach
Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 172 021)
erfolgte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ Chiasso
geltend machte, er habe wegen eines [...] 1994 begangenen
Doppelmordes eine Gefängnisstrafe von zehn Jahren und acht
Monaten verbüsst (A1/13, S. 6),
dass er und seine Familie seit den Morden ständig in Gefahr gelebt
hätten, der Blutrache zum Opfer zu fallen (a.a.O.),
dass noch in der selben Nacht der Bluttat die Verwandten der Opfer
das Haus umzingelt hätten in der Absicht, ihn umzubringen (a.a.O.),
dass es ihm mittels Schussabgabe gelungen sei, sich und seine
Verwandten in Sicherheit zu bringen (a.a.O.),
dass er sich danach während zwei Monaten und einer Woche
beziehungsweise bis zum [...] 1994 versteckt gehalten und sich an
diesem Tag schliesslich der Polizei gestellt habe (A1/13, S. 7),
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dass er ansonsten keine persönlichen Kontakte mit seinen Feinden
gehabt habe, diese jedoch versucht hätten, ihn mittels eines
präparierten Essens im Gefängnis zu vergiften, was aber von der
Gefängnisbehörde aufgedeckt worden sei (a.a.O.),
dass sie – wie er von seinem Cousin erfahren habe - im Jahre 1996
als Rache sein Haus niedergebrannt hätten (a.a.O.),
dass in all den Jahren bis zum Haftende keine weiteren Racheakte -
auch nicht gegenüber seiner Familie - erfolgt seien, seine Eltern
jedoch wegen der Drohungen umgezogen seien (a.a.O.),
dass nach seiner Freilassung am [...] 2004 die Eltern und Geschwister
der beiden Opfer (zirka 20 Personen) zu Hause erschienen seien
(a.a.O.),
dass ihm zuvor ein Gefängnismitarbeiter telefoniert und mitgeteilt
habe, die Leute hätten ihn im Gefängnis besuchen wollen und nicht
mehr angetroffen (a.a.O.),
dass ihm dank dieser Warnung des Gefängnismitarbeiters rechtzeitig
die Flucht aus dem Haus gelungen sei (a.a.O.),
dass nachher nichts mehr Relevantes vorgefallen sei, da er sich ja
versteckt aufgehalten habe (a.a.O.), beziehungsweise, dass am 16.
Februar 2010 noch vier seiner Feinde - darunter ein Bruder eines
Getöteten - in den Vorhof seines Hauses eingedrungen seien, ihn
gesucht hätten und dann wieder gegangen seien (A1/13, S. 8),
dass die Familie seit dem Vorfall im [...] 2004 keine fixe Bleibe mehr
gehabt und ständig den Aufenthaltsort gewechselt habe, bis sie
zusammen am 20. Februar 2010 Georgien verlassen hätten (A1/13, S.
7), beziehungsweise,
dass er mit seiner Familie bis im Sommer 2008 in C._______ gelebt
habe und er dann nach Polen gereist sei, wo ihm Asyl gewährt worden
sei (A1/13, S. 2), beziehungsweise,
dass er bereits im Jahre 2006 erstmals ausgereist und zwecks
Arbeitsaufnahme zuerst nach Griechenland und später auch noch in
die Slowakei gereist sei (a.a.O), beziehungsweise,
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dass er sein Heimatland seit der Haftentlassung im Jahre 2004
insgesamt viermal verlassen habe (und dreimal wieder nach Georgien
zurückgekehrt sei) und auch in Frankreich und Österreich ein
Asylgesuch gestellt habe (a.a.O.),
dass die letzte Reise, welche ihn nun in die Schweiz geführt habe, am
20. Februar 2010 via die Ukraine, die Slowakei, Frankreich und Italien
erfolgt sei (a.a.O.),
dass er mit seinem Pass auf dem Luftweg nach Kiev und von dort –
zusammen mit seiner Cousine – im Auto nach Frankreich gelangt sei,
wo er am 3. Mai 2010 um Asyl nachgesucht habe (A1/13, S. 9),
dass er den Pass in Kiev verloren (A1/13, S.5) beziehungsweise dem
Schlepper überlassen habe und er ohne Identitäts- oder Reisepapiere
in die Schweiz eingereist sei (A1/13, S. 9),
dass der Beschwerdeführer bereits beim Eintritt ins EVZ Chiasso am
18. Juni 2010 mittels eines Merkblattes unter Hinweis auf die
Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides erstmals aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden gültige Identitäts- oder Reisedokumente zu
den Akten zu reichen (A3/1),
dass er anlässlich der Befragung im EVZ Chiasso am 24. Juni 2010
diesbezüglich angab, er werde die im Heimatland zurückgebliebenen
Dokumente besorgen (A1/13, S. 5 u. 6),
dass das BFM das Dublin Office in Polen (Office for Foreigners of the
Republic of Poland, Departement for Refugee Proceedings) mit
Anfrage vom 6. Juli 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers
ersuchte (A13/5),
dass das fragliche Office mit Antwortschreiben vom 13. Juli 2010 eine
Rückübernahme gestützt auf die Dublin-II-Verordnung ausschloss, da
der Beschwerdeführer von den österreichischen Behörden am 21.
Oktober 2009 ins Heimatland zurückgeführt worden sei (A15/3),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. August
2010 ergänzend geltend machte, er habe sich nach Griechenland -
glaublich im Jahre 2005 - auch noch in der Türkei aufgehalten
(A19/17, S. 5),
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dass er hinsichtlich seiner Asylgesuche in Polen, Frankreich und
Österreich geltend machte, er habe überall einen negativen
Asylentscheid erhalten (A19/17, S. 5) beziehungsweise in Frankreich
den Entscheid nicht abgewartet (A19/17, S. 7) und in Polen sowie in
Österreich sein Asylgesuch zurückgezogen (A19/17, S. 6, 7 u. 14),
dass er schliesslich freiwillig von Österreich nach Georgien
zurückgekehrt sei, in der Hoffnung, dass seine Fingerabdrücke nach
wenigen Monaten gelöscht seien und er in Europa erneut um Asyl
nachsuchen könne (A19/17, S. 7 u. 8),
dass er hinsichtlich der im Jahre 1994 erfolgten Morde ergänzend
angab, es sei im Dorf D._______ in der Region B._______ zu
unangenehmen Gesprächen und einer Schlägerei mit den späteren
Opfern gekommen, er sei wütend geworden und habe gezielt auf die
eine Person geschossen, während die andere Person zufällig von
abprallenden Kugeln getroffen worden sei (A19/17, S. 9),
dass er nach dem Vorfall seine Eltern und Geschwister zu einer vier
oder fünf Häuser weiter wohnhaften Tante gebracht habe (A19/17, S.
10), wobei auch dieses Haus umzingelt worden sei und ihm im Laufe
einer Schiesserei – er sei auch bewaffnet gewesen - die Flucht
gelungen sei (A19/17, S. 14),
dass man seine Frau und die Kinder habe entführen wollen, weshalb
er sie an einen 100 Kilometer weiter entfernten Ort gebracht und sich
im [...] 1994 dann selbst angezeigt habe (A19/17, S. 10 u. 11),
dass er zu einer maximalen Strafe von 15 Jahren verurteilt, jedoch
bereits am [...] 2004 aus dem Gefängnis in C._______ entlassen
worden sei (A19/17, S. 11),
dass sein Haus ein Jahr (A19/17, S. 3) beziehungsweise fast zwei
Jahre nach den Morden angezündet worden sei (A19/17, S. 12),
dass ihn seine Frau im Gefängnis über den Brand informiert habe
(A19/17, S. 12),
dass ihm ins Gefängnis einmal vergiftetes Essen gebracht worden sei,
wobei er vermute, dass die Behörden auch im Spiel gewesen seien
(A19/17, S. 12),
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dass er vom vergifteten Essen durch den Stellvertreter des
Gefängnischefs erfahren habe, welcher dann die Pässe der das Essen
bringenden Leute an sich genommen habe, um weitere solche Vorfälle
zu verhindern (A19/17, S. 12),
dass er am 20. Februar 2010 alleine beziehungsweise – auf Vorhalt hin
– mit seiner Cousine ausgereist sei (A19/17, S. 12), wobei er die
Transitländer bis Frankreich nicht angeben könne, da er in einem
Lastwagen versteckt gereist sei (A19/17, S. 14),
dass er in Frankreich am 3. Mai 2010 ein zweites Mal um Asyl
nachgesucht habe, man ihm aber nicht zugehört habe, sondern
vielmehr Polizisten bei seinem Cousin erschienen seien und ihn
aufgefordert hätten, das Land zu verlassen (A19/17, S. 13),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2010 - eröffnet
gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 21. August 2010
kommmentarlos diverse Dokumente - darunter ein Traveldokument
sowie ein Identity Certificate of Citizen - zusandte, welche in der Folge
dem Bundesverwaltungsgericht zwecks allfälliger Entgegennahme als
Beschwerde überwiesen wurden,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26.
August 2010 - eröffnet am 31. August 2010 - eine dreitägige Frist ab
Erhalt der Verfügung ansetzte, um eine rechtsgenügliche Beschwerde
im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einzu-
reichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2010
(Poststempel) fristgerecht die verlangte Beschwerdeverbesserung zu
den Akten reichte und darin um Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides sowie um Gewährung von Asyl ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und - nach Eingang der Verbesserung - formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Begehren
nicht einzutreten ist,
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dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll -
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif tenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderungen im EVZ Chiasso
anlässlich der Asylgesuchstellung am 18. Juni 2010 (mittels eines von
ihm unterschriebenen Merkblattes), der Befragung im EVZ Kreuzlingen
am 24. Juni 2010 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom
5. August 2010 während des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identi -
täts- oder Reisepapiere (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) und auch sonst
keinerlei Dokumente eingereicht hat,
dass das BFM ob dieser Säumnis und der Verneinung des Vorliegens
von entschuldbaren Gründen für das Nichteinreichen von Papieren bei
gleichzeitiger Negierung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat,
dass Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a
AsylG darin liegt, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die
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den Behörden ihre Identitäts- und Reisepapiere bewusst vorenthalten,
um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 21. August 2010 nebst
verschiedener anderer Beweismittel kommentarlos ein Travel
Dokument for Return to Georgia, gültig für den Zeitraum zwischen dem
16. Oktober 2009 und dem 16. November 2009, sowie ein Identity
Certificate of Citizen (beides Originale), gültig bis 5. Dezember 2016,
einreichte,
dass das verspätete Einreichen von Identitäts- und Reisepapieren erst
auf Beschwerdeebene in der Regel nicht zur Kassation der
angefochtenen Verfügung zu führen vermag, es sei denn, die Säumnis
sei entschuldbar (vgl. hierzu die weiterhin zutreffenden Erwägungen in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E 5.c.aa S. 109 f.),
dass solche entschuldbaren Gründe dann vorliegen, wenn die
asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ohne ihre im
Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz eingereist ist,
und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland
zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen
(vgl. BVGE 2010/2 E. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM die Herreise in die
Schweiz ohne jegliche Papiere als wenig glaubhaft erachtet,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich sowohl bezüglich der
Darstellung der letzten Ausreise im Februar 2010 als auch bezüglich
des Verbleibs des Reisepasses widerspochen hat,
dass er das Fehlen seines zur Ausreise nach Georgien und Einreise in
die Ukraine noch verwendeten Reisepasses anlässlich der
summarischen Befragung im EVZ Kreuzlingen nämlich an einer Stelle
damit begründete, den Pass dieses Jahr in der Ukraine verloren zu
haben (A1/13, S. 5), und an anderer Stelle angab, diesen dem
Schlepper übergeben zu haben (A1/13, S. 9),
dass er auch hinsichtlich der Personen, die ihn bei der Ausreise nach
Kiev begleitet hätten, unterschiedliche Angaben machte und diese auf
Vorhalt nicht aufzulösen vermochte,
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dass der Beschwerdeführer des weiteren eigenen Angaben zufolge
bereits diverse Europareisen mit seinem Pass unternommen hat, den
Pass aber diesmal ausgerechnet nicht mitgeführt haben will (A1/13, S.
4 u. 7),
dass sodann auch keine umgehenden Bemühungen des
Beschwerdeführers für das Nachreichen seiner Papiere erkennbar
sind,
dass dieser nämlich bei der Befragung im EVZ Chiasso einerseits
vorgab, die Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden
zwar unterzeichnet, nicht jedoch gelesen zu haben (A1/13, S. 6),
dass er auf Erklärung des Merkblattes hin angab, seine Pflicht zur
Abgabe der Originalpapiere jetzt verstanden zu haben (A1/13, S. 6),
dass sich aus der rund sechs Wochen später erfolgten Anhörung dann
aber ergab, dass der Beschwerdeführer immer noch keine
diesbezüglichen Anstrengungen unternommen hatte und er erst das
Einreichen verschiedener Faxe in Aussicht stellte (A19/17, S. 2),
dass ob dieser Sachlage weder von umgehenden noch von
ernsthaften Bemühungen zur Papierbeschaffung gesprochen werden
kann,
dass aus der kommentarlosen und ohne Zustellcouvert erfolgten
Zusendung von Papieren und Beweismitteln ans BFM sodann auch
keine Rückschlüsse gezogen werden können, wie der
Beschwerdeführer nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nun
doch noch in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist,
dass nach dem Gesagten somit klarerweise keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe von Identitäts- und Reisepapieren im
vorinstanzlichen Verfahren vorliegen,
dass angesichts des Fehlens solcher entschuldbarer Gründe für das
verspätete Beibringen der Papiere offenbleiben kann, ob es sich beim
eingereichten Identity Certificate of Citizen um ein rechtsgenügliches
Ausweispapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handeln würde
(vgl. BVGE 2007/7; immerhin handelt es sich offenbar nicht um die zu
Hause zurückgelassene, angeblich von 2004 bis 2012 gültige
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Identitätskarte [vgl. A1/13, S. 5]), während diese Frage für das
abgelaufene Traveldokument klarerweise zu verneinen wäre,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter erwog, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht,
dass sie einerseits ausführte, die Vorbringen zum angeblichen
Tötungsdelikt und den daraus folgenden Racheakten seien dermassen
unsubstanziiert und detailarm ausgefallen, dass von einem
Sachverhaltskonstrukt auszugehen sei,
dass sich das BFM in dieser Auffassung durch den Umstand bestätigt
sah, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten
Bedrohung nach mehreren Auslandaufenthalten immer wieder nach
Georgien zurückgekehrt sei,
dass das BFM selbst bei Glaubhaftigkeit des Vorbringens keine
asylrelevante Verfolgung erblicken konnte, da der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge die verhängte Strafe verbüsst habe und eine
staatliche Verfolgung daher obsolet sei,
dass es hinsichtlich der angeblich befürchteten Übergriffe von Dritten
feststellte, solche Racheakte würden vom georgischen Staat weder
unterstützt noch gebilligt, sondern von den Strafverfolgungsbehörden
im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet,
dass es betroffenen Personen möglich und zumutbar sei, mit
rechtlichen Mitteln gegen die Täter vorzugehen, allenfalls mit Hilfe
eines Anwaltes oder mittels Appell bei den übergeordneten Instanzen
und den Menschenrechtsorganisationen wie dem Liberty Institute oder
dem Public Defender,
dass der georgische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig
sei, es jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden
denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG demnach nicht erfülle, und keine zusätzlichen
Abklärungen aufgrund der Aktenlage erforderlich seien,
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dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise teilt und
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer anderen
Einschätzung führen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift hauptsächlich
die Umstände der Tötungsdelikte aus dem Jahre 1994 und des
Prozesses schilderte,
dass er diesbezüglich angab, es habe sich dabei um ein reines
Versehen gehandelt und er habe die Leute nicht töten wollen,
dass er entgegen der Ankündigungen im Prozess und auf Verlangen
der Angehörigen der Getöteten zur Höchststrafe von 15 Jahren
verurteilt worden sei,
dass er das Urteil als Beweis seiner Vorbringen zu den Akten reichen
könnte,
dass die Familie seit dem Vorfall in ständiger Bedrohung in einer von
der übrigen Verwandtschaft weiter entfernten Ortschaft leben müsse
und er im Falle der Rückkehr nach Georgien ständig versteckt leben
müsste,
dass ihm die Beschwerdemöglichkeit bei höheren Instanzen nichts
nütze, da ihm für den Fall der Beschwerdeerhebung mit der
Ermordung der Familienmitglieder gedroht worden sei,
dass überdies die Versicherung nach dem Brand des Hauses keine
Leistung erbracht habe,
dass diese Einwände - wie erwähnt - die vorinstanzlichen Erwägungen
nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass der Beschwerdeführer sodann die vom BFM in Zweifel
gezogenen Tötungsdelikte in der Beschwerde abweichend darstellt,
indem er nicht mehr von einer gezielten, aus Wut erfolgten Tötung
spricht, sondern beide Tötungen als reine Versehen darstellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM feststellt, dass die
Schilderung der Morde uneinheitlich ausgefallen ist und der
Beschwerdeführer überdies den Namen eines Opfers abweichend
angab (A1/13, S. 6 und A19/17, S. 8),
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dass die genauen Umstände der über 16 Jahre zurückliegenden Tat
jedoch offen bleiben können, weshalb auf das Einreichen der
angebotenen Urteilskopie verzichtet werden kann,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungsweise des
BFM hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der angeblichen
Übergriffe und Drohungen der geschädigten Familie grundsätzlich
anschliesst,
dass ergänzend anzumerken ist, dass die in den Protokollen
dargelegten Übergriffe wie das dreimalige Umzingeln der jeweiligen
Häuser (teils durch 20 Personen), der Versuch des Verabreichens von
vergiftetem Essen, der angeblich geplante Entführungsversuch der
Familie oder das Erscheinen und umgehende Verschwinden von
Feinden auf dem Vorhof wenig überzeugend ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, den Zeitpunkt
der Brandschatzung seines Hauses übereinstimmend anzugeben und
das zum Beweis des Brandes eingereichte Dokument abweichend als
Branddatum den [...] 1994 und somit einen Termin vor seiner
Inhaftnahme am [...] 1994 nennt,
dass er auch zur Person, welche ihm die Nachricht der
Brandschatzung überbracht habe, unterschiedliche Angaben machte,
dass im Zusammenhang mit der Inhaftnahme auch gleich anzumerken
ist, dass die angegebene Haftdauer von zehn Jahren und acht
Monaten nicht mit den Eckdaten der Verhaftung und Freilassung
übereinstimmt, sondern die Zeitspanne zwischen der angeblichen
Bluttat und der Freilassung umfasst,
dass auch der Umstand, dass die Kinder im Heimatland die Schule
und die Universität besuchen und die Familie im Zeitpunkt seiner Aus-
reise weiterhin in C._______ wohnhaft war, die angebliche Bedrohung
seiner Angehörigen weiter in Frage stellt,
dass der (erstmalige) Einwand in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer könne sich hinsichtlich der Drohungen nicht an
staatliche Organe wenden, weil die Familie für diesen Fall mit dem Tod
bedroht worden sei, als nachgeschobene Anpassung an die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu werten ist,
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dass die übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen
und Fotografien nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung
als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, zumal aus den
Protokollen diverse weitere Unstimmigkeiten hervorgehen, auf welche
jedoch nicht mehr näher einzugehen ist,
dass nach dem Gesagten festzustellen bleibt, dass das BFM zu Recht
gestützt auf Art. 7 AsylG eine Verfolgung des Beschwerdeführers und
seiner Familie verneint hat und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass es auch zu Recht festgestellt hat, dass keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig
seien,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremden-
polizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des relativ
jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass aufgrund der Aktenlage sodann vom Bestehen eines nahen
familiären Beziehungsnetzes im Heimatland auszugehen ist (A1/13, S.
4),
dass der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
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der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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