B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6005/2014
Ur t e i l vom 2 9 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl
Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (…) legal mit sei-
nem Pass. Nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in der Türkei sei er in
einem LKW am 14. Mai 2012 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 25. Mai 2012 summarisch befragt, und
am 20. März 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er habe in Syrien an
Demonstrationen und Protesten teilgenommen und dort musiziert. Er sei
deshalb verfolgt worden. Zwei Kollegen, mit welchen er demonstriert habe,
seien verhaftet worden. Ein anderer Freund von ihm sei angeschossen
worden, nachdem er ihn in der Nacht zur Arbeit in einem Restaurant ge-
fahren habe. Er habe ihm gesagt, die Behörden würden sie suchen, er solle
nicht mehr demonstrieren und fliehen, bevor er verhaftet werde. Der Be-
schwerdeführer sei dann zu einem Kollegen nach C._______ gefahren und
von dort zur Arbeit gegangen. Nach zwei Wochen habe er aus Angst vor
einer behördlichen Suche aufgehört zu arbeiten. Danach hätten ihm Kolle-
gen gesagt, die Behörden seien zu ihm nach Hause gegangen. Aus diesem
Grund habe er beschlossen, das Land zu verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, eine Kopie einer syri-
schen Bankkarte, ein Schreiben der Ararat-Gruppe vom 5. März 2014, Fo-
tos von Demonstrationen und kulturellen Veranstaltungen in der Schweiz
und einen Memorystick mit einem Video eines Liedes ein.
A.b Mit Verfügung vom 11. September 2014 – eröffnet am 17. September
2014 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 16. Oktober 2014 anfechten und in materieller Hinsicht be-
antragen, die Dispositivziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung seien
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Dispositivziffer 4 aufzuheben und die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
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Rechtsverbeiständung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte er zwei Bestätigungen der Ararat-Gruppe vom
5. März 2014, Fotos von Demonstrationen und einer kulturellen Veranstal-
tung sowie eine Fürsorgebestätigung vom (…) ein.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbei-
ständung hiess sie ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt Urs Ebnöther als Rechtsbeistand bei.
D.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 11. November 2014 voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und führte aus, da der Beschwerde-
führer kein Militärdienstbüchlein eingereicht und keine konkreten Befürch-
tungen hinsichtlich einer eventuellen Dienstpflicht geäussert habe, gemäss
eigenen Angaben nicht aufgeboten worden und legal ausgereist sei, be-
stünden an allfälligen Vorbringen betreffend eine Wehrdienstverweigerung
starke Zweifel.
E.
In der Replik vom 5. Dezember 2014 führte der Beschwerdeführer aus, es
könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er das Militärbüchlein nicht
habe einreichen können. Es seien die Akten des Asylverfahrens seines On-
kels D._______, mit welchem er gemeinsam ausgereist sei, beizuziehen.
Er reichte eine Kopie des Anhörungsprotokolls seines Vaters (N […]) und
eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Onkels ein.
Am 23. März 2015 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.
Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer Farb-
kopien seines Militärdienstbüchleins, welche ihm ein Kollege per Whats-
App geschickt habe, und die Kopie eines Haft- und Zuführungsbefehls vom
(…) (inkl. Übersetzungen) ein.
F.
Das SEM erwog in seiner erneuten Stellungnahme vom 2. November
2015, den neu in Kopie eingereichten Beweismitteln komme keinerlei Be-
weiswert zu. Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der
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Schweiz seien nicht exponiert, die Aussagen seines Vaters vermöchten die
Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzuwie-
gen, und der Onkel, welcher mit ihm zusammen ausgereist sei, habe im
ZEMIS nicht gefunden werden können.
G.
Der Beschwerdeführer hielt am 23. November 2015 an seiner Beschwerde
vollumfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten.
Da das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse im Sinne
von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf
den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation
seien widersprüchlich und würden nicht der allgemeinen Lebenserfahrung
entsprechen. Er habe angegeben, sein Freund sei im August 2011 ange-
schossen worden. Danach gefragt, inwiefern dies etwas mit ihm zu tun
habe, habe er geantwortet, es habe sich ja um einen Freund von ihm ge-
handelt, mit welchem er jeweils demonstriert habe. Ausserdem habe dieser
ihm gesagt, die Behörden würden auch ihn suchen. Es frage sich, woher
sein Freund hätte wissen sollen, dass der Beschwerdeführer von den Be-
hörden gesucht werde. Lediglich aufgrund der gemeinsamen Teilnahme an
Demonstrationen könne nämlich nicht auf eine Gefährdungssituation für
ihn geschlossen werden. Dies zeige sich auch dadurch, dass ihm am (…)
eine syrische Identitätskarte ausgestellt worden sei. Hätte er tatsächlich ab
August 2011 Grund zur Annahme gehabt, dass er gesucht werde, hätte er
wohl kaum noch eine Identitätskarte beantragt, respektive hätten ihm die
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Behörden keine solche ausgestellt. Weiter habe er bei der Anhörung er-
klärt, Freunde hätten ihn darüber informiert, dass sein Freund angeschos-
sen worden sei, in der ersten Befragung habe er jedoch berichtet, der an-
geschossene Freund habe ihm dies selbst telefonisch mitgeteilt. Auch die
zeitliche Abfolge der geschilderten Ereignisse sei unklar. Er habe einerseits
angegeben, nachdem sein Freund angeschossen worden sei, habe dieser
zu ihm gesagt, dass die Behörden ihn suchen würden, unter anderem weil
zwei Kollegen verhaftet worden seien. Demnach hätten die beiden Kolle-
gen bereits vorher verhaftet worden sein müssen. Andererseits ergebe sich
aus seinen Angaben jedoch, dass seine zwei Kollegen erst im November
2011, also nachdem sein anderer Freund angeschossen worden sei, ver-
haftet worden seien. Sodann habe er in der ersten Befragung erzählt, die
Behörden hätten ihn in E._______ gesucht, weshalb er nach C._______
gegangen sei, sich dort ungefähr fünfzehn Tage lang versteckt und seither
nicht mehr gearbeitet habe. Demgegenüber habe er bei der Anhörung vor-
gebracht, er sei bereits nach C._______ gegangen, bevor er von der Suche
nach ihm gehört habe. Er sei zunächst von dort aus noch arbeiten gegan-
gen, und erst in E._______ gesucht worden, als er bereits in C._______
gewesen sei. Schliesslich habe er in der Anhörung die Vermutung geäus-
sert, er sei als Demonstrant identifiziert und sein Name sei allen Kontroll-
posten bekanntgegeben worden. Vor diesem Hintergrund erstaune es,
dass er es dennoch gewagt habe, die syrisch-türkische Grenze legal und
mit seinem eigenen Pass zu überqueren, und dass dies anscheinend prob-
lemlos möglich gewesen sei. Aufgrund dieser Widersprüche und Unge-
reimtheiten könne die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht ge-
glaubt werden.
Es sei bekannt, dass das syrische Regime hart gegen Demonstranten vor-
gehe. Dem Beschwerdeführer könne jedoch nicht geglaubt werden, dass
er selbst aufgrund der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen konkrete
Benachteiligungen erlitten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er
durch die syrischen Behörden identifiziert respektive gesucht worden sei.
Staatenlose Kurden seien in Syrien weitreichenden Diskriminierungen aus-
gesetzt, wobei gemäss geltender Rechtsprechung keine Kollektivverfol-
gung bestehe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2011 die syri-
sche Staatsbürgerschaft erhalten, weshalb die Benachteiligungen, welche
er als Ajnabi erlebt habe, nicht mehr aktuell seien.
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Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, sich bei den Kundgebungen
in der Schweiz besonders exponiert zu haben. Aus den eingereichten Fo-
tos, dem Video und der Bestätigung der Ararat-Gruppe gehe nichts ande-
res hervor. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er den syrischen
Behörden durch seine exilpolitischen Betätigungen aufgefallen wäre. Die
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien demnach nicht geeig-
net, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, es
sei zwar korrekt, dass sein Freund, welcher angeschossen worden sei –
ebenso wie andere Kollegen – dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er
werde gesucht. Dies sei jedoch nicht im August 2011 geschehen, sondern
erst im November 2011, nachdem die beiden Kollegen verhaftet worden
seien. Aufgrund der absatzlosen Protokollierung des freien Berichts habe
der zeitliche Ablauf aber leicht missverstanden werden können. Er habe
nicht aussagen wollen, dass ihm sein Freund unmittelbar nach seiner Ver-
letzung dazu geraten habe, das Land zu verlassen. Er habe lediglich aus-
drücken wollen, dass der gleiche Freund, welcher angeschossen worden
sei, ihm geraten habe, Syrien zu verlassen. Auch anhand des Anhörungs-
protokolls könnte der Zeitpunkt dieses Ratschlages missverstanden wer-
den. Sein Freund beziehungsweise andere Kollegen hätten von der Suche
nach ihm erfahren, als er sich bereits in C._______ befunden habe. Die
Identitätskarte habe er rund drei Monate vor deren Ausstellung beantragt.
Nach der Ausstellung sei sie (vermutlich zusammen mit weiteren Identitäts-
karten seiner Familienangehörigen) seinem Vater ausgehändigt worden.
Er habe sie erstmals gesehen, als seine Eltern ihm diese in die Schweiz
gesandt hätten. Sie sei ausgestellt worden, bevor er im Dezember 2011 ins
Visier der Behörden geraten sei, weshalb deren Ausstellung die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen nicht beeinträchtige.
Er habe sowohl von seinem Freund selber als auch von anderen Kollegen
erfahren, dass dieser angeschossen worden sei. Bezüglich der Verhaftung
seiner beiden Kollegen sei es zu einem Missverständnis gekommen, weil
er während der Anhörung emotional aufgewühlt gewesen sei und die chro-
nologische Reihenfolge nicht immer eingehalten, sondern jeweils gleich
ausgesprochen habe, was ihm eingefallen sei. So habe er seinen Freund
zwar besucht, nachdem er angeschossen worden sei, aber erst drei Mo-
nate später von ihm erfahren, dass zwei Kollegen verhaftet worden seien,
obwohl er dies im selben Satz genannt habe. Es ergebe sich jedoch auch
gestützt auf die beiden Protokolle folgender, korrekter Ablauf der Ereig-
nisse: im August 2011 sei sein Freund angeschossen und im November
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2011 seien zwei Kollegen verhaftet worden, im Dezember 2011 habe er
letztmals an einer Demonstration teilgenommen, daraufhin habe er
E._______ verlassen und sei bei einem Freund untergetaucht. Als er er-
fahren habe, dass die Behörden zu seinem Haus gegangen seien, habe er
zu demonstrieren und zu arbeiten aufgehört.
Der Beschwerdeführer habe in der Befragung zur Person angegeben, ein
Freund sei angeschossen, zwei Kollegen verhaftet und er selbst gesucht
worden, jedoch nicht präzisiert, welcher dieser Gründe ihn dazu bewogen
habe, nach C._______ zu ziehen. Letzterer Grund könne es jedoch nicht
gewesen sein, da er von der Suche nach ihm erst in C._______ erfahren
habe. Im Rahmen der Anhörung habe er präzisiert, dass er dorthin gegan-
gen sei, nachdem er von der Verhaftung seiner Kollegen erfahren habe.
Er sei mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien geflüchtet und habe das Auto
am Grenzübergang nicht verlassen. Nur so sei es ihm gelungen, über die
Grenze zu kommen. Demzufolge schwäche die problemlose Ausreise die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht. Auf die aktuelle Situation in Syrien
und den Umstand, dass ihm kurz vor seiner Ausreise ein Militärbüchlein
ausgestellt worden sei, sei die Vorinstanz nicht eingegangen.
Die Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche habe ent-
kräftet werden können. Die wenigen verbliebenen Unstimmigkeiten seien
auf die emotional belastende Situation des Beschwerdeführers zurückzu-
führen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe jegliche
Übertreibungen unterlassen. Zudem seien zwischen der ersten Befragung
und der Anhörung fast zwei Jahre vergangen. Seine Vorbringen seien
glaubhaft.
Er sei in Syrien als politisch engagierter Kurde konkret an Leib und Leben
gefährdet respektive müsse im Falle einer Rückkehr mit einer solchen Ge-
fährdung rechnen. Er würde wahrscheinlich bereits bei seiner Einreise ge-
nauestens befragt werden, wobei ihm Folter drohen würde. Wer sich durch
Flucht dem Einzug ins Militär entziehe, werde als Regimegegner qualifiziert
und müsse mit einer drakonischen Strafe rechnen. Die Vorinstanz sei nicht
auf die aktuelle kriegerische Situation und die Frage eingegangen, ob sich
der Beschwerdeführer einem Militäreinsatz entzogen habe. Die Wehr-
dienstverweigerung müsse bei der heutigen Lage in Syrien als asylrelevant
beurteilt werden. Dem Beschwerdeführer drohe nicht nur eine lange Haft-
strafe, auch eine Exekution könne nicht mit ausreichender Sicherheit aus-
geschlossen werden. Desertierende Syrer würden dazu gezwungen, auf
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unbewaffnete Zivilisten zu schiessen, und im Falle einer Weigerung selbst
erschossen. Diese Sanktionen seien unverhältnismässig hoch und könn-
ten nicht mehr als Teil legitimer staatlicher Machtausübung betrachtet wer-
den. Sie seien vielmehr geeignet, im Sinne eines absoluten Malus die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass
die syrische Armee für eine grosse Anzahl systematischer und schwerwie-
gender Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei, welche völker-
rechtlich verpönte Handlungen darstellen würden. Es müsse davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr dazu
gezwungen würde, zu Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbre-
chen beizutragen. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Mensch-
lichkeit seien als schwerwiegende Verstösse gegen internationales Recht
zu betrachten. Wo die beachtliche Möglichkeit bestehe, dass der Be-
schwerdeführer eine Beteiligung am bewaffneten Konflikt nicht vermeiden
könne und dem Risiko der Begehung von Verstössen gegen internationa-
les Recht ausgesetzt wäre, sei gemäss den Richtlinien des UNHCR eine
flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation zu bejahen.
Der Beschwerdeführer setze sein politisches Engagement gegen das syri-
sche Regime und für die Kurden in der Schweiz fort und sei Mitglied des
Vereins Ararat Schweiz. Er exponiere sich besonders, indem er regimekri-
tische Lieder vortrage. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die
syrischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis habe und er im Falle
einer Rückkehr in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt würde.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, da der Beschwer-
deführer kein Militärdienstbüchlein eingereicht und keine konkreten Be-
fürchtungen hinsichtlich einer eventuellen Dienstpflicht geäussert habe,
gemäss eigenen Angaben nicht aufgeboten worden und legal ausgereist
sei, bestünden erhebliche Zweifel an allfälligen Vorbringen betreffend eine
Wehrdienstverweigerung.
In ihrer erneuten Stellungnahme erwog die Vorinstanz, da die Vorbringen
betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Demonstrations-
teilnahmen nicht geglaubt werden könnten, sei an der Echtheit des neu
eingereichten Haftbefehls zu zweifeln. Ausserdem seien solche Doku-
mente in Syrien ohne Weiteres unrechtmässig erwerbbar. Das Dokument
sei zudem lediglich in Kopie eingereicht worden, weshalb ihm keinerlei Be-
weiswert zukomme. Ausserdem sei nicht ersichtlich und werde nicht weiter
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begründet, weshalb er von der Existenz des im (…) ausgestellten Haftbe-
fehls erst jetzt erfahren habe. Auch das Militärbüchlein sei lediglich in Kopie
eingereicht worden, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme.
4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Militärbüch-
lein nicht eingereicht habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er erin-
nere sich, dass dort ein Datum eingetragen gewesen sei, an welchem er
sich bei den Behörden hätte melden müssen. Er wisse nicht, ob es sich
hierbei um ein Aufgebot zum Militärdienst gehandelt habe.
In der Eingabe vom 16. September 2015 machte er geltend, es sei ihm nun
gelungen, in den Besitz einer Farbkopie des Militärbüchleins zu gelangen,
welches am (…) ausgestellt worden sei. Er sei zum Felddienst im Gebiet
F._______ eingeteilt worden, es sei jedoch nicht sofort zu einem Einrü-
ckungsbefehl gekommen. Er wisse nicht, ob später ein solcher ausgestellt
worden sei. Ausserdem habe er bei seinen jüngsten Recherchen erfahren,
dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Dieser sei seinem
Wohnungsnachbarn ausgehändigt worden, da er zu jener Zeit bereits nicht
mehr in Syrien gewesen sei.
Der vorinstanzlichen Argumentation, dass den in Kopie eingereichten Do-
kumenten kein Beweiswert zukomme, hielt er entgegen, wenn er mit ge-
fälschten Beweismitteln hätte operieren wollen, hätte er Originale kaufen
können. Dass er die Dokumente lediglich in Kopie eingereicht habe, stelle
kein Grund dar, ihnen den Beweiswert abzusprechen. Erst rund ein Jahr
nach seiner Ankunft in der Schweiz sei es ihm gelungen, seinen Kollegen
in Syrien nach Beweismitteln zu fragen, und dieser habe erst vor knapp
einem Jahr erstmals den Haftbefehl erwähnt.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich
relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.
5.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in Syrien an ungefähr
dreissig Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb verfolgt worden.
Es besteht kein Anlass, an seiner Teilnahme an regimekritischen Demonst-
rationen zu zweifeln. Es gelingt dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaub-
haft zu machen, er sei aufgrund dessen gezielt verfolgt worden.
Die Vorinstanz stellte berechtigterweise fest, dass die zeitliche Abfolge der
geschilderten Ereignisse aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
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Seite 11
unklar blieb. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Dass der zeitliche Ablauf wegen der absatz-
losen Protokollierung des freien Berichts missverstanden worden wäre,
kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist aber eher unwahrscheinlich,
da die fraglichen Aussagen nicht nur im gleichen Absatz, sondern in ein
und demselben Satz erfolgten (vgl. Akten SEM A17/15 F34: „Ich bin zu ihm
[dem verwundeten Freund] gegangen, er hat zu mir gesagt [...]“). Die An-
gaben, wonach sein Freund im August 2011 angeschossen worden sei
(vgl. A17/15 F47 f.) und seine zwei Kollegen einen Monat vor seiner letzten
Demonstration (vgl. A17/15 F64), also im November 2011 (vgl. A17/15 F35)
verhaftet worden seien, sowie die Erklärung in der Beschwerde, er habe
seinen Freund besucht, nachdem er angeschossen worden sei, aber erst
drei Monate später von ihm erfahren, dass zwei Kollegen verhaftet worden
seien, sind zudem mit seiner Aussage, dass er viel Angst bekommen habe,
als seine zwei Kollegen verhaftet worden seien, und noch mehr Angst be-
kommen habe, als sein anderer Kollege verletzt worden sei (vgl. A17/15
F57), nicht vereinbar, da diese Angaben voraussetzen, dass die Verhaftun-
gen vor der Schussverletzung seines Freundes stattfanden. Am Wahrheits-
gehalt seiner Vorbringen bestehen deshalb Zweifel.
Die Teilnahme an Demonstrationen war gewiss nicht ungefährlich und barg
die Gefahr einer Verhaftung, Verletzung oder gar Tötung, zumal das Re-
gime bekanntermassen mit äusserster Härte gegen Demonstranten vor-
ging. Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend, jemals verhaftet
worden oder aufgrund eines herausragenden politischen Engagements ins
Visier der Behörden geraten zu sein. Die Frage, ob er während einer De-
monstration persönlich identifiziert worden sei, bejahte der Beschwerde-
führer zwar. Auf die Anschlussfrage, wie und wo er identifiziert worden sei,
gab er aber ohne konkrete Ausführungen an, sie hätten ihn in E._______
identifiziert (vgl. A17/15 F67 f.). In der Beschwerde erwähnte er keine kon-
krete Begegnung, anlässlich welcher er identifiziert worden wäre. Dass die
zwei Kollegen, welche mit ihm demonstriert hätten und angeblich verhaftet
wurden, seinen Namen verraten hätten, ergibt sich aus den Aussagen des
Beschwerdeführers nicht, und aus einer allfälligen Verhaftung der Kollegen
lässt sich noch keine konkrete Gefahr einer gezielten Verfolgung seiner
Person ableiten. Auch die Schussverletzung seines Freundes vermag
keine gezielte Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu begründen.
So gab er den Kontext dieses Ereignisses nur oberflächlich an und war
selbst nicht zugegen, als es passierte, womit eine persönliche Implikation
nicht ersichtlich ist (vgl. A17/15 F53 ff.). Angesichts seiner Schilderungen
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Seite 12
scheint die vorgebrachte Verwundung seines Freundes eher auf die allge-
meine Situation der Gewalt und Unterdrückung zurückzuführen zu sein.
Es ist demzufolge nicht ersichtlich, inwiefern es zu einer gezielten Verfol-
gung des Beschwerdeführers hätte kommen sollen. Die nicht näher aus-
geführte Behauptung, die Behörden hätten nach ihm gesucht, was er durch
seine Freunde erfahren habe, welche es ihrerseits von den Nachbarn ge-
wusst hätten (vgl. A6/10 S. 7, A17/15 F34 und F69 ff.), ist als unsubstanti-
iert und oberflächlich zu bezeichnen und kann nach dem Gesagten nicht
geglaubt werden.
Vor diesem Hintergrund teilt das Bundesverwaltungsgericht die Zweifel der
Vorinstanz hinsichtlich der Echtheit des in Kopie eingereichten Haft- und
Zuführungsbefehls. Das Argument, er hätte das Dokument im Original ein-
gereicht, wenn er mit gefälschten oder verfälschten Beweismitteln hätte
operieren wollen, vermag angesichts der Tatsache, dass eine Echtheits-
überprüfung anhand einer Kopie nicht möglich ist, nicht zu überzeugen,
und ändert letztlich nichts an deren geringem Beweiswert.
Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu
machen, wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien gezielt
verfolgt worden zu sein.
An dieser Einschätzung ändert die Tatsache nichts, dass auch sein Onkel
D._______ (N […]) legal ausreisen konnte und gleichwohl als Flüchtling
anerkannt wurde. Im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers waren diejenigen seines Onkels und dessen Ehefrau konkret, substan-
tiiert und von Realkennzeichen geprägt, so dass es diesem gelang, seine
Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen (vgl. Akten N […] A32/13 und
A33/9). Der Vater des Beschwerdeführers erwähnte zwar, der Beschwer-
deführer sei ins Visier der Behörden geraten, weil er demonstriert und Key-
board gespielt habe, und nach der Flucht des Beschwerdeführers und sei-
nes Onkels D._______ sei er (der Vater) vom Geheimdienst nach deren
Aufenthalt gefragt worden (vgl. Akten N […] A15/12 F14, F37 ff.), sagte
aber andererseits, nur sein Sohn G._______ habe mit den Behörden Prob-
leme bekommen (vgl. Akten N […] A15/12 F45). Diese widersprüchlichen
Aussagen vermögen eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers
ebenfalls nicht glaubhaft zu machen.
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5.1.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz sei nicht auf die
aktuelle kriegerische Situation und den Umstand, dass dem Beschwerde-
führer kurz vor seiner Ausreise ein Militärbüchlein ausgestellt worden sei,
eingegangen. Eine Wehrdienstverweigerung müsse bei der heutigen Lage
in Syrien als asylrelevant beurteilt werden. In der Eingabe vom 16. Sep-
tember 2015, mit welcher er Farbkopien seines Militärbüchleins nach-
reichte, brachte er vor, er sei zum Felddienst im Gebiet F._______ einge-
teilt worden, es sei jedoch nicht sofort zu einem Einrückungsbefehl gekom-
men. Er wisse nicht, ob später ein solcher ausgestellt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/3 fest, dass Perso-
nen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen ha-
ben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in
der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle
gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in
grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aus-
sergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion vermag die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn da-
mit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit
anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Be-
handlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Dienstverweigerung oder
Desertion werden vom Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstüt-
zung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in
der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. Diesfalls er-
scheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3
AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7).
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Ko-
pien seines Militärbüchleins ein, gemäss welchem er im (…) ausgehoben
wurde. Einen Marschbefehl erhielt er eigenen Angaben zufolge nicht, res-
pektive wisse er nicht, ob nachträglich ein solcher ausgestellt worden sei.
Ungeachtet des geringen Beweiswertes der eingereichten Kopien stellt das
Gericht fest, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise unbestrittenermassen kein
Marschbefehl für den Beschwerdeführer ergangen war. Aus den Akten er-
geben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich vor oder
nach seiner Ausreise zum Militärdienst aufgeboten worden wäre. Es kann
deshalb nicht davon ausgegangen werden, er habe sich der Wehrdienst-
verweigerung schuldig gemacht.
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Demnach kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei in Syrien
tatsächlich gesucht worden, und es gelang ihm nicht, glaubhaft zu machen,
er gelte aktuell als Dienstverweigerer.
5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie
er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in
Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch
die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den
vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt einer
allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetz-
geber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert
(vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei
grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeind-
lich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
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Seite 15
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen
Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 () in Be-
zug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exil-
politisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätz-
lich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bas-
har al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich
tätig seien, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und
oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft wür-
den nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig
durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositio-
nelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundes-
verwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen,
dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende
Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des sy-
rischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen,
Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der
Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt
Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfer-
tigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätig-
keiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Sy-
rien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müss-
ten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsu-
chende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon
aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoli-
tischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die
Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
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des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.).
Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bas-
har al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich
unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verlo-
ren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und ver-
meintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass
auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Ge-
sichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher
verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung be-
troffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei
unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tä-
tigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in
Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch
in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der
Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre
Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert
ausüben könnten. Angesichts der grossen Zahl von Personen, die seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Res-
sourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exil-
politischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kur-
den syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem
könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheim-
dienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die
Situation im Heimatland konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht
geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht grossflächig überwachen, sondern sich auf eine selektive
und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition fokussie-
ren. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der sy-
rischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in beson-
derem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.).
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5.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er nehme an fast allen Ver-
sammlungen und Demonstrationen der Ararat-Gruppe teil und exponiere
sich besonders, indem er regimekritische Lieder vortrage.
Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und kulturellen
Veranstaltungen in der Schweiz ist mit Fotos dokumentiert. Auf dem einge-
reichten Memorystick befindet sich eine Videoaufnahme des Beschwerde-
führers, auf welcher er das Protestlied "Yallah, irhal ya Bashar" des syri-
schen Volkssängers Ibrahim Qashoush (dieser wurde im Juli 2011 nach
einem Auftritt entführt und einen Tag später mit durchgeschnittener Kehle
und durchtrennten Stimmbändern in einem Fluss aufgefunden, was ihn zu
einem Symbol der syrischen Revolutionsbewegung machte; vgl.
) singt
(…). Das Interesse des Beschwerdeführers an den politischen Entwicklun-
gen in Syrien und seine Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen wer-
den nicht bezweifelt. Er hat sich jedoch anlässlich der Demonstrationen
nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben, und aus den ein-
gereichten Beweismitteln ist auch nicht ersichtlich, dass er sich im Rahmen
seiner musikalischen Tätigkeiten namentlich als Regimekritiker hervorge-
tan hätte und somit für die syrischen Geheimdienste identifizierbar wäre.
Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich damit keine exponierte exil-
politische Tätigkeit im Sinne der vorstehenden Ausführungen.
Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen und in
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt sodann nach wie vor nicht
zur Annahme, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Be-
handlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwe-
senheit für den Fall einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen
Zeitpunkt davon auszugehen, er würde einer Befragung durch die heimat-
lichen Behörden unterzogen. Da er jedoch eine Vorverfolgung nicht glaub-
haft machen konnte und somit vor dem Verlassen Syriens nicht als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte, ist nicht
anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend ein-
stufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer
Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Es ist wie dargelegt
(vgl. E. 5.2.1 vorstehend) davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen
syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten,
welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch misslie-
big und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was auf den Be-
schwerdeführer nicht zutrifft.
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5.2.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
5.3 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass keine asylrechtlich re-
levanten Verfolgungsgründe vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 An dieser Stelle ist klarzustellen, dass aus den vorangegangenen Er-
wägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei an-
gesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Ge-
fährdung ist indessen nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG
einzuordnen. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs Rechnung getragen. Dass die Frage der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht zu überprüfen ist, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 1.3
vorstehend).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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Seite 19
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen mit
Verfügung vom 23. Oktober 2014 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung der
Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher
Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar aus-
zurichten. Der in der Kostennote vom 23. März 2015 geltend gemachte
Aufwand erscheint als angemessen. Angesichts der nachträglich erfolgten
Kurzeingaben vom 16. September 2015 und 23. November 2015 ist die
Entschädigung entsprechend leicht zu erhöhen. Auf die Kürzung des Stun-
denansatzes für die amtliche Vertretung kann vorliegend verzichtet wer-
den, zumal das Gericht diesen nicht vorgängig festgelegt hat. Dem Rechts-
vertreter wird somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von
Fr. 3000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 3000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub