Abtei lung V
E-6006/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 22. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6006/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2007
sein Heimatland in Richtung Sudan verliess, nach Libyen weiterreiste
und von dort mit einem Boot am 20. August 2008 nach Malta gelangte,
dass er in Malta nach seiner Ankunft für (...) in Haft genommen und im
(...) 2009 in ein Zeltlager transferiert worden sei und dort (...) Monate
verbracht habe,
dass sein Asylgesuch – das er gar nicht habe stellen wollen – von den
maltesischen Behörden abgelehnt worden sei,
dass er im Juli 2009 per Boot nach Sizilien gelangt und mit dem Zug
via Mailand in die Schweiz eingereist sei, wo er am 27. Juli 2009 um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung durch das BFM im Empfangs-
und Verfahrenszentrum vom 4. August 2009 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, die eritreischen Behörden
hätten im Jahr 2003 die Wohnung (...) zerstört, wogegen er sich mit
einer Beschwerde gewehrt habe,
dass er deswegen (...)mal für (...) Monate in Haft genommen worden
sei,
dass er (...) habe flüchten können und in der Folge das Land verlassen
habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer an der Kurzbefragung ausser-
dem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta
gewährte,
dass er angab, er wolle nicht nach Malta zurück, habe nie dort bleiben
wollen und sei illegal aus Malta ausgereist,
dass er bei einer Rückkehr nach Malta dort wieder in Haft käme wie
andere Rückkehrer auch, obwohl man ihnen versprochen habe, sie be-
kämen Unterkünfte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2009 – per Telefax
am selben Tag an die Rechtsvertreterin eröffnet – in Anwendung von
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Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn
nach Malta wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, Malta sei staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und
habe am 28. August 2009 unter Verweis auf ein maltesisches "subsidi-
ary protection certificate" seiner Übernahme zugestimmt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das BFM gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass dem Beschwerdeführer mit der Verfügung die editionspflichtigen
Akten samt Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer vom BFM zur Sicherstellung des Vollzugs
gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) in Ausschaffungshaft genommen wurde,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Telefax vom
22. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diese Verfügung erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszu-
üben, und ihr sei eine angemessene Nachfrist für die Einreichung ei-
ner Nachbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen,
dass sie weiter beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach (...)
abzusehen,
dass dem Beschwerdeführer ausserdem die unentgeltliche Rechtspfle-
ge und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 22. September
2009 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzen liess,
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dass die Beschwerde am 23. September 2009 im Original beim Bun-
desverwaltungsgericht einging,
dass die Akten der Vorinstanz am 25. September 2009 per Post beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Rechtsvertreterin gestützt auf Art. 53 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) antragsgemäss eine kurze Frist zur Ergänzung der Be-
schwerdebegründung angesetzt wurde,
dass die Begründungsergänzung am 1. Oktober 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht einging, zusammen mit verschiedenen Berichten
über die Zustände in den Haftanstalten und den offenen Zentren in
Malta,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass sich die Behandlung der Anträge auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und auf Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde angesichts des vorliegenden Entscheids erüb-
rigt,
dass die Ziffern 7 und 8 der Verfügung (Anordnung der Ausschaffungs-
haft) mit der Beschwerde nicht – auch nicht implizit – angefochten wur-
den,
dass dagegen jedoch jederzeit Beschwerde geführt werden kann
(Art. 105 und 108 Abs. 4 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-
dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer am (...) von den maltesischen Behörden in
der Datenbank Eurodac als Asylsuchender erfasst wurde,
dass Malta dem BFM am (...) 2009 bestätigte, dass der Be-
schwerdeführer im Besitze eines maltesischen "subsidiary protection
certificate" ist,
dass Malta sich gleichzeitig gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
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der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zur
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärte,
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Malta nicht bestreitet,
dass bei dieser Sachlage Malta für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die
einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziie-
rungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68], die Dublin-II-VO und die
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates [Dublin-DVO]),
dass in der Beschwerde beantragt wird, dass das BFM von seinem
Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch
zu machen habe, da eine effektive Gefahr bestehe, dass der Be-
schwerdeführer in Malta keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren
erhalte und ihm im schlimmsten Fall als abgelehnter Asylsuchender
sogar eine Ausschaffung in seinen Heimatstaat drohe,
dass diese Ausführungen mit einem Artikel aus der Wochenzeitung
(WoZ) vom 17. Februar 2009, einem ECRE-Dokument, einem Situati-
onspapier der SFH vom 20. August 2009 (Situation von Asylsuchen-
den in Malta) und auch mit den nachträglich eingereichten drei Artikeln
von Médecins sans frontières (msf), einem Bericht des europäischen
Parlaments "The conditions in centres for third country nationals [...]
with a particular focus on provisions and facilities for persons with spe-
cial needs in the 25 EU member states" vom Dezember 2007 und ei-
nem msf-Bericht mit dem Titel "Not Criminels" vom April 2009 unter-
strichen werden,
dass aus diesen und weiteren dem Bundesverwaltungsgericht vorlie-
genden Dokumenten (vgl. Civil Society Report on Administrative De-
tention of Asylum Seekers and Illegally Staying Third Country Natio-
nals in the 10 New Member States of the European Union, Dezember
2007 []; Amnesty International, Report
2009, Malta; Asylum in Malta: What you should know, Jesuit Refugee
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Service Malta, November 2006; Refugee Documentation Centre of Ire-
land, Malta: Treatment of Asylum Seekers, August 2009) tatsächlich
hervorgeht, dass illegal einreisende Asylsuchende in Malta systema-
tisch in so genannten Closed Centres inhaftiert werden und bis zum
Entscheid über ihr Asylgesuch beziehungsweise bis zum Ablauf der
Maximalfrist von 12 Monaten in Haft bleiben,
dass die Haftbedingungen in diesen teilweise überfüllten Anstalten in
hygienischer und medizinischer Hinsicht als nicht europäischen Stan-
dards entsprechend beschrieben werden,
dass gemäss diesen Quellen keine regelmässige gerichtliche Überprü-
fung der Haftanordnung vorgesehen ist,
dass offenbar daneben so genannte offene Zentren bestehen für be-
sonders verletzliche Personengruppen, abgewiesene Asylsuchende,
Asylsuchende im Verfahren und für Personen, die auf ihre Überstellung
gemäss Dublin-II-VO warten,
dass die Bedingungen auch in diesen Zentren als ungenügend be-
zeichnet werden,
dass in der Beschwerde jedoch ausser Acht gelassen wird, dass der
Beschwerdeführer nach Angaben der maltesischen Behörden im Be-
sitz eines Aufenthaltstitels ist, wonach ihm subsidiärer Schutz zuer-
kannt worden ist ("subsidiary protection certificate" im Sinne von Art. 24
Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung [...], Qualifikationsrichtlinie),
dass in den erwähnten Dokumenten nichts darauf hinweist, dass auch
Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt worden ist, in einem die-
ser Zentren untergebracht werden,
dass zwar in der SFH-Analyse unter Verweis auf den "Report by the
LIBE Committee delegation on its visit to the administrative detention
centres in Malta" (Europäisches Parlament, März 2006) auch "Perso-
nen mit humanitärer Aufnahme" (LIBE-Report: "persons receiving hu-
manitarian protection") als in den offenen Zentren untergebrachte Per-
sonen aufgeführt wurden,
dass damit aber nicht unbedingt Personen mit einen subsidiären
Schutzstatus gemeint sind, die aus dem Jahr 2006 stammende Infor-
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mation keine Bestätigung in anderen Unterlagen findet und die Fest-
stellung die Delegation der zuständigen Kommission des Europäi-
schen Parlaments nicht veranlasste, eine auf diese Personenkategorie
bezogene Schlussfolgerung oder Empfehlung an die maltesische Re-
gierung in ihren Berricht aufzunehmen,
dass der Status des subsidiären Schutzes das Resultat eines abge-
schlossenen Asylverfahrens darstellt und der Beschwerdeführer – ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – somit nicht mehr
ins maltesische Asylverfahren aufgenommen werden muss,
dass demnach die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum angeb-
lich ungenügenden Zugang zu einem fairen Asylverfahren, zur Gefahr
des Refoulement und zu den prekären, allenfalls menschenrechtswidri-
gen Aufnahmebedingungen in den maltesischen Zentren für Migranten
nicht stichhaltig sind,
dass den Personen mit subsidiärem Schutzstatus gemäss den ein-
schlägigen Bestimmungen in den Art. 26 - 33 der Qualifikationsrichtli-
nie der Zugang zu Erwerbstätigkeit, Bildung, Wohnraum, Integrations-
massnahmen und die Beanspruchung von Sozialleistungen und medi-
zinische Versorgung garantiert sind,
dass daher auch keine Gründe vorliegen, die das BFM – wie in der Be-
schwerde beantragt – zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO verpflichten würden,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in
dem er – wie erwähnt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet,
dass Malta unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Malta würde sich nicht an die dar-
aus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in den Aufenthaltsbedingungen für Personen mit einem subsidiä-
ren Schutzstatus in Malta keine derartige Notlage zu erkennen ist,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Mal-
ta sprächen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwer-
deführers ausgegangen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Malta, wie
bereits ausgeführt, einer Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83
Abs. 2 AuG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da ihr Begehren –
nicht zuletzt wegen fehlender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zur hier interessierenden Fallkonstellation – nicht aussichtslos er-
schien,
dass das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da der Be-
schwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen angesichts der profes-
sionellen Vertretung durch eine Juristin einer auf Asylverfahren spezia-
lisierten Beratungsstelle keiner Vertretung durch einen Anwalt bedarf
und die aktuelle Rechtsvertreterin im Übrigen offensichtlich nicht Inha-
berin eines kantonalen Anwaltspatentes ist, was nach dem Wortlaut
der genannten Bestimmung und der ständigen Praxis eine der Voraus-
setzungen wäre (vgl. BGE 132 V 200 sowie Art. 7 und 8 des Bundes-
gesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA,
SR 935.61]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Andreas Felder
Versand:
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