B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6007/2014
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz im
Dorf B._______, Provinz Al Hasakah, verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge (…), gelangte zu Fuss in die Türkei und mit dem Bus nach
Istanbul, von wo er wenige Tage später in einem Lastkraftwagen in ein ihm
unbekanntes Land gelangt sei. Gemäss Akten reiste er am 2. September
2010 mit einem gefälschten Pass per Flugzeug von Thessaloniki in die
Schweiz und danach im Zug weiter nach Deutschland, wo er anlässlich
einer Kontrolle festgehalten und am 7. September 2010 den Migrationsbe-
hörden des Kantons C._______ übergeben wurde.
Er ersuchte am 8. September 2010 um Asyl und wurde am 13. September
2010 summarisch befragt (Protokoll: SEM-Akten A1/8). Zur Begründung
des Asylgesuches brachte er vor, er sei yezidischer Kurde und habe in Sy-
rien keine Rechte. Er habe am 12. und am 16. März 2009 in D._______,
wo er studiert habe, an Demonstrationen teilgenommen und sei fotografiert
worden. Die syrischen Behörden hätten davon erfahren, worauf er aus
Angst das Land verlassen habe. Er wisse nicht, ob es Anzeichen dafür ge-
geben habe, dass er gesucht werde, da er keinen Kontakt zu seinen Ange-
hörigen habe.
A.b Am 14. September 2010 wurde er vom Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Basel als verschwunden gemeldet. Eigenen Angaben zufolge habe
er die Schweiz indes erst im Oktober 2010 verlassen. In der Folge wurde
das Asylgesuch am 4. März 2011 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
A.c Im November 2012 kehrte der Beschwerdeführer im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz zurück, nachdem er
sich während zweier Jahre in Deutschland aufgehalten habe. Seine an-
fängliche Behauptung, zwischenzeitlich während eines Jahres wieder in
Syrien gewesen zu sein (vgl. Befragung betr. Dublin vom 7. November
2012, A19/7 S. 2 f.), nahm er an der Anhörung als Schutzbehauptung zu-
rück (A21 F132 f.). Das Asylverfahren wurde am 5. November 2012 wieder
aufgenommen. Am 17. Februar 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asyl-
gründen (Protokoll: A21/17).
Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe am 20. Mai 2009 vor dem
(…) in D._______ demonstriert und an weiteren Protestaktionen teilge-
nommen. Er habe Kontakt zu kurdischen Aktivisten gehabt und gemerkt,
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dass er deswegen Probleme bekommen werde, und sei deshalb in sein
Dorf zurückgekehrt. Da er keine Immatrikulationsbestätigung mehr gehabt
habe, habe er den Militärdienst nicht mehr verschieben können und sei
aufgeboten worden. Er habe auf keinen Fall Militärdienst leisten wollen. Es
sei ihm bewusst gewesen, dass er in Syrien beruflich nichts erreichen
würde, und er sei aus der Befürchtung, in politischer Hinsicht aktiver zu
werden und damit Verfolgungsgefahr für sich und seine Familie zu schaf-
fen, geflohen. In der Schweiz habe er an zwei gegen die syrische Regie-
rung gerichteten Demonstrationen teilgenommen.
Er reichte seinen syrischen Pass, die syrische Identitätskarte, das Militär-
dienstbüchlein, zwei Marschbefehle, einen Auszug aus dem Zivilstandsre-
gister von E._______, eine Kopie seines Maturitätszeugnisses, ein
Deutschkurs-Zertifikat und eine Arbeitsbestätigung der Sozialhilfe
C._______ sowie drei Fotoausdrucke von Demonstrationen ein.
A.d Mit Verfügung vom 19. September 2014 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn we-
gen unzulässigen Wegweisungsvollzuges vorläufig auf.
B.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. Ok-
tober 2014 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die Disposi-
tivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
Diese erfolgte fristgerecht.
D.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 an
ihren Erwägungen fest und nahm zu den Beschwerdevorbringen Stellung.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Dezember 2014 seine Replik zur
Vernehmlassung und am 9. Januar 2015 eine Bestätigung der Partiya Ye-
kitîya Demokrat (PYD), Sektion Europa, vom (…) sowie Fotoausdrucke von
drei Demonstrationen und einer Veranstaltung der PYD zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (vormals
BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, oder die Gründe geltend
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machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatland be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz
aus, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel und substantiiert darlegen
können, wie respektive ob er von den syrischen Behörden wegen seiner
Teilnahme an Demonstrationen identifiziert worden sei und folglich deren
Aufmerksamkeit auf sich gelenkt habe. Er habe in der Zeit bis zu seiner
Ausreise nie Kontakt mit den Behörden gehabt und sei auch danach nie
wegen regimekritischer Tätigkeiten gesucht worden. Hätte er sich bei den
Demonstrationen derart exponiert, dass er die Aufmerksamkeit des Ge-
heimdienstes auf sich gezogen hätte, wären seine Angehörigen mit Sicher-
heit bereits belangt worden. Seine diesbezüglichen Befürchtungen seien
deshalb unbegründet und somit nicht asylbeachtlich.
Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die
Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu lenken, da er bloss
Teilnehmer an Demonstrationen gewesen sei und keine spezielle Funktion
innegehabt habe. Ausserdem sei er nur Sympathisant zweier kurdischer
Parteien. Damit habe er sich nicht besonders exponiert. Ob eine mögliche
Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils aus-
reiche, um eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung in Syrien anzu-
nehmen, sei fraglich. Es sei unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Be-
hörden von seinen sporadischen Teilnahmen an Kundgebungen Notiz ge-
nommen hätten und ihm deswegen Verfolgung drohe.
Die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen und re-
ligiösen Zugehörigkeit stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar, da er
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keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und es keine Hin-
weise darauf gebe, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der
Behörden oder Dritter konkret und gezielt etwas zu befürchten hätte.
Die Rekrutierung zum Militärdienst sei grundsätzlich ein legitimes Recht
des Staates. Von diesem Grundsatz sei abzuweichen, wenn besondere
Umstände erkennen liessen, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine
asylrelevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liege. Vor-
liegend seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer in
der syrischen Armee hätte völkerrechtswidrige Taten ausführen müssen.
Seine Rekrutierung sei rechtsstaatlich korrekt erfolgt. Folglich sei auch eine
allfällige Bestrafung wegen Refraktion legitim. Zwar müsse davon ausge-
gangen werden, dass Sanktionen gegenüber Refraktären, welche Syrien
seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, keine rechtsstaatliche
Grundlage hätten, politisch motiviert seien und die Betroffenen in einer in
Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft treffen würden. Der Beschwerdefüh-
rer habe Syrien jedoch vor den Unruhen vom März 2011 verlassen und sich
so dem regulären Dienst in der Armee entzogen. Seine Furcht vor Sankti-
onen sei daher nicht asylrelevant.
Da sich aus den Akten konkrete – in der angefochtenen Verfügung aller-
dings nicht genannte – Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei
der Wegweisungsvollzug in Würdigung sämtlicher Umstände unzulässig.
4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die
Vorinstanz stelle ein "real risk" für eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung fest, lasse jedoch offen, weshalb sie zu diesem Schluss
gelange. Denkbare Gründe seien die Militärdienstverweigerung und die
exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers.
Es treffe nicht zu, dass seine exilpolitische Aktivität die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste nicht hätte auf sich ziehen können. Wie die Vo-
rinstanz selbst festhalte, würden Syrer im Ausland durch die Geheim-
dienste umfassend bespitzelt. Das Regime werde sich an jedem rächen,
den es als verräterisch ansehe.
Die Vorinstanz argumentiere fälschlicherweise, im Zeitpunkt der Flucht sei
die Rekrutierung des Beschwerdeführers legitim gewesen. Für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft sei jedoch der Zeitpunkt des Entscheides
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massgeblich, und heute anerkenne die Vorinstanz einerseits, dass die Mi-
litärdienstverweigerung eine Art. 3 EMRK verletzende Sanktion nach sich
ziehe, und anderseits (implizit), dass die Furcht, im Militärdienst Menschen-
rechtsverletzungen begehen zu müssen, heute wohl berechtigt sei. Sie
lasse aber ausser Acht, dass das Motiv für die harte Bestrafung von Re-
fraktären darin liege, dass das Regime sofort von der Militärdienstverwei-
gerung auf Regimefeindlichkeit schliesse. Die verbotenen Nachteile wür-
den dem Betroffenen zugefügt, weil er aus diesem politischen Grund als
unliebsam gelte. Das Verfolgungsmotiv sei damit flüchtlingsrechtlich rele-
vant. Die Sanktionen für Wehrdienstverweigerung seien unverhältnismäs-
sig hoch und könnten nicht mehr als Teil legitimer Ausübung staatlicher
Macht betrachtet werden, sondern seien geeignet, im Sinne eines absolu-
ten Malus die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Syrien gezwungen würde, sich in völkerrechtlich verpönte
Handlungen zu verstricken. Wo die beachtliche Möglichkeit bestehe, dass
eine Person die Beteiligung am bewaffneten Konflikt nicht vermeiden
könnte und dadurch dem Risiko der Begehung von Verstössen gegen das
internationale Recht ausgesetzt wäre, sei gemäss den Richtlinien des UN-
HCR eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu bejahen. Angesichts
der Lage in Syrien stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer innert
kürzester Zeit gezwungen wäre, an Kampfhandlungen teilzunehmen und
zu den Kriegsverbrechen beizutragen. Die Wehrdienstverweigerung sei
demnach flüchtlingsrechtlich relevant.
Da die Veränderungen in Syrien nach seiner Ausreise entstanden seien,
sei er aus objektiven Nachfluchtgründen zum Flüchtling geworden, wes-
halb ihm Asyl zu gewähren sei.
Hinzu komme eine religiöse Verfolgung: Seit dem Vormarsch des so ge-
nannten Islamischen Staates (IS) habe sich die Lage gerade für Yeziden
bedrohlich verändert. Der IS werde dem Beschwerdeführer nach dem Le-
ben trachten, wie ein Massaker an Yeziden im Irak gezeigt habe, und der
Staat würde ihn offensichtlich nicht beschützen.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz bezüglich der Wehrdienst-
verweigerung fest, im Kontext von Syrien sei die Refraktion erst asylrele-
vant, wenn diese von den Behörden als politisches Vergehen eingestuft
und entsprechend geahndet werde. Die Refraktion vor Kriegsausbruch sei
dagegen ein militärrechtliches Delikt, dessen Sanktionen nicht über eine
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legitime Ahndung hinausgehen würden. Mit seiner Ausreise im (…) habe
der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt lediglich zum Ausdruck
gebracht, dass er keinen Militärdienst leisten wolle. Da dies vor Beginn der
Unruhen gewesen sei, habe er mit der Refraktion nicht eine von den Be-
hörden allenfalls als staatsfeindlich eingestufte Haltung gegen die Vorge-
hensweise der Armee gegen die Bevölkerung ausgedrückt. Es gebe keine
Hinweise auf eine drohende Bestrafung, welche über rein militärstrafrecht-
liche Konsequenzen hinausgehen würde.
Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Militärdienst eingezogen würde, um der syrischen Armee zu
dienen. Mit der an sich legitimen Rekrutierung gehe jedoch das Risiko ein-
her, im Rahmen der Kriegshandlungen zu Menschenrechtsverletzungen
gezwungen oder solchen ausgesetzt zu werden. Dieser Gefahr werde mit
der Anwendung des Rückschiebungsverbotes gemäss Art. 3 EMRK Rech-
nung getragen.
4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, angesichts der Brutalität der Verfol-
gung von Regimegegnern bereits vor Ausbruch des Krieges werde dieses
mit Sicherheit Rache an all jenen nehmen wollen, welche es als verräte-
risch einstufe. Damit würden auch Refraktäre schwerste Nachteile erleben,
sollten sie zurückkehren. Es gehe nicht darum, was der Beschwerdeführer
mit seiner Flucht gewillt gewesen sei, zum Ausdruck zu bringen, sondern
darum, wie das Regime sein Verhalten interpretiere. Die Menschenrechts-
verletzungen, welche jemand im Dienste des grausamen Diktators verüben
müsste, würden als Gewissensgründe genügen, um Refraktäre als poli-
tisch Verfolgte anzuerkennen.
5.
5.1 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG die neue Bestimmung eingeführt, wo-
nach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, unter dem Vorbehalt der Einhaltung der
FK keine Flüchtlinge seien.
5.2 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass Trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
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– wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung – nicht per se die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der
Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die
sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der
gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle geg-
nerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung
betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung zu
befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Re-
gime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen
Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit be-
reits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht
vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv
begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.).
5.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer
durch seine Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat. Es ist so-
mit abzuklären, welche asylrechtliche Relevanz dieser Entziehung von der
Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt.
5.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Asylverfahrens gel-
tend, er habe in D._______ an mehreren Demonstrationen teilgenommen
und Kontakt zu kurdischen Aktivisten gehabt. Er sei von syrischen Sicher-
heitsagenten fotografiert worden, und die syrischen Behörden hätten von
seinen Aktivitäten erfahren (vgl. A1 S. 4; A21 F30 und 69S. 4). Als die Si-
cherheitskräfte im Anmarsch gewesen seien, hätten sie im Taxi die Flucht
ergriffen, und er sei nicht sicher, ob er gesucht worden sei (vgl. A21 F66–
70). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer mit seiner zwei- oder dreimaligen Teilnahme an Demonstrationen,
welche keine konkreten Folgen für ihn nach sich zog, nicht in einem derar-
tigen Ausmass die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich
gezogen hat, das dadurch im Zeitpunkt seiner Ausreise Verfolgung gedroht
hätte.
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In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer, welcher Syrien noch vor den Unruhen vom März 2011 ver-
liess, sich damals dem regulären Dienst in der Armee entzogen hat. Seine
Refraktion dürfte zum damaligen Zeitpunkt von den Behörden nicht als
Ausdruck der Regimefeindlichkeit verstanden worden sein und keine asyl-
relevante Verfolgung ausgelöst haben, sondern als militärrechtliches Delikt
betrachtet worden sein, dessen Sanktionierung grundsätzlich legitim wäre.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
5.3.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn nach der Aus-
reise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Per-
son keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die
solcherart von Verfolgung bedrohte Person erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft und es ist ihr Asyl zu gewähren.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, mit der im Falle einer
Rückkehr drohenden Einziehung in den Militärdienst gehe das Risiko ein-
her, im Rahmen der Kriegshandlungen zu Menschenrechtsverletzungen
gezwungen oder solchen ausgesetzt zu werden. Dieser Gefahr werde mit
der Anwendung des Rückschiebungsverbotes gemäss Art. 3 EMRK Rech-
nung getragen. Darüber hinaus ist vorliegend zu prüfen, welche Konse-
quenzen die Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers im heuti-
gen Zeitpunkt bei einer Rückkehr für ihn hätte. Wie vorstehend festgehal-
ten wurde, werden Desertion und Refraktion vom Regime in Syrien insbe-
sondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpre-
tiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner
aufgefallen ist, was zu einer objektiv begründeten Furcht vor politisch mo-
tivierter Bestrafung führt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ethnischen Kurden, der
vor seiner Ausreise in Syrien einige politische Aktivitäten ausführte. Wenn-
gleich diese Aktivitäten als gering zu bezeichnen sind und im Zeitpunkt der
Ausreise nicht zu einer Verfolgung durch die syrischen Behörden zu führen
vermochten, kann anhand seiner Aussagen nicht ausgeschlossen werden,
dass er von den syrischen Behörden tatsächlich fotografiert und registriert
wurde, was bei einer Rückkehr im Rahmen eines zu erwartenden Verfah-
rens wegen Dienstverweigerung voraussichtlich entdeckt würde.
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Angesichts der harten Vorgehensweise des syrischen Regimes ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die seinerzei-
tige Dienstverweigerung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt
durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufge-
fasst würde. Es ist daher anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht
allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was, wie gesagt,
grundsätzlich legitim wäre. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er seiner
Dienstverweigerung wegen als politischer Gegner qualifiziert und als sol-
cher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte
er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch moti-
vierte Bestrafung und Behandlungen zu erwarten, die Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichkommen.
5.3.3 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syri-
schen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
5.3.4 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich
die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Be-
schwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zu-
griff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen
Fluchtalternative geschützt wäre.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Al Hasakah. Diese Region
wird gegenwärtig zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen
Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Paras-
tina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert, während sich die Trup-
pen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückge-
zogen haben. Es kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass
die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass
zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren
können, dass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gespro-
chen werden könnte. Die PYD und die YPG üben in der Herkunftsregion
des Beschwerdeführers keine derart gefestigte territoriale Kontrolle aus,
dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmass-
nahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden
könnte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5 ff.). Die Voraussetzungen für die Beja-
hung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind folglich nicht erfüllt. Da-
mit ist die Beschwerde bezüglich Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung
(Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft) gutzuheissen.
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5.3.5 Einer Asylgewährung entgegenstehende Asylausschlussgründe (vgl.
Art. 53–55 AsylG) sind nicht aktenkundig. Mithin ist die Beschwerde auch
bezüglich der angefochtenen Asylverweigerung und der Verfügung der
Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) gutzuheissen.
5.3.6 Ob der Beschwerdeführer wegen exilpolitischer Aktivitäten zusätzlich
valable subjektive Nachfluchtgründe hat, braucht nicht geprüft zu werden,
da hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft keine Besserstellung und in Be-
zug auf den Status sogar eine mindere Rechtsfolge (vorläufige Aufnahme
statt Asyl; vgl. Art. 54 AsylG) resultieren würde.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen und die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen
Verfügung sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 10. November 2014 geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
7.2 Dem vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 26. Dezember
2014 wird ein zeitlicher Aufwand von 7,8 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 300.– und Barauslagen von Fr. 24.60 ausgewiesen. Da in der Zu-
sammenstellung der Aktivitäten auch einige Kanzleiarbeiten enthalten sind,
die indessen im Stundentarif eines Anwalts mitberücksichtigt sind, ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine gegenüber der geforderten
leicht reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2300.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2300.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub