Abtei lung V
E-6008/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A_______, geboren (...)
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6008/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara aus der Provinz
Bamiyan in Afghanistan, verliess seine Heimat im Jahre 2000 und ging
nach Pakistan, wo er sechs Jahre lang lebte. Von dort gelangte er,
nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Istanbul, am 4. Mai 2006 in
die Schweiz. Am 5. Mai 2006 reichte er ein Asylgesuch ein. Er wurde
am 18. Mai 2006 im Centro di Registrazione e Procedura Chiasso
(CRP) summarisch befragt und am 1. Juni 2006 in einer direkten Be-
fragung des BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend,
seine Mutter sei gestorben, als er zweijährig gewesen sei. Später
seien sein Vater und seine Geschwister im Krieg bei einem Bomben-
anschlag ums Leben gekommen; er sei [...] verletzt worden. Der
Halbbruder seines Vaters habe ihn danach aufgenommen. Er habe
sich in die Tochter des Onkels verliebt und mit ihr eine Beziehung ge-
habt. Der Onkel habe ihm seine Tochter zur Heirat versprochen, sie
aber später einem anderen, reicheren Mann zur Ehe gegeben. Er habe
die Frau jedoch weiterhin gesehen, weshalb er von Freunden des
Ehemannes mit dem Tode bedroht worden sei. Daraufhin sei er im
Jahre 2000 nach Peshawar geflohen, wo er bis zu seiner Ausreise
2006 geblieben sei.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 – gleichentags eröffnet – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten
würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der
Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die ausführlichere Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2006 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM Beschwerde bei der
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E-6008/2006
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2006, die Ge-
währung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein
interdisziplinäres Gutachten über die Fähigkeiten und den Invalidi-
tätsgrad des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Zur Begründung
der Beschwerde führte der Rechtsvertreter im Wesentlich aus, dass
die Vorinstanz die Situation in Afghanistan bezüglich der Affäre des
Beschwerdeführers realitätsfremd einschätze und keinerlei Ab-
klärungen zu seiner gesundheitlichen und familiären Situation für den
Fall einer Wegweisung getätigt habe. Auf die eingehende Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 4. August 2006 verwies die Instruktionsrichterin der
ARK den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz,
unter Hinweis auf die Praxis der ARK in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 30 und 2006 Nr. 9, zur Vernehmlassung.
E.
Am 22. August 2006 beantragte die Vorinstanz die Ablehnung der Be-
schwerde, hielt an ihren Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung fest und verwies bezüglich der Praxis der ARK auf die eigene
länderspezifische Würdigung sowie auf die Vernehmlassungsaus-
führungen, welche sie in einem anderen Verfahren vor der ARK ein-
gereicht habe.
F.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter ein
ärztliches Zeugnis vom 25. Dezember 2006 von Dr. med. B_______
betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten.
G.
Die Vernehmlassung vom 22. August 2006 wurde dem Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 13. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht. Mit
Eingabe vom 14. Februar 2007 nahm der Rechtsvertreter fristgerecht
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Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und machte im Wesent-
lichen Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan.
H.
Mit Eingabe vom 6. September 2008 reichte der Rechtsvertreter einen
ärztlichen Bericht der C_______ [Psychiatrische Dienste] vom
1. September 2008 zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Belastungssyndrom
mit typischen Symptomen wie emotionale Stumpfheit, Gefühle der Be-
täubtheit, Flashbacks und andauernde Angst- und Panikattacken
leidet.
I.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 gelangte das für den Beschwerde-
führer zuständige [Migrationsamt] ans Bundesverwaltungsgericht und
bat um rasche Behandlung des Beschwerdeverfahrens, da der
Beschwerdeführer psychische Probleme habe und sich in der
Kollektivunterkunft immer wieder auffällig benehme.
J.
Mit Eingabe vom 16. September 2009 reichte der Rechtsvertreter das
Taufbekenntnis des Beschwerdeführers und zwei Fotos seiner Taufe
sowie eine Bestätigung der [christlichen Gemeinde] vom 6. September
2009 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen) durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte
aus, es sei im afghanischen Kontext nicht glaubhaft, dass das vorehe-
liche Verhältnis des Beschwerdeführers mit seiner Halbcousine dem
späteren Ehemann bekannt gewesen sei und dieser den Beschwerde-
führer nach der Eheschliessung zunächst weiterhin habe gewähren
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lassen. Weiter sei angesichts des Stellenwertes der Jungfräulichkeit
einer Frau im fraglichen kulturellen Kontext unglaubhaft, dass für die
Halbcousine des Beschwerdeführers ein so hoher Brautpreis bezahlt
worden sei und sie habe verheiratet werden können, obwohl sie
angeblich eine voreheliche Liebesbeziehung mit dem
Beschwerdeführer gehabt habe. Auch die Art und Weise, wie der
Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die Gehilfen des
Ehemannes schildere, sei nicht realistisch, da bei Ehreproblemen
kaum ein Zögern stattfände und es unglaubhaft sei, dass die
betroffene Person – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht –
lediglich mehrmals gewarnt und nicht umgebracht werde.
3.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde, nebst allgemeinen
Äusserungen zu Wertvorstellungen und Moral, im Wesentlichen aus-
geführt, die Vorinstanz verkenne die Realitäten in der afghanischen
Gesellschaft. Es könne auch der Realität entsprechen, dass mit dem
Verjagen des Beschwerdeführers die Ehre der Frau wieder hergestellt
gewesen sei. Es müsse nicht immer getötet werden, um die Ehre
wieder herzustellen. Wäre die Affäre publik geworden, wäre die Ehre
der Frau viel eher beschmutzt gewesen. Ganz grundsätzlich gehe die
Vorinstanz von einer völlig falschen und realitätsfremden Vorstellung
aus, weshalb die Verfügung krass fehlerhaft sei.
3.3 Die Glaubhaftigkeit der Darstellungen braucht vorliegend nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Im Ergebnis ist auch für das Ge-
richt, wenn auch aus anderen Gründen, davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Ge-
such um Asyl abzulehnen ist:
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Mutter verloren,
als er zweijährig gewesen sei, und sein Vater sowie seine Geschwister
seien im Krieg bei einem Bombardement ihres Hauses umgekommen,
sind für das Gericht glaubhaft. Ebenso gilt dies für das Vorbringen, der
Beschwerdeführer sei bei diesem Bombardement [...] verletzt worden.
Der Beschwerdeführer hat dies widerspruchslos angeführt (A1, S. 3
und 5; A9, S. 2f. und 8), und im Lichte der Geschehnisse in
Afghanistan ist eine solche Biografie nichts Unwahrscheinliches. Auch
dass er seine Halbcousine geliebt und mit ihr eine Beziehung gehabt
haben soll, mag den Tatsachen entsprechen, führt er doch auch dies
einerseits widerspruchsfrei und andrerseits eingebettet in die
Erzählungen hinsichtlich des Verlustes seiner Familie durch den Krieg
Seite 6
E-6008/2006
und der darauffolgenden Aufnahme durch den Halbonkel aus
(A1, S. 4 ff. ; A9, S. 2f., 9). Ob die geltend gemachte Beziehung tat-
sächlich in der geschilderten Form existiert hat und ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich von den zwei Freunden des Ehemannes
der Halbcousine verfolgt worden ist oder nicht, muss jedoch nicht ab-
schliessend beantwortet werden; selbst wenn seine Vorbringen den
Tatsachen entsprechen würden, so wären sie nicht asylrelevant. Bei
einer Bedrohung und Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des
Ehemannes der Halbcousine fehlt es namentlich an einer Verfolgungs-
motivation im Sinne des Asylgesetzes; weder wäre die Verfolgung
aufgrund seiner Rasse, seiner Religion oder seiner politischen An-
schauungen erfolgt, noch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer
sozialen Gruppe. Der Beschwerdeführer wäre einzig wegen seiner
Beziehung zu seiner Halbcousine und somit aus rein privaten,
familiären Gründen verfolgt worden. Eine solche Verfolgungsmotivation
ist jedoch im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant.
3.4 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine Be-
stätigung der [christlichen Gemeinde] sowie sein Taufbekenntnis und
Fotos seiner Taufe zu den Akten (vgl. act. 11 der Beschwerde). Es
stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Konversion zum Christentum in seiner Heimat asylrelevante
Verfolgung zu befürchten hätte.
3.4.1 Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen
(84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei
afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam
konvertierte Christen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen
Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch aus-
ländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus.
Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum
Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko
ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien- und Sippenmit-
gliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus.
Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar.
In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der
Scharia geurteilt, nach der „Abtrünnige vom Islam“ streng bestraft
werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach
Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode be-
straft werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-
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Seekers, Juli 2009, S. 14 ff.; Corinne Troxler Gulzar [Schweizerische
Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheits-
lage, 11. August 2010, S. 15; US Departement of State, 2009 Report
on International Religious Freedom – Afghanistan, 26. Oktober 2009).
Trotz diesen Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine
an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden
Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen
werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer
Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das
Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung
der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv,
welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine
Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend
gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der
begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die
Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind,
dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss,
getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit
bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der
Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl.
EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche
Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht
auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern
betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob
konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu
insbesondere UNHCR, a.a.O, S. 18).
3.4.2 Im vorliegenden Fall ist namentlich ausschlaggebend, dass der
Beschwerdeführer kommentarlos Unterlagen zu seiner erst in der
Schweiz erfolgten Konversion zu den Akten reichte, jedoch keinerlei
Ausführungen zu einer allfälligen, individuell drohenden Gefährdung
aufgrund seiner Konversion zum Christentum machte. Insbesondere
wird in keiner Art aufgezeigt, dass die Konversion überhaupt
jemandem in Afghanistan bekannt geworden wäre. Eine individuelle
Gefährdung ist für das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb nicht
ersichtlich, weil der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen
keinen Familienverbund in der Heimat mehr hat, welcher ihn verraten
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oder verstossen könnte. Weshalb gerade er individuelle und gezielte
Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinläng-
lich deutlich aufgezeigt.
3.5 Zusammenfassend ist nach obigen Ausführungen davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren
Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht der (ab- und weggewiesenen) ausländischen Person wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann-
zumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
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4.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bamiyan zumutbar sei, da
nach Einschätzung aus Expertenkreisen das Hazarajat, wozu auch die
Provinz Bamiyan gehöre, im innerafghanischen Vergleich zu den
sichereren Regionen gehöre, welche zu einem bevorzugten Einsatz-
gebiet der internationalen Hilfsorganisationen geworden sei.
Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei zwar nicht
der beste, doch habe ihn dieser auch nicht daran gehindert, zahl -
reiche, auch härteste oder zuweilen intellektuelle Arbeiten anzu-
nehmen. Auch wenn er heute von einer Verschlimmerung seines Zu-
standes spreche, so habe er doch auf der Durchreise in Istanbul Ge-
legenheitsarbeiten verrichten können, welche einer teilinvaliden aus-
ländischen Person dort mit Sicherheit verwehrt gewesen sein müssten.
Zudem habe er offensichtlich in Pakistan genügend Geld verdienen
können, um seine Reise in die Schweiz bezahlen können. Daher hege
die Vorinstanz den Verdacht, dass er sich das Geld für die Reise durch
besondere Anstrengungen oder durch sehr interessante Geschäfte
habe verdienen können. Der Beschwerdeführer habe zusammen-
gefasst in seiner Lebensgeschichte mehrfach bewiesen, dass er sich
auch in schwierigen Bedingungen habe zurechtfinden können. Aus
seiner grossen Arbeitserfahrung sei demnach zu schliessen, dass eine
Wiedereingliederung in Afghanistan aus beruflicher wie gesundheit-
licher Warte her betrachtet möglich sei. Eine Rückkehr in die Bamiyan-
Provinz, wie auch im allgemeinen nach Afghanistan, sei deshalb zu-
mutbar. Er habe sich zuletzt in Sare Sang, in der Region Panjab auf -
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gehalten, was ebenfalls als sichere Region gelte. Im Rahmen der
Rückkehrhilfe könne er zudem einen Antrag auf berufliche Wiederein-
gliederung oder Unterstützung bei der Wohnungsfinanzierung stellen.
Ob der Beschwerdeführer ein tragfähiges Beziehungsnetz habe,
könne nicht abschliessen beurteilt werden. Denn auch wenn seine
Kernfamilie bei einem Bombenattentat ums Leben gekommen sei –
wobei er diesen Vorfall nicht habe datieren können – sei die Rolle des
Halbonkels nicht ganz widerspruchsfrei erzählt worden. Einerseits
solle er den Beschwerdeführer grossgezogen haben, andererseits
solle er ihn auch geschlagen und ihm die Tochter nicht versprochen
haben. Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsgeschichte könnten
auch die Angaben zur Familie nicht geglaubt werden. Auch habe der
Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt, ob seine Mutter noch
Geschwister habe. Sein beruflicher Werdegang, seine unglaubhaften
Vorbringen, seine [seit langer Zeit verspürten Schmerzen], wie auch
sein in einem fremden Land bewiesener Überlebenssinn sprächen
aber klar für eine zumutbare Rückkehr nach Afghanistan. Mit einer
finanziellen Rückkehrhilfe sei trotz des rauen Wirtschaftsklimas eine
reale Chance für eine geglückte Reintegration mehr als nur denkbar.
5.3 Die letzte publizierte Lagebeurteilung betreffend Afghanistan
stammt aus dem Jahre 2006: In EMARK 2006 Nr. 9 hat die ARK ihre in
EMARK 2003 Nr. 10 geäusserte Rechtsprechung weiter verfeinert und
festgestellt, in welche Provinzen eine Wegweisung unzumutbar sei.
Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei weiter nur unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen an-
zunehmen; namentlich könnten nur gesunde, junge und ledige
Personen oder kinderlose Paare in Gebiete zurückgeschickt werden,
aus welchen sie stammten und wo sie über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz, welches die Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation gewährleisten könnte, verfügten (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8). Eine Rückkehr in die Provinz Bamiyan er-
achtete die ARK, unabhängig von individuellen Umständen wie bei-
spielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden
Beziehungsnetz, als existenzbedrohend und damit als unzumutbar.
Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan verschlechtert.
Jene Gebiete, welche 2006 als unzumutbar betrachtet wurden, sind es
heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn
auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl.
hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009
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vom 7. September 2010, D-8645/2007 vom 7. Juni 2010 und
E- 519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser
Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die mit EMARK
2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet
wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen
bleiben.
5.4 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Be-
schwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und sein Herkunftsort
in der Provinz Bamiyan liegt. Zudem ist, wie oben ausgeführt, die
Lageanalyse und Praxis der ARK (EMARK 2003 Nr. 10 und 2006
Nr. 9) insbesondere bezüglich der als unzumutbar bezeichneten Ge-
biete heute nach wie vor gültig. Der Herkunftsort des Beschwerde-
führers befindet sich nach dem Gesagten in einer der Provinzen, in
welche mit EMARK 2006 Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug als nicht zu-
mutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers in sein Herkunftsgebiet in der Provinz Bamiyan muss demnach
als unzumutbar qualifiziert werden.
Wie der Beschwerdeführer anführte, hielt er sich vor seiner Flucht in
Sare Sang im Distrikt Panjab auf (A9, S. 6). Sare Sang befindet sich in
der Provinz Daykundi, welche ebenfalls zu den Provinzen gehört, in
welche gemäss EMARK 2006 Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug – ent-
gegen den Ausführungen der Vorinstanz – grundsätzlich unzumutbar
ist.
5.5 Ob es zum heutigen Zeitpunkt noch Provinzen oder Regionen gibt,
welchen – unter den Voraussetzungen von EMARK 2003 Nr. 30 und
2006 Nr. 9 – als zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in
Frage kommen, kann vorliegend offen gelassen werden: Der Be-
schwerdeführer ist wohl noch jung, jedoch laut Aktenlage nicht gesund
(vgl. act. 6, ärztliches Zeugnis von Dr. med. B_______ vom 25.
Dezember 2006 und act. 9, ärztliches Zeugnis der [psychiatrischen
Dienste] vom 1. September 2008). Vor allem aber ist nicht davon
auszugehen, dass er irgendwo in Afghanistan über eine gesicherte
Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Das BFM
hält dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vor, es
sei angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsgeschichte
ohnehin davon auszugehen, dass auch seine Angaben zur familiären
Situation und zu seinem Beziehungsnetz nicht der Wahrheit ent-
sprächen. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden;
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vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht, wie unter 3.3.
begründet, davon aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen zutreffen.
Demnach kommt eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative für den
Beschwerdeführer in Afghanistan zum vornherein nicht in Betracht.
Die Ausführungen der Vorinstanz zum "bewiesenen Überlebenssinn",
des Beschwerdeführers, welcher für die Zumutbarkeit einer Rückkehr
nach Afghanistan spreche, vermögen das Gericht allesamt nicht zu
überzeugen. Vielmehr wäre seinem fragilen Gesundheitszustand
Rechnung zu tragen.
5.6 Da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bereits
aus den obgenannten Gründen nicht zumutbar ist, kann darauf ver-
zichtet werden, seine gesundheitliche Situation eingehend zu be-
trachten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines
Gutachtens zu seiner gesundheitlichen Situation ist damit gegen-
standslos geworden. Sollte die vorläufige Aufnahme in Zukunft auf-
gehoben werden, so müsste die Situation dannzumal hinsichtlich
sämtlicher Vollzugshindernisse geprüft werden (vgl. Ziff. 4.2); eine
eingehende Abklärung der gesundheitlichen Probleme und der sich
daraus allenfalls ergebenden Vollzugshindernisse hätte dannzumal zu
erfolgen.
5.7 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg-
weisung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu
bezeichnen.
5.8 Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im
Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art.
83 Abs. 7 AuG) entgegen.
6.
6.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, soweit
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung
betreffend, unterliegt, wären ihm die reduzierten Kosten für das Ver-
fahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste und die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht, ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
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Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine ent-
sprechend gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers hat trotz entsprechender Aufforderung keine Kostennote ein-
gereicht. Das Gericht setzt demnach die Parteientschädigung auf
Grund der Akten fest. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 400.- zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Gewährung des Asyls abgewiesen. Hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung wird sie gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2006
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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