Abtei lung V
E-6008/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6008/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin - eine nigerianische Staatsbürgerin aus
B._______(C._______, D._______) und der Ethnie der C._______
zugehörig - ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007
respektive im August 2007 verliess und per Flugzeug nach E._______
(Italien) reiste, von wo sie mit dem Zug nach F._______ und nach
einem zweijährigen Aufenthalt wiederum mit dem Zug über E._______
und G._______ am 8. Juni 2009 nach H._______ in die Schweiz
gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum H._______ vom 19. Juni 2009 sowie der direkten Anhörung
vom 26. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, ihre Eltern seien am 17. Oktober 1998 bei
einem Unfall ums Leben gekommen, worauf sie auf sich alleine
gestellt gewesen sei und unter wirtschaftlicher Not gelitten habe,
dass sie im Jahr 2007 von einem Auto angefahren worden sei und sich
die Lenkerin namens I._______ fortan um sie gekümmert und ihr
angesichts der schlechten Lebensumstände vorgeschlagen habe, mit
ihr nach Italien zu kommen, um in ihrem Lebensmittelladen
mitzuhelfen,
dass die Beschwerdeführerin sich entschlossen habe, dieses Angebot
anzunehmen, da sie kurz vor dem Autounfall von der Dorfgemeinschaft
von B._______aufgefordert worden sei, die Nachfolge ihrer
Adoptivmutter beim Heiligtum Oluki anzutreten, und sie infolge ihrer
Weigerung habe Repressalien befürchten müssen,
dass sie I._______ nach deren Rückkehr nach Italien mithilfe eines
Schleppers dorthin gefolgt sei, jedoch bald habe merken müssen,
dass I._______ sie zur Prostitution habe zwingen wollen, wogegen sie
sich gewehrt habe,
dass ihre Fluchthelferin deshalb aggressiv geworden sei und sie mit
einem Messer an der Hand verletzt habe, worauf sie schon eine
Woche nach ihrer Ankunft in Italien aus dem Haus geflüchtet sei und
schliesslich Obdach bei einem betagten Ehepaar gefunden und dort in
der Folgezeit die anfallenden Hausarbeiten verrichtet habe,
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dass sie nach dem Tod des Ehemannes am (...) 2009 und dem
anschliessenden Umzug der Ehefrau in ein Seniorenheim ohne Unter-
kunft verblieben sei, worauf ihr eine Zufallsbekanntschaft geraten
habe, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen,
dass das BFM die Beschwerdeführerin seit dem 8. Juni 2009 mehrfach
mündlich und schriftlich aufforderte, innert 48 Stunden rechtsge-
nügliche Papiere einzureichen, und die Beschwerdeführerin dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit – am 15. September 2009 eröffneter - Verfügung
vom 10. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfüg-
te und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erklärungen,
weshalb sie keine Ausweisdokumente habe beibringen können, den
stereotypen Standardvorbringen vieler Gesuchsteller entsprächen,
welche nicht bereit seien, den Asylbehörden ihre Identität
offenzulegen,
dass etwa die Angabe, sie habe beim Einsteigen ins Flugzeug ihr
Reisedokument nie persönlich vorweisen müssen und auch nie eine
Bordkarte in der Hand gehalten, offensichtlich tatsachenwidrig sei,
dass auch das Vorbringen, wonach sie für die gesamte Reise nichts
bezahlt habe, da I._______ sowie ihre Zufallsbekanntschaft für die
Reise aufgekommen seien, als realitätsfremd einzustufen sei,
dass ihr Aussageverhalten insgesamt darauf schliessen lasse, dass
sie nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu ihrem Reiseweg
zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen
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Reisepapieren sie in Wirklichkeit eingereist sei und wo sie sich
zwischenzeitlich aufgehalten habe,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht
festgestellt werden könne, zumal ihre Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht genüge,
dass die geschilderten Nachteile hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen
Lage nach dem Tod ihrer Adoptiveltern keine asylbeachtliche Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden,
dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung vorgebracht
habe, sie befürchte Repressalien, weil sie sich geweigert habe, dem
Heiligtum Oluku zu dienen, weshalb sich erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt dieses zentralen Asylvorbringens ergäben,
dass diese Zweifel dadurch verstärkt würden, dass ohnehin nicht plau-
sibel sei, ein von den Dorfbewohnern nicht akzeptiertes Adoptivkind
sei für dieses ehrenvolle Amt ausersehen worden,
dass die Beschwerdeführerin sich schliesslich widersprüchlich zu den
angeblichen Vorkommnissen in Italien geäussert und etwa einerseits
vorgebracht habe, ihre Probleme mit I._______ seien einzig auf ihre
Verweigerung der Prostitution zurückzuführen und andererseits
I._______ die Summe von 50'000.– Euro von ihr verlangt habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit an das Bundesverwaltungsgericht
gerichteter, in englischer Sprache gehaltener Beschwerde vom
21. September 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses beantragte sowie darum ersuchte, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die Akten am 24. September 2009 beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei-
ner Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch
– abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art.
33a Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin zwar nicht in
einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsge-
richt indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entge-
genzunehmen, da der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe
klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen -
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteres-
ses ebenfalls nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin im Emp-
fangszentrum H._______, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine
Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und
auch sonst über keinerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 4),
mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass
die Beschwerdeführerin während zweier Jahre ohne jegliche Identitäts-
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dokumente in Italien gelebt haben und auf die geschilderte Weise in
die Schweiz gelangt sein sollte,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie habe bei ihrer Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______
vom 19. Juni 2009 sowie der direkten Anhörung vom 26. August 2009
darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der ein-
deutige Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem
Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die von
der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile nach dem Tod ihrer
Eltern seien auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und
sozialen Lebensbedingungen in Nigeria zurückzuführen, und mit ihnen
werde keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zum
Ausdruck gebracht,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht die erstmals anlässlich der
Anhörung vorgetragene Befürchtung der Beschwerdeführerin, im
Zusammenhang mit dem Oluku-Heiligtum Repressalien zu gewärtigen
zu haben, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung erachtet,
dass schliesslich auch die geltend gemachten Vorkommnisse in Italien
erheblichen Unstimmigkeiten unterliegen,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die kargen und unsubstanziierten Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift an diesem Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern
vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fal-
le einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin, deren Glaubwürdigkeit infolge ihrer un-
stimmigen Vorbringen erschüttert ist, die Folgen ihrer mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen
Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, es würden einem Wegweisungsvollzug nach Nigeria
keine Hindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit entgegen stehen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es der
Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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