B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6008/2014
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ein-
gebürgerter Eritreer, stellte in der Schweiz am 25. Juni 2014 ein Asylge-
such. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ vom 24. Juli 2014, einer schriftlichen Zusam-
menfassung seiner Asylgründe und der einlässlichen Anhörung vom
21. August 2014 machte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentli-
chen geltend, im Staate C._______, wo er auf Agrarland einen Autohan-
del betreibe, werde ihm über verschiedene Instanzen hinweg die Baube-
willigung für eine Erweiterung seines Betriebs willkürlich verweigert. Nach
seinen Angaben hat er den Instanzenzug allerdings nicht ausgeschöpft,
weil sein Anwalt die Gewinnaussichten als gering eingeschätzt habe. Im
Gerichtsverfahren vor dem Superior Court of C._______ seien von ver-
schiedenen Beteiligten in strafbarer Weise Beweismittel verfälscht wor-
den, weshalb er verschiedene gliedstaatliche als auch Bundesbehörden
eingeschaltet habe. Diese Verfahren seien noch nicht abgeschlossen.
Zudem werde er auch in anderer Weise von den Behörden von
C._______ schikaniert (z.B. durch eine angeblich ungerechte steuerliche
Veranlagung) und, als er sich bei der Polizei in diesem Zusammenhang
beschwert habe, sei er von einem Polizisten schriftlich bedroht worden.
Gegen diesen habe er Anzeige erstattet. Im Mai 2014 sei sein Haus
mutmasslich von den Behörden, die ihre Missetaten hätten vertuschen
wollen, verwüstet worden. Deshalb habe er sich nicht mehr sicher gefühlt.
Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 (am selben Tag eröffnet) lehnte
das BFM sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begrün-
dung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, die USA seien ein
Rechtsstaat, in welchem gewisse Rechte garantiert seien und Gewalten-
teilung herrsche. Es sei zwar glaubhaft, dass seine Vorbringen seiner ei-
genen Wahrnehmung entsprächen; er habe sie aber nicht objektiv nach-
vollziehbar machen können. So handle es sich bei den Vorbringen, dass
die Gerichtsakten verfälscht worden seien und Korruption herrsche, um
blosse Mutmassungen, die nicht substanziiert oder belegt seien. Ausser-
dem habe er den Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Seine Verfolgungs-
ängste seien nicht objektivierbar; insbesondere sei aus dem entspre-
chenden Beweismittel 11 die geltend gemachte Drohung nicht ersichtlich
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und das Vorbringen, sein Haus sei zerstört worden, sei unbelegt. Wegen
fehlender Glaubhaftigkeit sei die Asylrelevanz nicht zu prüfen.
C.
Mit Eingabe datiert vom 13. Oktober 2014 (Poststempel: 15. Oktober
2014) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und focht die
vorinstanzliche Verfügung sinngemäss vollumfänglich an. Zur Begrün-
dung seiner Beschwerde wiederholte er im Wesentlichen seine Vorbrin-
gen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne sich mit den Ausführun-
gen des BFM auseinanderzusetzen.
D.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher am 29. Oktober 2014 frist-
gerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichen-
den staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und
2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Recht-
sprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
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(ARK) in EMARK 1995/2 E. 3a, 2006/18 E. 7-10 2006/ 32 E. 8.7). Be-
gründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn konkreter Anlass zur Annah-
me besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005/21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004/1 E. 6a S. 9).
Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt
sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und
sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen
Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber
im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in der Lage und wil-
lens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor
Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen ei-
ner innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative entge-
gengehalten werden.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Verweigerung einer Baubewilligung und die steuerliche Veranlagung
stellen, selbst wenn sie sich als ungerechtfertigt erweisen sollten, was
hier nicht geprüft werden kann, von ihrer Intensität her keine asylbeachtli-
che Verfolgung dar. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer aufgrund der
Subsidiarität des Asyls gehalten gewesen, den inländischen Instanzenzug
auszuschöpfen und auf diese Weise in den Vereinigten Staaten Rechts-
schutz zu suchen, bevor er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätte.
Die vorgebrachte Drohung eines Polizisten geht entgegen dem Be-
schwerdeführer aus den eingereichten Beweismitteln, in denen seine Kor-
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respondenz mit der Polizei dokumentiert ist, nicht ansatzweise hervor. Die
Befürchtungen, die der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr
nach C._______ äussert, sind unsubstanziiert, stehen in keinem nach-
vollziehbaren Zusammenhang mit seinen gut dokumentierten dortigen
Rechtstreitigkeiten, beruhen auf blossen Mutmassungen und sind gänz-
lich unbelegt. Von einer ernstlichen Gefahr, die sich mit hoher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte, kann nach dem
Gesagten keine Rede sein. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer
hauptsächlich Schwierigkeiten auf lokaler und gliedstaatlicher Ebene gel-
tend. Die Vereinigten Staaten sind ein grosses Land und ein Bundesstaat.
Ihm stünde gegebenenfalls ohne weiteres auch eine inländische Schutz-
alternative offen. Auf Beschwerdeebene hat er nichts vorgebracht, was an
der in dieser Erwägung geäusserten Einschätzung etwas ändern würde,
zumal er dort lediglich seine bisherigen Vorbringen wiederholte. Demnach
hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
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Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle
Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Für
entsprechende Vollzugshindernisse bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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