B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6010/2011
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei Koller, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
6. April 2008, reiste am 14. Juli 2008 in die Schweiz ein und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Am 25. Juli 2008 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am 13. Au-
gust 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei in B._______, Bezirk Jaffna (Nordprovinz)
geboren. Von 1991 bis 2002 habe er mit seiner Familie in C._______,
Bezirk Kilinochchi (Vanni-Gebiet) gelebt. Daheim, aber auch auf dem
Weg zur Schule sei er mehrmals von den Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) aufgefordert worden, der Organisation beizutreten. Ab dem
Jahre 2002 habe er deshalb bei einem Onkel in B._______ gelebt und
dort die Sekundarschule sowie das Gymnasium besucht. Er sei mehrmals
von Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) nach den Gründen seines
Aufenthalts in B._______ gefragt worden. Am Nachmittag des 5. Mai
2007 sei er daheim von der SLA verhaftet und ins D._______ Camp ge-
bracht worden. Dort sei er zu seinen familiären Verhältnissen befragt und
am nächsten Morgen ohne weiteres freigelassen worden. Aus Angst vor
weiteren Festnahmen durch die SLA habe er sich zur Ausreise entschlos-
sen. Nach Erhalt eines Passierscheines sei er in Begleitung seines On-
kels von E._______ nach Colombo und von dort aus weiter nach Italien
geflogen.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die
dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-5948/2008 vom 7. Juli 2011 gut, hob die Verfügung vom 22.
August 2008 auf und wies das BFM an, das Asylgesuch materiell zu prü-
fen.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 2. November 2011 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventu-
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aliter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2011 bestätigte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 10. August 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geltend
gemachten Anhaltungen sowohl seitens der LTTE als auch der SLA sowie
die eintägige Inhaftierung würden keine Zwangssituation zu begründen
vermögen und seien daher nicht asylrelevant. Die geltend gemachten
Vorkommnisse hätten sich in der Zeit des Krieges zwischen der Regie-
rung und der LTTE zugetragen und seien auf diesen zurückzuführen. Bei
allen Ereignissen handle es sich um lokale Benachteiligungen, welchen
sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug hätte entziehen können.
Sodann stelle sich die Situation in Sri Lanka heute anderes dar. Der Krieg
zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei seit Mai 2009
beendet. Seither befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle
und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekom-
men. Der Staat setze viel daran, ein Erstarken der LTTE zu verhindern
und die Sicherheits- und Menschrechtslage habe sich in weiten Teilen des
Landes verbessert. Angesichts dieser verbesserten Lage und dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise, sei
nicht davon auszugehen, dass er heute begründete Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung habe.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Indes unterlässt es der Be-
schwerdeführer, die erhobene Rüge nur schon ansatzweise zu substanti-
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ieren und zeigt nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung zu be-
standen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag auf eine
Parteibefragung, wie an verschiedenen Stellen der Rechtsmitteleingabe
verlangt, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, indem die Vorinstanz ihn
nicht als Flüchtling anerkenne, verletze sie Bundesrecht. Seitens der Ar-
mee sei ihm unterstellt worden, Mitglied der LTTE zu sein.
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist indes nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hat anlässlich keiner Befragung geltend gemacht, sei-
tens der SLA je der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden zu
sein. Insoweit gehen die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe fehl. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Was er in der Rechtsmitteleingabe
dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, seine Aussagen in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. Namentlich vermag er mit dem ausführlichen
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie den Ausführungen
zur Situation in Sri Lanka nicht substantiiert darzutun, inwiefern ihn die
Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20).
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7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbe-
sondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Aus-
nahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet un-
zumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug
nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen
werden.
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ (Bezirk Jaff-
na). Von 1991 bis 2002 lebte er mit seiner Familie in C._______, Vanni-
Gebiet, wo er auch die Schule besuchte. Ab 2002 bis zur Ausreise im
Jahr 2008, mithin rund sechs Jahre, hielt er sich in B._______ auf. Der
Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist daher grundsätzlich zu-
mutbar.
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Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht zumutbar sein soll. Zwar macht der Beschwerdeführer gel-
ten, seine Kernfamilie würde nach wie vor im Vanni-Gebiet leben. Indes
lebte der Beschwerdeführer nur bis ins Alter von zwölf Jahren bei seiner
Kernfamilie. Ab 2002 bis zur Ausreise lebte er bei seinem Onkel (Bruder
der Mutter), dessen Ehefrau und den beiden Kindern. Im gleichen Haus-
halt lebte auch die Grossmutter des Beschwerdeführers. Aufgrund der Ak-
ten ist davon auszugehen, dass diese Verwandten heute noch am ange-
führten Ort wohnhaft sind, womit der Beschwerdeführer auf der Halbinsel
Jaffna über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Bei einer Rückkehr
werden diese Verwandten den Beschwerdeführer zumindest vorüberge-
hend bei sich in ihrem Haus aufnehmen können. Dagegen wendet der
Beschwerdeführer ein, sein Onkel sei in finanziellen Schwierigkeiten,
weshalb er ihn nicht nochmals bei sich aufnehmen könne. Dem ist entge-
genzuhalten, dass dies eine blosse, durch nichts belegte Behauptung des
Beschwerdeführers ist. Sodann ist es dem Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr möglich und zumutbar, eine eigene wirtschaftliche Existenz
aufzubauen. Er verfügt über eine elfjährige und damit gute Schulbildung
und hat hier in der Schweiz mehrjährige Arbeitserfahrungen als Küchen-
hilfe im Gastgewerbe erwerben können. In diesem Zusammenhang sollte
es ihm auch möglich und zumutbar sein, auf die allenfalls notwendige Un-
terstützung weiterer Verwandten und deren sozialen Umfeld zurückzu-
greifen. Dabei ist nicht die persönliche Beziehungsnähe des Beschwerde-
führers zu diesen Personen massgebend, sondern einzig die Frage, ob
eine Kontaktaufnahme zu diesen Verwandten möglich und zuzumuten ist.
Dass dem nicht so ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Schliesslich vermag der erwachsene Beschwerdeführer aus dem Um-
stand, dass seine Eltern im Vanni-Gebiet leben im Hinblick auf die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts für sich abzuleiten. Es ist
somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
7.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
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Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende
Eventualantrag ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der Akten ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2010 als Küchenhilfe
im F._______ in G._______ erwerbstätig ist. Damit ist er nicht bedürftig,
weshalb es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Dem Gesuch ist daher
nicht stattzugeben.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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