B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6010/2012
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 18. Mai 2009 verliess und am 22. Juni 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juni 2009 und der
eingehenden Anhörung vom 1. Juli 2009 im Wesentlichen vorbrachte, die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten im Januar 2009 versucht,
ihn zu rekrutieren, weshalb er mit Hilfe seines Onkels nach C._______
gegangen und später ausgereist sei,
dass sein Onkel seine Familie zu ihm hätte bringen sollen, diese aber
nicht gekommen sei, weshalb er das Land alleine verlassen habe,
dass er bereits seit 1996 Probleme mit der Armee gehabt habe und von
dieser gesucht worden sei,
dass er im Jahr 1998 verhaftet und nach D._______ ins Militärcamp ge-
bracht worden sei,
dass er dort befragt sowie geschlagen worden sei und, nachdem die
Befrager den Raum verlassen hatten, eine Bombe durchs Fenster gewor-
fen worden sei, welche ihn – unter anderem am Auge – verletzt habe,
dass er fünf Tage später, dank einer Intervention seines Onkels, aus dem
Militärcamp entlassen worden sei, man ihn aber gewarnt habe, er dürfe
nicht sagen, dass er im Militärcamp verletzt worden sei,
dass er daraufhin nach Indien gegangen sei,
dass er im Dezember 2003 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und bis im
November 2006 in Jaffna gelebt habe, wo er erneut von der Armee ge-
sucht worden sei,
dass er im November 2006 nach E._______ gegangen sei, wo er sich bis
kurz vor seiner Ausreise aufgehalten habe,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befra-
gungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1 und A7) zu verweisen
ist,
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dass er zum Beleg seiner Asylgründe seine sri-lankische Identitätskarte
zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 (er-
öffnet am 19. Oktober 2012) gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2012 durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und die Feststellung einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM, eventualiter die
Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass er mit seiner Beschwerde eine Familienregistrierungskarte der LTTE
vom 16. Mai 1997, eine Kopie der Heiratsurkunde, eine Kopie der provi-
sorischen Identitätskarte seiner Ehefrau sowie zahlreiche Beweismittel
ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer zu den Akten reichte,
dass mit Eingabe vom 30. November 2012 Kopien der provisorischen
Identitätskarten seiner beiden Töchter beigebracht wurden,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. Dezem-
ber 2012 unter anderem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtete und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist die in Aus-
sicht gestellten Übersetzungen einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 fristge-
recht die Übersetzungen sowie weitere Beweismittel ohne direkten Bezug
zu ihm beibrachte und seine Beschwerde ergänzte,
dass er mit Eingabe vom 24. März 2013 bezüglich seine beiden Töchter
Bestätigungen der (…) School in F._______, eine Zahlungsbestätigung
über das Schulgeld vom 3. Mai 2012, Zeugnisse, zwei Klassenfotos, eine
Bestätigung des Singunterrichts sowie ein Leistungszertifikat in Bezug auf
jeweils eine der beiden Töchter zu den Akten reichte,
dass er mit derselben Eingabe weitere Beweismittel allgemeiner Natur
einreichte und Ausführungen zur Lage in Sri Lanka sowie zum Fall mach-
te,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art.
106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und die unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes geltend macht, sich Ausführungen zu
diesen Rügen jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen und
des Verfahrensausgangs vorliegend erübrigen,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Okto-
ber 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig er-
weist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als sei-
nem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben
ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
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entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurich-
ten ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2012
eine Kostennote zu den Akten gereicht hat, diese jedoch gekürzt wird, da
lediglich der notwendige Vertretungsaufwand zu entschädigen ist und
sich ein grosser Teil der Beschwerde und der Beweismittel in allgemeinen
Ausführungen zur Situation im Land erschöpft, ohne konkreten Bezug
zum Beschwerdeführer,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzu-
sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 11. Oktober 2012 wird aufgehoben und das Ver-
fahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft
Fr. 2'000.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: