B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6011/2014
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
vormals: Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 12. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen mit ihrem Sohn C._______ eigenen
Angaben zufolge ihren Heimatstaat Syrien Mitte September 2013, reisten
in die Türkei und gelangten anschliessend mit Besuchsvisa auf dem Luft-
weg am 2. März 2014 legal in die Schweiz, wo sie am 12. März 2014 ein
Asylgesuch stellten. Am 28. März 2014 wurden sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (Befragung zur Person
[BzP]).
Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei ethnischer Kurde und
stamme aus E._______ (Provinz al Hasaka). Die letzten sechs Jahre vor
der Ausreise aus Syrien habe er mit seiner Familie in Damaskus gelebt, wo
sie registriert gewesen seien. Er habe mit seiner Familie Syrien wegen des
dort herrschenden Kriegs verlassen. Er habe als Kleinunternehmer mit
zwei Teilhabern ein eigenes Geschäft geführt. Seine Teilhaber und er hät-
ten verschiedene leere Gebäude der Freien Syrischen Armee (auch Frei-
heitsarmee genannt; Free Syrian Armee; FSA) zur Verfügung gestellt. Die
syrische Regierung habe dies in Erfahrung gebracht und den Beschwerde-
führer im März 2013 an einem Kontrollposten festgenommen. Er sei an-
schliessend sechs Monate lang – bis September 2013 – im Gefängnis
F._______ in (…) inhaftiert worden. Es habe kein Gerichtsverfahren gegen
ihn gegeben. Im Gefängnis sei er schlecht behandelt und unter anderem
geschlagen worden. Weil er Magenprobleme bekommen habe, sei er in
Spitalpflege gebracht und operiert worden. Er hätte nach seinem Spitalau-
fenthalt wieder ins Gefängnis zurückverlegt werden sollen, sei aber aus
dem Spital geflohen und habe sich zum Bruder in G._______ begeben.
Seine Frau und sein Sohn hätten ihn dort getroffen und die Familie habe
Syrien gemeinsam verlassen. Davon abgesehen habe er keine Probleme
mit den syrischen Behörden oder mit Dritten gehabt. Er sei ansonsten vom
Krieg in Syrien nicht persönlich betroffen worden. Er habe an Demonstra-
tionen teilgenommen, sich aber nicht weitergehend politisch engagiert im
Heimatland.
Die Beschwerdeführerin trug bei der BzP im Wesentlichen vor, sie sei
Kurdin und stamme aus E._______. Seit ihrer Heirat im Jahr 2010 habe
sie in Damaskus gelebt. Sie habe mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn Sy-
rien wegen des Krieges verlassen und weil ihr Ehemann in Haft gewesen
sei. Sie habe persönlich nie Probleme mit den Behörden oder Dritten ge-
habt und sei vom Krieg in Syrien nicht persönlich betroffen worden. Im März
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2013 sei ihr Ehemann im Gefängnis F._______ in (…) inhaftiert worden,
weil er die Freie Syrische Armee unterstützt und an Demonstrationen teil-
genommen habe. Sie glaube, dass er seine Wohnungen zur Verfügung ge-
stellt habe und dass in diesen Räumlichkeiten Verletzte untergebracht wor-
den seien. Ihr Ehemann habe nach sechs Monaten Inhaftierung mit Hilfe
der FSA aus dem Spital fliehen können.
Die Beschwerdeführenden reichten zwei syrische Identitätskarten, ein sy-
risches Familienbüchlein inklusive Übersetzung („Marrige [recte: Marriage]
Document“), einen Zivilregisterauszug („Personalienliste“) vom 18. Sep-
tember 2012 sowie drei „Laissez-Passer für die Einreise einer schriftenlo-
sen Person in die Schweiz“ vom 26. Februar 2014 (alle im Original) zu den
Akten.
B.
Am 27. Mai 2014 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführen-
den zu den Asylgründen durch das SEM statt.
B.a Der Beschwerdeführer trug dabei im Wesentlichen vor, er habe mit
zwei Geschäftspartnern ([…] und […]) Land gekauft und darauf Gebäude
erstellt. Nachdem die syrische Revolution begonnen habe, sei ein ihm seit
Jahren geschäftlich bekannter Eisen- und Zementhändler namens
H._______ an ihn herangetreten. Im Verlaufe ihres Gesprächs habe sich
der Beschwerdeführer bereit erklärt, die FSA zu unterstützen und die Kel-
lerräume seiner Liegenschaft in I._______ zur Verfügung zu stellen, damit
die FSA dort ihre Verletzten unterbringen und Versammlungen abhalten
könne. Der Beschwerdeführer habe in der Folge die FSA so weit wie mög-
lich unterstützt und ihr insbesondere seine Kellerräumlichkeiten sowie fi-
nanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, habe aber nie bewaffnete Konflikte
unterstützt. Die FSA habe seine Kellerräume für längere Zeit in Anspruch
genommen. Die politische Lage habe sich zugespitzt. In (…) (Damaskus)
habe er wöchentlich an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Er
habe oftmals gesehen, wie seine Freunde oder Kollegen an diesen Kund-
gebungen verletzt und verhaftet worden seien. Eines Tages habe er von
H._______ erfahren, dass die syrischen Behörden in seine Kellerräumlich-
keiten eingedrungen seien und die dort schlafenden Freiheitskämpfer ge-
tötet hätten. Weil der Gebäudeblock ihm gehört habe, habe der Beschwer-
deführer angenommen, dass die Behörden auf ihn zukommen würden. Er
habe seine Ehefrau zu seiner in Damaskus lebenden Schwester geschickt.
Er selbst sei im März 2013 während einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrs-
mitteln bei einem Sicherheitsdienstkontrollposten überprüft worden. Er
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habe seinen Identitätsausweis vorzeigen müssen. Weil er auf einer Liste
der gesuchten Personen gestanden habe, sei er verhaftet, in Handschellen
gesteckt und zum politischen Sicherheitsdienst verbracht worden. An-
schliessend sei er in einer Einzelzelle im F._______-Gefängnis inhaftiert
worden, wo er während sechs Monaten schwer misshandelt und be-
schimpft worden sei. Er sei zur „Gruppe“ befragt worden. Während seiner
Haft habe er keine Kontakte nach aussen gehabt und nie das Tageslicht
gesehen. Insbesondere habe man ihn am Kopf geschlagen, Ohrfeigen er-
teilt und ihn in den Bauch getreten, worauf seine Verletzungen im Spital
„(…)“ in Damaskus hätten behandelt werden müssen. Eine Kranken-
schwester habe ihm geholfen, H._______ zu kontaktieren. Mit der Unter-
stützung von H._______ und Angehörigen der FSA sei ihm die Flucht aus
dem Spital gelungen. Nach einer dreitägigen Fahrt sei er in G._______ an
der türkischen Grenze abgesetzt worden. Dort habe er sich mit seiner Frau
und seinem Sohn treffen können. Die Familie sei mit der Hilfe eines Schlep-
pers in die Türkei gebracht worden. Er habe versucht, in Istanbul zu arbei-
ten und dort zu überleben. Nachdem er vom Bruder (…) erfahren habe,
dass dieser für die Familie ein humanitäres Visum für Syrer erhalten habe,
habe er mit seiner Frau und seinem Sohn legal in die Schweiz einreisen
können.
Er habe in Syrien viele Wohnungen und Wohnblöcke besessen. Als die
Behörden erfahren hätten, dass er die Freiheitsarmee unterstützt habe,
hätten diese die Umgebung mit Flugzeugen und Panzern beschossen und
alles bodengleich gemacht. Alles, was er in Damaskus besessen habe, sei
von der Regierung zerstört worden. Er habe die Freiheitsarmee nur unter-
stützt und sei nicht deren Mitglied gewesen. Zu seinen ehemaligen Ge-
schäftspartnern habe er keinen Kontakt mehr und habe nichts über deren
Schicksal erfahren. Er könne nicht nach Syrien zurück, weil er dort gesucht
werde.
B.b Die Beschwerdeführerin trug ihrerseits vor, sie und ihre Familie hätten
Syrien verlassen, weil ihr Ehemann an Demonstrationen teilgenommen
habe, die syrische Freiheitsarmee unterstützt habe und von den Behörden
gesucht worden sei. Ihr Ehemann habe der FSA Kellerräume in I._______
zur Verfügung gestellt, den FSA-Angehörigen dort Unterschlupf gewährt
und die FSA mit Geld unterstützt. Zudem habe er in (…) an Demonstratio-
nen teilgenommen, die sich gegen die Regierung gerichtet hätten. Der Ent-
schluss zur Ausreise sei gefällt worden, nachdem ihr Ehemann im März
2013 verhaftet worden und später nach G._______ geflohen sei. Ihr Ehe-
mann habe davon berichtet, dass er während seiner Haft gefoltert worden
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sei. Er habe sich jeweils aufgeregt, wenn sie dieses Thema angesprochen
habe. Als sie ihn in G._______ wieder getroffen habe, habe sie ihn nicht
wiedererkannt. Sie habe wegen der Verhaftung ihres Ehemannes keine
persönlichen Probleme bekommen. Sie habe sich auch nie politisch betä-
tigt. Ihr Bruder sei ebenfalls aus Syrien geflüchtet; ein anderer Bruder habe
sich versteckt. Nur noch ihre Eltern und Schwestern lebten in Syrien.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten anlässlich ihrer Anhörungen vom
27. Mai 2014 drei fremdsprachige Dokumente in Kopie (Festnetzvertrag,
Eigentumsverträge betreffend Haus und Wohnung in Syrien) nach.
C.
Mit Verfügung vom 12. September 2014, eröffnet am 16. September 2014,
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen würden. Ihre Asylgesuche wurden abgewiesen und die
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung
wurde angesichts der in Syrien herrschenden Sicherheitslage wegen Un-
zumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführenden in der Schweiz angeordnet.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art.
7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genü-
gen. So sei das von den Beschwerdeführenden geschilderte Verhalten,
nachdem sie erfahren hätten, dass die Behörden den Keller, welchen der
Beschwerdeführer der FSA zur Verfügung gestellt habe, entdeckt hätten
und alle sich darin befindliche Personen getötet hätten, unglaubhaft. Es sei
insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar
seine Ehefrau und ihren Sohn weggeschickt habe, selbst jedoch nicht mit-
gegangen und noch ein paar Tage lang zu Hause geblieben sei. Auch die
Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, wo er hingehen
solle, und sei schliesslich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ins Zentrum
gegangen, sei angesichts seiner Kenntnisse über die überall stationierten
Kontrollposten nicht nachvollziehbar und widerspreche der Logik des Han-
delns.
Im Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine
sechsmonatige Inhaftierung, über die dabei erlittenen Folterungen sowie
der Beschrieb der Haftumstände wenig detailliert und differenziert ausge-
fallen. Seine Angaben enthielten kaum Elemente, die darauf hinweisen
würden, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. Insbesondere habe
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er nicht angeben können, wie die Zelle, in welcher er sechs Monate ver-
bracht haben wolle, ausgesehen habe.
Der Beschwerdeführer habe zudem seine Flucht aus dem Spital wenig de-
tailliert und differenziert schildern können. Seine diesbezüglichen Angaben
erschöpften sich in pauschalen Erklärungen, die Leute, die ihm geholfen
hätten, hätten „ihre eigenen Methoden“ gehabt und seien vorbereitet ge-
wesen. Wie genau diese Leute an der Polizei vorbeigekommen sein soll-
ten, habe er nicht dargelegt. Ausserdem sei völlig unklar, wie er 20 Minuten
Zeit gehabt haben solle, um aus dem Spital zu fliehen, ohne dass dies,
insbesondere den Polizisten, welche gemäss seinen eigenen Angaben al-
les ständig bewacht hätten, aufgefallen wäre. Es fehle an Details, die klä-
ren würden, wie unter den geschilderten Umständen eine Flucht aus dem
Spital erfolgt sein könnte. Zudem sei allgemein bekannt, dass die syrische
Regierung Ärzte und Spitäler vom Geheimdienst streng überwachen lasse.
Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass Polizisten das Zimmer einer über-
wachten Person verlassen und nicht zumindest vor der Tür Wache halten
würden, wenn ein Arzt ins Zimmer komme.
Nachdem die aufgeführten Vorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden. Aus diesem Grund seien auch die geltend gemachten De-
monstrationsteilnahmen nicht als asylrelevant zu betrachten, da diese al-
lein nicht für die Annahme einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
nügen würden.
Die Beschwerdeführerin habe lediglich vorgebracht, wegen der Haft ihres
Ehemannes aus Syrien geflohen zu sein, und habe keine eigenen Asyl-
gründe geltend gemacht. Da die Vorbringen des Ehemannes als unglaub-
haft zu erachten seien, seien auch ihre Vorbingen, die sich darauf beziehen
würden, als nicht glaubhaft anzusehen. Daran vermöchten auch die einge-
reichten Verträge und die Festnetzrechnung nichts zu ändern. Zum einen
komme diesen Beweismitteln ein geringer Beweiswert zu, weil es sich um
Kopien handle. Zum anderen genüge die Tatsache, dass die Beschwerde-
führenden Immobilien und einen Telefonanschluss besessen hätten, nicht,
um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer der Freien Syrischen Armee
einen Keller zur Verfügung gestellt habe und deswegen verhaftet und ge-
foltert worden sei.
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D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2014 erhoben die Be-
schwerdeführenden frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 12. September 2014.
In der Rechtsmitteleingabe liessen die Beschwerdeführenden beantragen,
es sei ihnen ergänzende Akteneinsicht und anschliessend das rechtliche
Gehör dazu zu gewähren sowie eine entsprechende Frist zur Beschwer-
deergänzung anzusetzen; die angefochtene Verfügung des BFM vom
12. September 2014 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; es sei festzustellen,
dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehen; eventualiter sei die BFM-Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren; eventualiter seien – unter Aufhebung der BFM-Verfü-
gung – die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und vor-
läufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen.
Dazu wurde namentlich ausgeführt, das BFM habe den Anspruch auf Ak-
teneinsicht und auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt.
Die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers und dessen familiäre Situ-
ation, insbesondere der Umstand, dass seinem Bruder (…) (N […]) und
dessen Familie in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, seien nicht gewür-
digt worden. Ferner seien die von den Beschwerdeführenden eingereich-
ten Beweismittel und einige der geltend gemachten Vorfälle (Ausmass der
erlittenen Folter, Hintergründe, weshalb die Folterer den Beschwerdeführer
ins Spital gebracht hätten, Zerstörung der Wohnungen und Blöcke durch
die syrischen Behörden) von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Da
der Beschwerdeführer über sechs Monate lang inhaftiert und gefoltert wor-
den sei, hätte er gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) zwingend von einem reinen Männerteam befragt
werden müssen, nachdem es notorisch sei, das sie syrischen Behörden in
den Gefängnissen sexuelle Folter anwenden würden.
Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Haftum-
stände wenig detailliert und differenziert (Foltermethoden, Beschrieb und
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Skizzierung der Gefängniszelle) geschildert habe. Bei der Anhörung habe
er in freier Rede und ohne Unterbruch seine Vorbringen detailliert geschil-
dert; seine Ausführungen seien auf vier Seiten protokolliert worden. Es sei
auch nicht unglaubhaft, dass er nach Hause zurückgekehrt sei, nachdem
er erfahren habe, dass die syrischen Behörden seinen Keller entdeckt hät-
ten. Wenn er mit seiner Ehefrau und seinem Kind geflohen wäre, hätte er
diese zusätzlich in Gefahr gebracht. Im Weiteren habe der Beschwerde-
führer deutlich dargelegt, wie die Flucht aus dem Spital vonstatten gegan-
gen sei. Das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
ausgegangen. Nachdem sein Bruder als Flüchtling anerkannt worden sei,
sei zudem auch in diesem Zusammenhang von einer asylrelevanten Re-
flexverfolgungssituation auszugehen. Auch die Behauptung des BFM, die
Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich ir-
relevant, sei tatsachenwidrig.
Zudem müsse berücksichtigt werden, dass sich Syrien seit 2011 im Kriegs-
zustand befinde und das syrische Regime gegen Oppositionelle und gegen
Gefangene mit grosser Brutalität vorgehe, wozu auf einen Bericht vom Ja-
nuar 2014 (A report into the credibility of certain evidence with regard to
torture and execution of persons incarcerated by the current Syrian regime)
und auf weitere Medienberichte verwiesen wurde. Der genannte Bericht
bezeuge zweifelsfrei, mit welcher systematischen Gewalt das Assad-Re-
gime gegen Oppositionelle vorgehe. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an
der Oppositionsbewegung dasselbe Schicksal ereilt hätte wie die im Be-
richt erwähnten Folter- und Mordopfer. Im Weiteren wurde zur Bejahung
einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auf den
Bericht des UNHCR „International Protection Considerations with regard to
people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II“ vom 22. Oktober 2013
verwiesen.
Der Beschwerdeführer habe sich auch in der Schweiz exilpolitisch expo-
niert und sich stark für die kurdische Sache eingesetzt. Namentlich habe
er während Demonstrationen im (…) 2014 in (…) respektive am (…) Okto-
ber 2014 in (…) gegen die Terrormiliz ISIS und die prekäre Lage in Kobane
mehrere Plakate und eine Flagge in den Händen gehalten und sich vehe-
ment engagiert. Aus den diesbezüglich eingereichten Fotoaufnahmen
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer immer an vorderster Front de-
monstriert habe und nicht in der Masse an Demonstranten untergegangen
sei. Der veröffentlichte Auftritt mit der kurdischen Flagge und mit eindeuti-
ger Erkennbarkeit zeugten von einem hartnäckigen Engagement. Es sei
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davon auszugehen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten in Syrien wahr-
genommen würden. Das BFM habe es unterlassen, ausführlich zur Frage
der Gefährdung aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen Stellung zu
nehmen. Zur Überwachung der syrischen Exilopposition wurde auf ein im
Internet publiziertes Urteil eines deutschen Oberverwaltungsgerichts und
auf mehrere Berichte und Filme verwiesen. Zudem wurde der Beizug der
Akten von acht schweizerischen Asylverfahren beantragt.
Im Weiteren wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden im Falle
einer Rückschaffung nach Syrien aufgrund ihres Herkunftsgebietes und ih-
rer kurdischen Ethnie auch einer gezielten asylrelevanten (Kollektiv-) Ver-
folgung durch islamistische Gruppen ausgesetzt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden acht
Farbfotos ein, welche den Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung
abbilden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten sich aufgrund der an-
geordneten vorläufigen Aufnahme und gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz aufhalten. Die Anträge auf ergänzende Akteneinsicht und Anset-
zung einer Beschwerdeergänzungsfrist wurden abgewiesen. Gleichzeitig
wurde ein Kostenvorschuss erhoben.
F.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen und reichten
eine Fürsorgebestätigung (…) vom 29. Oktober 2014 nach.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und in Abänderung der Zwischenverfügung vom
22. Oktober 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamts (…) vom (…) kam das
zweite Kind der Beschwerdeführenden, D._______, am (…) zur Welt.
Das Kind wird in das hängige Verfahren der Beschwerdeführenden aufge-
nommen.
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I.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 wurden eine Bestätigung der „[kurdische
Exilorganisation]“ vom 6. April 2015 im Original sowie vier Fotoaufnahmen
betreffend Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen nachge-
reicht.
J.
In der Vernehmlassung vom 15. Juli 2015 hielt das SEM an seinen Erwä-
gungen vollumfänglich fest. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, die Be-
schwerdeführenden hätten im bisherigen Verfahren nie geltend gemacht,
in der Schweiz politisch aktiv gewesen zu sein. Mangels entsprechenden
Angaben habe das SEM die diesbezüglichen Vorbringen daher nicht prü-
fen können. Zudem stammten die mit der Beschwerde eingereichten Fotos
vom 8. Oktober 2014 und somit von einem Zeitpunkt, der nach der ange-
fochtenen Verfügung vom 12. September 2014 liege. Es entstehe daher
der Anschein, dass der Beschwerdeführer erst nach Erhalt der angefoch-
tenen Verfügung in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen habe.
Für die Annahme einer Gefährdung sei gemäss Rechtsprechung (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011) nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi-
vidualisierbarkeit massgebend, sondern eine öffentliche Exponierung, die
aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erwecke, dass die Person aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die blosse Teilnahme an De-
monstrationen in der Schweiz vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
begründen, ebenso wenig wie die Mitgliedschaftsbestätigung der Partei.
Im Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dieser
Bestätigung um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle. Zudem habe der
Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben, nach Syrien zurückzu-
kehren, wenn der Krieg vorbei sei, was darauf hinweise, dass er nicht ver-
folgt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe die Haftumstände seiner sechsmonatigen
Haft und die dabei erlittene Folter nicht detaillierter zu schildern vermocht,
weshalb er diese Haft nicht habe glaubhaft machen können. Eine ergän-
zende Anhörung in einem reinen Männerteam hätte am ergangenen Ent-
scheid nichts ändern können. Nachdem der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung durch die syrischen Behörden habe glaubhaft machen können,
könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von ihm vorgetra-
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genen Zerstörungen seiner Wohnblöcke im Zusammenhang mit seiner Un-
terstützung der Freiheitsarmee gestanden seien. Im Weiteren sei nicht er-
kennbar, inwiefern der Beschwerdeführer aus den positiven Entscheiden
seiner Brüder etwas ableiten wolle. Die Beschwerdeführenden hätten im
Rahmen ihrer Asylverfahren nichts geltend gemacht, was auf einen Zu-
sammenhang mit den Dossiers der Brüder hinweisen würde. Beim Bruder
(…) komme hinzu, dass sich dessen Vorbringen auf wesentlich ältere Vor-
bringen beziehen würden, als jene des Beschwerdeführers.
K.
Mit Replikeingabe vom 23. Juli 2015 führten die Beschwerdeführenden
aus, sie befänden sich seit März 2014 in der Schweiz und hätten nach kur-
zem Einleben und neu gewonnener Sicherheit ihre politische Aktivitäten im
Herbst 2014 in der Schweiz fortgeführt. Entgegen der vom SEM vertrete-
nen Ansicht hätten sie damit nicht lange zugewartet. Zudem sei nicht rele-
vant, ob sich die Beschwerdeführenden vor oder nach dem Asylentscheid
in der Schweiz politisch betätigt hätten. Tatsache sei, dass sich der Be-
schwerdeführer in Syrien wie auch in der Schweiz gegen das syrische Re-
gime zur Wehr gesetzt habe. Nachdem das SEM auf ein Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom Februar 2011 verwiesen habe, müsse davon
ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die neuste bundesverwaltungs-
gerichtliche Rechtsprechung gemäss Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 nicht kenne. Gemäss diesem Entscheid könnten bereits einfache Teil-
nahmen an regimekritischen Demonstrationen in Syrien eine Verfolgungs-
gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, sofern eine Identifizierung des
Teilnehmenden möglich sei. Seit dem Ausbruch des Konflikts gingen die
staatlichen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Re-
gimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen,
die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien in
grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen
und hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgung gleichkomme. Es sei davon auszugehen, dass diese Praxisän-
derung auch auf Demonstrationen und politische Tätigkeiten im Exil anzu-
wenden sei, weshalb diesbezüglich ein geringeres Mass an Exponiertheit
ausreichen müsse. Wie aus weiteren Urteilen (D-5779/2013 und D-
5553/2013) vom Februar 2015 hervorgehe, sei die prekäre Lage in Syrien
über Jahre hinweg falsch eingeschätzt und somit falsch gewürdigt worden.
Es sei offensichtlich, dass den Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer exil-
politischen Tätigkeiten eine flüchtlingsbeachtliche Verfolgung drohe.
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Seite 12
Im Weiteren habe das SEM nicht dargelegt, inwiefern es der Ansicht sei,
dass der Beschwerdeführer die Haftumstände nicht ausführlich genug ge-
schildert habe. Betrachte man Frage 22 der einlässlichen Befragung,
werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von sich aus über eine Seite
lang detailliert und logisch nachvollziehbar auf die Haftumstände und die
Folterung eingegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese
Aussagen nicht ausführlich genug seien. Auf eine derart unspezifische Be-
gründung könne der Asylentscheid nicht abgestellt werden. Zudem habe
das SEM die Bestimmungen von Art. 6 AsylV1, die Abklärungspflicht und
damit das rechtliche Gehör verletzt, indem es den Beschwerdeführer nicht
in einem reinen Männerteam befragt habe. Betreffend die Zerstörung der
Wohnblöcke habe das SEM willkürlich argumentiert. Das Behaupten der
angeblichen Unglaubhaftigkeit gewisser Punkte hätte zur Folge, dass die
anderen Vorbringen gar nicht gewürdigt werden müssten. Das SEM müsse
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtliche wesentlichen Vorbringen
erfassen und würdigen, was vorliegend unterlassen worden sei. Zudem
habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt. Die positiven Entscheide der
Brüder des Beschwerdeführers würden bedeuten, dass diese von den sy-
rischen Behörden auf gezielte, asylbeachtliche Weise verfolgt worden
seien, was vom SEM rechtskräftig entschieden worden sei. Im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien würden die syrischen Be-
hörden fraglos eine Verknüpfung zwischen ihm und seinen beiden verfolg-
ten Brüdern machen und auch ihn als Regimegegner identifizieren. Es sei
offensichtlich, dass die Reflexverfolgung vom SEM hätte erwähnt und ge-
würdigt werden müssen. Schliesslich sei in Bezug auf die Problematik der
Kollektivverfolgung der Kurden auf den aktualisierten UNHCR-Bericht „In-
ternational Protection Considerations with regard to people fleeing the Sy-
rian Arab Republic Update III“ vom 27. Oktober 2014 zu verweisen, auf den
auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (so in D-5779/2013) Be-
zug nehme. Es wiege schwer, dass das SEM die Ausführungen der neus-
ten Bundesverwaltungsgerichtspraxis beziehungsweise des UNHCR mit
keinem Wort erwähnt oder gewürdigt habe, weshalb die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen sei.
L.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 äusserten sich die Beschwerdefüh-
renden ergänzend zur jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts und liessen eine erneute vernehmlassungsweise Überweisung der
Verfahrensakten ans SEM beantragen; sie wiesen ferner erneut auf die
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Seite 13
Brüder des Beschwerdeführers hin, denen Asyl gewährt worden sei, und
machten eine drohende Reflexverfolgung geltend.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat o-
der im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl.
Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im Nachfolgenden ist in einem ersten Schritt der Frage nachzugehen, ob
die von den Beschwerdeführenden deponierten formellen Anträge und Rü-
gen stichhaltig sind.
4.1 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts und
den Antrag auf Feststellung der Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme anbelangt, ist festzustellen, dass diese beiden Anträge im Rahmen
des Instruktionsverfahrens behandelt wurden und sich somit weitere Aus-
führungen dazu erübrigen; es kann auf die Instruktionsverfügung vom
22. Oktober 2014 verwiesen werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe (Artikel 22, S. 9) wird weiter die formell-
rechtliche Rüge erhoben, es hätte sich angesichts der vom Beschwerde-
führer vorgetragenen massiven Folter aufgedrängt, die Anhörung gestützt
auf Art. 6 Abs. 1 AsylV1 in einer reinen Männerrunde durchzuführen. Zur
weiteren Begründung wird vorgetragen, der Beschwerdeführer habe aus-
gesagt, während seiner Haft gefoltert und „auf alle Körperteile“ geschlagen
worden zu sein. Es sei allgemein bekannt, dass die syrischen Behörden in
den Gefängnissen die Opfer sehr ausgiebig und häufig an den Ge-
schlechtsteilen foltern würden.
Hierzu ist das Folgende festzuhalten:
4.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV1 wird
die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt,
wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen.
Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexu-
eller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll.
Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen,
E-6011/2014
Seite 15
die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berück-
sichtigt werden. Art. 6 AsylV 1, der bei Frauen und Männern gleichermas-
sen Anwendung findet, ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mit-
hin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Perso-
nen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene
Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schil-
dern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhalts-
abklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein
Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu ver-
langen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise
vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes
wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person
auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur
dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. zum
Ganzen: BVGE 2015/42 E. 5 mit Verweis auf Entscheidungen und Mittei-
lun-gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a bis 5c).
4.2.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner BzP vom 28. März 2014,
bei welcher seitens des SEM ein männlicher Befrager und ein männlicher
Dolmetscher anwesend waren, zwar angegeben, er sei im Gefängnis
schlecht behandelt und geschlagen worden; er habe zudem Magenprob-
leme gehabt. Er hat indessen keine explizit geschlechtsspezifische Miss-
handlungen vorgetragen.
In der Folge wurde für die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen am
27. Mai 2014 nicht ein nur aus Männern zusammengesetztes Befragungs-
team zusammengestellt, sondern eine weibliche Befragerin und ein männ-
licher Dolmetscher eingesetzt; an der Befragung nahm zudem eine weibli-
che Hilfswerksvertretung („la représentante des oeuvres d’entraide“) teil.
Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist mangels Hinweisen auf geschlechts-
spezifische Verfolgung nicht zu beanstanden. An dieser einlässlichen Be-
fragung trug der Beschwerdeführer vor, „viel geschlagen“ und „viel be-
schimpft“ worden zu sein; man habe ihm „viel weh“ getan. Er sei von
abends um 8 Uhr bis frühmorgens gefoltert worden; er habe nicht schlafen
können; er sei mit Peitschen und „mit anderen Foltermethoden“ geschla-
gen worden. Ungefähr sechs Personen hätten sich jeweils um eine Person
gesammelt und auf ihn geschlagen; „für sie sei es kein Problem, wo sie
uns treffen“. Sie hätten „viele Foltermethoden gehabt und mit diesen Fol-
termethoden haben sie uns gefoltert“; „die Menschenehre und Menschen-
würde war für die gar nichts“. Als der Beschwerdeführer zum Verhör im
E-6011/2014
Seite 16
Gefängnis abgeholt worden sei, habe er lauter Angst gehabt, „ohne zu wis-
sen, ohne etwas zu machen, habe ich in die Hosen gemacht“ (vgl. Akte
A12, Antwort 22, S. 4 f.). Diesen Schilderungen sind ebenfalls keine expli-
ziten Hinweise auf geschlechtsspezifische Misshandlungen zu entnehmen.
Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann indessen
nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in
der Anwesenheit der weiblichen SEM-Befragerin und der Hilfswerksvertre-
terin nicht gänzlich frei und ohne Scham seine Vorbringen schildern konnte
und aufgrund von allenfalls erlittenen sexuellen Misshandlungen im Ge-
fängnis in Syrien möglicherweise gehemmt war in seinem Sachverhalts-
vortrag zur Gefängnisinhaftierung und zu den dabei erlittenen Misshand-
lungen. Insbesondere der Hinweis des Beschwerdeführers innerhalb sei-
nes freien Berichts auf die Menschenehre und Menschenwürde könnte da-
rauf hinweisen, dass er dadurch männerspezifische Verfolgungsmassnah-
men ansprach respektive erlitten hat.
Dafür, dass der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen ge-
hemmt war, über seine Behandlung im Gefängnis zu berichten, spricht zu-
sätzlich auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im
Rahmen ihrer einlässlichen Anhörung zu Protokoll gab, ihr Ehemann habe
ihr berichtet, er sei gefoltert worden; sie habe aber gemerkt, dass „er es
mir nicht erzählen wollte. Weil jedes Mal als ich dieses Thema erwähnt
hatte, war er aufgeregt. Wir wollten ihm keine Angst einjagen“; es sei „für
ihn unangenehm“ gewesen (vgl. Akte A13, Antwort 56 und 58, S. 7).
4.2.3 Nach dem Gesagten liegen anhand der protokollierten Angaben der
Beschwerdeführenden gewisse Hinweise, jedoch keine expliziten Anhalts-
punkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer psychisch gehemmt gewe-
sen sein könnte, allfällige geschlechtsspezifische Verfolgungsmassnah-
men zu schildern und dadurch in seinem Aussageverhalten eingeschränkt
gewesen sein könnte, nachdem er nicht im Beisein eines reinen Männer-
teams zu seinen Asylgründen befragt worden ist. Es kann daher nicht gänz-
lich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alle rechts-
erheblichen Sachverhaltselemente zur Begründung seines Asylgesuches
hat vortragen können.
Das betreffende Befragungsprotokoll vom 27. Mai 2014 hat zwar möglich-
erweise nicht alle Umstände der Gefängnisinhaftierung vollständig ausge-
leuchtet. Wie nachstehend aufgezeigt wird, sind die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Gefängnishaft und die dabei erlittenen Misshandlun-
E-6011/2014
Seite 17
gen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch gesamt-
haft betrachtet als glaubhaft einzuschätzen. Das Gericht geht davon aus,
dass der Beschwerdeführer in der Haft massive Misshandlungen erlebt hat.
Die Frage, ob die Behandlung, die ihm im syrischen Gefängnis widerfahren
ist, ausserdem auch sexuelle Gewalt beinhaltet hat, und der Beschwerde-
führer demzufolge (auch) geschlechtsspezifische Verfolgungsmassnah-
men erlitten hat, ist indessen nicht von ausschlaggebender Bedeutung für
den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; eine Kassation
aus diesem Grund drängt sich nicht auf.
4.3 In der Beschwerdeeingabe wird weiter vorgetragen, das SEM habe so-
wohl die Begründungspflicht verletzt als auch den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es die eingereichten Beweismittel
nicht gewürdigt habe und in der angefochtenen Verfügung verschiedene
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit erwähnt und gewürdigt
habe. Namentlich sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Verfügung nicht hinlänglich begründet worden, und es dränge sich der Ver-
dacht auf, das SEM habe Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Un-
zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs miteinander vermischt (Be-
schwerde Art. 3 ff.). Verschiedene Vorbringen – so beispielsweise, dass an
denselben Demonstrationen in Syrien, an welchen der Beschwerdeführer
teilgenommen habe, seine Freunde verletzt und verhaftet worden seien;
ferner der Ablauf der geschilderten Folter, die Ausreise mit Hilfe eines
Schleppers, die Bombardierung und Zerstörung des Wohnquartiers der Be-
schwerdeführenden – seien in der Verfügung nicht erwähnt und gewürdigt
worden (Beschwerde Art. 9 ff.).
Dass die Vorinstanz die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach
Syrien einzig mit dem Hinweis auf „die dortige Sicherheitslage“ begründet
hat, ist im Lichte von Art. 35 VwVG nicht zu beanstanden, zumal gemäss
Abs. 3 dieser Bestimmung auf eine Begründung verzichtet werden kann,
wenn den Begehren der Parteien entsprochen wird.
Ferner ist auch die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede Sach-
verhaltsangabe des Beschwerdeführers einzeln einzugehen, nicht zu be-
anstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt,
dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder
widerlegt. Nach der Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für
den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung ge-
nügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene
E-6011/2014
Seite 18
über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen
und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/
CHRISTINA KISS/ DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches
Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010,
Rz. 345).
Vorliegend hat das SEM eine konkrete Würdigung des Einzelfalls vorge-
nommen und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden genü-
gend differenziert auseinandergesetzt; ebenso wurden die eingereichten
Beweismittel abgehandelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in
diesem Zusammenhang nicht zu bejahen, und eine Kassation drängt sich
nicht auf.
Ob das SEM die Vorbringen zu Recht als unglaubhaft gewürdigt hat, ist
demgegenüber eine Frage der materiellen Prüfung, auf die nachfolgend
einzugehen ist.
5.
5.1
Das SEM unterzog die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer
Glaubhaftigkeitsprüfung und kam dabei zum Schluss, dass diese unlogisch
und realitätsfremd ausgefallen seien. Insbesondere wurde die Verhaltens-
weise der Beschwerdeführenden, nachdem sie erfahren hätten, dass die
Behörden die Kellerräumlichkeiten in I._______ ausgehoben hätten, als
unglaubhaft gewürdigt. Es widerspreche der Logik des Handelns, dass der
Beschwerdeführer die ersten zwei bis drei Tage nach der Entdeckung der
Keller durch die Behörden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ins Zentrum
gefahren sei, obwohl er gewusst habe, dass überall Kontrollposten ausge-
stellt seien. Zudem habe er die Umstände seiner sechsmonatigen Inhaftie-
rung nur wenig differenziert und detailliert schildern können.
5.2 Dieser Einschätzung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wie in
der Beschwerdeeingabe zutreffend ausgeführt (vgl. Artikel 36), sind die
Ausführungen des Beschwerdeführers in weiten Zügen ausführlich und de-
tailliert ausgefallen.
Aus dem Protokoll der einlässlichen Anhörung geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer zu seinen Geschäftstätigkeiten und -partnern sowie zu sei-
ner Kontaktperson zur syrischen Freiheitsarmee konkrete Angaben und
Namen zu Protokoll gab (vgl. Akte A12, insbesondere Fragen 22 und 29-
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Seite 19
31). Er zeigte im Rahmen eines freien Berichtes (vgl. Akte A12, S. 3-7) auf
rund vier A4-Seiten des Protokolls auf, wie er seine Geschäftsräumlichkei-
ten der FSA zur Verfügung stellte, meistens freitags an Demonstrationen
in (…) teilnahm, wie er erfuhr, dass die syrischen Sicherheitskräfte davon
erfahren hätten, dass in seinen Geschäftsräumlichkeiten in I._______ Frei-
heitskämpfer untergebracht worden seien, und diese getötet hätten. Er
konnte auch den Ort nennen und lokalisieren, wo er demonstriert habe
(vgl. Akte A12, Frage 35). Die protokollierten Aussagen des Beschwerde-
führers weisen durchaus Realkennzeichen auf. In freier Schilderung
machte er ausführliche, substantiierte und detaillierte Angaben; sämtliche
ihm gestellten Nachfragen beantwortete er schlüssig und widerspruchsfrei.
Insbesondere äusserte er sich zum Gefängnis (vgl. Akte A12, Frage 111 ff.)
und zur ungefähren Grösse seiner Gefängniszelle; er konnte den Tages-
ablauf skizzieren und angeben, zu welchen Tageszeiten die ihm zugefüg-
ten Misshandlungen erfolgten; ebenso konnte er auch konkrete Angaben
zur anschliessenden Behandlung seiner Magenverletzungen im Spital ma-
chen. Im Rahmen seines freien Berichtes machte er auch Ausführungen
zur anschliessenden Flucht aus dem Spital und zu seiner Reise bis zur
türkischen Grenze sowie Angaben dazu, wie er seine Ehefrau habe kon-
taktieren können. Auf Nachfrage hin legte er auf plausible Weise dar, dass
seine Geschäftsräumlichkeiten in I._______ gelegen seien, während er
und seine Familie in K._______, eine Fahrstunde entfernt, wohnhaft gewe-
sen seien. Er legte auf nachvollziehbare Weise dar, wie und wo er vom
Einschreiten und vom Überfall der syrischen Behörden in seinen Räum-
lichkeiten erfahren habe, wie er verhaftet und zum politischen Sicherheits-
dienstgebäude in F._______ verbracht worden sei (vgl. Akte A12, Fragen
41 bis 50).
Auch zur geltend gemachten Gefängnishaft und zu den dabei erlittenen
Misshandlungen machte der Beschwerdeführer im Rahmen einer freien
Schilderung seiner Asylgründe und auf Fragen hin konzise Angaben. Er
konnte seine Inhaftierung im März 2013 datieren, nannte den Namen und
den Ort der betreffenden Haftanstalt und schilderte – wie bereits oben dar-
gelegt – die erlittenen massiven Misshandlungen (vgl. A12, Fragen 22 so-
wie 54 ff.). Dabei schilderte er auch den Gefängnisalltag rudimentär und
machte weitere Zeitangaben, nannte konkrete Folterinstrumente und gab
zu Protokoll, dass er nach den erlittenen Verletzungen am Magen ein bis
zwei Tage lang bewusstlos gewesen und im Spital (…) aufgewacht sei.
Auch zum Spitalaufenthalt und seiner Flucht von dort nach G._______ und
E-6011/2014
Seite 20
an die türkische Grenze gab er einige konkrete Angaben zu Protokoll (vgl.
A12, Fragen 22 und 72 ff.).
5.3 Der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu wenig substanziiert seien, schliesst sich das Gericht
nicht an; seine Aussagen zu den Gründen und Umständen seiner Inhaftie-
rung, zu den konkreten Haftumständen und zu den erlittenen massiven
Misshandlungen sind ausführlich und hinlänglich detailliert und machen
den Eindruck, dass von selbst Erlebtem berichtet wird.
Die Angaben in der Befragung zur Person und in der ausführlichen Anhö-
rung stimmen ferner inhaltlich überein; es finden sich keine Widersprüche
in den Aussagen; ebenso werden die Aussagen des Beschwerdeführers
durch die ihrerseits in sich ebenfalls stimmigen und widerspruchsfreien
Darstellungen seiner Ehefrau bestätigt. Die Beschwerdeführerin schilderte
die Ereignisse aus ihrer Sicht, wie sie sie hat wahrnehmen können; ohne
dass ein Eindruck abgesprochener oder konstruierter Vorbringen entsteht,
decken sich die Aussagen der Beschwerdeführerin inhaltlich mit den Anga-
ben ihres Ehemannes.
5.4 Zu gewissen Aspekten, die für die Beurteilung der Vorbringen von Inte-
resse wären, fehlen in den Aussagen der Beschwerdeführenden konkrete
Einzelheiten, die nicht erfragt worden sind. So geht aus den Aussagen des
Beschwerdeführers beispielsweise nicht klar hervor, in welchem präzisen
Zeitpunkt die syrischen Behörden davon Kenntnis bekommen haben sol-
len, dass die der FSA zur Verfügung gestellten Kellerräume dem Be-
schwerdeführer und seinen Geschäftspartnern gehörten. Entsprechende
Ergänzungsfragen wurden von der SEM-Befragerin nicht gestellt. Aufgrund
der unterbliebenen Nachfragen zu diesem wichtigen Punkt wurde sodann
auch die Anschlussfrage nicht gestellt, zu welchem Zeitpunkt die syrischen
Behörden den Beschwerdeführer konkret in eine Verbindung mit der – aus
Sicht der syrischen Machthaber missliebigen – FSA brachten und ein Ver-
folgungsinteresse an seiner Person entwickelten. Das Protokoll muss in
diesem Zusammenhang als lückenhaft betrachtet werden. Der Vorhalt des
SEM, das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten, wonach er zu-
nächst zu Hause geblieben und später an einem Kontrollposten verhaftet
worden sei, widerspreche der Logik des Handelns, lässt sich angesichts
dieser Protokolllücken nicht aufrechterhalten. Es ist grundsätzlich nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer, der in K._______ gewohnt und dort
von den behördlichen Eingriffen in seinen Kellerräumlichkeiten in
I._______ erfahren hat, mangels anderweitiger Alternativen vorerst zwei
E-6011/2014
Seite 21
bis drei Tage zu Hause in K._______ verblieben sei und zunächst nur dafür
gesorgt habe, dass seine Ehefrau und sein Sohn in Sicherheit gebracht
wurden; auch seine Überlegung, die Frau und das Kind durch seine Be-
gleitung möglicherweise gar in zusätzliche Gefahr zu bringen (vgl. Be-
schwerde Art. 39), erscheint nachvollziehbar.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist von einem grundsätzlich glaubhaft vorgetrage-
nen Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers auszugehen. Das Ge-
richt hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdefüh-
rer Geschäftsräumlichkeiten der Freien Syrischen Armee zur Verfügung
gestellt hat und nach der Entdeckung dieser Räumlichkeiten durch die sy-
rischen Sicherheitskräfte auf eine Suchliste der syrischen Behörden gera-
ten und anlässlich einer Kontrolle verhaftet und inhaftiert worden ist. Er hat
weiter auf glaubhafte Weise geschildert, wie er während seiner sechsmo-
natigen Gefängnishaft massive Misshandlungen erlitten hat und in der
Folge ins Spital „(…)“ in Damaskus überführt worden ist, von wo ihm mit
Hilfe von FSA-Angehörigen die Flucht gelungen ist.
6.2 Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht sind die entsprechenden
Vorbringen insgesamt als glaubhaft gemacht einzuschätzen.
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland ernsthafte Nachteile – in Form der glaubhaft gemachten Inhaftie-
rung und Folter – erlitten hat, die ihm von staatlicher Seite wegen seiner
Unterstützung und vermuteten Zugehörigkeit zur FSA als bewaffnete, op-
positionelle Rebellenmiliz (vgl. dazu: UNHCR: International Protection
Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic,
Update IV vom November 2015, Punkt 2 [Fussnote 5], S. 3 i.V.m. Punkt
38, S. 23) gezielt zugefügt wurden. Eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit
kann bei der geschilderten Sachlage nicht angenommen werden, nachdem
die Verfolgungsmassnahmen von staatlicher Seite ausgingen. Die erlebte
Verfolgung war im Zeitpunkt der unmittelbar nach der Flucht aus der Haft
anschliessenden Ausreise aus Syrien zweifellos aktuell und ein Kausalzu-
sammenhang zwischen erlebter Verfolgung und Flucht somit gegeben.
Angesichts seiner Erlebnisse und der Tatsache, dass er nicht aus der Haft
entlassen, sondern während der anschliessend erfolgten Spitalpflege ge-
flohen ist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an eine asylrelevante Verfolgung respektive eine
E-6011/2014
Seite 22
begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu genügen.
Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Un-
recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und es ist ihm Asyl zu erteilen. Hinweise auf Asylausschlussgründe
im Sinne von Art. 53 AsylG finden sich in den Akten nicht.
6.3 Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund
seiner Fluchtgründe, die zur Ausreise aus Syrien geführt haben, zu beja-
hen ist, stellt sich die Frage nach allfälligen Nachfluchtgründen nicht mehr.
Es kann daher auf eine einlässliche Würdigung des exilpolitischen Enga-
gements des Beschwerdeführers und der entsprechenden Ausführungen
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verzichtet werden.
6.4 Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Asylgründe
geltend. Sie trug vor, Syrien wegen des Bürgerkrieges und wegen der Haft
ihres Ehemannes verlassen zu haben.
Es steht ausser Frage, dass die Ereignisse, welche die Beschwerdeführe-
rin mit ihrem in Syrien erstgeborenen Kind C._______ im Verlauf des syri-
schen Bürgerkrieges miterleben musste – insbesondere die Angriffe auf
Wohngebiete und die Zerstörungen von Gebäuden – schrecklich und trau-
matisierend waren. In Syrien herrschte im Zeitpunkt ihrer Ausreise und
herrscht auch heute weiterhin eine Situation verbreiteter Gewalt, Zerstö-
rung und Elend. Den schrecklichen Auswirkungen des syrischen Bürger-
krieges mangelt es gemäss Rechtsprechung an der vom Asylgesetz gefor-
derten Gezieltheit; der Situation wird praxisgemäss bei der Beurteilung des
Wegweisungsvollzugs als unzumutbar Rechnung getragen.
Die Beschwerdeführerin, der Sohn C._______ und die in der Schweiz ge-
borene Tochter D._______ erfüllen daher die originäre Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Beschwerdeführerin und die
beiden minderjährigen Kinder sind indes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtling anzuerkennen und ins Asyl ihres Ehemannes und Vaters –
des Beschwerdeführers – einzubeziehen, nachdem auch für sie keine Hin-
weise auf einen Asylausschlussgrund vorliegen.
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
12. September 2014 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
E-6011/2014
Seite 23
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen
und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin
B._______ und die beiden Kinder C._______ und D._______ sind gestützt
auf Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen ins Asyl ihres Ehemannes
respektive Vaters einzubeziehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der notwen-
dige Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Soweit im Beschwer-
deverfahren in verschiedenen Punkten redundante Ausführungen vorge-
bracht wurden und des weiteren Anträge gestellt wurden (beispielsweise
auf Einsicht in interne Akten, auf Feststellung des Fortbestands der vorläu-
figen Aufnahme bei Aufhebung der Verfügung; ebenso auf Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, obwohl bereits eine vorläufige
Aufnahme angeordnet war), die das Gericht in anderweitigen Beschwerde-
verfahren des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden bereits wieder-
holt und einlässlich als unzulässig oder offenkundig unbegründet gewürdigt
hat, sind die entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht
als notwendiger Aufwand anzuerkennen. In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 2‘000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2014 wird aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.- zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: