Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6012/2009
Urteil vom 17. Juni 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______,
Iran,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Kurde
schiitischen Glaubens verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Jahre 2000 und reiste in den Irak, wo er vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling
anerkannt wurde und sich während acht Jahren aufhielt. Am 4.
September 2008 sei er von der Türkei her kommend nach Griechenland
gelangt und drei Monate später, am 15. Dezember 2008, über ihm
unbekannte Länder in die Schweiz gekommen, wo er am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte.
Am 22. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ summarisch befragt. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, er sei im Iran Anhänger der Volksmujaheddin gewesen und
deshalb inhaftiert worden. Nachdem sein Bruder, ein Mitglied der
Mujaheddin, den Iran verlassen habe, seien er und seine Familie vom
Informationsdienst belästigt worden. Er sei in den Irak ausgereist, um sich
den Mujaheddin anzuschliessen. Gleichzeitig reichte der
Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten, aus denen hervorgeht,
dass er am 5. Mai 2006 vom UNHCR (Büro CASWANAME [Zentral- und
Südostasien sowie Mittlerer Osten]) als Flüchtling anerkannt worden sei,
was vom UNHCR in Ankara am 13. März 2008 bestätigt wurde.
Anlässlich der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland
gewährt, da Griechenland gestützt auf seine Aussagen und einen
Eurodac-Treffer, wonach er dort am 5. September 2008 daktyloskopisch
erfasst wurde, vermutlich für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte
dabei geltend, in Griechenland bekämen viele seiner Kollegen keine
Aufenthaltsgenehmigung und keine finanzielle Unterstützung. Zudem sei
er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und deshalb in die
Schweiz gekommen.
B.
Am 16. Februar 2009 stellte das BFM bei den griechischen Behörden ein
Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
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Die zuständigen Behörden Griechenlands haben dazu bis zum 23. April
2009 keine Antwort eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 - eröffnet am 16. September 2009 - trat
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Griechenland weg, ordnete den
sofortigen Vollzug an und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe
keine aufschiebende Wirkung, wobei dem Beschwerdeführer die edi-
tionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, der
Beschwerdeführer sei am 5. September 2008 auf Patmos/Griechenland
daktyloskopisch erfasst und nach Athen geschickt worden, wo er sich drei
Monate lang aufgehalten habe. Gestützt darauf habe das BFM am 16.
Februar 2009 den griechischen Behörden ein Rückübernahmeersuchen
gestellt. Griechenland sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie dem
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Da Griechenland bis zum 23. April 2009 keine Antwort erteilt habe, sei
von der stillschweigenden Zustimmung Griechenlands auszugehen. Die
Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19
Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO] oder Verlängerung [Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-
VO]) - bis spätestens 23. Oktober 20009 zu erfolgen. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer erklärt, viele seiner
Kollegen bekämen in Griechenland keine Aufenthaltsgenehmigung und
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keine finanzielle Unterstützung. Er sei zudem vom UNHCR in Genf als
Flüchtling anerkannt worden und deshalb in die Schweiz gekommen. Das
BFM hielt weiter fest, Griechenland sei Mitglied der EU und
anerkanntermassen ein Rechtsstaat. Nach welchen Kriterien und in
welchem Umfang Griechenland Aufenthaltsgenehmigungen und
finanzielle Unterstützung gewähre, müsse durch die Schweiz nicht näher
geprüft werden. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5151/2008 komme die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
nicht zum Tragen bei Personen, die den asylrechtlichen Schutz gar nicht
nötig hätten, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat beanspruchen
würden. Dies gelte sinngemäss, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund innerstaatlicher Dublin-Regeln gar nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sei, vorliegend der Fall sei: Der
Beschwerdeführer sei im Irak und danach in der Türkei durch das
UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Er habe die Türkei, wo er als
UNHCR-Flüchtling bereits Schutz genossen habe, Anfang September
2008 verlassen. Zudem laufe seit dem 25. Juni 2008 ein
Einwanderungsantrag in Australien, dessen Ausgang er in der Türkei
hätte abwarten können.
Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2009 nach Griechenland
überstellt.
D.
Der Beschwerdeführer mandatierte am 22. September 2009 per Telefax
aus Athen eine Rechtsvertreterin. Diese erhob mit Eingabe vom 22.
September 2009 gegen den Entscheid des BFM vom 14. Juli 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eventualiter das BFM
anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und dem
Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und die
unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen.
Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Weiter
wurde implizit um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie um
Ansetzung einer Frist zur Ergänzung einer Beschwerdebegründung nach
Akteneinsicht ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die von der
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Vorinstanz ausgeübte Praxis der Entscheideröffnung verletze das Gebot
des effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 13 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) i.V.m. Art. 6 EMRK sowie Art. 29a der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101). Zudem würden verschiedene Argumente für die
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz und gegen eine
Wegweisung nach Griechenland sprechen. Verschiedene
Organisationen, so auch das UNHCR sowie mehrere Gerichte
europäischer Staaten würden sich gegen im Rahmen des Dublin-
Systems vorgesehene Wegweisungen nach Griechenland aussprechen.
Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Gleichzeitig wurde auf ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Juni 2009, einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009
und eine "Ordonnance du juge de référé du Tribunal administratif de
Paris" vom 31. Juli 2009 hingewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 23. September 2009 (Telefax) ersuchte die
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme das BFM darum, bis zum 8. Oktober
2009 alles zu unternehmen, um von Griechenland schriftliche Garantien
zu erhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren aufgenommen
werde und während des Verfahrens minimale Aufnahmebedingungen
geniesse.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 wurde das BFM darum
ersucht, der Rechtsvertreterin Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu
gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für eine
Beschwerdeergänzung gewährt. Gleichzeitig wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG gutgeheissen und Fürsprecherin Katerina Baumann als
amtliche Anwältin beigeordnet.
G.
Mit Telefax vom 12. Oktober 2009 beantragte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers die Einsicht in Akten des BFM, welche dieses
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aufgrund der Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. und 25. September 2009 eingereicht habe.
H.
Mit Telefax vom 13. Oktober 2009 teilte die Instruktionsrichterin der
Rechtsvertreterin mit, dass bisher keine weiteren Eingaben des BFM
eingereicht worden seien. Das BFM habe offenbar mehrere Versuche
unternommen, mit den griechischen Behörden Kontakt aufzunehmen.
Zuletzt sei am 8. Oktober 2009 ein telefonischer Kontakt zur Dublin Unit
in Griechenland hergestellt worden, wobei dem BFM (vorerst) mündlich
bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits
ein Asylgesuch eingereicht habe. Gleichzeitig hielt die
Instruktionsrichterin fest, dass die Frist zur Beschwerdeergänzung am 19.
Oktober 2009 ende.
I.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 wurde die Beschwerde ergänzt. Dabei
wurden im Wesentlichen die bisherigen Anträge wiederholt. Im Weiteren
wurde festgehalten, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen müsse
die Einhaltung des Non-Refoulement-Verbots geprüft werden, da zu
befürchten sei, dass der Beschwerdeführer weder im Irak noch in der
Türkei Schutz vor Rückschiebung habe, wobei auf ein Urteil des EGMR
vom 22. September 2009 (30471/08) verwiesen wurde. Vorliegend
dränge sich die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
auf. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht:
– Information Note des European Council on Refugees and Exiles
(ECRE),
– Unterlagen zum Verfahren Nr. (…) vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte, an dem der Beschwerdeführer und weitere
Personen beteiligt gewesen seien.
J.
Am 19. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin Beweismittel (Anfrage
der Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2009 sowie Abklärungen von
D._______, Rechtsanwältin von Ecumenical Refugee Program [ERP] in
Athen, zur Situation des Beschwerdeführers in Griechenland vom 16.
Oktober 2009) zu den Akten.
Den Ausführungen von Rechtsanwältin D._______ kann im Wesentlichen
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner früheren
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Einreise nach Samos keinen Zutritt zum Asylverfahren gehabt habe,
weder befragt noch über seine Rechte informiert und zwecks Ausweisung
festgenommen worden sei. Weiter wurde auf zahlreiche Mängel im
griechischen Asylverfahren hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei nach
seiner Rückkehr aus der Schweiz in Athen festgenommen und nach vier
Tagen wieder freigelassen worden. Er habe ohne angehört worden zu
sein, ein in griechischer Sprache abgefasstes Schreiben erhalten. Dank
der Unterstützung des ERP habe er erst am 9. Oktober 2009 eine rote
Karte erhalten und sei zu einer Befragung am 13. Januar 2010
eingeladen worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung seiner
Rechte stark eingeschränkt und müsse damit rechnen, festgenommen
und ausgeschafft zu werden. Überdies habe er keine Unterkunft und
erhalte von einer karitativen Organisation einmal pro Tag eine Mahlzeit.
Die rote Karte ermögliche ihm zwar den Zugang zu medizinischer
Versorgung, dieser sei jedoch wegen sprachlicher Probleme stark
eingeschränkt. Er teile das Schicksal mit weiteren iranischen
Mandatsflüchtlingen in Griechenland, die dort im Juli 2008 um Asyl
nachgesucht hätten. Es sei bisher keinem unter ihnen Asyl gewährt
worden.
K.
In ihrer Vernehmlassung 23. November 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Dabei wurden im Wesentlichen
Ausführungen zum Asylsystem in Griechenland im Allgemeinen und die
Möglichkeit zur Einreichung einer wirksamen Beschwerde gemacht.
Zudem wurde bezüglich des Selbsteintritts bzw. zur Souveränitätsklausel
festgehalten, dass das BFM nur in besonderen Fällen, die verletzliche
Personen betreffen würden, auf die Überstellung nach Griechenland
verzichte. Der Beschwerdeführer könne nicht als eine solche Person
angesehen werden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nach erfolgter
Rücküberstellung vom 17. September 2009 nach Griechenland
offensichtlich in das Asylverfahren aufgenommen worden.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2009 wies die
Rechtsvertreterin auf die Mängel im griechischen Asylsystem und die
Aufnahmebedingungen hin, welche nicht den geltenden internationalen
und regionalen menschenrechtlichen Verpflichtungen entsprechen
würden. Zudem habe sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur
Frage der vorsorglichen Massnahmen nicht geäussert.
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M.
Am 17. Dezember 2009 erkundigte sich die Rechtsvertreterin telefonisch
nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Dabei äusserte sie die
Befürchtung, dass sie den Kontakt zu ihrem Mandanten verlieren könnte.
N.
Am 18. Dezember 2009 wurde das UNHCR-Büro in Genf und ersuchte
bezüglich der Situation des sich in Griechenland befindenden
Beschwerdeführers um Auskunft ersucht.
O.
Am 23. Februar 2010 wies die Rechtsvertreterin unter entsprechender
Beilage auf das Dokument des UNHCR "Force obligatoire de la
reconnaissance du statut de réfugié et moyens de protection par
l'UNHCR" hin.
P.
Mit Eingabe vom 19. April 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG und damit
um Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Dieser
befürchte, trotz seiner in der Türkei und im Irak erfolgten UNHCR-
Anerkennungen als Flüchtling von Griechenland in den Iran ausgeschafft
zu werden.
Q.
Am 30. April 2010 teilte das UNHCR-Büro in Genf dem Gericht mit, es sei
vorderhand nicht mit einer Ausschaffung des Beschwerdeführers in den
Iran durch Griechenland zu rechnen. Gleichzeitig stellte es seine
Abklärungsergebnisse in Aussicht.
R.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Gerichts vom 7. Mai 2010 wurde
festgestellt, mündliche Rückfragen beim UNHCR-Büro in Genf vom
30. April 2010 und vom 4. Mai 2010 hätten ergeben, dass bezüglich der
Situation von mehreren Personen mit UNHCR-Flüchtlingsstatus, welche
sich in Athen aufhielten - darunter der Beschwerdeführer -, vorderhand
mit keinen Ausschaffungen dieser Personen durch Griechenland zu
rechnen sei. Zudem könne den von der Rechtsvertreterin eingereichten
Unterlagen vom Ecumenical Refugee Program in Athen vom 16. Oktober
2009 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in einem
Asylverfahren stehe und im Besitz einer roten Karte sei, weshalb davon
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ausgegangen werden könne, dass er in Griechenland tatsächlich über
einen vorübergehenden Schutz verfüge. Aufgrund dieser Erkenntnisse
wurde der Antrag um Wiedereinreise des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 56 VwVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in Griechenland abzuwarten. Gleichzeitig
wurde der Rechtsvertreterin für die Einreichung weiterer Angaben
betreffend den Beschwerdeführer eine Frist gewährt.
S.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 erteilte das UNHCR-Büro in Genf Auskunft
zur Situation des Beschwerdeführers in Griechenland und wies unter
anderem auf ihr Positionspapier "Anmerkungen zu Griechenland als
Aufnahmeland für Asylsuchende" vom Dezember 2009 hin. Weiter wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2009 zusammen
mit einer Gruppe von 15 anderen Asylsuchenden subsidiären Schutz in
Griechenland erhalten. Dieser Entscheid Griechenlands, 16 ehemaligen
Mitgliedern der People's Mujaheddeen of Iran (PMOI) Schutz zu
gewähren, sei durch mehrere Faktoren beeinflusst worden, unter
anderem durch einen Hungerstreik der betreffenden Schutzsuchenden,
die Tatsache, dass es sich um UNHCR-Mandatsflüchtlinge handle, die
intensive Advocacy-Arbeit von UNHCR bezüglich Mandatsflüchtlingen im
Allgemeinen und der betroffenen Gruppe im Speziellen sowie den
politischen Willen des damaligen griechischen Innenministers, die
Anerkennungsquote zu erhöhen und die Mängel des Asylsystems
anzugehen. Trotz grundsätzlicher Bedenken, die sich im Hinblick auf die
Einhaltung des Refoulement-Verbots in Griechenland ergäben, könne
aufgrund der Tatsache, dass Griechenland 16 ehemaligen Mitgliedern der
PMOI subsidiären Schutz gewährt habe, davon ausgegangen werden,
dass auch andere als Asylsuchende registrierte ex-PMOI-Mitglieder bei
einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland zumindest keiner
unmittelbaren Gefahr von Refoulement ausgesetzt seien, wobei weiterhin
Schutzmechanismen fehlen würden und Probleme bei der Registrierung
bestünden. Ferner wurde auf die Problematik für Dublin-Rückkehrende
sowie die nach wie vor mangelhaften Unterbringungsmöglichkeiten und
die fehlende Sozialhilfe insbesondere für junge, allein reisende Männer
hingewiesen.
T.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2010 wurde der
Rechtsvertreterin Einsicht in das Schreiben des UNHCR-Büro in Genf
vom 10. Mai 2010 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.
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U.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2010 wies die Rechtsvertreterin
darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor obdachlos sei und
keine Unterstützung erhalte.
V.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2011 wurde die
Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.
W.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. März 2011 hielt die
Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, die neueste
Entwicklung in Griechenland sei im vorliegenden Fall von
nebensächlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer gelte in Griechenland
als UNHCR-Mandatsflüchtling. Zudem sei ihm der Zugang zum
griechischen Asylverfahren effektiv gewährt worden und er erhalte
(subsidiären) Schutz. Die griechischen Behörden würden in diesem
Einzelfall ihre Pflicht zur Durchführung des Asylverfahrens und der
Schutzgewährung gemäss internationalen Verpflichtungen wahrnehmen.
Seine vom bisherigen Standard abweichende Behandlung durch die
griechischen Behörden dürfte im Zusammenhang mit seiner
Zugehörigkeit zu einer bekannten Gruppierung und der damit
verbundenen Publizität stehen. Aufgrund dieser aussergewöhnlichen
Situation habe er in Griechenland Schutz vor Verfolgung erhalten.
X.
Mit Eingabe vom 23. März 2011 nahm die Rechtsvertreterin dazu
Stellung und ersuchte erneut um Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und um Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz. Dabei wies sie darauf hin, die vorliegend festgestellte
Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sei eine
schwerwiegende Verletzung der Verfahrensrechte, weshalb eine Heilung
nicht in Betracht falle. Wäre die rechtswidrige Überstellung nach
Griechenland nicht erfolgt, hätte das Bundesverwaltungsgericht einen
vorläufigen Vollzugsstopp verfügt und die aufschiebende Wirkung
gewährt. Da Überstellungen nach Griechenland gegenwärtig nicht mehr
durchgeführt würden, hätte der Beschwerdeführer im nationalen
Asylverfahren gute Chancen gehabt, als Flüchtling anerkannt zu werden
oder Asyl zu erhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit in Griechenland (subsidiären) Schutz erhalten habe, ändere
nichts an seinem nach wie vor aktuellen Interesse, sein Asylgesuch in der
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Schweiz beurteilen zu lassen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in
Griechenland nach wie vor obdachlos und erhalte keine Unterstützung.
Gleichzeitig wurden eine Anfrage der Rechtsvertreterin vom 3. März 2011
und ein Bericht von Human Rights Watch (Europa und Zentralasien) vom
28. Januar 2011 als Beweismittel eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ist zur Beschwerde berechtigt,
wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung hat. Praxisgemäss muss ein Beschwerdeführer
nicht nur beim Einreichen eines Rechtsmittels, sondern auch noch im
Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles praktisches Interesse an
der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügen, damit das
Gericht nicht über bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. BVGE
2009/9 E. 1.2.1 und BVGE 2007/12 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Danach liegt ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung nur
dann vor, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch
das Gericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des
angefochtenen Akts beseitigt würde. Das Interesse ist sodann
schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche
und rechtliche Situation des Beschwerdeführers noch beeinflusst werden
kann.
1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde, bevor der Vollzug gestützt auf Art.
56 VwVG durch das Bundesverwaltungsgericht allenfalls hätte ausgesetzt
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Seite 13
werden können, gemäss den Akten am 17. September 2009 nach
Griechenland überstellt, wo er sich seither befindet. Es stellt sich deshalb
die Frage, ob er noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat.
1.3.3. Bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf DAA respektive die
Dublin-II-Verordnung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, in denen
es namentlich um die Frage der richtigen Zuständigkeit für die
Behandlung des Asylgesuches geht, verliert die bereits überstellte Person
ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse alleine durch den Vollzug nicht (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010, E-5841/2009
E. 1.2.3 S. 15.f.). So hat sie auch nach der Überstellung in einen anderen
Dublin-Staat ein reales Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Frage,
ob die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist
bzw. ob dem Beschwerdeführer eine EMRK-Verletzung oder
Kettenabschiebung droht.
1.3.4. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert, zumal auch die übrigen
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom
31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer
selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den
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Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
4.
Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach der Entscheideröffnung
und noch bevor er ein Rechtsmittel ergreifen respektive um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen ersuchen konnte, so dass das
Bundesverwaltungsgericht über die Frage der allfälligen aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde hätte befinden können, nach Griechenland
überstellt.
4.1. Dabei stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz beziehungsweise die
kantonalen Behörden mit ihrem Vorgehen (mündliche Eröffnung der
Verfügung des BFM durch den Kanton an den Beschwerdeführer sowie
Überstellung in den als zuständig erachteten Dublin-Staat) gegen das
Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 29a BV und Art. 13 EMRK
verstossen haben (vgl. BVGE 2010/1 E. 5 S. 29 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil (BVGE 2010/1
E. 5 S. 14 ff.) fest, es fehle (gegenwärtig) an einer gültigen
Rechtsgrundlage für den sofortigen Wegweisungsvollzug in Dublin-
Verfahren (E. 4.3.3). Es qualifizierte die beschriebene Praxis der
Vorinstanz in Dublin-Verfahren mangels expliziter gesetzlicher Grundlage
und infolge Widerspruchs zum AsylG, zum VwVG und zur Dublin-II-VO
als nicht rechtmässig (E. 4.5). Andererseits verstösst die erwähnte Praxis
des BFM gemäss dem zitierten Grundsatzentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes
im Sinne von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und widerspricht
auch der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 13 EMRK, wonach vorläufiger
Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn bei einer Ausweisung eine Art. 3
EMRK entgegenstehende Behandlung droht (vgl. a.a.O., E. 5). Das BFM
hat seine Praxis in der Zwischenzeit angepasst.
4.2. Es ist festzustellen, dass vorliegend unter Hinweis auf das erwähnte
Grundsatzurteil die in der Beschwerdeeingabe vorgebrachte
Unrechtmässigkeit der Vollzugspraxis des BFM im Wesentlichen zu
bestätigen ist. Die Nichtbeachtung der hievor (E. 4.1) dargelegten
Grundsätze respektive die Anordnung des sofortigen Vollzugs würde
angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass
die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2009 (respektive der effektive
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Vollzug vom 17. September 2009) datiert, weshalb die darin festgelegten
Grundsätze noch nicht beachtet werden konnten. Sodann war zum
damaligen Zeitpunkt Art. 45 Abs. 3 AsylG noch nicht in Kraft (ab 1.
Januar 2011), der die sofortige Vollstreckbarkeit erlaubt.
Angesichts der bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung vorhandenen Anhaltspunkte bezüglich der bestehenden
Mängel im Asylverfahren und der (schlechten) Lebens-, Unterbringungs-
und Haftbedingungen in Griechenland (vgl. "Anmerkungen zu
Griechenland als Aufnahmeland für Asylsuchende" vom Dezember 2009
mit Hinweisen auf frühere Berichte des UNHCR) und einer möglichen
Abschiebung des Beschwerdeführers ins Heimatland wäre die
aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG wie in anderen,
gleich gelagerten Fällen höchstwahrscheinlich zwar gewährt worden.
Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Verfügung innert der gesetzlichen Beschwerdefrist
anfechten konnte. Es wurde ihm zudem mit verfahrensleitender
Verfügung vom 25. September 2009 zur Wahrung seiner Interessen eine
amtliche Anwältin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet. Schliesslich
haben Abklärungen des UNHCR-Büros in Genf ergeben, dass dem
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Griechenland ihm der
Zugang zum griechischen Asylverfahren effektiv gewährt und subsidiärer
Schutz garantiert worden ist. Dabei sollen die griechischen Behörden in
seinem Fall ihre Pflicht zur Durchführung des Asylverfahrens und der
Schutzgewährung gemäss internationalen Verpflichtungen
wahrgenommen haben (vgl. Bst. S). Der Beschwerdeführer respektive
seine Rechtsvertreterin hat in ihrer Stellungnahme zum UNHCR-Bericht
auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es erscheint daher angezeigt,
den hievor festgestellten Verfahrensmangel zu heilen, zumal dem
asylsuchenden Beschwerdeführer wie erwähnt in materieller Hinsicht kein
Nachteil erwachsen ist (vgl. hierzu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3.c S. 20 f.). Die
angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen nicht
aufzuheben.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
E-6012/2009
Seite 16
5.2. Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid im
Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland
daktyloskopisch erfasst worden. Folglich sei Griechenland zur
Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die griechischen Behörden
hätten bis zum 23. April 2009 keine Antwort zur Übernahme erteilt,
weshalb von ihrer (stillschweigenden) Zustimmung auszugehen sei. Die
Überstellung nach Griechenland habe - vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (der Überstellungsfrist) - bis
spätestens am 23. Oktober 2009 zu erfolgen (Art. 19 f. Dublin-II-VO).
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Griechenland. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch
andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in
diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar. Es sei von einer entsprechenden
Zustimmung Griechenlands auszugehen.
5.3. In den Beschwerdeeingaben wird im Wesentlichen geltend gemacht,
das griechische Asylsystem sei mangelhaft und der Beschwerdeführer
erhalte in Griechenland weder Unterkunft noch Unterstützung.
5.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 5.
September 2008 erstmals in Griechenland daktyloskopiert wurde (vgl.
Akten A6). Zudem soll er sich dort während dreier Monate aufgehalten
haben (vgl. A2 S. 6). Nachdem das BFM die griechischen Behörden am
16. Februar 2009 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur
Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der
Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vor. Damit ist
Griechenland für die Durchführung des Asylantrages des
Beschwerdeführers zuständig, was von diesem grundsätzlich auch nicht
bestritten wurde.
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Seite 17
5.5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob andere Gründe bestehen, die
vorliegend die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise
einem weiteren Aufenthalt im Drittstaat Griechenland entgegenstünden.
Wie dem Positionspapier "Anmerkungen zu Griechenland als
Aufnahmeland für Asylsuchende" des UNHCR vom Dezember 2009
sowie weiteren Stellungnahmen des UNHCR zum Asylverfahren in
Griechenland entnommen werden kann, empfiehlt das UNHCR den
Regierungen der Dublin-Staaten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art.
3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. Diese Regelung erlaubt es
den Mitgliedstaaten, einen Asylantrag zu prüfen, auch wenn sie nach den
in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig
sind. Solange die Einhaltung der internationalen und europäischen
flüchtlingsrechtlichen Grundsätze nicht gewährleistet ist, befürwortet das
UNHCR die Anwendung der Dublin-II-VO oder sonstiger Abkommen zur
Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nicht. Seither hat
das UNHCR seine Forderungen nach einem Stopp für Dublin-
Ausweisungen nach Griechenland wiederholt bekräftigt. Schliesslich hat
der EGMR in seinem Urteil der Grossen Kammer im Fall M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland (Beschwerde-Nr. 30696/09) vom 21. Januar
2011 in der Abschiebung eines Asylbewerbers durch die belgischen
Behörden in Anwendung der Dublin-II-VO nach Griechenland gestützt auf
die dortigen Haft- und der Lebensbedingungen und der Mängel im
griechischen Asylverfahren eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot
unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) und Art. 13 EMRK
(Recht auf wirksame Beschwerde) gesehen.
5.5.1. Wie in der Stellungnahme des UNCHR vom 10. Mai 2010 (Bst. S)
festgehalten worden ist, hat der Beschwerdeführer und haben 15 weitere
Asylsuchende - alles ehemalige Mitglieder der PMOI - in Griechenland im
Dezember 2009, wenn auch erst auf Druck der Betroffenen, des UNHCR
und dank den Anstrengungen des damaligen griechischen Innenministers
subsidiären Schutz erhalten. Daraus folgt, dass die griechischen
Behörden ihrer Pflicht zur Durchführung des Asylverfahrens und zur
Schutzgewährung gemäss internationalen Verpflichtungen
nachgekommen sind. Insbesondere haben sie sich in diesem Einzelfall
an das Refoulement-Verbot gehalten. Es liegen auch sonst keine
konkreten Hinweise vor, die auf eine Verletzung der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) hindeuten würden. An dieser Einschätzung vermögen
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Seite 18
auch die von der Rechtsvertreterin geäusserten Bedenken bezüglich der
Lebensbedingungen in Griechenland (keine Unterkunft, keine
Unterstützung, keine Arbeitsmöglichkeiten) nichts zu ändern. Das
Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Asylsuchende bei
der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infrastruktur in
Griechenland gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. So soll
der Beschwerdeführer in Athen ausser Mahlzeiten einer karitativen
Organisation (charity church) kaum auf Unterstützung zählen können.
Immerhin ist er jedoch im Besitz einer roten Karte, die ihm den
unentgeltlichen Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglichen soll.
Zwar stellte sich die Rechtsvertreterin auf den Standpunkt, der
Beschwerdeführer könne diese wegen Verständigungsschwierigkeiten
kaum nutzen. Der Aktenlage kann jedoch nicht entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer unter schweren gesundheitlichen Problemen
leiden würde und auf eine entsprechende medizinische Behandlung
angewiesen wäre. Aus diesen Gründen erscheint ein weiterer Verbleib in
Griechenland auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unzumutbar.
5.5.2. Gestützt auf diese Erwägungen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in
Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden und somit zurzeit kein
aktuelles Schutzbedürfnis hat, das eine Wiedereinreise in die Schweiz als
zwingend erscheinen liesse. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer sei in Griechenland einer
existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt. An dieser Beurteilung
vermögen die Einwände in der Rechtsmittelschrift und die eingereichten
Beweismittel insgesamt nichts zu ändern.
5.6. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich die bereits
vollzogene Wegweisung nach Griechenland in Berücksichtigung der
entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und der dem Beschwerdeführer tatsächlich gewährten
subsidiären Schutzgewährung durch Griechenland - als zulässig und
zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern können. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
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Seite 19
AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
7.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist
die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids. Auf die Frage einer
drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an
dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in
verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt
werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel
(Art. 15 Dublin-II-VO).
7.3. Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Griechenland zu bestätigen.
7.4. Bei dieser Sachlage ist das BFM trotz der oben festgestellten
verfassungs- und völkerrechtswidrigen Vorgehensweise bei der Eröffnung
und beim Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht anzuweisen,
Vorkehrungen zu treffen, um dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise
in die Schweiz zu ermöglichen, da - wie erwähnt - der Beschwerdeführer
in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat (E. 5.5.2).
7.5. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht
aufgehoben wird, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
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8.1. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen
worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsvertreterin
weist in ihrer Kostennote vom 1. März 2011 für das vorliegende
Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6 ½ Stunden (à Fr. 240.-)
sowie Auslagen von Fr. 50.- und damit ein Total von Fr. 1944.- aus.
Dieser Aufwand ist als angemessen zu bezeichnen und vollumfänglich zu
berücksichtigen. Zudem ist bezüglich der Eingabe vom 23. März 2011
von einem zusätzlichen Aufwand von 1 Stunde auszugehen. Der
Rechtsvertreterin ist somit in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ein amtliches Honorar von total Fr. 2'203.20 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin
wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches
Honorar von Fr. 2'203.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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