B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6012/2012
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tadschike aus C._______, Afghanistan
eigenen Angaben zufolge im Mai 2012 Richtung Pakistan verlassen hat,
via Iran und Türkei nach Griechenland gelangt ist und von dort mit einem
Boot Italien erreicht hat, wo er behördlich registriert worden ist,
dass er mit der Eisenbahn von Italien her kommend am 11. August 2012
in die Schweiz eingereist ist und am 13. August 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl nachgesucht hat,
dass eine daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank vom
14. August 2012 ergeben hat, dass er am (…) Juli 2012 in D._______ von
den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass ihm das BFM im EVZ Basel am 30. August 2012 das rechtliche Ge-
hör zu einer Überstellung nach Italien gewährt hat,
dass das BFM die italienischen Behörden am 6. September 2012 gestützt
auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung (Verordnung Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist) um Rücknahme des Beschwerdeführers und Antwort ersucht hat,
dass die italienischen Behörden bis zum Verfügungszeitpunkt des Bun-
desamtes nicht geantwortet haben, weshalb das BFM von der stillschwei-
genden Zustimmung Italiens betreffend Rücknahme des Beschwerdefüh-
rers und Behandlung des Asylgesuchs ausgegangen ist,
dass das BFM mit Verfügung 9. November 2012 – eröffnet am 15. No-
vember 2012 – auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien verfügt und den
Wegweisungsvollzug angeordnet hat, unter dem Hinweis, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuwei-
sen, die Behandlung des Asylverfahrens fortzusetzen,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtliche Verbeiständung ersucht hat,
dass er im Wesentlichen geltend macht, die Schweiz sei verpflichtet, auf
sein Asylgesuch einzutreten, weil Italien das Gemeinschaftsrecht verletze
(unzureichendes Schutzniveau, mangelhafte Unterbringung, Unterstüt-
zung und medizinische Versorgung, keine Aufnahme ins Asylverfahren),
das italienische Verfahren den Garantien von Art. 13 EMRK nicht genüge
und verschiedene Gerichte Europas deshalb auf Ausschaffungen von
Asylbewerbern nach Italien verzichten,
dass im Übrigen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungs-
vollzug nach Italien am 30. August 2012, somit vor dem Zeitpunkt der Zu-
stimmungserklärung Italiens und damit zu früh erfolgt sei, was eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs darstelle;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin
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entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.)
und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
ff. Dublin-II-Verordnung),
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dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass vorab die formellen Rügen (rechtliche Gehörsverletzung, mangel-
hafte Begründung) auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen sind,
dass in diesem Kontext festzustellen ist, dass das BFM den Gehörsan-
spruch des Beschwerdeführers zur eventuellen Rückführung nach Italien
einwandfrei respektiert hat, und das Datum der Zustimmung Italiens auf
Rücknahme des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist,
dass im Vorverfahren für den Fall einer Rückschaffung nach Italien die
Gefahr einer Kettenabschiebung nicht geltend gemacht wurde, weshalb
das BFM dazu nichts in seiner Verfügung auszuführen hatte,
dass damit die formellen Rügen über eine mangelhafte Begründung in
der angefochtenen Verfügung respektive eine Verletzung des Gehörsan-
spruchs des Beschwerdeführers nicht zutreffen,
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass er sich
vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat und dieser Um-
stand Bestätigung in der abgefragten EURODAC -Datenbank findet,
dass das BFM die italienischen Behörden am 6. September 2012 (A10/6)
um eine Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1
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Dublin-II-Verordnung ersuchte, ohne dass ein Antrag auf ein Dringlich-
keitsverfahren gestellt wurde (vgl. Art. 17 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
dass demnach die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung
Anwendung findet, die dem italienischen Staat eine zweimonatige Frist
zur Beantwortung des Gesuchs des BFM einräumt,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert dieser
vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit
Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass somit die Zuständigkeit Italiens gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 30. August 2012 gegen
eine Rückführung nach Italien anführte, seine Verlobte E._______ lebe in
der Schweiz, er möchte lieber in der Schweiz zur Schule gehen, er be-
trachte sich als krank und möchte geheilt werden,
dass indessen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-
Verfahren nicht von einer persönlichen Präferenz eines betroffenen Asyl-
bewerbers abhängt, die geltend gemachte gesundheitliche Einschrän-
kung, die durch kein ärztliches Attest belegt wäre, kein erhebliches Weg-
weisungshindernis nach Italien darstellt (vgl. dazu Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl.
No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), und die angebliche Verlobte
nach ihren Angaben den Beschwerdeführer erst kurz vor dem Besteigen
des Zugs in Mailand kennengelernt hat (A4 S. 2),
dass es ferner angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine
aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem
Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hin-
weise die Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem
Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm
den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und
250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen auf Beschwerde-
stufe keine konkreten Anhaltspunkte anführen kann, wonach Italien, ein
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Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), dessen Protokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105), seine staatsvertraglichen und internationalen
Verpflichtungen missachten und ihn unter Missachtung des Non-Refou-
lement-Gebotes in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass somit die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält,
nicht umgestossen wurde,
dass auch keine konkreten Hinweise bestehen, wonach der Beschwerde-
führer in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass er nicht belegen oder glaubhaft machen kann, dass die Lebensbe-
dingungen für ihn als Asylbewerber in Italien so schlecht wären, dass sei-
ne Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, und insbe-
sondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtli-
nie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verstösst,
dass er seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten bei den zu-
ständigen italienischen Behörden vorzubringen hat und nötigenfalls den
Rechtsweg beschreiten kann,
dass keine Hindernisse und insbesondere keine humanitären Gründe im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bestehen, die seine Überstellung nach
Italien als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, und sich an-
gesichts der Zuständigkeit Italiens nichts an dieser Sachlage ändert,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, einem Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat, systembedingt
kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
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dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – deshalb bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und keine Ausnah-
me von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regel-
mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2) und allfällige Voll-
zugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sog. Souve-
ränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) zu prüfen sind,
dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis
des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu
Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu
Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ita-
lien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde respektive Anordnung vorsorglicher Massnah-
men sich als gegenstandslos erweist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – aussichtlos sind, weshalb die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: