Abtei lung V
E-6013/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Markus König
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
16. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6013/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie verliess sein Heimatland ei-
genen Angaben zufolge am 5. Februar 2006 und reiste nach einem
etwa dreimonatigen Aufenthalt in Nepal zwischen dem 12. und 14. Mai
2006 in die Schweiz ein, wo er am 16. Mai 2006 (...) um Asyl
nachsuchte. Dort wurde er am 22. Mai 2006 summarisch zu den
Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt. Die direkte
Bundesanhörung erfolgte am 7. Juni 2006.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme ursprünglich aus
B._______ (Provinz C._______), wo er bis zum Jahr 1990 gelebt habe.
Danach sei er in die Stadt D._______ (Region E._______, Provinz
F._______) gezogen, in welcher die Tibeter eine Minderheit darstellten.
Er habe dort zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern
gelebt und sei als Kleinhändler mit einem eigenen
Lebensmittelgeschäft tätig gewesen sei. Ende Januar 2006/Anfang
Februar 2006 habe er aus Protest gegen die als ungerecht
empfundene hohe Besteuerung tibetischer Kleinhändler im Vergleich
zu chinesischen Geschäftsinhabern zusammen mit neunzehn anderen
Ladenbesitzern sein Geschäft geschlossen. Sie hätten vereinbart, die
Geschäfte erst wieder zu öffnen, wenn ihnen Steuersenkungen
versprochen würden. Daraufhin habe ihn als einer der drei Anstifter
dieser Aktion ein bis zwei Tage nach Schliessung seines Geschäftes
die chinesische Polizei aufgesucht, die ihm gedroht habe, alle
betroffenen Ladenbesitzer wegen Opposition gegen das chinesische
Regime zu inhaftieren, wenn sie nicht am nächsten Tag die Geschäfte
wieder öffneten. Am nächsten Tag sei er zu einem der anderen
Mitinitianten der Aktion gegangen und habe ihn über den
Polizeibesuch informiert. Noch am gleichen Tag habe er von anderen
Händlern erfahren, dass ihn die Polizei wieder zu Hause gesucht habe.
Daraufhin habe er sich bei einem Freund versteckt. Er habe gehört,
die Polizei sei noch mehrmals zu ihm nach Hause gekommen. Aus
Angst vor einer jahrelangen Inhaftierung durch die chinesischen Be-
hörden sei er mit Unterstützung des besagten Freundes nach Nepal
ausgereist, wo er wegen Unruhen nach einigen Monaten mithilfe eines
Schleppers in die Schweiz ausgereist sei.
Seite 2
E-6013/2006
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 - gleichentags eröffnet - lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni
2006 (Poststempel: 29. Juni 2006) bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und sinngemäss die Erteilung des Asyls, sowie die
eventuelle Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe mit der Folge der
Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin
der ARK vom 12. Juli 2006 wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 11. August 2006 hielt das BFM voll-
ständig an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Es äusserte sich in der Vernehmlassung zur einschlägi-
gen Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.1) und be-
fand, die Rechtsprechungskriterien für das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) seien bei dem illegal ausgereisten Beschwerde-
führer angesichts der erst kurzen Zeit, die dieser ausserhalb der Hei-
mat lebe, nicht erfüllt.
F.
In seiner fristgerechten Replik vom 2. September 2006 erwiderte der
Beschwerdeführer, auch wenn seine Ausreise noch nicht lange her sei,
Seite 3
E-6013/2006
habe sich seine Situation seither verschlechtert und seine Familienan-
gehörigen würden diskriminiert. Einige seiner Freunde seien verhaftet
worden, auch für ihn bestehe bei Rückkehr ins Heimatland die Gefahr
der Verfolgung.
G.
Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleite-
ten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 8.
Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2006 wie-
dererwägungsweise auf. Der Beschwerdeführer wurde wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der
Schweiz aufgenommen.
H.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungs-
gerichtes vom 13. Mai 2008 unter Fristsetzung angefragt, ob er die Be-
schwerde unter diesen Umständen zurückziehen wolle. Bis zur Urteils-
fällung ging beim Gericht kein Antwortschreiben des Beschwerdefüh-
rers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
Seite 4
E-6013/2006
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 fund 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfü-
gung vom 8. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 16.
Juni 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe festgestellt sowie dessen vorläufige Aufnahme in
der Schweiz angeordnet. Wie bereits in der Verfügung vom 13. Mai
2008 ausgeführt, ist somit der Gegenstand des jetzigen Beschwerde-
verfahrens bei dieser Sachlage nur noch die Frage, ob die Vorinstanz
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht wegen fehlender
Vorfluchtgründe abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
Seite 5
E-6013/2006
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, die Vorbringen seien realitätsfern und widersprüchlich.
Es sei unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer statt seinen Le-
bensmittelladen wieder zu öffnen und so einer Inhaftierung zu entge-
hen, entschlossen haben wolle, seine Familie und sein Geschäft zu-
rückzulassen und aus seiner Heimat zu fliehen. Seine Erklärung, die
Ladenbesitzer hätten gemeinsam vereinbart, erst im Fall einer Steuer-
senkung die Läden wieder zu öffnen und eher zu sterben, als sich dem
Druck zu beugen, überzeuge nicht. Auch die Angabe, dass das Ge-
meinwohl manchmal vorgehe, erscheine angesichts der Konsequen-
zen unrealistisch. Zudem sei es aufgrund dessen, dass es sich bei
D._______ um eine grosse Stadt mit einer nur kleinen tibetischen
Minderheit handeln soll, kaum nachvollziehbar, dass die Schliessung
der zwanzig tibetischen Geschäfte eine so intensive polizeiliche Suche
nach dem Beschwerdeführer und eine Androhung der Inhaftierung
aller beteiligten Händler nach sich gezogen hätte. Überdies
widerspreche sich der Beschwerdeführer in den Befragungen
hinsichtlich des Zeitpunktes, wann die Polizei erstmals bei ihm zu
Hause vorbeigekommen sein soll. Er könne die abweichenden
Aussagen nicht überzeugend erklären. Zudem wichen die Aussagen
des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten nach Schliessung der
Läden in den Befragungen voneinander ab. In der Erstbefragung gebe
er an, die Ladenbesitzer hätten anschliessend gemeinsam
demonstriert, in der direkten Bundesanhörung gibt er demgegenüber
zu Protokoll, er sei nach der Ladenschliessung bis zum ersten
Polizeibesuch zu Hause geblieben, er habe nie von einer
Demonstration gesprochen und müsse falsch verstanden worden sein.
4.2 Der Beschwerdeführer machte zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen geltend, es hätten für ihn gewichtige Gründe bestanden, die Tren-
nung von seiner Familie in Kauf zu nehmen und dem Druck der Polizei
nicht nachzugeben, da seine Situation als steuerlich diskriminierter ti-
betischer Kleinunternehmer unerträglich gewesen sei. Er habe sich in
den Befragungen hinsichtlich des Zeitpunktes des erstmaligen Er-
scheinens der Polizei nicht widersprochen, sondern in der Zweitbefra-
gung lediglich die ungefähre Zeitangabe der Erstbefragung präzisiert.
Seite 6
E-6013/2006
Ausserdem habe er an keiner Demonstration teilgenommen; es müsse
sich um ein Missverständnis der Dolmetscherin in der
Empfangsstellenbefragung handeln.
5.
5.1
Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, im
Ergebnis zu bestätigen.
Es erscheint realitätswidrig, dass der Beschwerdeführer nur wegen der
Vereinbarung mit den anderen Ladenbesitzern erst bei Steuersenkung
das Geschäft wieder geöffnet hätte, sich der polizeilichen Suche aus-
gesetzt und seine Frau und Kinder sich selbst überlassen haben will
(vgl. act. A7, S. 12). Seine Erklärung, es sei manchmal wichtiger, sich
für das tibetische Volk einzusetzen als sich um die eigene Familie zu
kümmern (vgl. act. A7, S. 12), wirkt emotionslos. Ebenso verhält es
sich mit seiner Aussage, er wisse nicht, wie seine Frau und Kinder
jetzt nach seiner Ausreise ihren Lebensunterhalt bestritten, zumal er
das ganze Geld mitgenommen habe (vgl. act. A7, S. 13).
Auffällig unsubstantiiert ist sodann die Schilderung der Umstände, wie
er von der polizeilichen Suche erfahren und wo er sich nach dem ers-
ten Polizeibesuch aufgehalten haben will (vgl. act. A7, S. 9-11).
Sodann fallen einige Widersprüche in den Aussagen des Beschwerde-
führers auf. Zum einen widersprach er sich hinsichtlich des Zeitpunk-
tes, in dem die Ladenschliessungen begonnen haben sollen. So sagte
er in der Erstbefragung, die Aktion habe etwa eine Woche vor seiner
Ausreise am 5. Februar 2006 stattgefunden (vgl. act. A1, S. 6), dem-
nach Ende Januar 2006. In der direkten Bundesanhörung gab er dem-
gegenüber zu Protokoll, die Aktion habe am 2. Februar 2006 stattge-
funden (vgl. act. A7, S. 7). Auch hinsichtlich der Zeitpunkte, wann ihn
die chinesische Polizei aufgesucht haben soll, waren die Angaben wi-
dersprüchlich: Nach den Aussagen in der Erstbefragung hat ihn die
Polizei, wobei er dort nur vom Polizeipräsidenten spricht, erstmals
zwei Tage nach Schliessung der Läden aufgesucht (vgl. act. A1, S. 6).
Gemäss den Aussagen der direkten Bundesanhörung hat ihn die chi-
nesische Polizei, zwei bis drei höherstehende Polizeibeamte, erstmals
einen Tag nach Schliessung des Geschäfts aufgesucht (vgl. act. A7, S.
Seite 7
E-6013/2006
7). Insofern erscheint die Behauptung in der Beschwerde, anlässlich
der Zweitbefragung sei die Aussage der Erstbefragung konkretisiert
worden, tatsachenwidrig. Auch die Angaben zu den Vorkommnissen
nach Schliessung der Geschäfte weichen in den
Befragungsprotokollen voneinander ab. So sagte der
Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, nach Ladenschliessung
hätten die Ladenbesitzer gemeinsam demonstriert (vgl. act. A1, S. 6).
In der direkten Bundesanhörung gab er demgegenüber zu Protokoll,
nach der Ladenschliessung bis zum Polizeibesuch zu Hause geblieben
zu sein, wobei nichts weiter vorgefallen sei (vgl. act. A7, S. 7). Auf
seine Aussage über die gemeinsame Demonstration angesprochen,
behauptete er, nie eine derartige Aussage gemacht und von der
Übersetzerin falsch verstanden worden zu sein. Diese Erklärung
überzeugt schon allein deshalb nicht, weil er mit seiner Unterschrift
unter das Empfangstellenprotokoll nach der Rückübersetzung die
Richtigkeit der Aussagen bestätigte (vgl. act. A1, S. 9).
Sodann weichen die Aussagen in den beiden Befragungen, wann ihn
letztmals die Polizei aufgesucht habe, voneinander ab. Dem Protokoll
der erstinstanzlichen Befragung ist zu entnehmen, der Polizeipräsident
sei zuletzt zwei Tage vor der Ausreise beim Beschwerdeführer zu Hau-
se gewesen und habe nach ihm gesucht (vgl. act. A1, S. 6). In der di-
rekten Bundesanhörung gab er aber zu Protokoll, er wisse nicht, wann
die Polizei letztmals bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe (vgl. act.
A7, S. 10). Auf den Widerspruch der Aussagen angesprochen, behaup-
tete er wenig überzeugend, mit den Daten durcheinander gekommen
zu sein (vgl. act. A7, S. 10) und bereits in der Erstbefragung gesagt zu
haben, dass er nicht wisse, wie oft die Polizei in seiner Abwesenheit
bei ihm zu Hause aufgetaucht sei (vgl. act. A7, S. 11).
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt
der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie zu keinem
anderen Ergebnis führen können.
Seite 8
E-6013/2006
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung
vom 16. Juni 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung vorläufig aufgenommen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2008 wurde in
teilweiser Wiedererwägung dieser Verfügung überdies die Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzu-
folge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt. Dem-
nach ist die Beschwerde, soweit sie das Begehren um Erteilung einer
vorläufigen Aufnahme als Flüchtling betrifft, gegenstandslos gewor-
den.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
- soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
9.
9.1 Beim Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwer-
deführer aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwer-
de reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer
aber ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt und zur Bestätigung seiner Be-
dürftigkeit eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Das Gesuch ist ange-
sichts dessen, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
Seite 9
E-6013/2006
werden konnte und wegen der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
gemäss Aktenlage inwischen einer nur geringfügigen Beschäftigung
nachgeht und demnach nach wie vor als bedürftig gilt, gutzuheissen,
so dass ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Der Beschwerdeführer ist durch die teilweise Wiedererwägung der
BFM-Verfügung vom 16. Juni 2006 hinsichtlich der Flüchtlingseigen-
schaft mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Ihm wäre wegen der
daraus resultierenden teilweisen Gegenstandslosigkeit, wobei diese
durch das Verhalten des BFM bewirkt wurde, für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 7 VGKE). Da er im Verfahren
nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten
im Sinne von Art. 7 VGKE entstanden sind. Es ist ihm somit keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-6013/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
Seite 11