Abtei lung V
E-6015/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6015/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
(...) und gelangte auf dem See- und Landweg am 20. April 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische
Erstbefragung im B._______ fand am 27. April 2009 und die Anhörung
zu den Asylgründen durch das BFM in C._______ am 30. April 2009
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
eingangs darauf aufmerksam, dass er die Schweiz von der Schule
kenne und wisse, dass dieses Land die Menschenrechte beachte.
Sein Vater sei im Jahre (...) zusammen mit anderen Mitgliedern und
Sympathisanten der D._______ hingerichtet worden. Im Jahre (...) sei
er von der Bundespolizei festgenommen und zusammen mit anderen,
der Unterstützung der D._______ verdächtigten Personen zu einer
Schlucht geführt worden, wo man einige angeschossen und ihn mit
dem Sturmgewehr so lange geschlagen und mit den schweren
Soldatenstiefeln getreten habe, bis er ohnmächtig geworden sei. Er sei
erst wieder in einem Polizeispital zu sich gekommen und habe dort (...)
Monate gepflegt werden müssen. Bei einem zweiten Spitalaufenthalt
habe man ihm dann eine Hüftprothese eingebaut. Im Jahre (...) habe
man seinen Bruder festgenommen und in E._______ mit vielen
anderen (...) zusammen hingerichtet. Als seine Mutter sich nach der
Leiche des Bruders habe erkundigen wollen, sei sie von den Beamten
derart mit Füssen getreten und geschlagen worden, dass sie später
Blut erbrochen habe und nach (...) Tagen gestorben sei. Für den Inhalt
der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Trotz mehrerer Aufforderungen durch das BFM reichte der Beschwer-
deführer bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2009 – der früheren Rechtsvertre-
tung eröffnet am 15. September 2009 – trat das Bundesamt in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe
Seite 2
E-6015/2009
den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48
Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine
entschuldbaren Gründe vorliegen würden. Es müsse dem Be-
schwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er sich in jedem Gast-
beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich zu identifizieren habe.
Seine Behauptung, die Identitätskarte sei einem Hausbrand zum Opfer
gefallen, müsse aufgrund seiner unglaubhaften Angaben im Asylpunkt
von der Hand gewiesen werden. Unglaubhaft seien auch die Vor-
bringen zu den Reiseumständen. So wolle er zum Beispiel nicht
wissen, an welchen Ort das Schiff ihn in Italien gebracht und wo er
eine Woche lang verbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer auf andere als die geltend gemachte Art und Weise
nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gelangt sei, und dass er
ein gültiges Reisedokument mit sich geführt habe, welches er den
Asylbehörden vorenthalte, um seine tatsächliche Identität zu ver-
schleiern beziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvollzug
zu erschweren oder zu verhindern.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden seien
offenkundig haltlos, sei er doch nicht imstande gewesen, diese
schlüssig und substanziiert vorzutragen. Seine Aussage, die Federal
Police (FP) habe ihm bei der Misshandlung in der Schlucht das Hüft-
gelenk gebrochen und später die Behandlungskosten für die im
Polizeispital eingesetzte Prothese übernommen, sei zudem völlig
realitätsfremd. Sein geltend gemachtes politisches Engagement für die
D._______ – Teilnahme an allen Anlässen und Verteilen von Flug-
blättern – müsse überdies stark angezweifelt werden, da er einerseits
über diese Bewegung wenig gewusst und anderseits bei der Erst -
befragung ausgesagt habe, politisch nicht tätig gewesen zu sein. An
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermöge auch die Beein-
trächtigung seiner Hüfte nichts zu ändern; es sei davon auszugehen,
dass diese eine andere Ursache als die angegebene habe. Die
äthiopische Regierung verfolge keine Politik der systematischen Dis-
kriminierung der verschiedenen Ethnien, weshalb allein aufgrund der
Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht auf eine be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geschlossen werden
könne. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und aufgrund der Aktenlage
seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
Seite 3
E-6015/2009
erforderlich.
Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zulässig, möglich und
auch zumutbar. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in
einem äthiopischen Spital an der Hüfte operiert worden sei und eine
Gelenkprothese implantiert erhalten habe, werde davon ausgegangen,
die medizinische Versorgung sei dort auch weiterhin gewährleistet. Er
verfüge über eine gute Schulbildung und habe nach eigenen Angaben
keine finanziellen Probleme im Heimatstaat gehabt. Weil seine Asyl-
vorbringen unglaubhaft ausgefallen seien, könnte auch die in diesem
Zusammenhang geltend gemachte Tötung seiner Familienangehörigen
nicht geglaubt werden, weshalb vielmehr vom Vorhandensein eines
familiären und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen sei.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2009 beantragte der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, das Asyl -
gesuch im ordentlichen Verfahren zu prüfen, eventualiter die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung
der vorläufigen Aufnahme.
Als Beweismittel wurden der Beschwerde eine Auskunft der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Äthiopien: Gesundheitsversorgung;
(...)" vom 18. September 2009 und ein ärztliches Zeugnis vom
22. September 2009, gemäss welchem eine Operation geplant werde,
beigelegt.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbei-
ständung durch seine Rechtsvertreterin.
Zur Stützung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege reichte er eine Fürsorgebestätigung der F._______ vom
22. September 2009 zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2009 bestätigte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt
Seite 4
E-6015/2009
gleichzeitig fest, dieser dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens
in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Eingabe vom 24. September 2009 liess die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dem Gericht den in der Beschwerde angekündig-
ten Arztbericht der (...) Psychiatrie vom 23. September 2009 zu-
kommen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009 forderte der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführer auf, den in der Beschwerde in Aus-
sicht gestellten Arztbericht von F._______ innert angesetzter Frist
nachzureichen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers fristgerecht zwei Arztberichte von F._______ vom
17. respektive 22. September 2009 ein und liess dem Gericht zusätz-
lich die Bestätigung des Eintritts- und Operationstermins sowie die Pa-
tientenanmeldung zukommen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 stellte das BFM in
Abrede, dass die in den Arztberichten aufgeführten psychischen und
physischen Beschwerden des Beschwerdeführers von den von diesem
geltend gemachten Verfolgungserlebnissen abzuleiten seien. Das Bun-
desamt rege jedoch an, in etwa drei Monaten einen weiteren aktuellen
Bericht bezüglich seiner Hüftprobleme und einen aktuellen Bericht
über seinen psychischen Gesundheitszustand einzuholen.
I.
Mit Eingabe vom 10. November 2009 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers einen weiteren Arztbericht des H._______ vom
23. Oktober 2009 und ihm Rahmen der Replik vom 1. Dezember 2009
einen Bericht der I._______ vom 27. November 2009 ein.
Seite 5
E-6015/2009
J.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 gab der Instruktionsrichter –
nachdem der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom
23. Februar 2010 aktuelle Arztberichte vom 15. Dezember 2009 und
4. Februar 2010 zu seinem physischen und psychischen Gesund-
heitszustand eingereicht hatte – der Vorinstanz im Rahmen eines
zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzu-
reichen oder eine neue Verfügung zu erlassen.
K.
Mit Verfügung vom 8. März 2010 zog das BFM seinen Entscheid vom
10. September 2009 teilweise in Wiedererwägung und gewährte dem
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
die vorläufige Aufnahme.
L.
Mit Telefax vom 23. März 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers auf Hinweis des Gerichts gemäss Ersuchen eine
Kostennote zu den Akten.
M.
Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 1. April 2010 reichte
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Rechnung der (...)
Psychiatrie vom 23. März 2010 zum Ausweis weiteren Beschwerde-
aufwandes nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 6
E-6015/2009
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG)
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseig-
enschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im
Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
Seite 7
E-6015/2009
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkun-
dige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(BVGE 2007/8 E. 2.1).
Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine Reise-
oder Identitätspapiere eingereicht. Wie vom BFM in rechtsgenüglicher
Weise dargelegt, liegen dafür keine entschuldbaren Gründe vor. Der
Beschwerdeführer gab an, seine Identitätskarte bei einem Hausbrand
im Jahre (...) verloren (Akten BFM A 1/11 S. 4 und A 8/18 S. 3 F8),
und Äthiopien im (...) ohne Reise- oder Identitätspapiere verlassen zu
haben (A 1/11 S. 7). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er
sich nach dem Verlust seiner Identitätskarte keine neue ausstellen
liess und sich auch in der Schweiz nicht um die Beschaffung gültiger
Papiere bemühte (A 1/11 S. 5). Aufgrund seiner realitätsfremden Aus-
führungen, er sei sowohl auf dem See- als auch auf dem Landweg
ohne Reise- oder Identitätspapiere gereist und habe Sizilien mit dem
Auto verlassen, muss davon ausgegangen werden, er habe für seine
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er
jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält.
3.2 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten. So entbehrt es – um ein drastisches und zugleich
bezeichnendes Beispiel zu nennen – jeglicher Logik, dass er nach den
schweren Misshandlungen durch die Polizei ausgerechnet in einem
Polizeispital und auf deren Kosten (...) Monate gepflegt wurde und in
einer zweiten Operation sogar eine Hüftprothese eingesetzt erhielt
(A 8/18 S. 8 F63). Ausserdem fällt bei der Durchsicht der Protokolle
auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst unsubstanzi-
iert und allgemein ausgefallen sind. So war er auch auf mehrmaliges
Nachhaken hin nicht imstande, detaillierte Angaben zum Ablauf der
Festnahme und der anschliessenden Misshandlung zu machen und
erklärte dies mehrmals damit, er finde keine Worte, um das Erlebte zu
schildern (A 8/18 S. 12). Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu über-
Seite 8
E-6015/2009
zeugen, konnte er sich doch in seiner Muttersprache äussern und hät-
te er lediglich tatsächlich Erlebtes wiedergeben müssen. Es hätte ihm
ein Bedürfnis sein und leicht fallen müssen, das Geschehnis vor dem
Hintergrund seines Asylgesuches und eingangs erwähnten Hinweises,
dass er die Schweiz als Land, welches die Menschenrechte achte,
kenne, in seinen Einzelheiten zu schildern. Der Einwand der Rechts-
vertreterin, dieses Aussageverhalten werde durch die diagnostizierte
(...) erklärt, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer
äusserte sich nämlich in auffälliger Weise durchgehend unbestimmt
und oberflächlich und nicht nur bezüglich der vorgebrachten Miss-
handlung durch die Polizei. So gab er beispielsweise auch an, sich
nicht mehr an den Monat erinnern zu können, als sein Haus nieder-
gebrannt worden sei (A 8/18 S. 3 F9). Obwohl er sich nach eigenen
Aussagen an-schliessend bei einigen Bekannten in J._______ auf-
gehalten haben will, nannte er in der Folge, nach mehrmaligem Aus-
weichen, nur gerade zwei Personen, wobei die eine in K._______ und
nicht in J._______ wohnte (A 8/18 S. 4 f.). Weiter konnte er auch nicht
einmal ungefähr angeben, wann und für wie lange er das zweite Mal
im Spital gewesen und wer der behandelnde Arzt gewesen ist (A 8/18
F58 f und F65). Den Namen des Spitals konnte er bei der Erst -
befragung ebenfalls noch nicht benennen, und dies obwohl er offenbar
mehr als (...) dort verbrachte (A 1/11 S. 6). Seltsam mutet zudem an,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch angab, er sei
im Jahr (...) zusammen mit seinem Bruder verhaftet worden, diesen
jedoch bei der Anhörung in diesem Zusammenhang nicht erwähnte
und sich jeweils dann, wenn es darum ging, persönlich Erlebtes vor-
zutragen, auf allgemeine Angaben beschränkte. So sagte er etwa auf
Aufforderung der Befragerin, die Misshandlungen detaillierter zu be-
schreiben: "Ich habe schon gesagt, dass ich mit Füssen und dem
Sturmgewehr...die sind inhuman. Die wissen nicht mal wie man einen
Menschen behandeln kann" oder :"Es ist bekannt, wie brutal FP-
Polizisten sind, wie brutal sie Leute schlagen" (A 8/18 S. 12 F109 und
F112). Ein solches Aussageverhalten lässt sich aber ebensowenig mit
einer (...) erklären wie die aufgetretenen Widersprüche. So erwähnte
er denn auch bei der Erstbefragung nur eine Operation (A 1/11 S. 5),
machte bei der Anhörung jedoch geltend, er sei zweimal im Spital
gewesen und hätte erst bei der zweiten Operation eine Hüftprothese
eingesetzt erhalten (A 8/18 S. 8 F60).
Für die weiteren Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente wird
Seite 9
E-6015/2009
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
3.3 In der Beschwerde wird von der Rechtsvertreterin weiter gerügt,
die Befragerin sei in der Anhörung nicht auf die physischen Probleme
des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl dieser wiederholt auf
seine Verletzungen und starken Schmerzen hingewiesen habe. Sie
hätte einen Augenschein der Verletzung nehmen und weitere diesbe-
zügliche Abklärungen in die Wege leiten sollen. Indem sie dies nicht
gemacht habe, habe sie zu Unrecht einen angebotenen Beweis nicht
abgenommen und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. Gleichzeitig sei damit der Sachverhalt unvollständig abgeklärt
worden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass medizinische
Abklärungen – abgesehen von ganz aussergewöhnlichen, hier nicht
vorliegenden Fallkonstellationen, in denen medizinische Aspekte ge-
eignet sind, sich unter dem Blickwinkel von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges auszuwirken – die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs betreffen und damit unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG nicht relevant sind. Im zur Publikation vorgesehenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-423/2009 vom 8. Dezember
2009 wurde nämlich festgehalten, dass der Begriff der „Weg-
weisungsvollzugshindernisse“ von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG aus-
schliesslich diejenigen Hindernisse umfasst, die sich auf die Zulässig -
keit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) auswirken können. Dies hat zur Folge, dass die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 83 Abs. 2 oder Abs. 4
AuG (Möglichkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs) nicht
zum Eintreten auf das Asylgesuch einer aus unentschuldigten
Gründen papierlosen Person führt (vgl. a.a.o. E. 5-8).
Im vorliegenden Fall stand nach der Anhörung aufgrund der – wie
oben dargelegt – unglaubhaft ausgefallenen Aussagen des Be-
schwerdeführers fest, dass die vorgebrachten physischen und
psychischen Beschwerden kaum von der geltend gemachten Miss-
handlung durch die Polizei herrühren. Damit durfte die Vorinstanz im
Seite 10
E-6015/2009
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine medizinische Ab-
klärung im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verzichten,
wäre sie schliesslich von vornherein nicht geeignet gewesen, die
zahlreichen Widersprüche in den Asylvorbringen aufzulösen und das
völlig unlogische Verhalten der äthiopischen Behörden zu erklären.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein für die Beurteilung
des Asylgesuches unvollständiger Sachverhalt liegt bei dieser Sach-
lage nicht vor.
Eine andere Frage ist, ob das BFM verpflichtet gewesen wäre, im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzuges
medizinische Abklärungen zu veranlassen, da der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung deutlich auf seine physischen und
psychischen Probleme hinwies. Dies kann vorliegend jedoch offen-
gelassen werden, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm
und allfällige diesbezügliche Mängel damit behoben worden sind.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Grün-
de für das Nichteinreichen von Identitätsdokumenten habe angeben
können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist.
Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Seite 11
E-6015/2009
5.1 Mit Verfügung vom 8. März 2010 wurde der Beschwerdeführer von
der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen, so
dass die Anordnungen des Bundesamtes betreffend den Vollzug der
Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) unter diesen Umständen gegenstandslos geworden sind.
Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes in -
sofern gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfü-
gung vom 10. September 2009 im Umfange des Vollzugs der Wegwei-
sung beantragt wurde. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen in der
Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges und insbesondere
auf die erhobene Rüge der unterlassenen medizinischen Abklärungen
durch das BFM einzugehen (vgl. Erw. 3.3).
5.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die ange-
fochtene Verfügung hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylge-
such und der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2009 ist demzufolge
im genannten Umfang zu bestätigen, die Beschwerde entsprechend im
genannten Umfang abzuweisen und hinsichtlich des Vollzuges der
Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als
unterlegene Partei anzusehen, weshalb ihm bei diesem Ausgang des
Verfahrens die hälftigen Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009
gutgeheissen wurde, sind ihm vorliegend keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
6.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdefüh-
renden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht
durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. Diese Vor-
aussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit
Seite 12
E-6015/2009
im Eventualbegehren durch die wiedererwägungsweise Gewährung
der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Dem
vertretenen Beschwerdeführer ist folglich eine wegen des nur teilwei -
sen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorin-
stanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Der von der Rechtsvertreterin am 23. März 2010 eingereichten Kos-
tennote ist ein Aufwand von Fr. 2232.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu
entnehmen, was angesichts der Komplexität des Falles als an-
gemessen gelten kann. Was den in Form einer Rechnung der (...)
Psychiatrie vom 23. März 2010 geltend gemachten Beschwerdeauf-
wand von Fr. 206.55.– betrifft, so ist dieser vorliegend aufgrund der
speziellen Konstellation des Falles im Rahmen der Parteient-
schädigung zu berücksichtigen. Die entsprechend dem nur teilweisen
Obsiegen um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung ist daher auf
Fr. 1220.– (gerundet) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-6015/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1220.– (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
Seite 14