B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6015/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer A._______ (in der Folge: der Beschwerdefüh-
rer) am 12. September 2008 in die Schweiz gelangte und am 15. Sep-
tember 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er am 22. September 2008 summarisch befragt und am 8. Mai 2009
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei geltend machte, er habe in seinem Herkunftsort E._______
die letzten (…) Monate vor der Ausreise keine Ruhe mehr gehabt und er
sei in der Nacht belästigt worden,
dass sich zu Hause auch tagsüber Personen nach ihm erkundigt hätten,
dass er gehört habe, ein Freund, der im Militär die gleiche Aufgabe aus-
geübt und im selben Quartier wie er gewohnt habe, sei im letzten Jahr
von unbekannten Personen getötet worden,
dass er jedoch nie Angeklagter in einem Strafverfahren und auch nie in
Haft gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin B._______ (in der Folge: die Beschwerde-
führerin) mit der Tochter C._______ am 14. Mai 2010 in die Schweiz ge-
langte und am 17. Mai 2010 um Asyl nachsuchte,
dass sie am 26. Mai 2010 summarisch befragt und am 9. Juni 2010 ein-
gehend zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie dabei geltend machte, der Beschwerdeführer sei früher von den
Behörden ständig belästigt worden, weshalb er in das Ausland geflohen
sei,
dass die Behörden nach seiner Flucht begonnen hätten, die Beschwerde-
führerin zu belästigen,
dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 17. Oktober 2012
– eröffnet am 22. Oktober 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 20. November 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und even-
tualiter die Feststellung, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig
und unzumutbar erscheine, beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung in der Person des
Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuch-
ten,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung mit
Zwischenverfügung vom 28. November 2012 abwies und die Beschwer-
deführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung am 1. Dezember
2012 nachkamen,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2012 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 11. Januar 2013 an
den bisherigen Vorbringen und Standpunkten festhielten und um Gut-
heissung ihrer Anträge ersuchten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flücht-
ling vorauszusetzen ist,
dass Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigen-
de Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist,
dass bei geringeren Eingriffen (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuel-
le Belästigungen) in die genannten Rechtsgüter die physische oder psy-
chische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie
zu den gesamten Umständen zu setzen ist,
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dass Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken, sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführ-
ten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten müssen,
dass es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe
gehen muss, gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige
Verfolgungsmassnahmen zu stellen sind und derart ernsthaft und intensiv
sein müssen, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben
verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28),
dass dies bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Vorbringen, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. November
2012 festgestellt, nicht der Fall ist,
dass zudem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder je Ange-
klagter in einem Strafverfahren noch je in Haft gewesen ist,
dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen und die
eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtli-
chen Beurteilung zu führen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass das Bundesamt die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgewiesen
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerde-
führenden für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zuge-
wiesen wurden, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die
Beschwerdeführenden zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen haben (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen;
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
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der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völ-
kerrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei bis auf wenige Ausnah-
men als generell zumutbar zu qualifizieren ist,
dass die Beschwerdeführenden aus der Provinz E._______ stammen und
der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar erachtet wird,
dass sodann auch keine individuellen Umstände vorliegen, welche den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar er-
scheinen lassen könnten,
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dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bildet, falls Kinder von einem
Wegweisungsvollzug betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749),
dass vorliegend in Bezug auf die Kinder C._______ und D._______ je-
doch aufgrund ihres geringen Alters nicht von einer starken Verwurzelung
in der Schweiz und damit einer Entwurzelung im Heimatstaat auszugehen
ist,
dass aufgrund der Akten auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwer-
deführenden gerieten bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Si-
tuation,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden ver-
pflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Rei-
sepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen, und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Hö-
he geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
Amt für Migration des Kantons F._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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