B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6017/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia, zurzeit in Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Schwester der Beschwerdeführerin, B._______
(N […]), mit Verfügung des BFM vom 14. August 2014 – auf Anordnung
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-1425/2015 vom 6. August 2014)
– als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt worden ist,
dass die Rechtsvertreterin am 14. August 2012 für die Beschwerdeführerin,
deren Mutter (N […]), einer Nichte und eines Neffen (N […]; leibliche Kinder
der als Flüchtling anerkannten Schwester B._______), ein schriftliches
Asylgesuch aus dem Ausland einreichte und um Erteilung einer Einreise-
bewilligung in die Schweiz ersuchte,
dass das BFM am 15. Oktober 2013 bei der Rechtsvertreterin nachfragte,
ob die Beschwerdeführerin und die weiteren Familienmitglieder weiterhin
am Gesuch festhalten wollten, und diesfalls um Mitteilung des aktuellen
Aufenthaltsortes ersuchte,
dass die Rechtsvertreterin sich in ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2013 zur
Situation in Somalia äusserte und daran festhielt, der Beschwerdeführerin
und den weiteren Gesuchstellenden würden in Somalia ernsthafte Nach-
teile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen, eine inländische Schutzalter-
native sei nicht gegeben, es sei ihnen daher Asyl zu gewähren unter be-
sonderer Gewichtung der humanitären Aspekte, und sie im Eventualantrag
zudem um Erteilung eines humanitären Visums ersuchte,
dass die Rechtsvertreterin dem BFM am 18. Februar 2014 mitteilte, die
Mutter der Beschwerdeführerin sei im (…) 2013 gewaltsam ums Leben ge-
kommen und das SEM am 21. Februar 2014 das Asylverfahren dieser Ge-
suchstellerin (N […]) als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2014 mitteilte, in Somalia
gebe es keine Schweizer Botschaft, weshalb das Verfahren schriftlich ab-
zuwickeln sei, und gleichzeitig um schriftliche Beantwortung eines Fragen-
katalogs ersuchte,
dass die geforderten Stellungnahmen am 13. März und 3. April 2014 (je-
weiliges Eingangsdatum) beim BFM eingingen, wobei unter anderem mit-
geteilt wurde, die Beschwerdeführerin würde sich mit ihrer Nichte und dem
Neffen auf dem Weg nach Äthiopien befinden,
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dass das SEM die Rechtsvertreterin am 23. April und erneut am 23. Juni
2014 um Mitteilung des aktuellen Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin
ersuchte und dabei androhte, bei allfällig unbekanntem Aufenthalt werde
das Gesuch wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse abgeschrieben,
dass die Beschwerdeführerin für sich, ihre Nichte und ihren Neffen am
22. Juli 2014 mitteilen liess, es sei ihnen die Flucht nach Äthiopien gelun-
gen und sie würden in Addis Abeba vorübergehend bei einem Bekannten
leben und seien dort auch erreichbar,
dass die Rechtsvertreterin am 7. Oktober 2014 um Einbezug der beiden
Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter (Schwester der Beschwer-
deführerin) ersuchte und ausführte, die Erwägungen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Urteil E-1425/2014 vom 6. August 2014 würden vollum-
fänglich auch auf die Kinder zutreffen,
dass das SEM den beiden Kindern mit Verfügung vom 11. Dezember 2014
die Einreise in die Schweiz bewilligte und diese am 18. August 2015 zur
Mutter in die Schweiz reisten,
dass die Beschwerdeführerin – nach erneuter Korrespondenz zur Frage
ihres genauen Aufenthaltsortes in Addis Abeba (Schreiben des SEM vom
18. Februar und 21. Mai 2015, Stellungnahmen vom 2. März und 1. Juni
2015) – am 4. Juli 2015 durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu
ihren Asylgründen befragt werden konnte,
dass das SEM der Rechtsvertreterin am 17. August 2015 Einsicht in die
entscheidwesentlichen Akten gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2015 – eröffnet am 25. Au-
gust 2015 – das Ausland-Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies und
ihre Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
24. September 2015 (Eingang 28. September 2015) gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid des SEM
vom 24. August 2015 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts respektive Durchführung eines ordentli-
chen Asylverfahrens zu bewilligen,
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dass eventualiter die Beschwerdeführerin direkt gestützt auf die Akten als
Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei,
dass subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die unterzeichnende
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2015 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im We-
sentlichen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch durch das Anfech-
tungsobjekt (Verfügung vom 24. August 2015) auf die Frage beschränkt ist,
ob das SEM zu Recht die Einreise verweigert und das Asylgesuch aus dem
Ausland abgewiesen hat (zur besonderen Rechtsnatur dieses "Asylverfah-
rens sui generis", vgl. BVGE 2012/3 E. 2.4 S. 21 f.) und deshalb auf den
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Antrag, es sei die Beschwerdeführerin eventuell direkt gestützt auf die
Akten als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, nicht einge-
treten werden kann,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. hierzu auch BVGE
2015/2),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ih-
rer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, als
ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen
Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen muss, wer in der Schweiz um Asyl nachsucht (vgl. Art. 7 AsylG),
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden kann respektive konnte (zum Ablauf
des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens vgl. insbesondere BVGE
2007/30 E. 5 und 2007/19 E. 3.3),
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dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt und die Einreise in die Schweiz nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG
nur zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird,
das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylge-
währung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sach-
verhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2
E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2),
dass das SEM die für die Flucht aus Somalia geltend gemachten Gründe
als unglaubhaft beurteilt hat, aufgrund der Akten und unter Bezugnahme
auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Au-
gust 2014 (betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin) indes nicht
von vornherein das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung aus-
geschlossen werden kann, diese Frage jedoch – wie nachfolgend aufge-
zeigt wird – letztlich gar nicht mehr abschliessend geprüft werden muss,
dass nach aArt. 52 AsylG nämlich einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen und bei der An-
wendung von aArt. 52 AsylG in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll, wobei als Grundvoraussetzung für die Anwen-
dung von aArt. 52 AsylG eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorlie-
gen muss (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.),
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im
Sinn einer widerlegbaren Regelvermutung davon auszugehen ist, die be-
treffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in
Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in sol-
chen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen
und gegenüber der Qualität einer allfälligen persönlichen Beziehung zur
Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinwei-
sen),
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Seite 7
dass das Gericht vorliegend zum Schluss kommt, der Beschwerdeführerin
sei es zuzumuten, sich im Drittstaat Äthiopien, wo sie sich seit Juni 2014
aufhält, weiterhin um Schutz zu bemühen,
dass die Beschwerdeführerin (…)-jährig und frei von familiären Verpflich-
tungen ist,
dass in der Beschwerde zwar in nachvollziehbarer Weise die persönliche
Belastung (und Einsamkeit) dargelegt wird, die durch die Tatsache verur-
sacht worden sei, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin in die
Schweiz hätten reisen können, während sie alleine in Äthiopien habe zu-
rückbleiben müssen (vgl. Beschwerde S. 5 m.w.H.),
dass den Akten aber keine konkreten Hinweise für die Annahme einer me-
dizinisch relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin zu entnehmen
sind, die solches zudem selber unmissverständlich verneint hatte (vgl. Pro-
tokoll der Befragung vom 14. Juli 2015 S. 7: "Do you have medical/health
problems? No."),
dass gemäss Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. März 2015 die
Beschwerdeführerin offenbar in einer von ihrer Schwester angemieteten
Wohnung leben kann (vgl. Stellungnahme vom 2. März 2015), sie von die-
ser zudem durch monatliche Überweisungen finanziell unterstützt wird und
davon ausgegangen werden darf, die insoweit privilegierte Beschwerde-
führerin habe innerhalb der somalischen Diaspora in Addis Abeba seit ihrer
Ankunft entsprechende soziale Beziehungen aufgebaut,
dass die schweizerischen Asylbehörden praxisgemäss davon ausgehen,
dass somalischen Staatsangehörigen – und Angehörigen anderer Staaten
– in Äthiopien der Schutz des Drittstaates oder des Amts des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) grundsätzlich gewährt
wird und dieser bei Bedarf auch in Anspruch zu nehmen ist,
dass es der Beschwerdeführerin, die über eine "Somali Community
ID card" verfügt (vgl. Protokoll der Anhörung S. 7), unbenommen ist, sich
an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden und sich dort registrieren
zu lassen, falls sie dies als notwendig erachtet (vgl. hierzu auch die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-3601/2015 vom 22. Juli 2015 und
E-2925/2015 vom 16. Juni 2015),
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dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen, zumal keine konkreten Hinweise auf eine Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin in Äthiopien vorliegen und eine generell
schwierige Lebenssituation gemäss der Praxis des Gerichts keinen erheb-
lichen Grund für eine Bewilligung der Einreise darstellen würde,
dass im Übrigen auffällt, dass die in der Beschwerde von der Rechtsver-
treterin beschriebenen Lebensumstände (Gefahr der Deportation, überaus
harte Lebensbedingungen, prekäre Situation mit Bezug auf ökonomische
Situation und persönliche Sicherheit, Gewalt gegen Frauen, Diskriminie-
rung etc.) von der Beschwerdeführerin selbst bei ihrer Befragung vom
4. Juli 2015 nicht thematisiert worden sind,
dass sich die Situation der Beschwerdeführerin zudem schon deshalb von
derjenigen der in der Beschwerde erwähnten anderen Frauen (vgl. Be-
schwerde S. 20 unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts) unterscheidet, als deren persönlicher Anknüpfungspunkt zur
Schweiz durch den hier lebenden Ehemann gebildet wurde und sie zudem
fast alle – in prekären Verhältnissen lebend – alleine für Kinder zu sorgen
hatten,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der weitere Verbleib der Be-
schwerdeführerin in Äthiopien zumutbar ist, weshalb sie auf den Schutz
der Schweiz nicht angewiesen ist,
dass der Vollständigkeit halber einerseits festzuhalten ist, dass auch die
Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinn von Art. 51 Abs. 1
AsylG nicht gegeben wären, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin mit
Bezug auf ihre in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester nicht
um eine Angehörige der in dieser Bestimmung erwähnten Personengruppe
("Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder") handelt,
dass andererseits Gesuche um Familiennachzug gestützt auf die Bestim-
mungen des AuG (SR 142.20) bei der kantonalen Ausländerbehörde zu
stellen wären,
dass das SEM daher das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durch-
führung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl zu Recht abge-
lehnt hat,
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dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt war und ist und den Akten
auch sonst keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zu entnehmen sind,
dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gericht bei Abwei-
sungen von Beschwerden betreffend Asylgesuche aus dem Ausland aber
in der Regel – und auch vorliegend – aus prozessökonomischen Gründen
auf eine Kostenauflage verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (ebenso wie – angesichts des Entscheids in der Sache – das-
jenige um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegen-
standslos wird,
dass der weder formal noch inhaltlich begründete Antrag auf Beiordnung
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in Auslandverfahren nicht nach den
Regeln von Art. 110a AsylG, sondern nach denjenigen von Art. 65 Abs. 2
VwVG zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteil D-5362/2013 vom 27. März 2014
E. 4) und schon deshalb abgewiesen werden muss, weil die Beigabe einer
amtlichen Anwältin im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur
in Beschwerdeverfahren gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tat-
sächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10), was hier nicht der Fall
war.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Anwältin wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay