Abtei lung V
E-6019/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6019/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am (...)
verliess und nach einem Aufenthalt in der Türkei über andere, ihm un-
bekannte Länder am 5. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er
am 6. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er im B._______ am 14. Oktober 2008 summarisch befragt und
in C._______ am 10. Dezember 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgrün-
den angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszu-
gehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
D._______,
dass er bei den Behörden einen Arbeitsvertrag für die Dauer von fünf
Jahren unterzeichnet habe und zunächst bei einer (...) Organisation
der UNO (United Nations Organization) eingeteilt gewesen sei, später
dann in (...) und als Polizist gearbeitet habe,
dass er nach dem Sturz von Saddam Hussein (...) den Vertrag habe
kündigen wollen, seine Kündigung jedoch nicht akzeptiert worden sei
und man ihn angehalten habe, als Polizist auf dem Polizeiposten
E._______ weiterzuarbeiten,
dass die Behörden ihn auch nach Auslaufen des Vertrages nicht hätten
gehen lassen und er (...) Monate später der Arbeit unerlaubterweise
ferngeblieben sei,
dass er aus diesem Grund von den Behörden gesucht und im (...) ge-
gen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei,
dass am (...) gegen ihn in Abwesenheit ein Urteil ergangen und er we-
gen Desertion zu (...) Haft und zum Entzug seiner zivilen Rechte ver-
urteilt worden sei,
dass in der Folge ein weiterer Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden
sei,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. August 2009 ablehnte und dessen Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der all-
gemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche, womit der Wegweisungsvollzug zulässig und
zumutbar sei,
dass auch individuelle Gründe nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom
24. August 2009 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. März 2009
den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwer-
deführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der
Schweiz abwarten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der Be-
schwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt
(Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 10. Dezem-
ber 2008 Kopien verschiedener Dokumente (angeblich ein vom Innen-
ministerium am (...) ausgestellter Haftbefehl, eine diesbezügliche An-
frage des Ministeriums vom (...) beim Polizeiposten E._______, ein
Strafurteil des (...) vom (...), dessen Auskündigung unbekannten Da-
tums und dessen Kundgabe, ebenfalls unbekannten Datums, mitsamt
Übersetzung zu den Akten reichte,
dass er Kopien dieser Dokumente mit neu vorgenommener, teils unter-
schiedlicher Übersetzung als Beilagen seiner Rechtsmitteleingabe zu
den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein befreundeter Polizist
habe diese Dokumente heimlich aus den Büros entwendet (Vorakten
BFM A 10/13 S. 3),
dass er aber während seiner nunmehr einjährigen Anwesenheit in der
Schweiz offensichtlich keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die
Originale der eingereichten Dokumente oder den angeblich im (...)
ausgestellten ersten Haftbefehl (A 1/9 S. 3) und die behaupteten
schriftlichen Kündigungsschreiben (A 10/13 S. 6 ff.) zu beschaffen,
dass angeblich zwei Haftbefehle ausgestellt worden seien (A 1/9 S. 3
und A 10/13 S. 8 f.), es sich bei den eingereichten Dokumenten indes-
sen lediglich um Kopien handelt, wovon mehrere nicht datiert und
sämtliche Dokumente anlässlich der Rechtsmitteleingabe erneut über-
setzt worden sind und jeweils auf den Namen "F._______" lauten,
dass aus diesen Gründen bezüglich der Echtheit der Dokumente gro-
sse Zweifel bestehen,
dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, wenn das Bundesamt es
als rätselhaft bezeichnet, dass der Beschwerdeführer einen befristeten
Arbeitsvertrag unterzeichnet haben will, diesen jedoch selbst bei Ver-
tragsende nicht habe kündigen können, deshalb während (...) ohne
Vertrag weitergearbeitet habe und aufgrund der Niederlegung seiner
Arbeit wegen Desertion verurteilt worden sei,
dass ebenso realitätsfremd ist, die Behörden hätten den Beschwerde-
führer einen Arbeitsvertrag unterzeichnen lassen, wenn sie ihn ohne-
hin hätten zwingen wollen, für sie zu arbeiten, oder wenn sie sowieso
beabsichtigt hätten, ihn nicht kündigen zu lassen,
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dass ebensowenig Sinn die Schilderung macht, der Beschwerdeführer
habe mehrmals schriftlich gekündigt (A10/13 S. 6 ff.), trotz Ablaufs sei-
ner vertraglichen Verpflichtungen aber noch ein halbes Jahr für die Be-
hörden gearbeitet (a.a.O. S. 6 und A1/9 S. 5) und diese ihn ohne Be-
stehen einer vertraglichen Verpflichtung wegen Desertion zur Rechen-
schaft ziehen wolle,
dass aufgrund des vergleichsweise guten Einkommens und der recht
guten Stellung eines Polizisten im Norden des Irak wohl kaum ein Per-
sonenmangel besteht, womit das angebliche Vorgehen der Behörden
sehr sonderbar und unlogisch anmutet,
dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
noch dadurch verstärkt werden, dass er sich bei den Befragungen in
zahlreiche Widersprüche verstrickte,
dass er beispielsweise einerseits behauptete, er habe in G._______
bei seinem dort wohnhaften Freund H._______ gelebt (A10/13 S. 10),
anderseits sogleich angab, derselbe H._______ wohne in I._______
(...), nicht weit von D._______ entfernt (a.a.O.),
dass selbst für den Fall, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft wären und er tatsächlich zur Leistung des Polizeidienstes
verpflichtet worden wäre, ihm lediglich eine Sanktion wegen Desertion
mit rein gemeinrechtlichem Charakter drohen würde (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 3 E. 4.2, EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b aa, EMARK 2001 Nr. 15
E. 8d),
dass Sanktionen, die im Falle einer Missachtung der Dienstpflicht vor-
gesehen sind, legitim und daher flüchtlingsrechtlich irrelevant sind, so-
lange die Bestrafung nicht unverhältnismässig hoch oder diskriminie-
rend höher ausgefällt wird (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2, EMARK 2004
Nr. 2 E. 6b aa, EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d a), wofür es im vorliegenden
Fall keine Anhaltspunkte gibt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
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Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, so
dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden
kann und somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
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dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen), was ihm nicht gelungen ist,
dass die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008
BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6 S. 46 ff.),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme
zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) ist, wenn eine
konkrete Gefährdung festgestellt wird,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat,
dass das Gericht festhielt, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
sei in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kur-
dische Männer, die ursprünglich aus den drei kurdisch kontrollierten
Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleymania) stammen und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
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dass dagegen für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von der Geburt
bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in D._______ (...) gelebt hat,
dass seine Familie und Anverwandte wohl nach wie vor in D._______
ansässig sind und er somit im Nordirak über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jun-
gen und gesunden Mann handelt,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und
die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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