B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6020/2015
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 2. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person befragt. Dabei gab er an, er habe Eritrea im April
(…) verlassen und sich anschliessend während (…) Jahren in Äthiopien
aufgehalten. Er sei in der Folge via Sudan nach Libyen und von dort am
29. Mai 2015 auf dem Seeweg Richtung Italien gereist; dabei seien er und
die anderen Passagiere auf See aufgegriffen, nach Sizilien gebracht und
fotografiert worden und es seien ihre Personalien aufgenommen worden.
Anschliessend sei er mit dem Zug am 12. Juni 2015 in die Schweiz gelangt.
Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, er habe in Ita-
lien auf der Strasse schlafen müssen und wolle nicht dorthin zurückkehren.
B.
Am 7. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2015 – eröffnet am 22. September 2015
– trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig for-
derte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne.
Weiter verpflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 (Datum Poststempel) erhob der Be-
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schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter sei die Sache an das SEM zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Entgegen dem Hinweis in der Beschwerde lagen dieser keine Dokumente,
namentlich nicht der erwähnte "Arztbericht", bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den bei-
den in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-
suchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens daher am 8. September 2015 an Italien übergegangen.
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In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen
keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen wür-
den.
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr nach Italien die Mög-
lichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen
Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten. Zusätzlich könne er
bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen
um Hilfe ersuchen. Es lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor,
dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage ge-
raten könnte.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei
ausschliesslich in der Schweiz registriert worden. Das Dublin-System sei
so schlecht geworden und Italien so völlig überlastet, dass die Asylsuchen-
den dort nicht versorgt werden könnten. Aus demselben Grund habe Italien
das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht beantwortet. Auch seien die
soziale Sicherheit und die Aussicht auf Arbeit in Italien schlecht und es be-
stehe keine Garantie, dass er dort ein Verfahren erhalten und angemessen
versorgt werde.
Er habe ausserdem medizinische Probleme, ein Arztbericht liege bei. Er
habe eine (…) Erkrankung, es stehe nach wie vor aus, um welche Erkran-
kung es sich genau handle. Er müsse Medikamente einnehmen, sei in ärzt-
licher Behandlung und nicht reisefähig.
6.
6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies
ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die
Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig; diese Bestimmung
setzt keine daktyloskopische Erfassung voraus. In entscheidrelevanter
Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um Auf-
nahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei Mo-
naten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der soge-
nannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
7. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
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oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen. Italien ist Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System be-
steht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten
beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der
EMRK garantieren. In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die
Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rück-
schiebeverbots beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszuge-
hen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnor-
men für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus
der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4.2).
7.1 Etwas anderes ist auch den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Italien schlecht empfan-
gen worden und habe auf der Strasse schlafen müssen, sind weder sub-
stanziiert noch reichen sie aus, eine systemische Verletzung der EMRK
darzutun.
7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
7.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer am 18. Juni 2015 aufgrund von Anzeichen (…) einen Termin beim
(…) und am Folgetag wiederum wegen (…) und ausserdem Symptomen
von (…) einen Arztbesuch bei "C._______" wahrgenommen hatte, wobei
ein weiterer Arztbesuch eine Woche später als ärztlich angezeigt erachtet
worden war. In der darauffolgenden BzP vom 2. Juli 2015 gab der Be-
schwerdeführer auf Nachfrage an, es gehe ihm gesundheitlich nun gut, er
habe die nötige Pflege für (…) erhalte (vgl. Akten SEM A7/3; 10/10 S. 7).
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde – mit Hinweis auf einen
nicht beigelegten Arztbericht – geltend, er müsse nach wie vor Medika-
mente einnehmen, stehe in ärztlicher Behandlung und sei nicht reisefähig.
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7.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]). Es darf ohne Einforderung des in der Rechtsmittel-
schrift erwähnten Arztberichtes davon ausgegangen werden, dass dies für
die vorgebrachte "(…) Erkrankung" des Beschwerdeführers nicht zutrifft,
nachdem in seinem Fall die entsprechenden Krankheitsanzeichen bereits
im Juni 2015 erkannt worden sind, er entsprechend medizinisch behandelt
worden ist – wobei die Behandlung offenkundig durchwegs ambulant
durchgeführt werden konnte – und er seinen Gesundheitszustand bei der
BzP noch als gut beschrieben hat. Bezeichnenderweise führt er nicht wei-
ter aus, inwiefern sein aktueller Zustand einer Reisefähigkeit abträglich
sein sollte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Italien über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von physischen (und
psychischen) Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Ur-
teil BVGer D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E.6.4 m.w.H.). Die schweizeri-
schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauf-
tragt sind, werden ausserdem allfälligen medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung tra-
gen und die italienischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für einen Selbsteintritt auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Es bleibt an dieser
Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Es besteht auch keine Veranlassung, die
Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal davon auszugehen ist, dass
Italien über die notwendigen Medikamente zur allfälligen Weiterbehand-
lung der (…) Erkrankung verfügt. Etwas anderes wird vom Beschwerde-
führer auch nicht dargetan.
7.6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
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AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.7 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist.
Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit nicht erfüllt sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: