B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6020/2017
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. September 2017 / N (…).
E-6020/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. August 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August 2015 und
der Anhörung vom 6. Juli 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und habe bis zu
seiner Ausreise in B._______, Nordprovinz, gelebt. Elf Jahre lang habe er
die Schule besucht und danach im (…) gearbeitet. Im Jahr 2011 habe sein
Bruder C._______ bei den Kommunalwahlen in D._______ für die Partei
Tamil National Alliance (TNA) kandidiert und (…). Der Beschwerdeführer
habe als Wahlhelfer agiert, Plakate aufgehängt und Veranstaltungen orga-
nisiert. Aufgrund der Wahlen im Jahr 2013 sei sein Bruder von Unbekann-
ten geschlagen worden und sein (…) sei niedergebrannt worden. Darauf-
hin habe sein Vater den Beschwerdeführer gebeten, nicht mehr an den po-
litischen Aktivitäten von C._______ teilzunehmen. Ebenfalls im Jahr 2013,
als er im (…) seines Vaters gearbeitet habe, hätten Soldaten ihn aufgefor-
dert, zur Feier des Nationalfeiertages die Nationalflagge zu hissen. Auf-
grund der Kosten der Fahne habe er dies verweigert. Er sei deshalb in ein
Militärcamp mitgenommen worden und dort verhört und gefoltert worden.
Seitdem habe er sich regelmässig im Camp melden müssen, was er bis
zum 1. Juli 2015 getan habe. Im Jahr 2015 habe er dann erneut seinem
Bruder bei den Wahlen geholfen. Sie hätten eine Versammlung für die TNA
organisiert, an welcher Mitglieder des Militärs und der Eelam People’s De-
mocratic Party (EPDP) erschienen seien und welche die Versammlung auf-
gelöst hätten. Während zwei Monaten habe er deshalb nicht mehr an Par-
teiversammlungen teilgenommen. Ein Parteimitglied der TNA habe seinen
Vater aufgesucht und ihn aufgefordert, den Beschwerdeführer als Kandi-
daten für die TNA anzumelden. Ungefähr einen Monat vor den Wahlen im
Juli 2015 seien unbekannte und vermummte Personen zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Er denke, es habe sich dabei
um Mitglieder der EPDP gehandelt. Sie hätten seinem Vater mitgeteilt,
dass er (Beschwerdeführer) seine Kandidatur zurückziehen solle oder er
würde Probleme bekommen. Sein Vater habe ihm geraten, auszureisen
und ihm einen Schlepper vermittelt. Am (…) 2015 habe er Sri Lanka auf
dem Luftweg verlassen und sei via Dubai und Italien in die Schweiz einge-
reist.
Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte und zwei in tamilischer
Sprache verfasste Zeitungsartikel aus den Jahren 2013 und 2014 ein.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2017, eröffnet am 22. September 2017,
verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei wegen
Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begrün-
dungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
In prozessualer Hinsicht verlangte er, ihm sei für das vorliegende Verfahren
mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zu-
sammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden
seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entschei-
den sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Das SEM sei anzuwei-
sen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln
aufgezählt werden) offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
zum Lagebild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016,
ein Zeitungsbericht aus dem Tamil Guardian vom 26. Juli 2017
ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014
zwei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich des Heldengedenk-
tages in E._______ vom (…) 2016 und 2017
eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, in-
klusive Anhang (CD mit Quellen) vom 12. Oktober 2017
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ein Formular des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreise-
papierbeschaffung
eine Kopie eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. No-
vember 2016 mit der Überschrift „Ausgeschaffte Tamilen geoutet“
30 verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen
D.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz
abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe der Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe gel-
tend machen zu können. Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf Be-
kanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen
Entscheids ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September
2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das für das Bundesverwaltungsge-
richt massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG)
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schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom
24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen
genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungs-
gerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer
leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender ergeben
(vgl. BGE 128 V 82 E. 2b).
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei die zufällige Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Wie im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich erläutert
wird, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers und es fehlt an einer rechtlichen An-
spruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkör-
pers bestätigt zu erhalten.
4.2 Der Beschwerdeführer ersucht weiter um Akteneinsicht beziehungs-
weise um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri
Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“ und Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung. Das SEM zitierte im Rahmen der Begründung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die aktuelle Lage in Sri
Lanka explizit den in der Beschwerde genannten Bericht „Focus Sri Lanka,
Lagebild, Version vom 16. August 2016“. Dieser Lagebericht ist öffentlich
zugänglich und darin werden – neben namentlich nicht genannten Ge-
sprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen – überwie-
gend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz der nicht im
Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan. Die Frage, inwiefern
sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, be-
schlägt nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers, sondern
spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien
durch das Gericht eine Rolle. Der erwähnte Antrag ist demnach abzuwei-
sen und folglich auch das Begehren um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Beschwerdeergänzung.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begrün-
dungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
E-6020/2017
Seite 6
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
6.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
E-6020/2017
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so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.
7.1 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdi-
gung sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine
Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn
eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre,
sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH
HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche
Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428,
mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz gehe in einem Satz von der
Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe aus und erachte diese im nächsten Satz
aufgrund fehlender Beweismittel als unzureichend. Er verkennt, dass die
Vorinstanz nicht von „faits avérés“ (erwiesenen Tatsachen) ausgeht, son-
dern festhält „pour autant que les faits soient avérés“ (falls die Fakten wahr
wären). Sie geht somit nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen
aus. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich legal
politisch betätigt, dabei jedoch keine Funktion inne gehabt, bei welcher er
besonders exponiert gewesen sei. Die fehlende Befürchtung vor einer
staatlichen Verfolgung leitet sie somit aus der fehlenden Exponiertheit ab.
Eine Verletzung des Willkürverbots liegt somit nicht vor.
7.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, seinen Gesundheitszustand medizinisch abklären zu lassen, ob-
wohl die Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt eine Abklärung
als erforderlich erachtete (vgl. SEM-Akten A23). Damit habe die Vorinstanz
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seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt un-
vollständig abgeklärt.
Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung zu seinem Gesundheitszu-
stand befragt. Er führte aus, an (…) zu leiden, sein (…)spezialist habe ihm
jedoch gesagt, es handle sich nicht um ein gravierendes Problem und habe
ihn aufgefordert, die Medikamente abzusetzen (vgl. A13 S. 2). Ausserdem
habe er eine (…) aufgesucht, welche ihm Tabletten gegeben habe. Er habe
jedoch in nächster Zeit keinen Termin (vgl. A13 S. 20). Der Beschwerde-
führer hat somit Zugang gehabt zu ärztlicher Betreuung und die Vorinstanz
konnte deshalb darauf verzichten, seinen Gesundheitszustand zusätzlich
weiter abzuklären. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er jederzeit die
Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätte, im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht ärztliche Unterlagen einzureichen. Die entsprechenden
Rügen sind deshalb als unbegründet zu qualifizieren.
7.3 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der
Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Per-
son als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe
die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe
gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht
ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschie-
dene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorin-
stanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden.
Die Rüge geht somit fehl.
7.4 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die zwei
auf Tamilisch verfassten Zeitungsausschnitte von 2013 und 2014 zu den
Behelligungen seines Bruders nicht übersetzen lassen. Trotz fehlender
Übersetzung behaupte sie jedoch, die beiden Artikel hätten nichts mit der
Situation des Beschwerdeführers zu tun. Bei den Zeitungsartikeln handle
es sich um rechtserhebliche Beweismittel, welche aufgrund der fehlenden
Übersetzung offensichtlich bei der Fällung des Asylentscheids nicht mitbe-
rücksichtig worden seien. Damit habe die Vorinstanz das Recht auf Prüfung
der Parteivorbringen und der damit zusammenhängenden Begründungs-
pflicht verletzt.
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Seite 9
Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers
einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor,
dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt
hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die auf
Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Wür-
digung der Beweismittel und nicht auf die Begründungspflicht der Vor-
instanz. Anlässlich der Anhörung erläuterte der Beschwerdeführer den In-
halt dieser Zeitungsartikel (vgl. SEM-Akten A13 S.3), weshalb die Vor-
instanz Kenntnis des wesentlichen Inhalts hatte. Anzumerken bleibt, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Überset-
zung dieser Zeitungsartikel hätte einreichen können; dies hat er jedoch
auch auf Beschwerdeebene nicht getan.
7.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine unvollständige und unrich-
tige Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe die Stellung der EPDP
und deren enge Verbindung zur Regierung und dem Militär unrichtig fest-
gestellt. Zudem habe sie bezüglich seines politischen Engagements für die
TNA und die damit verbundene mögliche Gefährdung den Sachverhalt
falsch und hinsichtlich der Symbolik der Nationalflagge im Zusammenhang
mit dem tamilischen Separatismus unvollständig abgeklärt. Die aktuelle Si-
tuation in Sri Lanka habe sie ebenfalls unvollständig und unkorrekt abge-
klärt und das vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den
Anforderungen an ernsthafte und korrekt erhobene Länderinformationen
nicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, die Ereignisse bei den Rückschaf-
fungen vom 16. November 2016 sowie die Ereignisse bei den Rückschaf-
fungen im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Die geltend gemachte
Bedrohung durch die EPDP befand sie als wenig wahrscheinlich und der
Beschwerdeführer selbst war sich nicht sicher, wer die unbekannten Per-
sonen gewesen seien, weshalb sich eine vertiefte Abklärung zur EPDP er-
übrigte. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und
ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass
das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen
Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus
sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge-
langt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenü-
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Seite 10
gende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, Nachfor-
schungen zu Parteibehauptungen zu tätigen, die nicht im direkten Zusam-
menhang mit den persönlichen Vorbringen stehen. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung be-
zieht, ist in den nachgehenden Erwägungen darauf einzugehen.
7.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären, al-
lenfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztli-
chen Gutachtens anzusetzen. Die bei der Vorinstanz eingereichten Zei-
tungsartikel seien zwingend zu übersetzen beziehungsweise sei ihm eine
angemessene Frist zur Nachreichung einer Übersetzung anzusetzen. So-
dann sei eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln zu
seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz zu bestimmen. Die zur
Anhörung intern angelegten Akten des SEM, aus welchen sich der persön-
liche Eindruck der befragenden Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers ergeben müsste, seien beizuziehen.
8.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine fachärztliche Begutachtung
durchführen zu lassen. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine
konkreten Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers ungenügend erstellt wäre. Der Be-
schwerdeführer hatte genügend Zeit, die bei der Vorinstanz eingereichten
Zeitungsartikel übersetzen zu lassen und Beweismittel zu seinen exilpoliti-
schen Tätigkeiten in der Schweiz einzureichen, weshalb auf die Ansetzung
einer Frist verzichtet werden kann. Die ihn betreffenden vorinstanzlichen
Akten liegen dem Gericht vor. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
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Seite 11
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
9.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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Seite 12
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf eine Überprüfung der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verzichtete sie deshalb. Bei der geltend
gemachten Drohung durch Mitglieder der EPDP handle es sich – falls dies
wahr sein sollte – nicht um eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den. In einer Gesamtwürdigung seiner Ausführungen erscheine es zudem
wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Ziel einer Verfolgung
durch die EPDP gewesen sei, zumal er nie offizielles Mitglied der TNA ge-
wesen sei. Sein Bruder, welcher politisch exponiert sei, habe Sri Lanka so-
dann nicht verlassen. Ausserdem habe er keine Beweise eingereicht, wel-
che seine Vorbringen stützen könnten. Zwischen der angeblichen Verwei-
gerung des Hissens der Nationalflagge im Jahr 2013 und seiner Ausreise
im (…) 2015 fehle es sodann an einem zeitlichen Kausalzusammenhang.
Selbst wenn er sich daraufhin tatsächlich jeweils beim Militärcamp habe
melden müssen, sei kein offizielles Verfahren gegen ihn eröffnet worden.
Er habe seine politischen Aktivitäten fortsetzen und Sri Lanka mit seinem
Pass über den Flughafen Colombo verlassen können. Dies zeige, dass er
nicht unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Er
habe nie illegale politische Tätigkeiten ausgeübt, nicht die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt und er sei nie offiziell von den sri-lanki-
schen Behörden gerichtlich belangt worden. Bei seinen politischen Tätig-
keiten habe er sich auch nicht besonders exponiert. Es bestehe kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
10.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend,
obschon die Vorinstanz seine vorgebrachten Asylgründe ausnahmslos als
glaubhaft betrachtet habe, habe sie verneint, dass ihm daraus eine asylre-
levante Verfolgung erwachse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei all-
gemein bekannt, dass politisch aktive Personen, welche sich in Sri Lanka
für tamilische oder menschenrechtliche Zwecke einsetzen würden, von
staatlichen Sicherheitskräften verfolgt und mitunter auch gefoltert würden,
obwohl sie nach dem Gesetz keine illegalen Aktivitäten unternommen hät-
ten. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lan-
E-6020/2017
Seite 13
kischen Behörden als radikaler Separatist geäussert, indem er sich wei-
gerte, die Nationalflagge zu hissen. Zusammen mit seiner politischen Akti-
vität habe diese radikale Aktion dazu geführt, dass er aus Sicht der Regie-
rung zu einer Gefahr für die nationale Einheit geworden sei. Der Zeitpunkt
der politischen Tätigkeit sei irrelevant und auch Jahrzehnte später seien
Verhaftungen wegen politischer Taten noch möglich. Durch die Melde-
pflicht sei er zudem unter genauester Beobachtung der sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden gestanden. Sein Bruder lebe entgegen der Ansicht der
Vorinstanz nicht unbehelligt in Sri Lanka, wie dies auch die Zeitungsartikel
beweisen würden. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer sei sein Bruder
durch sein offizielles politisches Amt in gewissem Sinne durch die Öffent-
lichkeit geschützt; ein Angriff auf ihn stehe unweigerlich in den Medien. Die-
sen Schutz habe der Beschwerdeführer nicht. Seine Aus- und Einreise
seien von der Vorinstanz als illegal bezeichnet worden. Beim Pass habe es
sich um ein Dokument gehandelt, welches der Schlepper organisiert habe
und nicht um einen offiziell ausgestellten Pass. Die Vorinstanz habe keine
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen, da sie das politische
Engagement zugunsten der TNA sowie seine als radikal separatistisch ein-
gestufte Aktion nicht abschliessend überprüft habe. Sie habe sich damit
begnügt, seine Vorbringen als glaubhaft jedoch als nicht asylrelevant ein-
zustufen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Risikoprofil und müsse
bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Verfol-
gung rechnen. Durch seine aktive Verweigerung des Hissens der National-
flagge sei er in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden geraten. Aufgrund seiner Meldepflicht im Militärcamp sei davon
auszugehen, sein Name würde sich auf der „Stop-List“ beziehungsweise
„Watch-List“ befinden. Mit seiner Flucht ins Ausland und seinem mehrjäh-
rigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum habe er sich weiter
verdächtig gemacht, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu ha-
ben. Dieser Verdacht würde sich auch aufgrund seiner exilpolitischen Tä-
tigkeiten in der Schweiz bewahrheiten. Er habe im (…) 2016 und 2017 an-
lässlich des Heldengedenktages an einer Demonstration in E._______ teil-
genommen und am (…) 2017 an einem von den LTTE organisierten Sport-
turnier in F._______. Die zwangsweise Rückkehr mit temporären Reisedo-
kumenten würde die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden weiter
erhöhen. Am Flughafen Colombo würde es zu einer weiteren Überprüfung
seiner Person kommen. Dabei würden die zahlreichen weiteren Risikofak-
toren zutage getragen, was zu einer Verhaftung entweder direkt am Flug-
hafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt führen würde, mit den ent-
sprechenden asylrelevanten Folgen.
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Seite 14
Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstaben C. erwähnten Be-
weismittel ein.
11.
11.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genü-
gen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stufte die Vorinstanz
seine Asylgründe nicht als glaubhaft ein, sondern verzichtete zufolge der
fehlenden Asylrelevanz auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit. Hinsicht-
lich der Verweigerung des Hissens der Nationalflagge im Februar 2013 und
seiner Ausreise im Jahr 2015 fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusam-
menhang. Trotz der angeblichen Meldepflicht im Militärcamp war es dem
Beschwerdeführer möglich, sich weiterhin für den Wahlkampf seines Bru-
ders für die TNA zu engagieren. Der Beschwerdeführer macht zwar gel-
tend, er sei im Jahr 2015 von Mitgliedern der EPDP bedroht worden und
ihm sei mitgeteilt worden, er solle sein politisches Engagement für die TNA
einstellen. Er führte jedoch selbst aus, er vermute lediglich, es habe sich
um Mitglieder der EPDP gehandelt; Beweise dazu konnte er nicht einrei-
chen. Sein Bruder, welcher politisch aktiv tätig ist, lebt immer noch in Sri
Lanka. Das Argument des Beschwerdeführers, dieser sei aufgrund seiner
öffentlichen Exponiertheit besser geschützt, überzeugt nicht. Gerade auf-
grund seiner exponierten politischen Tätigkeit wäre sein Bruder eher ge-
fährdet, in den Fokus der sri-lankischen Behörden zu geraten. Der Be-
schwerdeführer führte sodann aus, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein.
Anlässlich der BzP erklärte er, seinen Pass im (…) 2015 selbst beantragt
zu haben. Er sei am (…) 2015 von Colombo nach Dubai geflogen und von
dort aus mit einem Begleiter weiter bis nach Italien. Seinen Pass habe er
dem Schlepper abgegeben und nach Italien sei er nicht mit diesem einge-
reist (vgl. A3 S. 5). Aus Sri Lanka konnte er somit mit seinem eigenen Pass
ausreisen, ohne dass er angehalten worden wäre. Es ist deshalb nicht da-
von auszugehen, er sei auf einer sogenannten „Stop-List“ vermerkt.
Seine neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sind als äusserst nie-
derschwellig einzustufen. Er nahm zweimal anlässlich des Heldengedenk-
tages in E._______ an einer Demonstration teil sowie an einem angeblich
von den LTTE organisierten Sportturnier in F._______. Inwiefern er sich
deshalb besonders exponiert haben soll, vermag er nicht darzulegen und
wird auch nicht durch die Fotos belegt. Es ist nicht davon auszugehen,
dass er aufgrund dieser Tätigkeiten in den Fokus der sri-lankischen Behör-
den geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
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Seite 15
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie über-
haupt rechtserheblich sind, vermögen an der mangelnden Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es
sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri
Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer
kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das gleiche gilt für das
vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli
2017. Aus dieser Einzelfallrechtsprechung lässt sich keine pauschale Ver-
folgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern ableiten. Der Beschwerdeführer
selbst war sodann nie bei den LTTE tätig.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant
eingestuft wurden, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist und sein
exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig bezeichnet werden
muss, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Fak-
toren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der gut zweijährigen Landes-
abwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen,
dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten
und Länderinformationen.
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Seite 16
11.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurück-
geschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung
und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit
seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm
von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Be-
helligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsu-
lat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort
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Seite 17
Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tä-
tigkeit erhalten. Zudem leide er an physischen und psychischen gesund-
heitlichen Problemen.
13.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 18
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Nordprovinz). Seine Fa-
milie lebt nach wie vor dort und führt ein eigenes (…). Der Beschwerdefüh-
rer ist jung, verfügt über eine gute Schulbildung und arbeitete jeweils im
(…) seiner Familie. Zu seiner Familie steht er in regelmässigem Kontakt.
Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unter-
stützen wird und er eine neue Existenz aufbauen können wird.
Der (…)spezialist des Beschwerdeführers, welchen er in der Schweiz auf-
suchte, befand seine (…) als nicht gravierend und regte einen Verzicht auf
die Einnahme von Medikamenten an (vgl. A13 S. 2). Seine (…) verschrieb
ihm zur Behandlung seiner psychischen Probleme Medikamente und
setzte keinen erneuten Behandlungstermin fest (vgl. A13 S. 20). Es ist auf-
grund dieser Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
vom Sommer 2016 nicht davon auszugehen, er leide an gravierenden ge-
sundheitlichen Problemen. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im
Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel
aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine allenfalls notwendige
Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zu-
gänglich ist und grundsätzlich vom Staat bezahlt wird. Dem Beschwerde-
führer wäre zumutbar, sich an eine dieser Kliniken zu wenden. Eine allfäl-
lige medikamentöse Therapie wäre in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos
erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch
die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung ge-
stellten Medikamente zur Behandlung psychischer Krankheiten das Ange-
bot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 14.2.2). Die gesundheitliche Situation des Beschwerde-
führers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
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Seite 19
13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund seiner sehr um-
fangreichen Beschwerde mit 41 Beilagen auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: