B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6020/2018
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. September 2018 / N (…).
E-6020/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 18. Januar 2016 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 1. Februar 2016 führte die Vor-
instanz die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei gab der Beschwer-
deführer zu seinen Asylgründen an, er sei zusammen mit einer Frau, die
bei ihm im Auto gesessen sei, von iranischen Beamten festgenommen wor-
den. Es sei ihm vorgeworfen worden, eine uneheliche Beziehung und Ge-
schlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben, es sei ein Strafdossier eröffnet
worden, er sei einige Zeit im Gefängnis gewesen und gegen ein Grund-
stückpfand entlassen worden. Das endgültige Urteil habe er nicht erhalten.
Er sei jedes Mal, wenn er eine Vorladung beziehungsweise einen Haftbe-
fehl erhalten habe, aus der Stadt geflüchtet. Dokumente dazu habe er
keine, er habe lediglich eine Dossiernummer erhalten. Die Strafe sei unter-
schiedlich und liege zwischen einer langjährigen Gefängnisstrafe bis zur
Hinrichtung. Er habe auf verschiedenen Wegen versucht, seine Strafe zu
verringern, was ihm nicht gelungen sei.
A.b Anlässlich der Anhörung vom 26. September 2017 führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe mit einer Frau eine Nacht verbracht. Am
nächsten Abend seien sie zusammen unterwegs gewesen, als ihr Auto von
Polizisten angehalten worden sei. Zunächst habe er versucht zu fliehen,
ein Polizist sei aber zu ihnen ins Auto gestiegen, weshalb er schliesslich
wieder angehalten habe. Sie seien dann zusammen zum Sittenbüro ge-
bracht worden. Von dort seien sie auf den Polizeiposten und in Haft ge-
nommen und danach an den Etalaat weitergegeben worden. Die Frau habe
er ab diesem Moment nicht mehr gesehen, sie habe alles über ihre Bezie-
hung zugegeben. Er sei acht Tage «dort» gewesen, sei geplagt worden,
damit er es auch zugebe, und habe schliesslich alle Unterlagen unter-
schrieben. Nachdem sie vor Gericht erschienen seien, sei er ins Gefängnis
gebracht worden. Seine Schwester und sein Schwager hätten eine Bürg-
schaft geleistet. Bis dahin sei er während acht Tagen im Gefängnis gewe-
sen. Als er freigelassen worden sei, habe er ein Schreiben erhalten, worin
«Zena» (nichteheliche sexuelle Beziehung) vermerkt gewesen sei. Die
Frau habe alle Schuld auf ihn geschoben, damit ihre Ehre gewahrt bleibe.
Das Dossier sei ungefähr ein Jahr lang auf der Seite gelegen. Auf eine
Vorladung hin sei er nicht erschienen, deshalb sei ein Haftbefehl ausge-
stellt worden. Danach sei sein Büro «plombiert» worden, er sei nach
B._______ und von dort C._______ gereist. Der Grund für seine Ausreise
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sei das «Unzuchtsdossier» gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er eine
brutale Strafe.
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2018 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. September 2018 sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe das rechtli-
che Gehör des Beschwerdeführers und insbesondere die Begründungs-
pflicht verletzt. Indem sie nur pauschal angegeben habe, der Beschwerde-
führer habe sich widersprochen, habe sie die Verfügung nicht in der gebo-
tenen Dichte begründet. Ferner habe sie sich nicht damit auseinanderge-
setzt, welche Strafe dem Beschwerdeführer im Iran drohen würde.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
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wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die Begründungsdichte hängt wesentlich von den Vorbringen der Verfah-
rensbeteiligten ab. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre
Standpunkte darlegen, desto einlässlicher hat grundsätzlich auch die Ent-
scheidbegründung auszufallen. Jedenfalls muss die Begründung so abge-
fasst sein, dass der Betroffene sie sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE
141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2009/35
E. 6.4.1; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 35 Rz. 17 ff., KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 f.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Auflage 2013, Rz. 3.103 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begrün-
dungspflicht, 1998, S. 184 f.). Setzt sich eine Behörde nicht in ausreichen-
dem Mass mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen auseinander, so
begeht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle
Rechtsverweigerung (vgl. RHINOW ET AL, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl.
2014, Rz. 287).
4.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine
detaillierten Aktenfundstellen nannte. Der Begründung ist aber zu entneh-
men, welche Angaben im Einzelnen als widersprüchlich, substanzarm, frei
von Realkennzeichen und ausweichend beurteilt wurden. Damit war es
dem Beschwerdeführer möglich, sich über die Tragweite des Entscheids
ein Bild zu machen, und er konnte die Verfügung auch sachgerecht anfech-
ten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und berücksichtigt.
Nachdem sie die Ausführungen als nicht glaubhaft erachtete und dies auch
ausführlich begründete, bestand kein Anlass für eine Auseinandersetzung
mit der Frage des Strafmasses für ausserehelichen Geschlechtsverkehr im
Iran.
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und würden damit den
Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
5.2 Zur Begründung legte sie dar, der Beschwerdeführer habe alle zum
Kerngeschehen seines Asylvorbringens gehörigen Sachverhalte – etwa die
Festnahme und Haftzeit – auch auf mehrfache Nachfrage hin weitgehend
plakativ, substanzarm und frei von Realkennzeichen geschildert. Ferner
habe er sich an verschiedener Stelle widersprochen. Generell habe er teils
ausweichend, divergierend und nicht nachvollziehbar auf verschiedene
Nachfragen in Bezug darauf, welche Dokumente bezüglich seiner Entlas-
sung, seines Strafverfahrens und der Hausverpfändung vorlägen und wes-
halb er solche nicht einreichen könne, geantwortet. Auch die Frage wo sich
seine Identitätsdokumente befänden, habe er an der BzP und der Anhö-
rung unterschiedlich beantwortet. Sein eigener Wissensstand bezüglich
seines Strafverfahrens mute eigenartig an und es erscheine wenig nach-
vollziehbar, dass er den Familiennamen, der mit ihm festgenommenen
Frau nicht kenne. Zudem gehe in seinen Schilderungen an verschiedener
Stelle die Chronologie nicht auf. Er habe angegeben, 2014, ungefähr ein
Jahr nach der Festnahme, erstmals vor Gericht vorgeladen worden zu sein.
Daraufhin sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Er habe aber ebenfalls zu
Protokoll gegeben, er sei im (…) 2015 legal C._______ gereist. Weiter
habe er auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er an der
BzP angegeben habe, er habe zwei Wochen in B._______ geweilt, und an
der Anhörung gesagt habe, es seien zwei Monate gewesen. Aus den wi-
dersprüchlichen, chronologisch nicht kongruenten, teils nicht plausiblen
und weitgehend substanzarmen Schilderungen ergebe sich ein Bild einer
zumindest in Teilen konstruierten Geschichte, die dem Beschwerdeführer
nicht wie dargestellt widerfahren sein könne. Insofern könne auf weitere
Abklärungen in Bezug auf die angegebene Verfahrensnummer verzichtet
werden.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen An-
forderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, das die Vorinstanz in ihren Erwä-
gungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was in der Be-
schwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche
Beurteilung umzustossen.
7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – umfas-
send mit seinen Schilderungen auseinandergesetzt und zutreffend festge-
halten hat, die Aussagen seien oberflächlich, widersprüchlich und enthiel-
ten kaum Realkennzeichen. Die Ungereimtheiten in den Angaben ziehen
sich wie ein roter Faden durch die Ausführungen und ergeben sich nicht
nur im Vergleich zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung, son-
dern finden sich auch wiederholt innerhalb der Anhörung. Die Vorinstanz
hat auf einzelne besonders ausgeprägte Divergenzen hingewiesen. Auf-
grund der diversen unterschiedlichen zeitlichen Angaben, lässt sich keine
Chronologie der Abläufe erstellen. Der Beschwerdeführer konnte die Wi-
dersprüche in der Chronologie auch auf Nachfrage hin nicht auflösen (vgl.
u.a. SEM-Akte A15/30 F90-93 und F136, F160). Auffällig ist auch, dass di-
verse vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignisse sich entweder drei
Monate oder ein Jahr vor der Ausreise zugetragen haben sollen. Drei Mo-
nate vor der Ausreise sei das Büro plombiert worden (F105, 142) und habe
er den Haftbefehl erhalten (F160, F162). Demgegenüber habe er die Ad-
resse und den Namen der Firma bereits ein Jahr vor der Ausreise geändert
(F35-39). Insgesamt ergeben die Schilderungen des Beschwerdeführers
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Seite 8
keinen in sich stimmigen Ereignisablauf. Zudem hat die Vorinstanz zu
Recht darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP
ausgesagt, er habe keine Dokumente bezüglich seiner Anklage (SEM-Akte
A4/13 Ziff. 7.01 S. 8), an der Anhörung aber angegeben, er habe ein Ent-
lassungsschreiben erhalten (SEM-Akte A15/30 F72-80). Insbesondere
diese Divergenz in den Angaben ist nicht nachvollziehbar. Indem er in der
Beschwerde lediglich an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben festhält und
eine andere Würdigung fordert, vermag der Beschwerdeführer nicht darzu-
legen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen ausgegangen sein soll. Es ist ihm damit auch auf Beschwerde-
ebene nicht gelungen, die Ungereimtheiten aufzulösen und damit seine
Vorbringen glaubhaft zu machen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asyl-
gesuch daher zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 9
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
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als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-4066/2019 vom 28. Januar
2020 E. 8.4.1, E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1).
Sodann lassen weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem
Heimatland schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben
gemäss über eine fundierte Schul- und Ausbildung und langjährige Arbeits-
erfahrung. Ferner hat er in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz, wel-
ches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Demzufolge ist nicht davon auszu-
gehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 31. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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