Abtei lung V
E-6021/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Hans Roth,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. Juni 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6021/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan
im Jahre 1996 und lebte in der Folge rund neun Jahre im Iran. Am
15. Mai 2006 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 29. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer im
Empfangszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am
12. Juni 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der Hazara an,
stamme ursprünglich aus dem Distrikt B._______ und habe in
C._______ in Kabul gelebt. Ungefähr drei Wochen nach dem
Einmarsch der Taliban in seinem Quartier sei er in den Iran geflüchtet.
Während rund neun Jahren habe er sich mit seiner Familie dort illegal
aufgehalten, bis er das Land vor rund einem halben Jahr wieder ver -
lassen habe und nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Da er im Islam
nicht seine Erfüllung gefunden habe, sei er zum Christentum kon-
vertiert und habe sich zur Emigration in die Schweiz entschlossen. Er
sei zunächst in die Türkei und nach zwei Wochen weiter nach
Griechenland gereist. Dort habe er sich zwei Monate in einem Flücht-
lingslager aufgehalten, bevor er sich weiter nach Italien begeben
habe. Nach einem zweimonatigen dortigen Aufenthalt sei er via
Frankreich in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt der Be-
schwerdeführer, die Verfügung des BFM sei in den Dispositions-
punkten 3 und 4 aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2006 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren ausschliesslich
gegen den vom BFM verfügten Vollzug der Wegweisung richte, mithin
die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in
Rechtskraft erwachsen sind. Sodann hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2006 beantragt das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2006
stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehm-
lassung zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten Frist reichte
dieser die Replik ein.
F.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer
beim inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht zwei
ärztliche Zeugnisse des D._______, vom 25. Oktober 2007 und 6.
Februar 2008 zu den Akten.
G.
Am 27. März 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht
des zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsver-
treters ein. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter, ihn über den
Stand des Beschwerdeverfahrens zu informieren. Am 16. April 2008
wurde der Rechtsvertreter telefonisch über den Stand des Verfahrens
orientiert.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2008 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht
einzureichen. Innert der angesetzten Frist teilte der Rechtsvertreter
mit, er habe seit kurzem keinen Kontakt mehr mit seinem Mandanten.
Gemäss Auskunft von dessen Betreuer sei der Beschwerdeführer un-
bekannten Aufenthalts.
I.
Mit Entscheid vom 28. Oktober 2008 schrieb das Bundesverwaltungs-
gericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab.
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J.
Am 10. Dezember 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Zur
Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dem
10. Oktober 2008 in stationärer Behandlung im Psychiatrie-Zentrum
E._______ auf. Darüber seien die zuständigen Behörden nicht
orientiert worden.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2008 verlangte der
Instruktionsrichter ein aktuelles und detailliertes ärztliches Zeugnis
ein. Innert erstreckter Frist ging am 5. Februar 2009 ein ärztlicher Be-
richt von Dr. med. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie, Pflege-
zentrum G._______, vom 3. Februar 2009 sowie eine vom
Beschwerdeführer unterzeichnete Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht vom 30. Januar 2009 ein.
L.
Am 23. Februar 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gut, hob den Ab-
schreibungsentscheid vom 28. Oktober 2008 auf und nahm das Be-
schwerdeverfahren wieder auf.
M.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragt das BFM
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer die
Original-Identitätskarte seines Vaters, Fotokopien von Identitätskarten
von neun Verwandten sowie eine Kopie seines alten Reisepasses ein.
O.
Mit Zwischenverfügungen vom 26. Juni 2009 und 1. September 2009
ersuchte der Instruktionsrichter jeweils um Einreichung eines aktuellen
ärztlichen Zeugnisses. Innert der angesetzten Fristen gingen je ein
ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______, vom 7. Juli 2009 und vom
15. September 2009 ein. Ein letzter Arztbericht von Dr. med.
F._______, vom 27. August 2010, ging am 23. September 2010 beim
Gericht ein.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG)
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 17. Juli 2006 festgestellt – ausschliesslich
gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (ver-
fügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
16. Juni 2006 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen.
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4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
5.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMAR] 2006 Nr. 6 E. 4.1 S. 54 ff., 2001 Nr. 1 E. 6a, S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die
Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Ver -
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Mass-
gabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind.
6.
6.1
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere
Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.1).
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6.2 Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer
medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine
und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut-
barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2).
7.
7.1
7.1.1 Auf Beschwerdeebene wird, unter Beilage von zwei ärztlichen
Berichten des D._______, vom 25. Oktober 2007 und 6. Februar 2008,
erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F43.1), einer schweren
depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10, F32.3)
sowie einer Agoraphobie und sei seit dem 29. Januar 2007 in
fachärztlicher Behandlung.
7.1.2 Zur Anamnese wird im Bericht vom 25. Oktober 2007 aus-
geführt, als Angehöriger der Hazara habe der Beschwerdeführer in
ständiger Unterdrückung durch die paschtunische Mehrheit ein
schwieriges Leben in sehr ärmlichen Verhältnissen geführt. Mit dem
Ausbruch der Kriegshandlungen hätten sich die Lebensumstände des
Beschwerdeführers dramatisch verschlimmert. Das Hazaraquartier sei
täglich Angriffen ausgesetzt gewesen, andauernd seien Menschen
verletzt und getötet worden. Im Alter von 13 Jahren habe sich der Be-
schwerdeführer den Kämpfern gegen die lokal dominierende, radikal-
islamistische H._______ angeschlossen und dabei tage- bis
wochenlang in unterirdischen Tunnelsystemen gelebt. Paktisch sämt-
liche seiner Altersgenossen seien mit der Zeit in die Hände der Taliban
gefallen und getötet oder misshandelt worden. Während dieser Zeit sei
der Beschwerdeführer von einem Auto angefahren worden. Danach
seien ihm erstmals Konzentrationsstörung und Zittern der Hände auf-
gefallen. Nach drei Jahren sei er in den Iran geflohen, wo er während
neun Jahren in I._______ gelebt und dort in verschiedenen Fabriken
gearbeitet habe. Bereits in dieser Zeit habe er unter massiven Krank -
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heitssymptomen wie Albträumen und Konzentrationsstörungen ge-
litten. Er habe verschiedene Medikamente erhalten, die ihm aber nicht
geholfen hätten. Nach Beginn der systematischen Rückschaffung
afghanischer Flüchtlinge in deren Heimatstaat habe die Familie die
Weiterreise des Beschwerdeführers beschlossen. In Italien seien zu
den vorbestehenden Symptomen erstmalig Beeinflussungserleben und
Wahnstimmungen aufgetreten. Dies nachdem der Beschwerdeführer
während eines zweimonatigen Aufenthalts von einer religiösen
Gruppierung indoktriniert worden sei. Seit der Beschwerdeführer in der
Schweiz lebe, werde er von Geistern verfolgt, welche Tag und Nacht
mit ihm sprechen und gelegentlich „Zitteranfälle“ bei ihm auslösen
würden.
Zum Psychostatus führt der behandelnde Arzt aus, der Beschwerde-
führer wirke etwas verstört und verloren. Die Orientierung sei in allen
Modalitäten gegeben, die Auffassung intakt, die Konzentration und das
Gedächtnis subjektiv stark, im Gespräch kursorisch mindestens
leichtgradig eingeschränkt. Das formale Denken sei kohärent, Ge-
dankenkreisen, Grübeln, inhaltliche Einengung auf Erlebnisse in der
Vergangenheit würden vorliegen. Im Gespräch erscheine der Be-
schwerdeführer immer wieder abwesend und berichte auf Anfrage
über Erinnerungen an Bomben und Raketen. Er schildere ständige
Flashbacks und Albträume, welche sich inhaltlich auf die dreijährige
Kampfzeit beziehen würden. Es würden Anzeichen der vegetativen
Übererregbarkeit mit Schreckhaftigkeit, Angstzustände bis hin zu
Panikattacken, Nervosität und Zittern bestehen. Wahnhaftes Erleben
und Sinnestäuschungen würden sich in Form des Gefühls, von
Geistern bedrängt und angesprochen zu werden, sowie im Gefühl,
auch in der Schweiz von den Taliban bedroht und verfolgt zu werden,
äussern. Weiter würden Beeinflussungserleben und Ich-Störungen in
Form von Gedankenlesen und veränderter Körperwahrnehmung vor-
liegen. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer sodann kaum moduliert,
angespannt, deutlich herabgestimmt, hoffnungslos, leidend. Freud-
und Interesselosigkeit würden von ihm bejaht, wie auch Kraft- und
Energielosigkeit. Es würden keine Anzeichen für eine akute Suizidalität
bestehen. Schliesslich leide der Beschwerdeführer unter ausgeprägten
Ein- und Durchschlafstörung.
Im Sinne eines Kommentars führt der Arzt weiter aus, zwar würden
sich die angeführten Diagnosen formal stellen lassen und seien
psychometrisch bestätigt worden, doch dürften die meisten Be-
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schwerden ursächlich mit der chronischen Traumatisierung im Her-
kunftsland in Zusammenhang stehen. Die beschriebenen Be-
schwerden wie Flashbacks, vegetative Übererregbarkeit und Dis-
soziation (Abkoppelung vom Realitäts- und Gegenwartsbezug durch
unkontrollierbare Erinnerungen) seien in ihrer Kombination für eine
Posttraumatische Belastungsstörung pathognomonisch und kaum mit
einer nicht-traumatischen Erkrankung erklärbar. Unklar bleibe die Zu-
ordnung der psychotischen Symptome wie Halluzinationen, Ver-
folgungsgefühl und Beeinträchtigungserleben. Diese könnten der
Posttraumatischen Belastungsstörung, der Depression als auch einer
Störung aus dem schizophrenen Formenkreis entspringen, was sich
indes erst aus dem langfristigen Behandlungsverlauf entscheiden
lassen könne. Insgesamt zeige sich beim Beschwerdeführer ein
schweres, chronifiziertes Störungsbild, welches neben der
traumatischen Schädigung im frühen Jugendalter zusätzlich auch eine
damit verbundene Entwicklungsstörung und strukturelle Defizite be-
inhalte, die den Charakter einer Persönlichkeitsstörung annehme.
Gegenwärtig erscheine der Beschwerdeführer in ein- bis zwei-
wöchentlichen Abständen zu den Behandlungssitzungen und erhalte
zwei Antidepressiva. Eine weitere Behandlung sei indiziert. Eine
solche müsste auf einem Horizont von Jahren ausgelegt werden und
setze eine sichere und längerfristig planbare Lebenssituation voraus.
Der Beschwerdeführer bedürfe auch in der Schweiz eines
spezialisierten Kompetenzzentrums und geordneter Lebensumstände.
Weder das Eine noch das Andere sei indes im Heimatland gewähr-
leistet.
7.1.3 Im zweiten Bericht des D._______ vom 6. Februar 2008
wiederholt der behandelnde Arzt die bereits gestellten Diagnosen.
Weiter führt er aus, es würden wöchentliche Sitzungen stattfinden.
Nach wie vor würden starke Ängste mit Panikattacken, Schlaf-
störungen mit Albträumen, Flashbacks mit dissoziativen Symptomen
sowie depressive Symptomatik im Vordergrund stehen. Der Be-
schwerdeführer habe einen starken Leidensdruck, so dass er öfters
mit dem Gedanken spiele, sich etwas anzutun.
7.1.4 Im Zeugnis vom 3. Februar 2009 führt der zuständige Facharzt
im Pflegezentrum G._______, Dr. med. F._______, aus, der
Beschwerdeführer sei aufgrund des Verdachts auf Erkrankung aus
schizophrenem Formenkreis (ICD-10, F 20.00) und einer
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1) vom 10. Oktober
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bis 16. Dezember 2008 im Psychiatriezentrum E._______ in
J._______ hospitalisiert gewesen. Vor diesem stationären Aufenthalt
sei der Beschwerdeführer zunehmend auffällig geworden (verbal
aggressiv, sehr bedrohlich, habe versucht Leute einzuschüchtern) bis
es zum einweisenden Vorfall gekommen sei. Seit dem 16. Dezember
2008 halte er sich im Pflegezentrum G._______ auf. Der
Beschwerdeführer zeige sich kooperativ bezüglich der
Medikamentation, deren Rahmenbedingungen und nehme gerne an
der Gestaltungstherapie teil. Unter den medikamentösen Therapien mit
Psychopharmaka zeige sich eine Stimmungsstabilisierung. Der
Beschwerdeführer scheine weniger wahnhaft oder halluzinierend zu
sein.
7.1.5 Im Bericht vom 7. Juli 2009 wiederholt der betreuende Arzt die
gestellten Diagnosen erneut. Sodann hält er fest, dass sich das Zu-
standsbild des Beschwerdeführers ab März 2009 bis Anfang Juli 2009
verändert habe. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, Medika-
mente einzunehmen und am Therapieangebot teilzunehmen. Er sei
zunehmend ängstlich geworden, wahnhaft gewesen und habe
Halluzinationen gehabt. Der Zustand habe sich so verschlechtert, dass
der Beschwerdeführer täglich Wahnideen gehabt habe. Zum psycho-
pathologischen Befund führt der Arzt weiter aus, der Beschwerde-
führer sei allseits gut orientiert. Die Aufmerksamkeit und Konzentration
sei reduziert und im formalen Denken sei der Beschwerdeführer miss-
trauisch. Es gebe Hinweise auf Wahnsymptomatik und Sinnes-
täuschungen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer arm und starr.
Schliesslich hält der Arzt fest, die Zielsetzung der medikamentösen
Behandlung sowie der fachärztlichen, psychiatrischen und
pflegerischen Betreuung seien ausgerichtet im Sinne der Zustands-
stabilisierung und möglicherweise Entwicklung sowie Anleitung zu
mehr Selbständigkeit.
7.1.6 Laut dem aktuellsten Arztbericht vom 27. August 2010 haben
sich seit dem letzten Zeugnis keine Änderungen bezüglich des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. Der be-
handelnde Arzt empfiehlt ein psychiatrisches Gutachten.
7.2 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der
Beschwerdeführer unter sehr schweren psychischen Problemen
(schizophrener Formenkreis, Posttraumatische Belastungsstörung)
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leidet und deswegen seit Dezember 2008, mithin seit bald zwei
Jahren, im Pflegezentrum G._______ lebt und betreut wird.
Aufgrund der Befragungsprotokolle sowie der ärztlich aufgeführten
Anamnese ist die Ursache der schweren psychischen Probleme des
Beschwerdeführers nicht eindeutig eruierbar. Es ist aber davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer als junger Mensch im Zu-
sammenhang mit dem Krieg in seiner Heimat traumatische Erlebnisse
hatte. Indes kann diese Frage vorliegend letztlich offen gelassen
werden. Aufgrund der fundierten und überzeugenden Berichte des
D._______ sowie den damit übereinstimmenden Ausführungen und
Folgerungen des den Beschwerdeführer seit Dezember 2008
betreuenden Oberarztes, Dr. med. F._______, besteht für das Gericht
keine Veranlassung, an den gestellten Diagnosen zu zweifeln.
Weiter erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der
Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit regelmässiger
psychiatrischer, medikamentöser Behandlung sowie einer weit-
gehenden Betreuung im Alltag bedarf. Um überhaupt eine Zustands-
stabilisierung und allenfalls später eine gewisse Selbständigkeit des
Beschwerdeführers zu erlangen, bedarf es aber eines gefestigten Um-
felds. Zwar lebt die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan,
jedoch dürften ihre Lebensumstände in verschiedener Hinsicht sehr
schwierig sein und deshalb eine Aufnahme und Betreuung des
psychisch schwer kranken Beschwerdeführers nicht möglich sein.
Zudem gibt es in Afghanistan nur in einigen wenigen Städten, darunter
Kabul, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt aufhielt, die Möglichkeit
einer psychiatrischen Behandlung. Allerdings ist der Zugang zu einer
psychiatrischen Behandlung nur sehr limitiert beziehungsweise nicht
gegeben und müssen die Kosten für benötigte Medikamente vom
jeweiligen Patienten beziehungsweise dessen Familie selbst über-
nommen werden (vgl. SFH, Afghanistan: Behandlung von Trauma in
Kabul, März 2009).
In Würdigung der gesamten vorliegenden Umstände, insbesondere
aber der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers, gelangt das
Gericht zum Schluss, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Afghanistan im jetzigen Zeitpunkt insgesamt nicht zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
Seite 11
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7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung nicht zumutbar ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen,
die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2006 betreffend die Ziffern 4 und
5 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf
das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit Zwischenver-
fügung vom 17. Juli 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote
zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der
Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung von
Art. 8 und 9 VGKE und unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes
von Fr. 150.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen,
diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. Juni 2006 werden
aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das K._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 13
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Zustellung an :
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage
Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- das K._______ (in Kopie)
Seite 14