B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-602/2015
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
Irak,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zu-
sammen mit ihrem Ehemann am 10. November 2014 in Richtung Türkei
verliess und am 20. November 2014 versteckt in einem TIR unter Umge-
hung der Grenzkontrolle allein in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. November 2014 mit-
geteilt wurde, sie sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums B._______ zugewiesen worden,
dass sie mit Vollmacht vom 26. November 2014 ihre Rechtsvertretung
mandatierte,
dass am 12. Dezember 2014 die Befragung zur Person stattfand und die
Beschwerdeführerin am 7. Januar 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b
der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Test-
phasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, ihre Familie habe sie einem
Cousin als Frau versprochen, als sie ein kleines Mädchen gewesen sei und
sie gemäss Gesetz ihres Stammes zur Heirat verpflichtet gewesen wäre,
dass sie sich jedoch in einen anderen Mann verliebt und diesen ohne Ein-
verständnis ihrer Eltern im April 2014 geheiratet habe,
dass, als der Onkel konkret für seinen Sohn um ihre Hand angehalten
habe, sie geantwortet habe, die für den Sommer 2014 geplante Hochzeit
wegen der Prüfungen an der Universität verschieben zu wollen,
dass, als ihre Eltern sie um der Familienehre willen auch gezwungen hät-
ten, ihren Cousin zu heiraten, sie ihnen zuerst gesagt habe, einen anderen
zu lieben, und erst im Oktober 2014 schliesslich die erfolgte Heirat zuge-
geben habe,
dass der Vater wütend gewesen sei und sie geschlagen habe,
dass die Eltern ihr in der Folge erlaubt hätten, das Land zu verlassen, da
sie sonst vom Onkel getötet worden wäre,
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dass sie mit ihrem Mann in die Türkei ausgereist sei, und als sie dort in
einem Telefongespräch mit ihrer Mutter gehört habe, der Onkel habe von
ihrer Ausreise erfahren und wolle sie suchen gehen, ihr Mann ihre Ausreise
in die Schweiz organisiert habe,
dass sie nicht genügend Geld für beide gehabt hätten, weshalb er vorerst
in der Türkei geblieben sei,
dass sie zum Nachweis ihrer Identität ihren Nationalitätennachweis, ihren
Identitätsausweis sowie den Ehevertrag einreichte,
dass das SEM der Rechtsvertretung am 20. Januar 2015 Gelegenheit gab,
zum Entscheidentwurf vom gleichen Tag Stellung zu nehmen, und diese
Möglichkeit mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 21. Januar 2015 wahr-
genommen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2015 – gleichentags ausge-
händigt – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, deren Asylgesuch vom 20. November 2014 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, gleichzeitig anstelle des als unzu-
mutbar erachteten Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin anordnete,
dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass dazu konkret ausgeführt wurde, das von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte Vorgehen zur Erstellung eines gültigen Ehevertrags ent-
spreche nicht dem im Irak üblichen Ablauf,
dass die Identitätskarte und der Ehevertag nicht über fälschungssichere
Merkmale verfügen würden und es allgemein bekannt sei, dass solche Do-
kumente käuflich erwerbbar seien,
dass es ferner jeglicher allgemeiner Erfahrung wiederspreche, dass sie
sich trotz der bedrohlichen Situation seit dem Eheschluss vom April 2014
noch bis November 2014 zu Hause aufgehalten habe, zumal sie mit der
Unterstützung ihres Mannes hätte rechnen können und auch über einen
gültigen Pass verfügt habe,
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dass ihr Verhalten, von der Türkei allein in die Schweiz zu reisen, ohne
weiteren Kontakt mit ihrem Mann zu haben, sich nicht mit dem Verhalten
einer Person in einer ähnlichen Situation vereinbaren lasse,
dass sie sich schliesslich widersprochen habe, indem sie einmal ausgesagt
habe, ihre Freundin habe dem Onkel über ihre Heirat berichtet, ein anderes
Mal angegeben habe, nicht zu wissen, ob ihr Onkel darüber Bescheid
wisse,
dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21. Januar 2015
zum Entscheidentwurf vom 20. Januar 2015 bekräftigt habe, die Ehe-
schliessung habe stattgefunden,
dass sie weiter wiederholt habe, sie habe aufgrund ihrer heimlichen Ehe
die Ehre der Familie ihres Cousins verletzt und ihr daher Ehrenmord drohe,
wobei die irakischen Behörden schutzunwillig und schutzunfähig seien,
womit sie einer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei,
dass aber religiöse Familien sich der Folgen eines Verstosses gegen die
Stammesregeln sehr bewusst seien und vorgängig alles daran setzen wür-
den, eine Verletzung von Abmachungen, wie eine versprochene Ehe, zu
verhindern,
dass aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine solchen Mas-
snahmen hervorgehen würden,
dass folglich insgesamt keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt wor-
den seien, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten,
dass die Rechtsvertretung am 28. Januar 2015 ihr Mandat niederlegte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr in der
Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Über-
prüfung im Asylpunkt an das SEM zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte, insbesondere sei sie von der Pflicht zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses zu befreien,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass am 2. Februar 2015 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase
des Verfahrenszentrums B._______ die Testphasenverordnung zur An-
wendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass die Beschwerdefrist, welche gemäss der sich auf Beschwerdefristen
beziehenden Spezialbestimmung von Art. 38 TestV zehn Tage beträgt, vor-
liegend eingehalten wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG,
Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe darauf besteht,
die eingereichten Dokumente seien – wie bereits in der Stellungnahme dar-
gelegt – echt, und die schweizerischen Behörden auffordert, diese zu über-
prüfen,
dass sie nach ihrer Ausreise aus der Türkei die Telefonnummer ihres Man-
nes nicht im Kopf gehabt habe und sie deshalb habe warten müssen, bis
er ihre Mutter kontaktiert habe, damit er ihr seine Nummer und den Aufent-
haltsort angeben könne,
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dass sich ihr Ehemann nun bei einem Bekannten in C._______ befinde,
weil er von den türkischen Behörden entdeckt und in den Irak ausgeschafft
worden sei,
dass sie anlässlich der Anhörung ausführlich geschildert habe, wie sie ih-
ren Mann kennengelernt habe,
dass er ein Fahrer gewesen sei und sie mit ihren Freundinnen zur Univer-
sität gefahren habe,
dass sie nicht früher geflüchtet sei, weil sie gehofft habe, ihre Eltern um-
stimmen zu können und die geplante Ehe mit dem Cousin zu umgehen,
dass sie zudem weiter habe studieren wollen,
dass das SEM in seinem Entscheid mit nachvollziehbarer Begründung dar-
legte, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass das Gericht einzig die angebliche Heirat nicht grundsätzlich als un-
glaubhaft erachtet, weshalb es sich erübrigt, den eingereichten Ehevertrag
auf dessen Echtheit zu überprüfen,
dass jedoch die aus der angeblichen Eheschliessung resultierende Bedro-
hung durch ihren Onkel unglaubhaft ist,
dass, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte die Beschwerdeführe-
rin tatsächlich einem streng religiösen Stamm angehört, dessen Abma-
chungen strikt hätten eingehalten werden müssen, da ein Verstoss gegen
solche Stammesregeln gravierende Folgen hätte,
dass ihre Eltern auch alles daran gesetzt hätten, eine solche Verletzung zu
verhindern respektive ihr gar nicht erst ermöglicht hätten, einen anderen
Mann kennenzulernen,
dass sie die Beschwerdeführerin bestimmt besser überwacht und bereits
einige Jahre zuvor mit dem Cousin verheiratet hätten,
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dass vielmehr der Umstand, dass ihre Eltern sie haben studieren lassen
und ihr offenbar grosse Bewegungsfreiheit eingeräumt haben, nicht auf
eine streng religiöse Familie hinweist,
dass sie auch seitens ihrer Eltern keine Verfolgung geltend machte und
sogar angab, sie hätten ihr bei ihrer Ausreise in die Türkei geholfen,
dass nicht anzunehmen ist, ihr Vater hätte sich nicht erfolgreich gegen den
Onkel durchsetzen und seine Tochter beschützen können,
dass vor diesem Hintergrund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf
zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keiner Be-
drohung durch ihren Onkel ausgesetzt gewesen ist,
dass weiter realitätsfremd erscheint, dass sie im April 2014 geheiratet, aber
bis zu ihrer Ausreise im November 2014 mit ihrem Mann nicht zusammen-
gelebt zu haben, da eine Heirat diesfalls keinen Sinn gemacht hätte,
dass die Behauptung in der Beschwerde, sie sei deshalb nicht früher ge-
flüchtet, weil sie gehofft habe, ihre Eltern umstimmen zu können, nach ih-
ren Schilderungen in der Anhörung gerade nicht zutrifft, da sie eben dies
ja nicht getan und mit der Bekanntgabe bis Oktober 2014 gewartet habe,
dass ferner ihre Reise von der Türkei in die Schweiz am 16. November
2014, also sechs Tage nach ihrer angeblichen Ausreise aus dem Irak, ohne
ihren Ehemann und ohne Kontakt zu ihm, nicht der gefährlichen Situation
entspricht, in der sie sich befunden haben will,
dass sie im Übrigen nicht überzeugend hat darlegen können, wie ihr Onkel
sie überhaupt in der Türkei hätte ausfindig machen können,
dass der Einwand in der Beschwerde, sie habe die Telefonnummer ihres
Mannes nicht im Kopf gehabt und habe warten müssen, bis er ihre Mutter
anrufe, jeglicher Logik des Handelns entbehrt, da sie ja in ihrer Anhörung
mehrmals angab, wie er sehr er um ihre Sicherheit besorgt gewesen sei,
dass realitätsfremd ist, beide hätten die Handynummer des Anderen nicht
gekannt, da diese heutzutage im Mobiltelefon gespeichert werden,
dass die Beschwerdeführerin zudem anlässlich der Anhörung vom 7. Ja-
nuar 2015 ausgesagt hat, das letzte Mal am 13. November 2015 mit ihrer
Mutter telefoniert zu haben, womit klar ersichtlich wird, dass es ihr kein
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grosses Bedürfnis zu sein schien, auf diesem Wege etwas von ihrem Ehe-
mann zu erfahren,
dass im Übrigen, falls sich ihr Ehemann tatsächlich zur Zeit bei Bekannten
in C._______ befinden sollte, nicht einzusehen ist, warum sie nicht gleich
dorthin geflohen sind, zumal das Geld für die Ausreise in die Schweiz nicht
für beide gereicht habe,
dass daher eine Gesamtwürdigung der Vorbringen und Aussagen zum
Schluss führt, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine konstruierte
Asylbegründung abstützt und weder ihre Asylvorbringen noch ihre geschil-
derte Ausreise der Wahrheit entsprechen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015
wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) die Kosten des vor-
liegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit
dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: