Abtei lung V
E-6022/2006
luc/oeg
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 5. Juli 2006 i.S. Asyl und Wegweisung /
N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6022/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge
am 21. April 2006 auf dem Luftweg und reiste via die Ukraine am 12.
Mai 2006 in die Schweiz ein. Gleichentags reichte er im
Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde er
ins Empfangszentrum Chiasso transferiert, wo er am 29. Mai 2006
summarisch befragt wurde. Nach seinen Ausreisegründen gefragt, gab
er zu Protokoll, er sei im Jahre 1995 vor dem Vormarsch der
singhalesischen Armee ins Vanni-Gebiet geflüchtet. Weil ihn dort die
LTTE zum Beitritt aufgefordert hätten, sei er weiter nach Colombo
gezogen. Dort habe er seinen Bruder, welcher LTTE-Mitglied und von
diesen desertiert sei, getroffen. Am 12. Februar 1996 seien sie beide
vom Geheimdienst festgenommen worden, nachdem in der Nähe ihrer
Wohnung Waffen und Sprengstoff gefunden und auf die Zentralbank in
Colombo ein Attentat verübt worden sei. Sie seien zuerst auf dem
Polizeiposten in Kotahena festgehalten und nach vierzig Tagen in die
Räumlichkeiten des Geheimdienstes gebracht worden. Nach einem
weiteren Monat seien sie ins Gefängnis CRP in Velikkadai überführt
worden. Während der Haft seien sie von internationalen
Organisationen registriert worden. Sie beide seien auf eine
Intervention ihres Anwaltes hin am 18. September 1997 freigelassen
worden. Es sei ihnen jedoch eine sonntägliche Meldepflicht auferlegt
worden. Bereits beim ersten Mal, als der Bruder der Meldepflicht
nachgekommen sei, sei dieser spurlos verschwunden. Aus Angst habe
er eine Woche später Colombo verlassen und sei nach B._______ zu
seinen Eltern gegangen. Dort habe er in den Folgejahren gelebt und in
der Landwirtschaft gearbeitet. Als er im März 2006 wiederholt
aufgefordert worden sei, den LTTE beizutreten, habe er beschlossen
auszureisen.
B.
Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom
26. Juni 2006 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, während der
von Folter begleiteten Haftzeit habe er zweimal vor dem Zivilgericht in
Aluthkadai erscheinen müssen. Es sei aber zu keiner Verhandlung
gekommen; vielmehr sei diese jeweils wieder verschoben worden.
Nebst ihm seien vier weitere Personen, darunter sein Bruder,
angeklagt worden. Die beiden Gerichtstermine hätten zirka im
März/April 1996 und im März 1997 stattgefunden. Beim zweiten Termin
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habe sein Anwalt die Freilassung unter Auferlegung einer
wöchentlichen Meldepflicht bewirken können. Auch die übrigen
Inhaftierten seien freigelassen worden. Nach seinem politischen
Engagement gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich
anlässlich der ersten Anhörung gefürchtet zuzugeben, dass er Mitglied
der LTTE gewesen sei, da die Bewegung auf der Liste der Terroristen
figuriere und ihm Mitbewohner des Empfangszentrums geraten hätten,
seine Mitgliedschaft nicht anzugeben. Konkret habe er befürchtet,
auch hier in der Schweiz deswegen Probleme zu haben; zudem habe
er an die Folgen allfälliger Indiskretion bei einer Wegweisung in den
Heimatstaat gedacht. Auf Nachfrage hin gab er an, er sei von 1983 bis
1995 aktives Mitglied der LTTE und ab 1985 bei verschiedenen
Angriffen zuerst als Kämpfer, zuletzt als Hauptmann mit 40
Untergebenen beteiligt gewesen. Im Jahre 1995 habe er aus
gesundheitlichen Gründen darum ersucht, aus der Bewegung
austreten zu dürfen, was ihm gestattet worden sei. Sein Heimatland
habe er nun verlassen, weil er sich nirgends mehr habe aufhalten
können. Sein Geburtsort C._______ sei vom singhalesischen Militär
besetzt und gelte als Hochsicherheitszone ohne Zutritt für
Zivilpersonen. Im Vanni-Gebiet sei er von der LTTE aufgrund seines
Erfahrungsschatzes erneut zum Beitritt gedrängt worden, weshalb er
auch dort nicht habe verbleiben können. Und in Colombo sei das
Leben für Tamilen zu gefährlich, zumal dort ein abtrünniger ehemaliger
Kommandant der LTTE mit der Regierung zusammenarbeite, er somit
mit seiner Denunzierung habe rechnen müssen, und sein Verfahren
noch nicht abgeschlossen sei.
C.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. So sei die angegebene
Verfahrensdauer von mittlerweile zehn Jahren als fern der Realität
einzustufen und habe der Beschwerdeführer seine diesbezügliche
Behauptung nicht wie andere Asylsuchende mit Beweismitteln
untermauert. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass sich der
Beschwerdeführer in all den Jahren nicht für den Stand seines
Verfahrens interessiert habe. Die Zweifel würden sodann dadurch
erhärtet, dass der Beschwerdeführer die Umstände seiner Festnahme
ungereimt geschildert habe. Aufgrund der angeschlagenen
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Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers müsse auch sein Vorbringen,
den LTTE angehört zu haben, bezweifelt werden, zumal er die
Mitgliedschaft erst bei der zweiten Anhörung geltend gemacht habe.
Ungeachtet der Glaubhaftigkeit komme der Festnahme des
Beschwerdeführers im Jahre 1996/1997 infolge unzureichend engen
Kausalzusammenhanges zur Ausreise keine asylrelevante Bedeutung
zu. Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch das Bestehen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der früheren LTTE-
Mitgliedschaft oder des Verrats durch den abtrünnigen LTTE-
Kommandanten, zumal dem Beschwerdeführer eine Wohnsitznahme
im Grossraum Colombo offenstehe.
D.
Mit Eingabe vom 3. August 2006 (Datum der Eingabe und des
Poststempels) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Rückweisung
des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks zusätzlicher Anhörung und
weiterer Abklärungen, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Subeventualiter sei die
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der
Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führte
die Rechtsvertreterin unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer
anlässlich der ergänzenden Anhörung gemachten Angaben würden
nach wie vor nicht ganz der Wahrheit entsprechen, habe er doch
weiterhin aus Angst unvollständige Angaben gemacht und seinen
Gefängnisaufenthalt massiv untertrieben. In Tat und Wahrheit sei er
fast fünf Jahre lang, nämlich bis im Jahre 2000, inhaftiert gewesen.
Während seiner Haft sei er vier- oder fünfmal vom IKRK besucht
worden, was über das IKRK nachgeprüft werden könne. Für den
weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die
Rechtsvertreterin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2006 teilte die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Im
Weiteren verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
wies jedoch das Gesuch um Gewährung der amtlichen
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Rechtsverbeiständung ab. Sodann räumte sie dem Beschwerdeführer
eine Frist von 30 Tagen zur Beschaffung der in Aussicht gestellten
IKRK-Bestätigung ein.
F.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine Bestätigung des IKRK (im Original), einen
Haftbefehl vom 19. Juni 2006 sowie zwei Vorladungen (beides in
Kopie) zu den Akten. Der Bestätigung des IKRK ist zu entnehmen,
dass dieses den Beschwerdeführer auf der Kotahena-Polizeistation
zwischen dem 16. Februar 1996 und dem 11. März 1996 dreimal
besucht habe und der Beschwerdeführer gemäss Behördenangaben
am 20. März 1996 freigelassen worden sei. Die Rechtsvertreterin teilte
in der erwähnten Eingabe zudem mit, der Beschwerdeführer habe die
Originale und Übersetzungen der in Kopie eingereichten Beweismittel
bestellt. Diese würden so schnell wie möglich nachgereicht. Auch habe
er beim heimatlichen Anwalt eine Anklageschrift und weitere
asylrelevante Dokumente angefordert. Die Rechtsvertreterin ersuchte
um Einräumung einer neuen Frist für das Beibringen dieser
Beweismittel. Dem Ersuchen wurde stattgegeben.
G.
Am 10. Oktober 2006 reichte die Rechtsvertreterin den bereits in
Kopie vorliegenden Haftbefehl vom 19. Juni 2001 im Original sowie die
Originale der beiden Vorladungen vom 4. und 18. Januar 2001, jeweils
mit den entsprechenden beglaubigten Übersetzungen, zu den Akten.
H.
Am 16. Juli 2007 reichte die Rechtsvertreterin eine in Singhalesisch
verfasste Anklageschrift sowie eine beglaubigte englische
Übersetzung zu den Akten. Dieser ist unter anderem zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer der Teilnahme an verschiedenen Kämpfen
in den Jahren 1984 bis 1993 beschuldigt wird. Auch geht daraus
hervor, dass er im Zusammenhang mit dem Attentat auf die
Zentralbank in Colombo in Untersuchungshaft genommen worden sei.
I.
Das seit dem 1. Januar 2007 für das Beschwerdeverfahren zuständige
Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerdeschrift zusammen
mit sämtlichen eingereichten Beweismitteln am 18. Juli 2007 dem BFM
zur Vernehmlassung. Dabei räumte es dem BFM Frist zur
Stellungnahme bis zum 2. August 2007 ein.
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J.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 ersuchte das BFM erstmals um
Verlängerung dieser Frist zwecks Vornahme weiterer Abklärungen
hinsichtlich eines vorgängigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in
einem Drittstaat. Dem Gesuch um Verlängerung der Frist bis zum 30.
September 2007 wurde stattgegeben.
K.
Mit Anfrage vom 31. Juli 2007 ersuchte das BFM das
Bundespolizeiamt Weil am Rhein um einen Fingerabdruckvergleich im
Rahmen des Deutsch-Schweizerischen Rückübernahmeabkommens.
Mit Anwortschreiben vom 31. August 2007 teilte das erwähnte Amt mit,
der Beschwerdeführer sei in Deutschland unter der Identität
D._______ registriert. Als Datum der Ersteinreise sei der 4. Oktober
2001, als Datum der Ablehnung des Asylantrages der 17. Dezember
2003 verzeichnet. Seit dem 5. November 2003 habe er als
fortgezogen/untergetaucht gegolten. Polizeilich sei der
Beschwerdeführer überdies als E._______ registriert.
L.
Am 21. September 2007 informierte der Sachbearbeiter des BFM das
Bundesverwaltungsgericht über den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Deutschland. Weiter wies er darauf hin, dass
der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente eingereicht habe, welche
vom BFM nicht abschliessend auf die Echtheit hin beurteilt werden
könnten. Das BFM regte eine Abklärung der Dokumente durch die
Schweizerische Vertretung in Colombo an und kündigte zwecks deren
Vornahme ein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung an. Das
Gesuch wurde von der Instruktionsrichterin anlässlich des Telefonats
vom 21. September 2007 gutgeheissen und die Frist bis zum 31.
Oktober 2007 erstreckt.
M.
Ebenfalls mit Schreiben vom 21. September 2007 wandte sich das
BFM an die Schweizerische Vertretung in Colombo mit dem Ersuchen,
zur Echtheit der eingereichten Dokumente Stellung zu nehmen,
gegebenenfalls eine Gefährdung abzuschätzen und – sofern innert
nützlicher Frist möglich - auch die Identitätsdokumente (Identitätskarte
und Geburtsregisterauszug) zu überprüfen.
N.
Am 2. November 2007, 11. Dezember 2007, 7. Januar 2008, 28.
Seite 6
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Januar 2008, 3. März 2008 und 1. April 2008 ersuchte der
Sachbearbeiter des BFM das Bundesverwaltungsgericht um weitere
Fristerstreckungen zwecks Verfassen einer Vernehmlassung. Das
Bundesverwaltungsgericht erstreckte die Fristen jeweils
antragsgemäss, letztmals bis zum 30. April 2008.
O.
Am 29. April 2008 übermittelte das BFM dem
Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Schweizerischen
Vertretung vom 9. April 2008, in welchem diese zu den bisherigen
Abklärungsergebnissen ausführte, sie habe zwar eine beglaubigte
Kopie des Geburtszertifikats erlangen können, hingegen sei die Suche
verschiedener Personen nach den Gerichtsdokumenten zwecks deren
Beglaubigung erfolglos verlaufen. Die Vertretung tue aber das
Möglichste, um diese Kopien baldmöglichst zu erhalten. Dem mit
dieser Information verbundenen, weiteren Fristerstreckungsgesuch
des BFM wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des
bisherigen Verfahrensverlaufs nicht mehr entsprochen. Das BFM
wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, gestützt auf Art. 58 VwVG auf
seine Verfügung zurückzukommen und das erstinstanzliche Verfahren
zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung wieder aufzunehmen.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 nahm das BFM
dahingehend Stellung, dass es aufgrund der ausstehenden
Botschaftsantwort ausser Stande sei, zur Echtheit der eingereichten
Dokumente Stellung zu beziehen. Aufgrund zwischenzeitlicher
Abklärungen seien am Wahrheitsgehalt der Vorbringen jedoch
grundsätzliche Zweifel anzubringen, habe ein Fingerabdruckvergleich
mit Deutschland doch ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vom
4. Oktober 2001 bis 5. November 2003 dort aufgehalten habe. Sein
Asylgesuch sei am 17. Dezember 2003 abgelehnt worden. Diese
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur
Kenntnis gebracht; sie wird jedoch diesem Urteil beigelegt.
Q.
Am 10. Juni 2006 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den
Akten.
R.
Am 17. Juni 2008 gingen beim BFM die vom 9. Juni 2008 datierenden
Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein.
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Das BFM überweis die Unterlagen ohne weitere Stellungnahme ans
Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer
bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Stellungnahme des Beschwerdeführers kann angesichts des
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Ausgangs des vorliegenden Verfahrens jedoch verzichtet werden (vgl.
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); die Vernehmlassung wird dem
Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.
Auch die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in
Colombo vom 9. Juni 2008 sind dem Beschwerdeführer bisher nicht
zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet worden. Wie
nachfolgend begründet wird (vgl. unten Erw. 6), würde die Gewährung
des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang den Rahmen der im
Beschwerdeverfahren nachzuholenden Instruktionsmassnahmen
sprengen; es wird der Vorinstanz obliegen, dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen zu gewähren.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde im Verwaltungsverfahren
den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Diese als
Untersuchungsgrundsatz bezeichnete Verpflichtung hält die Behörde
an, nach der materiellen Wahrheit zu forschen und nur auf Tatsachen
abzustellen, von deren Existenz sie sich überzeugt hat. Der
Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Asylverfahren. Die für die
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Asylgewährung oder -verweigerung relevanten Fakten müssen soweit
wie möglich überprüft werden. Vorbringen des Gesuchstellers können
nicht mit Gegenbehauptungen der Behörden widerlegt werden. Der
Untersuchungsgrundsatz gebietet, dass sich die Behörde nicht mit den
Vorbringen des Gesuchstellers zufrieden gibt, sondern – unter
Vorbehalt der nachstehenden Relativierungen – die
Sachverhaltsabklärungen weitertreibt, wenn Zweifel bestehen. Dies gilt
nicht nur, um Vorbringen des Gesuchstellers zu widerlegen, sondern
auch im Hinblick auf die Erstellung der noch nicht nachgewiesenen
Flüchtlingseigenschaft. Beschränkungen des Untersuchungs-
grundsatzes ergeben sich nur durch die Pflicht der Parteien zur
Mitwirkung, bei Vorliegen von Nichteintretensgründen und - zugunsten
des Gesuchstellers - durch die Regel von Art. 7 AsylG, wonach ein
Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft ausreicht. Die Verletzung
von Mitwirkungspflichten beschränkt die Pflicht der Behörde zur
Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (nur) in dem Sinn, dass
diese nicht Tatsachen zu eruieren hat, die sie bloss mit der Mitwirkung
des Gesuchstellers abklären könnte. Falls Gesuchsteller zur
Beschaffung von Beweismitteln aus dem Heimatland aufgefordert
werden, dies ihnen jedoch nicht gelingt, oder wenn noch unklar ist, wo
die Wahrheit liegt, sind die Behörden gehalten, im Rahmen der
Untersuchungsmaxime selber Abklärungen zu treffen. Dies muss um
so mehr immer dann gelten, wenn nicht auf den ersten Blick als
Fälschungen erkennbare Dokumente beigebracht werden (vgl. WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main,
1990, S. 291 f.).
5.
5.1
Das BFM hat seinen negativen Asylentscheid damit begründet, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem hängigen
Gerichtsverfahren realitätsfern ausgefallen seien und er keinerlei
Beweismittel dazu eingereicht habe. Die Praxis im Umgang mit
Asylsuchenden aus Sri Lanka zeige nämlich, dass diese erlebte
Strafprozesse in der Regel sehr umfassend beweisen könnten. Somit
kämen Zweifel an der geltend gemachten Verhaftung auf, welche
durch Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Anzahl der an der
Verhaftung beteiligten Polizisten bestätigt würden. Ebenso in Zweifel
zu ziehen sei die Mitgliedschaft bei den LTTE, da wenig überzeugend
begründet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht
bereits bei der ersten Anhörung erwähnt habe. Eine abschliessende
Seite 10
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Würdigung dieses Vorbringens unter dem Gesichtspunkt der
Glaubhaftigkeit erübrige sich jedoch, weil aufgrund der konkreten
Gegebenheiten (Austritt aus den LTTE im Jahre 1995, keine
behördliche Kenntnis der Mitgliedschaft, Ausstellung und
Verlängerung des Reisepasses in den Jahren 1998 und 2003,
Ausreise über den Flughafen Colombo, Vergeltungsschläge der
Karuna-Fraktion in Ostgebieten Sri Lankas und Bestehen einer
Niederlassungsalternative im Grossraum Colombo) ohnehin nicht von
einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
drohenden Verfolgung, auch nicht durch Karuna-Leute, ausgegangen
werden könne.
5.2 Den Vorhalt unzureichender Untermauerung des Sachvortrages
mittels Verfahrensdokumenten aufgreifend, reichte der
Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren zwei Vorladungen, einen
Haftbefehl sowie eine Anklageschrift (allesamt im Original samt
Übersetzungen) zu den Akten. Zudem machte er geltend, aus Angst
vor Nachteilen im Asylverfahren die Dauer des Gefängnisaufenthalts
heruntergespielt zu haben. Er sei nicht wie bisher behauptet im Jahre
1997, sondern erst im Dezember 2000 aus dem Gefängnis entlassen
worden. Während des Gefängnisaufenthalts sei er vier- bis fünfmal von
einer Delegation des IKRK (zwei Frauen und einem Mann aus der
Schweiz) besucht worden. Er sei im Besitze sämtlicher diesen
Sachverhalt stützenden Unterlagen gewesen und habe diese zwecks
Ausreise bei einer vermeintlich sicheren Adresse deponiert. Als er
diese Unterlagen habe abholen wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass
diese verloren gegangen seien. Er vermute jedoch, diese seien aus
Angst willentlich vernichtet worden. Der Beschwerdeführer reichte zur
Stützung des seitens des BFM angezweifelten Vorbringens, in Haft
gewesen zu sein, eine Bestätigung des IKRK ein, gemäss welcher
dieses den Beschwerdeführer in der Kotahena-Polizeistation zwischen
dem 16. Februar 1996 und dem 11. März 1996 dreimal besucht habe.
Hinsichtlich des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers gaben die
srilankischen Behörden dem IKRK zwar an, dieser sei am 20. März
1996 freigelassen worden. Laut Beschwerdeführer stimme diese
Version jedoch nicht, sondern habe im Anschluss an die Polizeihaft
eine Einvernahme unter Anwendung von Folter beim Geheimdienst
stattgefunden, und sei er später ins Gefängnis CPR Velikkadai
überführt worden. Zur Klärung des unvollständig erhobenen
Sachverhaltes wird in der Beschwerdeschrift eine ergänzende
Anhörung beantragt.
Seite 11
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5.3 Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wandte sich die
Vorinstanz zwecks Abklärung der Authentizität der eingereichten
Dokumente mit Schreiben vom 21. September 2007 an die
Schweizerische Vertretung in Colombo. Dem Abklärungsersuchen
wurden der Identitätsausweis, der Auszug aus dem Geburtsregister,
die eingereichte Anklageschrift ("indictment Zonal High Court of
Colombo Western Province"), die Vorladungen ("summons/notice to an
accused person") sowie der Haftbefehl ("warrant of arrest") beigelegt.
Das BFM führte gegenüber der Botschaft im Schreiben ergänzend
aus, aufgrund der Differenzen zu den in Deutschland gemachten
Angaben (insbesondere hinsichtlich des Geburtsdatums) kämen auch
Zweifel an der Echtheit des Identitätsausweises auf, und es bat
deshalb auch um Verifizierung der Identität des Beschwerdeführers.
6.
6.1
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM bisher zu den
eingereichten Gerichtsdokumenten nicht Stellung genommen hat.
In der Botschaftsauskunft vom 9. Juni 2008 – die dem
Beschwerdeführer bisher nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden
ist – wird festgehalten, die Gerichtsakten hätten in Colombo nicht
mehr verifiziert werden können; die gesamten Akten seien beim
Gericht verschwunden. Betreffend eines der Dokumente wird aus dem
Fehlen entsprechender Akten und Einträge beim Gericht sodann der
Schluss gezogen, das Dokument könne nicht authentisch sein. Zu
diesen Abklärungsergebnissen und Schlussfolgerungen hat der
Beschwerdeführer bisher nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs
Stellung nehmen können.
Immerhin lässt jedenfalls der Umstand, dass die von der
Schweizerischen Botschaft mit der Abklärung beauftragten Personen
(laut Berichterstattung der Botschaft gegenüber dem BFM waren
diverse Personen mit den Abklärungen befasst) keine offensichtlichen
Fälschungsmerkmale (wie beispielsweise eine inexistente
Verfahrensnummer, die Verwendung eines falschen Formulares,
unrichtiges Ausfüllen etc.) kommuniziert haben, sondern während
Monaten intensive Nachforschungen betrieben, darauf schliessen,
dass die Dokumente von den Vertrauensleuten der Botschaft nicht als
offensichtliche Falsifikate qualifiziert wurden. Auch seitens des BFM
wurden die anfänglich geäusserten und für die Botschaftsanfrage
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mitursächlichen Zweifel an der Echtheit der Dokumente in der
Vernehmlassung nicht mehr aufgegriffen. Vielmehr äusserte sich das
BFM dahingehend, dass es aufgrund der bis dahin weitgehend
ergebnislos gebliebenen Botschaftsanfrage nicht in der Lage sei,
Aussagen zur Echtheit zu machen. Jedenfalls ist in diesem
Zusammenhang anzuführen, dass die seitens des BFM in der
Botschaftsanfrage explizit geäusserten Zweifel an der Identität nicht
bestätigt werden konnten, sondern die Botschaft die im vorliegenden
Verfahren mittels Identitätskarte belegte Identität des
Beschwerdeführers bestätigt hat. Die vom BFM im angefochtenen
Entscheid am Sachvortrag geäusserten Zweifel müssen des Weiteren
auch hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme als
ungerechtfertigt bezeichnet werden, nachdem der Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene mittels einer - auch von der Vorinstanz nicht in
Zweifel gezogenen - Originalbestätigung des IKRK seine Haft auf dem
Polizeiposten in Kotahena nachgewiesen hat.
6.2 Zwar hat der Beschwerdeführer mit seiner zögerlichen
Aussageweise, welche sich im schrittweisen Geltendmachen eines
zunehmend grösser werdenden politischen Engagements (keine
Mitgliedschaft bis hin zu Hauptmann in der LTTE) und zunehmend
einschneidenderer Folgen (zirka eineinhalb Jahre bis hin zu fünf
Jahren Haft mit Folter) manifestiert, neue Unklarheiten geschaffen.
Gleichzeitig hat er aber im Beschwerdeverfahren zu diesen auf den
ersten Blick als nachgeschoben erscheinenden Versionen diverse
Gerichtsdokumente (im Original) eingereicht. Diese haben die
ungerechtfertigte Verhaftung im Rahmen des Attentats auf die
Zentralbank in Colombo, die Freilassung auf Kaution im Dezember
2000, das Nichterscheinen vor Gericht am 15. Januar 2001 und am 13.
Juni 2001 zum Inhalt und sind – wie bereits erwähnt – nicht als
offensichtliche Falsifikate erkennbar.
6.3 Angesichts der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Noven,
der diversen eingereichten Beweismittel und des bisherigen Verlaufs
des Beschwerdeverfahrens, drängt sich nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichtes eine umfassende Überprüfung der
Argumentation des vorinstanzlichen Entscheides und eine
Neuabwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit des
Sachvortrages sprechenden Faktoren auf. Da das auf
Beschwerdeebene vorgebrachte Novum der fünfjährigen Inhaftierung
diverse frühere Schilderungen des Beschwerdeführers in Frage stellt,
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zeichnet sich die Vornahme einer ergänzenden Sachverhaltsermittlung
unter Einbezug des Beschwerdeführers ab. Dem Beschwerdeführer
sind sodann die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft
in Colombo und die Schlussfolgerungen, die aus den Abklärungen
betreffend das Verschwinden der Gerichtsakten beim zuständigen
Gericht zu ziehen sind, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Bei dieser
Gelegenheit wäre dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör
zu den Abklärungsergebnissen der deutschen Behörden hinsichtlich
eines früheren Aufenthalts in Deutschland zu gewähren, sollte das
BFM diesen Umstand zur Begründung seines Entscheides verwenden
wollen.
6.4 Nach diesen Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der Sachverhalt bei heutiger Aktenlage nicht als
erstellt gelten kann. Da die anstehenden Verfahrensschritte - allein
schon die mehrmonatigen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft
zur Verifizierung der Gerichtsdokumente, zusätzlich aber auch die
Einräumung des rechtlichen Gehörs zu den bisherigen und künftigen
Abklärungsergebnissen, allenfalls auch eine klärende Konfrontation
mit den Widersprüchen und eine Erhellung der Motivation des
Beschwerdeführers für das irritierende Aussageverhalten - den
Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens sprengen, ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren ist zur
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mittels Vornahme
weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juli 2006 aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und
in der Sache neu zu entscheiden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Obsiegens für die ihm im
Beschwerdeverfahren erwachsenen, notwendigen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
Seite 14
E-6022/2006
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers hat am 10. Juni 2008 eine Kostennote eingereicht.
Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand für das
Beschwerdeverfahren erscheint als nicht vollumfänglich angemessen,
zumal der Kostennote Doppelerfassungen, zeitlich übermässig
verrechnete sowie nicht abzugeltende Posten zu entnehmen sind. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet einen zeitlichen Aufwand von 8,4
Stunden, zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.--, für
angemessen. Was die ausgewiesenen Auslagen für Porti, Telefone und
e-mails betrifft, sind diese im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 VGKE auf Fr.
90.-- zu kürzen, erscheinen aber im Übrigen als weitgehend
angemessen. Die dem Beschwerdeführer geschuldete
Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'905.-- (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-6022/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2006 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen
fortzusetzen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'905.-- (inkl. Auslagen und
MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Vernehmlassung vom 2. Mai 2008
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie)
- Kanton (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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