B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6022/2012
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens;
Abschreibungsbeschluss E-3844/2012 vom 7. November
2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 23. Mai 2012
mit Verfügung vom 2. Juli 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
dessen Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Juli
2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, welches mit Zwischenver-
fügung vom 20. Juli 2012 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuer-
kannte,
dass der Gesuchsteller mit eigenhändig unterzeichneter schriftlicher Er-
klärung vom 29. Oktober 2012 sein Asylgesuch vom 23. Mai 2012 unter
ausdrücklicher Kenntnisnahme, "dass unter Umständen auf ein neues
Asylgesuch nicht mehr eingetreten werden kann", zurückzog und zur Be-
gründung "Gesundheitszustand Familie" vermerkte,
dass die Rückzugserklärung mit einem Begleitschreiben des Leiters der
vom Beschwerdeführer bewohnten Gruppenunterkunft ans BFM gesandt
und in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde,
dass gemäss diesem Begleitschreiben der Gesuchsteller so rasch als
möglich nach Afghanistan zurückkehren möchte, "da seine Mutter ernst-
haft erkrankt ist",
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. Juli 2012
mit Entscheid vom 7. November 2012 als durch Rückzug gegenstandslos
geworden abschrieb und die Verfahrenskosten von Fr. 200.– dem
Gesuchsteller auferlegte,
dass der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 20. November 2012 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens ersucht und in prozessualer Hinsicht die Anord-
nung vorsorglicher Massnahmen zur Verhinderung einer Überstellung
nach Ungarn, den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten inklu-
sive eines Kostenvorschusses sowie den Erlass der mit Abschreibungs-
entscheid vom 7. November 2012 erhobenen Verfahrenskosten bean-
tragt,
dass er zur Begründung des Wiederaufnahmegesuchs geltend machen
lässt, er habe, nachdem er von der Erkrankung seiner inzwischen ver-
storbenen Grossmutter erfahren habe (es handle sich entgegen der Mit-
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teilung des Leiters der Gruppenunterkunft nicht um seine Mutter), den
Asyl- beziehungsweise Beschwerderückzug impulsiv, unüberlegt, in ei-
nem Zustand geistiger und emotionaler Verwirrung und ohne vorgängige
Absprache mit seinen Unterstützungspersonen oder der Familie seiner
Tante (prozessual analog und zeitlich parallel laufendes Verfahren
E-3837/2012) erklärt,
dass die in deutscher Sprache verfasste Rückzugserklärung im Irrtum
über die Tatsache erfolgt sei, dass er damit überhaupt etwas rechtlich Re-
levantes mit der Konsequenz einer Verfahrensbeendigung und der da-
durch entstehenden Gefahr einer Rückführung nach Ungarn erklärt habe,
dass er die Erklärung vielmehr im guten Glauben unterzeichnet habe, ihm
würde dadurch die rasche Rückkehr zur Grossmutter nach Afghanistan
ermöglicht, wogegen er die Konsequenz einer Ausschaffung nach Ungarn
nicht habe absehen können, womit er sich gleichsam in einem Grundla-
genirrtum befunden habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2012 (telefonisch)
und am 22. November 2012 (schriftlich per Telefax) mittels vorsorglicher
Massnahmen antragsgemäss den Vollzug der Wegweisung einstweilen
aussetzte,
dass ebenfalls am 22. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
ein mit Begleitschreiben des BFM überwiesener Ausdruck einer an das
BFM gerichteten E-Mail des oben erwähnten Unterkunftsleiters vom
31. Oktober 2012 eingegangen ist, gemäss welchem die Mutter des Ge-
suchstellers am Vortag gestorben und damit der Rückkehrgrund hinfällig
geworden sei, weshalb der Gesuchsteller die Rückzugserklärung zurück-
nehmen wolle,
dass gemäss Begleitschreiben des BFM diese Mitteilung leider infolge ei-
ner längeren Ferienabwesenheit versehentlich nicht umgehend an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei, wofür sich das BFM
entschuldige,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
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gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) und praxisgemäss auch für die Behandlung eines Gesuchs
um Wiederaufnahme eines von ihm selber als gegenstandslos abge-
schriebenen Beschwerdeverfahrens zuständig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23
VGG),
dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom 7. No-
vember 2012 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einrei-
chung des Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 6, mit weiteren Hinweisen, und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6557/2011 E. 5) vorliegend offensichtlich
keine Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegesuchs beste-
hen,
dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwä-
gung gezogen werden können (vgl. EMARK 1993 Nr. 33 E. 1a) und die
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens ein eigenes Verfahren (sui
generis) darstellt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2 und D-2168/2012 vom 31. Mai
2012 S. 3 f.),
dass das Versäumnis des BFM, die E-Mail des Leiters der Gruppenunter-
kunft umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, be-
dauerlich ist,
dass dieses Versehen aber für das vorliegende Verfahren schon deshalb
unerheblich ist, weil der Rückzug eines Rechtsmittels grundsätzlich wi-
derrufs- und bedingungsfeindlich ist und die betreffende E-Mail überdies
nicht vom Gesuchsteller selber oder von seinem Rechtsvertreter, sondern
von einer nicht verfahrensbeteiligten Drittperson stammte,
dass die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens unter Berufung darauf,
dass die Erklärung, mit der eine asylsuchende Person ihre Beschwerde
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zurückgezogen hat, an einem Willensmangel leide, hingegen grundsätz-
lich nicht ausgeschlossen ist,
dass bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um
Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln die ein-
schlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden sind (vgl. EMARK
2002 Nr. 5 E. , EMARK 1996 Nr. 33 E. 4, EMARK 1993 Nr. 34 E. 5,
EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b, EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a; vgl. ferner exempla-
risch für die Fortführung dieser Praxis durch das Bundesverwaltungsge-
richt das Urteil D-2168/2012 vom 31. Mai 2012 S. 4),
dass das Vorbringen des Gesuchstellers, sein Beschwerderückzug habe
an einem Willensmangel gelitten, somit unter dem Blickwinkel von Art. 23
und Art. 24 OR zu prüfen ist,
dass in Anlehnung an die obligationenrechtlichen Grundsätze die Erklä-
rung, mit welcher eine Beschwerde zurückgezogen wird, dann als mit ei-
nem wesentlichen Irrtum behaftet erscheint, wenn der Irrtum aus der sub-
jektiven Sicht des Betroffenen kausal für den Rückzug der Beschwerde
war, und sich auch objektiv rechtfertigen lässt, dass sich der Betroffene in
einem Irrtum befunden hat,
dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind,
dass der Beweggrund der Rückzugserklärung (Impulsivität, Unüberlegt-
heit, emotionale Bewegtheit aufgrund der Erkrankung der Grossmutter
und daraus fliessender Wunsch nach sofortiger Rückkehr nach Afghanis-
tan) nicht wesentlich im Sinn von Art. 24 Abs. 2 OR ist,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren gemäss eigenen Angaben
einzig über die rechtliche Konsequenz eines Rückzuges, nämlich die Ver-
fahrensbeendigung und damit die Ausschaffung nach Ungarn geirrt habe,
nicht aber über seine Absicht, nach Afghanistan – seinen Heimatstaat –
zurückzukehren,
dass es nun aber als unstatthaft im Sinn von Art. 25 OR erschiene, sich
zwecks Vermeidung einer Ausschaffung nach Ungarn – einen Drittstaat –
auf einen Irrtum berufen zu wollen, wenn der Gesuchsteller offenbar in
zulässiger, zumutbarer und möglicher Weise in den angeblichen Staat zu-
rückkehren kann, in dem er verfolgt sein soll, zumal ihm die Ausreise
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nach Afghanistan grundsätzlich weiterhin offensteht und er insoweit auch
nicht zwingend gehalten ist, sich nach Ungarn ausschaffen zu lassen,
dass denn auch ein vorrangiges Ziel des Dublin-Regelwerks die Vermei-
dung des Stellens mehrerer Asylanträge durch eine Person im Dublin-
Raum ist und Asylbewerbern die unkontrollierte Weiterwanderung, insbe-
sondere parallele oder sukzessive Asylverfahren, innerhalb des Vertrags-
gebietes (sog. "Asylum-Shopping") verwehrt werden soll (vgl. BVGE
2010/27 E. 6.4.6.1 S. 382f; MATHIAS HERMANN, Das Dublin System, Zü-
rich/Basel/Genf 2008, S. 51; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, S. 24),
dass sich nach dem Gesagten die subjektive Betrachtungsweise des Ge-
suchstellers nicht nachvollziehen lässt und jedenfalls objektiv betrachtet
keine zureichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Ge-
suchsteller beim Rückzug der Beschwerde einem Willensmangel, insbe-
sondere einem Irrtum unterlegen gewesen wäre,
dass im Gesuch nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei
Opfer einer Täuschung oder Drohung geworden und das Vorbringen, er
sei im Zeitpunkt der Rückzugserklärung geistig – respektive emotional –
verwirrt gewesen in keiner Weise dokumentiert wird (vgl. in diesem Zu-
sammenhang die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit erwachsener
Personen in Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 [ZGB, SR 210]),
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen im Wiederaufnahmegesuch
einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen können,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdever-
fahrens abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Direktentscheid in
der Hauptsache hinfällig geworden und jenes um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) angesichts der Aus-
sichtslosigkeit des Wiederaufnahmegesuchs abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auch kein Anlass zur Aufhe-
bung des Kostenpunkts des Abschreibungsbeschlusses besteht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird ab-
gewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Urs David
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