B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6022/2017
Ur t e i l vom 3 1 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2017 / N (…).
E-6022/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Herkunftsstaat eigenen Angaben
zufolge im (…) 2014 und suchte am 10. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Das SEM wies sie am folgenden Tag per Zufallsprinzip dem Testbe-
trieb in Zürich zu, befragte sie am 16. März 2015 zur Person (BzP) und
hörte sie am 23. März 2015 zu den Asylgründen an.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie
und werde von den chinesischen Behörden verfolgt. Sie sei im Dorf
B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, Provinz F._______ aufgewachsen, habe ihren Eltern auf den
Feldern geholfen und keine Schule besucht. Am (…) 2014 habe sie mit
einem Kollegen sechs Flugblätter beschrieben und diese in C._______
beim (...), bei einem (...) einer (…), der (…) sowie an weiteren Orten auf-
gehängt. Auf den Blättern habe gestanden, “Tibet ist ein unabhängiges
Land – wir haben keine Menschenrechte“. Fünf Tage später sei sie zu
Hause verhaftet worden. Während ihrer Inhaftierung sei sie zweimal ver-
hört und dabei der Kontaktaufnahme mit dem Ausland beschuldigt, behel-
ligt und nach der Familie befragt worden. Sie habe beteuert, die Flugblatt-
aktion aus eigenem Antrieb durchgeführt zu haben. Schliesslich sei sie
nach einer Woche – da ihre Tat von den chinesischen Behörden nicht ganz
so schlimm eingestuft worden sei – wieder freigelassen worden. Indessen
sei sie gewarnt worden, lebenslang inhaftiert zu werden, wenn sie sich er-
neut politisch betätige. Weiter sei ihr eine monatliche Melde- sowie eine
Bewilligungspflicht für das Verlassen des Dorfes auferlegt worden. Am (…)
2014 habe ein Mönch aus G._______ ihre Familie besucht und ihr Fotos
des Dalai Lama übergeben. Am selben Tag habe sie zehn Fotos an Leute
verteilt, darunter an eine Frau namens H._______. Etwas später sei diese
verhaftet worden, weshalb ihre Eltern ihr zur Flucht geraten hätten. Am (…)
2014 habe sie das Dorf verlassen. Sie habe auf der Flucht keine offiziellen
Wege benutzt. Vier Tage später sei sie im G._______ Dorf I._______ ein-
getroffen.
A.c Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin mit, das Asylverfahren werde nicht weiter im Testbetrieb behandelt, son-
dern sei dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden.
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A.d Im Auftrag des SEM führte eine externe sachverständige Person am
8. April 2015 mittels einer telefonischen Befragung eine Evaluation des All-
tagswissens der Beschwerdeführerin durch. Die Sachverständige kam im
Bericht vom 20. April 2015 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit sei klein,
dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum ge-
lebt haben könnte.
A.e Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 gewährte das SEM der Beschwerde-
führerin zum Abklärungsergebnis der Evaluation des Alltagswissens das
rechtliche Gehör. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2015 wies die Be-
schwerdeführerin darauf hin, dass das SEM lediglich in pauschaler Weise
und unter Anführung von fünf Bereichen zum Schluss gelangt sei, dass sie
nicht aus Tibet stamme. Damit sei ihr keine Möglichkeit gegeben worden,
zu den konkreten Vorhalten des SEM Stellung zu nehmen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 21. August 2015 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, schloss den Vollzug der Weg-
weisung nach China aus und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
B.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. September 2015 hiess
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5842/2015 vom 2. Juni 2017
gut, hob die Verfügung des SEM vom 21. August 2015 auf und wies das
SEM an, in der Sache neu zu entscheiden.
Es erkannte, das SEM sei den Anforderungen an die Gewährung des recht-
lichen Gehörs nicht gerecht geworden. Es habe sich bei seinem Entscheid
massgeblich auf die Ergebnisse der LINGUA-Alltagsevaluation abgestützt,
welche es zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit lediglich sieben Sät-
zen zusammengefasst habe. Damit habe es der Beschwerdeführerin die
ihr vorgeworfenen Falschangaben nicht effektiv erkennbar gemacht, womit
es dieser nicht möglich gewesen sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vor Erlass der Verfügung sachgerecht Stellung zu nehmen und sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen sachgerecht
anzufechten.
C.
C.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 gewährte das SEM der Beschwerde-
führerin erneut zum Bericht „Evaluation des Alltagswissens“ vom 20. April
2015 das rechtliche Gehör.
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Seite 4
C.b Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu den
einzelnen Punkten schriftlich Stellung.
C.c Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ersuchte das
SEM in der Folge die Fachstelle LINGUA um eine Stellungnahme zu den
Einwänden der Beschwerdeführerin. Der Bericht der Fachstelle datiert vom
15. August 2017 und wurde der Beschwerdeführerin am 15. September
2017 zur Stellungnahme unterbreitet.
C.d Mit Schreiben vom 26. September 2017 antwortete die Beschwerde-
führerin.
D.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 stellte das SEM erneut fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, wies sie aus der Schweiz weg, schloss den Vollzug der Wegwei-
sung nach China aus und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug
der Wegweisung.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die an-
gefochtene Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2017 sei aufzuheben und
in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung anzuordnen. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmög-
lich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Sodann sei die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen.
Eventualiter sei sie über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer se-
paraten Verfügung zu orientieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
Mit der Beschwerde reichte sie eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober
2017 ein.
E-6022/2017
Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende
Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
E-6022/2017
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Obwohl sie unbestrit-
tenermassen tibetischer Ethnie sei, legten mangelhafte Länder- bezie-
hungsweise Regionalkenntnisse, fehlende Kenntnisse der chinesischen
Sprache, fehlende Identitätspapiere sowie unglaubhaft vorgetragene Asyl-
gründe nahe, dass sie nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden
sei und dort bis Ende 2014 gelebt habe.
5.1.1 Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Aussagen der Be-
schwerdeführerin seien gemäss Bericht der Fachstelle LINGUA für eine
Person, welche während 20 Jahren im Kreis C._______/Tibet gelebt habe,
nicht korrekt und nicht ausführlich genug.
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Die Beschwerdeführerin habe zwar die geographische Lage ihres Her-
kunftsdorfes beschrieben und die auf einer Karte auffindbaren Bezeichnun-
gen einiger benachbarter Dörfer und eines nahen Flusses genannt. Dar-
über hinaus sei ihr bekannt, dass ihr Dorf von Bergen umgeben und es im
Winter sehr kalt sei. Weiter könne sie den Namen des nächstgelegenen
Dorfes nennen. Entgegen ihren Ausführungen liege ihr Herkunftsdorf nicht
in der Gemeinde D._______ und es existiere dort ein Kloster. Unzutreffend
sei ferner, dass die Dorfbewohner im Sommer in der Landwirtschaft und im
Winter als Nomaden leben würden. Realitätsfremd sei angesichts der tat-
sächlichen Distanzen die Angabe, wonach sie vom Dorf aus in einer
15-minütigen Autofahrt den Pilgerort J._______ (Berg K._______) erreicht
und an einem einzigen Tag fünf bis sechs (…) K._______ geschafft habe.
Weiter treffe es nicht zu, dass der See L._______ nicht auf dem Weg zum
Berg K._______ liege und Personen aus der Region der Beschwerdefüh-
rerin, die zum Berg K._______ unterwegs seien, (…). Sodann habe die
Beschwerdeführerin eine zu hohe Zahl genannt, als sie danach gefragt
worden sei, (…). Ferner würden (…) und (...) nicht (…). Auch der Beschrieb
zur Herstellung (...) sei nicht korrekt. Unüblich sei, dass ein heimischer (…),
nicht aber (…). Weiter habe die Beschwerdeführerin nicht alle üblichen
Produkte (…) in Tibet aufzählen können. Bei einer Preisangabe habe sie
einen Begriff aus dem Hindi verwendet, welcher in Tibet weder gebräuch-
lich sei noch verstanden werde. Darüber hinaus habe sie den Namen des
von ihr besuchten, sehr bekannten und (…) in der Kreisstadt nicht gekannt.
(…). Sie habe zudem nicht gewusst, ob (…). Weiter habe sie geltend ge-
macht, von den Eltern nicht zur Schule geschickt worden zu sein, weil die
Ausbildung nur in chinesischer Sprache erfolgen würde. Indessen gelte in
Tibet die Schulpflicht. Darüber hinaus habe sie zum Ort der Schule eine
falsche Angabe gemacht. Schliesslich habe sie den geläufigen chinesi-
schen Begriff für ein kleines Auto und einfache chinesische Sätze nicht ver-
standen, obschon auch junge Leute aus abgelegenen Gebieten einiges in
Chinesisch sagen und verstehen könnten.
5.1.2 Die Vorinstanz hält gestützt auf die Stellungnahme der Fachstelle
LINGUA die meisten Einwände der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2017
(recte 13. Juli 2017) für nicht sachgerecht. Die Beschwerdeführerin sei zum
Dorf B._______ und der Gemeinde D._______ nicht missverstanden wor-
den. In M._______ existiere entgegen ihrer Angabe ein bekanntes Kloster,
nach welchem sie ausdrücklich gefragt worden sei. Entgegen der ur-
sprünglichen Angaben in der Stellungnahme habe sie nun die Auffassung
vertreten, wenige Familien hätten als Nomaden gelebt. Weiter gebe sie neu
an, von zu Hause bis C._______15 Minuten und von dort bis zum Berg
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Seite 8
K._______ ungefähr eine Stunde zu benötigen. Von einer Stunde sei im
Gespräch keine Rede gewesen. In diesem Kontext seien Klöster nicht an-
gesprochen worden. Folglich sei der Einwand zum Berg K._______ haltlos.
Ferner sei es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Weg
zum Berg K._______ nach dem Ausweis gefragt worden sei. Sie hätte aber
wissen müssen, (…). Weiter sei der Vorhalt eines Missverständnisses im
Bereich der Angabe der Zahl des (…) nicht sachgerecht; die ursprünglichen
Angaben zur (…) (…) liessen sich nicht als 3 bis 4 verschiedene Produkte
interpretieren. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie in der tele-
fonischen Befragung nicht behauptet habe, die Güter eines (…) in Tibet
abschliessend aufgezählt zu haben, treffe zu. Indes hätte durchaus erwar-
tet werden dürfen, dass sie auf Nachfrage hin die noch fehlenden Produkte
erwähnt hätte. Ferner sei aufgrund des weit grösseren Einflusses der chi-
nesischen Sprache in der Region kaum vorstellbar, dass der Einfluss indi-
scher oder nepalesischer Personen auf die Beschwerdeführerin so gross
gewesen sei, dass sie sich den alltäglichen Begriff (…) aus dem Hindi zu
eigen gemacht hätte. Weiter sei die Bezeichnung “(…)“ für den in der Kreis-
stadt bei Einheimischen beliebten und unter einem anderen Namen be-
kannten (…) nicht überzeugend. Der Einwand, der Vater sei für alle admi-
nistrativen und finanziellen Dinge verantwortlich, weshalb die Beschwerde-
führerin über (…) keine Auskünfte geben könne, sei nicht plausibel. Da sie
bei (…) vor Ort gewesen sei, hätte sie bemerken müssen, dass (…) worden
sei. Zur Schulpflicht habe sie darauf hinwiesen, dass diese in ihrem Dorf
eingeführt worden sei, als sie im Teenageralter gewesen sei. Richtiger-
weise wäre sie aber von der im Jahr (…) eingeführten Schulpflicht betroffen
gewesen. Weiter hätten ihre Angaben zu den Schulen impliziert, dass die
Grundschule in Tibet nur (…) umfasst hätte, was nicht zutreffe. Ferner
wende sie ein, nicht Begriffe für ein (…), sondern bestimmte (…) von (…)
verstanden zu haben, die sie hätte nennen sollen. Selbst wenn der Vorhalt
zutreffen würde, so habe ihre Antwort dennoch nicht den Erwartungen ent-
sprochen; sie habe nie den Begriff erwähnt, den Einheimische für das (…)
verwenden würden. Weiter verfange der Einwand nicht, kein Chinesisch
gelernt zu haben, da sie nicht zur Schule gegangen sei. Die chinesische
Sprache sei in ihrer Region so stark präsent, dass alle jungen Einheimi-
schen in der Lage seien, einfachste Unterhaltungen auf Chinesisch zu füh-
ren. In der Stellungnahme vom 27. September 2017 werde nichts Neues
vorgetragen.
5.1.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung weiter aus,
aufgrund der Feststellungen der unabhängigen Expertin mangle es auch
den Asyl- und Ausreisegründen grundsätzlich an Glaubhaftigkeit. Diese
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Einschätzung werde durch widersprüchliche und tatsachenwidrige Aussa-
gen bestätigt. Das tibetische Fest (…) sei nicht am (…) gefeiert worden.
Sodann habe sich die Beschwerdeführerin unvereinbar betreffend die Flug-
blattaktion geäussert. Was die Festnahme und die Haft anbelange, habe
sie diese einschneidenden Ereignisse repetitiv, allgemein und ohne per-
sönliche Details geschildert. Darüber hinaus habe sie sich anlässlich der
Befragungen unvereinbar zu den Umständen der Festnahme geäussert.
Es könne ihr deshalb nicht geglaubt werden, dass sie die genannte Aktion
durchgeführt habe und in der Folge in Haft genommen worden sei.
Zweifel würden auch am Vorbringen bestehen, sie habe im Dorf zehn Bilder
des Dalai Lama verteilt. Namentlich habe sie dieses Erlebnis anlässlich der
Erstbefragung erst auf entsprechende Frage der Rechtsvertretung er-
wähnt. Auf die Frage, ob ihr zwischen August und Dezember 2014 etwas
zugestossen sei, habe sie erwidert, es sei nichts Besonderes passiert. An-
gesichts ihrer Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden sei die von
ihr dargelegte freudige Haltung ihrer Eltern nicht nachvollziehbar. Schliess-
lich sei nicht glaubhaft, dass ihrer Eltern von Bekannten gehört haben sol-
len, wie H._______ den Namen der Beschwerdeführerin an die Chinesen
verraten habe.
5.2 Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, ihre Herkunft aus
der Volksrepublik China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Viel-
mehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibe-
tischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten Hinweise auf
einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine
flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung
unvollständig und daher unrichtig festgestellt. Die Rüge wird indes nicht
ansatzweise substantiiert und erweist sich daher als unbegründet. Ferner
ist ausdrücklich festzuhalten, dass das SEM der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör korrekt gewährt hat.
E-6022/2017
Seite 10
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin hält weiter an der Glaubhaftigkeit ihrer An-
gaben fest und rügt damit, die Vorinstanz habe Art. 7 AlsyG nicht richtig
angewendet und damit Bundesrecht verletzt.
6.2.2 Vorliegend wurde mit der Beschwerdeführerin eine “Evaluation des
Alltagswissens“ (vgl. BVGE 2015/10) durchgeführt. Eine solche durch die
Fachstelle LINGUA in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachver-
ständige erstellte Analyse beschränkt sich – anders als die herkömmlichen
LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente – auf landes-
kundlich-kulturelle Elemente und ist vergleichbar mit einer LINGUA-Ana-
lyse im herkömmlichen Sinn (vgl. a.a.O. E. 5.1). Ebenfalls wie die her-
kömmliche LINGUA-Analyse stellt auch die Herkunftsanalyse kein Sach-
verständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson
(Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität
des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollzieh-
barkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizu-
messen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.H. auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14
E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die vorge-
nommene Herkunftsanalyse ist nicht zu beanstanden. Sie basiert auf einer
Vielzahl unterschiedlicher und individueller Fragen, die sich auf das Alltags-
wissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführerin beziehen. Sie
ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begrün-
dung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem beste-
hen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine
Zweifel, weshalb der vorliegenden Herkunftsanalyse nach den erwähnten
Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Rich-
tigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Die Herkunftsanalyse kann
dem vorliegenden Urteil ohne weiteres zu Grunde gelegt werden.
6.2.3 In der Sache selber ist auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung
nicht zu beanstanden. Zunächst zieht die Vorinstanz die tibetischer Ab-
stammung und Ethnie der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel.
Die angefochtene Verfügung stützt sich – wie vorstehend dargelegt – auf
eine fundierte Evaluation des Alltagswissens. Sodann wird in der ange-
fochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, welche der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin unzutreffend oder nicht ausführlich genug sind, für eine
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Seite 11
Person, welche die ersten (…) Lebensjahre im Kreis C._______ verbracht
haben will. Weiter hat die Vorinstanz hinreichend dargelegt, weshalb der
Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, dass sie Bilder des Dalai
Lamas verteilt und in diesem Zusammenhang von einer verhafteten Be-
kannten verraten worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmitteleingabe neu vorbringt, sie habe das Fest (…) mit dem Fest
(…) verwechselt, ist dies nicht glaubhaft. Die beiden Feste haben unter-
schiedliche Bedeutungen und finden nicht in derselben Jahreszeit statt.
Solches Wissen darf von einer in der geltend gemachten Region soziali-
sierten Person erwartet werden. Sodann mag es zwar zutreffen, dass sich
die Beschwerdeführerin in der BzP bei der Angabe der Örtlichkeit der Pla-
kataktion allgemein gehalten hat und sie in der Anhörung diesbezüglich
eine Präzisierung bezüglich des Dorfes und der Umgebung vorgenommen
hat. Damit gelingt es ihr indes nicht, die anderweitigen widersprüchlichen
Angaben zu erklären. Weitergehend vermag die Beschwerdeführerin mit
dem blossen Wiederholen und Festhalten an der einen oder anderen Ver-
sion ihrer bisherigen Angaben nicht substantiiert darzulegen, inwiefern die
Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, ihre Vorbringen seien insgesamt
nicht glaubhaft, mithin sei sie nicht in der angegebenen Region sozialisiert
worden und. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2.4 Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat dem-
nach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Seite 12
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK
2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän-
den. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische
Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status sie (etwa) in Nepal respektive in Indien inne-
habe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung
und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selbst dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch
das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in
grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Aus-
führungen befasst.
8.4 In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
8.5 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Ver-
fügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen
und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45
Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls
Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine men-
schenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE
2014/12 E. 5.11).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen soweit darauf eingetreten wird.
10.
Eine Auseinandersetzung mit den Anträgen, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer se-
paraten Verfügung darüber zu informieren, erübrigt sich, zumal ein Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen
wurde.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb das Gesuch ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit ab-
zuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6022/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger