B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6023/2017
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
syrischer Herkunft,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (…).
E-6023/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss seinen Angaben ein registrierter staaten-
loser Kurde (Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Al-
Hassake ‒ reiste am (…) 2010 in die Schweiz ein und stellte am (…) 2010
ein Asylgesuch.
B.
Mit Urteil des Regionalgerichts C._______ vom (…) 2011 wurde der Be-
schwerdeführer wegen sexueller Nötigung schuldig erklärt und in Anwen-
dung von Art. 47, Art. 51 und Art. 189 Abs. 3 StGB sowie Art. 426 Abs. 1
StPO zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (unter Anrechnung der er-
standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie zur Übernahme der
Verfahrenskosten von gut Fr. 10'400.– verurteilt.
C.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom
22. Juni 2011 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2011, in
welcher die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gefordert
wurden, zog der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 28. Juli
2011 wieder zurück, worauf sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-4140/2011 vom 3. August 2011 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben wurde.
II.
E.
Mit schriftlichen Eingaben an das SEM vom 17. Januar 2012 und 3. Feb-
ruar 2012 (Datum Eingang) ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Ge-
währung des Asyls.
E-6023/2017
Seite 3
F.
Am (…) 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr, 1 Monat und 5
Tagen (Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der […]
des Kantons D._______ vom 31. Oktober 2012).
G.
G.a Am 25. März 2014 führte das SEM eine Anhörung des Beschwerde-
führers nach Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] und am 11. März 2015 eine
ergänzende Anhörung durch. Der Vorladung zu einer weiteren Anhörung
vom 22. November 2016 blieb der Beschwerdeführer ohne Erklärung fern.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde ihm zu seinem Nichterschei-
nen das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer liess sich innert
Frist nicht vernehmen (in der Folge meldete sich jedoch eine Betreuerin
und entschuldigte sich dafür, dass sie versehentlich eine entsprechende
Information des Beschwerdeführers nicht an das SEM weitergeleitet habe).
G.b Zur Begründung seines neuen Asylgesuchs verwies der Beschwerde-
führer im Wesentlichen auf die schon im ersten Asylverfahren vorgebrach-
ten Probleme. Er sei seinem Vater, welcher sich für die Yekiti-Partei enga-
giere, zuliebe ausgereist. Er sei psychisch in schlechter Verfassung und
beabsichtige daher, nach Syrien zurückzukehren, obwohl er damit rechne,
dort in den Kampf ziehen zu müssen oder in die Hände der Regierungs-
kräfte beziehungsweise des sogenannten Islamischen Staates (IS) zu fal-
len. Seine Eltern würden nach wie vor in seinem Herkunftsort in der von
den Kurden kontrollierten Region leben. Er habe von seinem Vater gehört,
dass viele Beerdigungen von Märtyrern stattfinden würden.
H.
Mit Schreiben vom 23. August 2017 ersuchte das SEM den Beschwerde-
führer innert Frist mitzuteilen, ob er sein Asylgesuch zurückziehen oder an
diesem festhalten wolle. Er liess sich innert Frist nicht vernehmen.
I.
Mit Verfügung vom 27. September 2017 (eröffnet am 28. September 2017)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-6023/2017
Seite 4
J.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Oktober 2017 be-
antragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und seine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. November
2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-6023/2017
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, soweit der Beschwerdefüh-
rer auf die bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebrachten Asyl-
gründe verwiesen habe, sei festzustellen, dass diese mit Verfügung vom
22. Juni 2011 als unglaubhaft erachtet worden seien; er habe keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die geeignet wäre, diese Ein-
schätzung umzustossen. Im Übrigen seien die von ihm geltend gemachten
Nachteile auf die allgemeine Situation in Syrien zurückzuführen und stell-
ten keine gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen dar. In Be-
zug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs habe der Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil vom
15. Oktober 2015 zwar festgehalten, dass in gewissen Regionen Syriens
von einer Situation extremer allgemeiner Gewalt auszugehen sei, aufgrund
welcher alle dort anwesenden Personen von einer gegen Art. 3 EMRK
verstosenden Behandlung bedroht seien. Das Bundesverwaltungsgericht
gehe aber davon aus, dass dieses Urteil nicht so aufzufassen sei, dass der
Wegweisungsvollzug nach Syrien in jedem Fall gegen Art. 3 EMRK
verstossen würde. Wesentlich sei das individuelle Profil der betroffenen
Person und ihre Situation im Heimatstaat, die in einzelfallspezifischer
E-6023/2017
Seite 6
Weise zu prüfen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen
Behörden Kenntnis des gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz er-
gangenen Strafurteils hätten, und es gebe keine Hinweise darauf, dass er
deswegen mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsste. Ferner habe sich
das von ihm vorgebrachte politische Profil als unglaubhaft erwiesen und es
sei auch nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner ethnischen Zuge-
hörigkeit oder langen Landesabwesenheit und Asylgesuchstellung im Aus-
land mit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung rechnen müsse.
Seine Herkunftsprovinz Al-Hassake stehe unter Kontrolle der syrischen
Armee und der kurdischen PYD respektive der Syrian Democratic Forces
(SDF). Gemäss vorliegenden Berichten herrsche dort und insbesondere in
seinem Heimatdistrikt Al-Malikiya keine flächendeckende Gewalt, und die
Anzahl ziviler Verluste halte sich in Grenzen. Es herrsche dort keine Situa-
tion extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt, die für jede dort anwe-
sende Person eine ernsthafte Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK dar-
stellen würde. Es bestehe die Möglichkeit, die Provinz Al-Hassake über den
Flughafen von Al-Qamishli zu erreichen. Demnach bestehe für den Be-
schwerdeführer auch keine Gefahr, auf dem Reiseweg unmenschliche Be-
handlung zu erleiden. Zusammenfassend ergebe sich weder aufgrund in-
dividueller Voraussetzungen noch aufgrund der allgemeinen Situation in
die Provinz Al-Hassake für den Beschwerdeführer ein "real risk", dass ihm
bei einer Rückkehr eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung wider-
fahren würde. Der Wegweisungsvollzug sei demnach als zulässig einzu-
stufen. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG sei keine vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu verfü-
gen, wen die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Frei-
heitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer
sei am 10. Juli 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und Über-
nehme der Verfahrenskosten verurteilt worden, was als eine längerfristige
Freiheitsstrafe im Sinne der obengenannten Bestimmung zu qualifizieren
sei. Demnach könne der Beschwerdeführer sich nicht auf eine Anwendung
von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) berufen. Gemäss Rechtsprechung sei
bei dieser Verfahrenskonstellation keine Prüfung der Verhältnismässigkeit
vorzunehmen.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerdeeingabe einleitend
daran fest, dass er aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters ge-
zielt durch den syrischen Staat verfolgt worden sei. Es sei ferner nicht
nachvollziehbar, dass die allgemeine Situation in seiner Herkunftsregion
verharmlost werde. Dass in der angefochtenen Verfügung festgehalten
worden sei, es gebe in der Provinz Al-Hassake noch zivile Opfer, bedeute,
E-6023/2017
Seite 7
dass die Vorinstanz anerkenne, dass er in eine Gegend zurückgeschickt
werden solle, in der Kampfhandlungen stattfinden würden. Dass es nur we-
nige Opfer seien, ändere nichts daran, dass sein Leben dort in Gefahr
wäre. Er anerkenne zwar, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurtei-
lung nur eine eingeschränkte Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorgenommen werde; es sei aber nicht richtig, dass die seine kon-
krete Gefährdung durch den Krieg, die Gewalt und den Terror in seiner
Heimatstaat nicht berücksichtigt werden müssten. Im Übrigen würden ihm
die syrischen Behörden kein Reisedokument ausstellen, weil er ein
staatenloser Kurde sei. Aus diesen Gründen sei ihm zumindest eine vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Im Asylpunkt kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz
in ihren Verfügungen vom 22. Juni 2011 sowie 27. September 2017 ver-
wiesen werden. In der erstgenannten – im Asylpunkt unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen – Verfügung qualifizierte sie die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers, namentlich die geltend gemachten Nachteile we-
gen des Engagements von ihm und seinem Vater für die Yekiti-Partei, als
unglaubhaft. Seine Darlegungen im vorliegenden Verfahren, in dem er im
Wesentlichen das Weiterbestehen seiner früheren Probleme geltend
E-6023/2017
Seite 8
machte und namentlich auf die Tätigkeit seines Vaters für die Yekiti ver-
wies, sind nicht geeignet, diese Einschätzung seiner Asylgründe umzustos-
sen. Auch aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine Si-
tuation in Syrien lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine ihm
im heutigen Zeitpunkt drohende gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG entnehmen.
5.2 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-6023/2017
Seite 9
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich bereits mit der Zulässigkeit einer Rückführung von
Asylsuchenden nach Syrien auseinandergesetzt (vgl. EGMR, L.M. und an-
dere gegen Russland, a.a.O. sowie S.K. gegen Russland vom 17. Februar
2017, 52722/15). Beiden Urteilsbegründungen kann nicht die Aussage ent-
nommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungsvollzug nach
Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von Art. 2
und/oder Art. 3 EMRK. Es ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts nicht von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Ge-
walt" für das gesamte Territorium Syriens auszugehen, die als dermassen
intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohnhafte Person
eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3
E-6023/2017
Seite 10
EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist (vgl. Urteile des BVGer
E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 10.2; zudem ausführlich D-1105/2017
vom 31. Mai 2017 E. 8 sowie D-6111/2015 15. Februar 2016 E. 8.6). Vor-
liegend hat die Vorinstanz gestützt auf die genannte Rechtsprechung zur
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallgerechte Prüfung
vorgenommen, indem sie dem individuellen Risikoprofil und der Situation
am Herkunftsort des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat.
7.2.4 Bezüglich des individuellen Profils hat die Vorinstanz zutreffend aus-
geführt, dass nicht von einer dem Beschwerdeführer drohenden Strafver-
folgung und somit einer Haftstrafe wegen der von ihm in der Schweiz be-
gangenen Straftat, welche die nationalen Interessen Syriens nicht berührt,
auszugehen ist. Weiter wurde bereits im Rahmen des ersten Asylverfah-
rens festgestellt, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie keine poli-
tische Tätigkeit hat glaubhaft machen können, die ihn in den Fokus der
syrischen Behörden oder der PYD/YPG rücken könnte. Dafür spricht auch
der Umstand, dass er vorgehabt hatte, freiwillig nach Syrien zurückzukeh-
ren, ohne Furcht vor Verfolgung zu äussern.
Der Beschwerdeführer verfügt demnach weder über ein politisches noch
exilpolitisches Profil, das geeignet wäre, ihn als potenzielle Gefährdung für
das syrische Regime oder die PYD/YPG erscheinen zu lassen. Inwiefern
ihm bei einer Rückkehr aufgrund personenbezogener Risikofaktoren ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK drohen könnten, ist nach dem
Gesagten nicht ersichtlich.
7.2.5 Zur aktuellen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdefüh-
rers ist festzustellen, dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts die Sicher-
heitskräfte des staatlichen syrischen Regimes sich ab Juli 2012 aus dem
Bezirk Al-Malikiya (Derîk) in der Provinz al-Hasakah, zurückzogen und die-
ses Gebiet seither weitgehend von der syrisch-kurdischen PYD und der
YPG kontrolliert wird (vgl. KURDWATCH [Berlin], Al-Malikiyah: Regime ce-
des service offices and rural areas to the PYD-intelligence service head-
quarters reclaimed, 05.08.2012; Urteil des BVGer E-5788/2017 vom
23. April 2019 E. 6.1.2, mit weiteren Hinweisen). Es bestehen zwar Span-
nungen und Konfliktpotential zwischen den Einheiten, da davon auszuge-
hen ist, dass die syrische Regierung längerfristig das gesamte Land wieder
unter eigene Kontrolle wird bringen wollen. Bisher haben diesbezüglich je-
doch nur Gespräche stattgefunden und noch keine Verhandlungen begon-
nen. Der PYD hat den Fokus in erster Linie auf die interne Sicherheit,
E-6023/2017
Seite 11
was sich beispielsweise in Vernachlässigungen in Bereichen wie der Infra-
struktur zeigt (vgl. AL-TAMIMI, AYMEN JAWAD, Middle East Center for Repor-
ting and Analysis [MECRA], A Visit to the Jazeera Canton: Report and As-
sessment, 22.2.2018,
ton; KHADDOUR KHEDER, Carnegie Middle East Center, How Regional
Security Concerns Uniquely Constrain Governance in Northeastern Syria,
23.3.2017,
_final_web.pdf, S. 19, abgerufen am 13.6.2019). Im Jahre 2017 hat die
YPG den IS weitgehend besiegt. Zwar kam es danach noch zu vereinzelten
Anschlägen der Islamisten in der Provinz Al-Hassake; nachdem der IS im
März 2019 die Kontrolle über die letzten von ihm gehaltenen Territorien in
Syrien verlor, ist mit keiner Gefährdung von dieser Seite mehr zu rechnen.
Es kann insgesamt festgestellt werden, dass die Sicherheitslage in der von
den Kurden kontrollierte Provinz Al-Hassake stabil ist und diese generell
nicht von demselben Ausmass an Gewalt und Unterdrückung betroffen ist,
wie andere Regionen Syriens (vgl. KHADDOUR, a.a.O.; Migrationsverket,
Lifos, Säkerhetsläget i Syrien, 16.1.2018, S. 14, https://lifos. migrationsver-
/dokument?documentAttachmentId=45410, abgerufen am 3.8.2018;
UN Human Rights Council [UNHRC], Report of the Independent Internati-
onal Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/31/68],
11.02.2016,
ria/A-HRC-31-68.pdf, abgerufen am 13.6.2019).
7.2.1 Nach dem Gesagten kann von einer Situation "extremer allgemeiner
und verbreiteter Gewalt" in Sinne der obgenannten EGMR Urteile (vgl. vor-
stehende E. 7.2.3) zum heutigen Zeitpunkt in Bezug auf die Provinz Al-
Hassake nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich
der Beschwerdeführer bei einer Lageveränderung in seiner Herkunftsre-
gion in die Hauptstadt Damaskus begeben könnte, zumal die Stadt einen
Zufluchtsort für viele Binnenvertriebene darstellt und auch in Bezug auf Da-
maskus nicht von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter
Gewalt“ gesprochen werden kann (vgl. BVGer D-1105/2017 E. 9.3.2).
7.2.2 Ferner ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Rückkehrmög-
lichkeiten in die Region al-Malikiya beizupflichten. Der Zugang dorthin stellt
kein "real risk" dar. Dem Beschwerdeführer steht die Rückreise über den
al-Qamishli Airport oder den internationalen Flughafen von Damaskus of-
fen. Verschiedene Fluggesellschaften fliegen diese Flughäfen regelmässig
an (vgl. u.a. https:
///where-we-fly/, abgerufen am 13.6.2019). Zwar wird der
E-6023/2017
Seite 12
Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund der Asyl-
gesuchstellung und längeren Landesabwesenheit eine Kontrolle durch die
syrischen Behörden zu durchlaufen haben (vgl. hierzu das Referenzurteil
D-3839/2013 E. 6.3 f.); damit wäre im Falle einer Zwangsrückführung
umso mehr zu rechnen. Dies gilt im Speziellen für die Einreise via Flug-
hafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einreisenden zu kontrol-
lieren, besonders günstig ist (vgl. Urteil BVGer D-1105/2017 E. 10.3). Beim
Beschwerdeführer liegen aber, wie erwähnt, keine Anhaltspunkte vor, die
ihn als staatsgefährdend erscheinen lassen würden. Es ist folglich nicht
davon auszugehen, dass er bei einer solchen Befragung durch die syri-
schen Behörden Massnahmen im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten
hat (vgl. auch Urteil BVGer E-3152/2018 E. 10.4).
7.2.3 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum anhalten-
den Bürgerkrieg und die daraus resultierende allgemeine Gewalt in Syrien
ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien zwei-
felsohne als problematisch einzustufen ist. Es gelingt ihm aber mit seinem
blossen Verweis auf die allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht,
ein reales Risiko einer spezifischen Gefährdung darzutun, welches die völ-
kerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach sich ziehen
würde (vgl. Urteil F-177/2016 E. 4.6).
7.2.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifi-
zieren ist. Weder die allgemeine Situation in der Provinz al-Hassake noch
die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers weisen stichhaltige
Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
fällt somit ausser Betracht (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer
E-6772/2016 vom 31. August 2018 E. 8.4, E-3152/2018 vom 22. Juni 2018
E. 9 und 10).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-6023/2017
Seite 13
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG wird eine vorläufige Auf-
nahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 2 und
Abs. 4 AIG) aber nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer län-
gerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn ge-
gen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB
angeordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit ge-
fährdet. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheits-
strafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlauten-
den Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass
darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt
das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheid-
kompetenz (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3152/2018 vom 22. Juni 2018
E. 8.3.2; D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.2, m.w.H.).
7.3.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss Akten am (…) 2011 zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe (40 Monate) in obgenanntem Sinne verurteilt
(Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der
vorläufigen Aufnahme aufgrund dieser Bestimmung sind damit grundsätz-
lich erfüllt.
7.3.3 Auch wenn im vorliegenden Fall der Ausschlusstatbestand von
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu bejahen ist, erfolgt kein automatischer Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. Es bedarf
gemäss konstanter Praxis vielmehr der Vornahme einer Interessenabwä-
gung, da ein Automatismus dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlau-
fen würde (vgl. dazu SPESCHA/THÜR/ ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, Kommentar
Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz. 23 zu Art. 83 AIG, m.w.H.); im
Rahmen dieser Beurteilung ist zu prüfen, ob der Ausschluss von der vor-
läufigen Aufnahme im konkreten Einzelfall verhältnismässig ist (vgl. Art. 5
Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG).
7.3.3.1 Diese langjährige Praxis war von der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) unter dem Geltungsbereich der damals in
Kraft stehenden Bestimmung von Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG) definiert und mehrmals publiziert worden (vgl. zuletzt Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 7.2 m.w.H.).
E-6023/2017
Seite 14
Das Bundesverwaltungsgericht hielt 2007 in einem in der amtlichen Ent-
scheidsammlung publizierten Urteil fest, dass diese Praxis seiner Vorgän-
gerorganisation übernommen und weitergeführt werde (vgl. BVGE 2007/32
E. 3.2).
Die ANAG-Bestimmung wurde per 1. Januar 2008 – im Rahmen der Ablö-
sung des ANAG durch das AIG (dieses damals noch unter der bis Ende
2018 gültigen Bezeichnung "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer", AuG) – in Art. 83 Abs. 7 AIG überführt.
7.3.3.2 Die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Anwen-
dung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AIG wurde vom Bundesver-
waltungsgericht seither in unzähligen Urteilen bestätigt (vgl. zuletzt etwa
die Urteile BVGer D-38/2017 vom 16. April 2019 E. 5.6, E-4070/2018 vom
11. April 2019 E. 7.2, E-5898/2017 vom 9. April 2019 E. 7.8, E-2610/2018
vom 12. März 2019 E. 12.4, D-1707/2018 vom 1. Februar 2019 E. 8.3,
E-6795/2017 vom 22. November 2018 E. 4.3, E-6772/2016 vom 31. Au-
gust 2018 E. 8.2, E-2280/2018 vom 2. August 2018 E. 9.6, E-5816/2017
vom 30. Juli 2018 E. 7, E-3357/2016 vom 26. Juli 2018 E. 9.1,
D-2289/2018 vom 10. Juli 2018 E. 7, E-3152/2018 vom 22. Juni 2018
E. 8.3.3, E-2997/2015 vom 28. Mai 2018 E. 8.4.2, E-2335/2018 vom
24. Mai 2018 S. 5, D-63/2018 vom 15. Februar 2018 E. 8 oder
E-5599/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.3).
7.3.3.3 Die Feststellung der Vorinstanz, die Verhältnismässigkeit sei im
Falle einer Nicht-Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht zu prüfen, ist
nicht zutreffend. Ein Verzicht auf eine solche Prüfung lässt sich offensicht-
lich nicht indirekt aus dem von ihr zitierten BVGE 2014/26 ableiten (zumal
dieses Grundsatzurteil nicht Art. 83 Abs. 7 AIG betraf, sondern darin – un-
ter dem Blickwinkel der Kognition des Gerichts – die Bestimmung von
Art. 83 Abs. 4 AIG bzw. AuG ausgelegt wurde). Hätte das Gericht in diesem
Entscheid die jahrzehntelange Praxis der Schweiz zur Verhältnismässig-
keitsprüfung zu ändern beabsichtigt, wäre dies in expliziter Weise erfolgt.
Im Übrigen ergibt sich bereits aus der oben aufgeführten Liste mit 16 Ur-
teilen der letzten eineinhalb Jahre, dass diese Praxis weiterhin besteht und
gelebt wird.
7.3.3.4 Bei der entsprechenden Prüfung haben die für die Anordnung einer
ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden insbesondere
das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von
zukünftigen kriminellen Handlungen von der Schweiz fernzuhalten, dessen
E-6023/2017
Seite 15
privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stel-
len. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und
des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des
Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszu-
gehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen
(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H., Urteile BVGer
E-5898/2017 vom 9. April 2019 E. 7.8, E-3152/2018 vom 22. Juni 2018
E. 8.3.3, je m.w.H.). Die Interessenabwägung soll jedoch nicht auf eine voll-
ständige Zumutbarkeitsprüfung hinauslaufen. Zudem darf dadurch nicht
der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AIG unterlaufen werden (vgl. Urteil BVGer
F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3).
7.3.3.5 Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Ausschlusses des Be-
schwerdeführers von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7
Bst. a AIG sind weitere Abklärungen notwendig, welche von der Vorinstanz
vorzunehmen sind. Insbesondere kann der Grad seiner Integration und
seine persönlichen Verhältnisse auf der heutigen Aktengrundlage nicht be-
urteilt werden. Beim Dossier des Beschwerdeführers liegt nicht einmal das
begründete Strafurteil, aus dem – neben den Tatumständen – insbeson-
dere ersichtlich wäre, wie das zuständige Gericht das Verschulden des Ver-
urteilten konkret qualifiziert hat.
7.3.3.6 Die Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwer-
deinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökono-
mischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann
und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht
gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012
E. 4.6 S. 8).
7.3.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig abgeklärt.
7.3.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Aufhe-
bung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom
27. September 2017 beantragt wird. Die Sache ist, soweit die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend, zur vollständigen
Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
E-6023/2017
Seite 16
die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten nach
dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 1. November 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse
seither entscheidrelevant verändert hätten, ist von der Auflage von Verfah-
renskosten abzusehen.
9.
Der Beschwerdeführer war im Rekursverfahren nicht vertreten. Bei dieser
Sachlage ist nicht davon auszugehen, es seien ihm notwendige und ver-
hältnismässig hohe Parteikosten erwachsen. Demzufolge ist ihm keine
Parteientschädigungen im Sinn von Art. 64 VwVG zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6023/2017
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie die Frage der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs betreffend.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs – und die diesbezügliche Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung – betreffend.
3.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2017
werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain