B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6023/2019
Ur t e i l vom 6 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Brauchli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (…).
E-6023/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – georgischer Staatsangehöriger – reiste eigenen
Angaben gemäss am 27. Januar 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am
9. April 2019 in der Schweiz um Asyl; er wurde dem Bundesasylzentrum
(BAZ) Region B._______ zugewiesen.
B.
Vom 10. April bis zum 16. April 2019, sowie am 18. April 2019 wurde der
Beschwerdeführer wegen ([…]) im Psychiatriezentrum C._______ hospita-
lisiert (vgl. act. A36).
C.
Am 24. April 2019 bevollmächtigte er die ihm für das Verfahren im Bunde-
sasylzentrum zugewiesene Rechtsvertreterin gemäss Art. 102f ff. AsylG
(SR 142.31).
D.
Am 7. Mai 2019 wurde ein psychiatrisches Konsilium in der Psychiatrischen
(…) durchgeführt.
E.
Im Rahmen der Anhörung vom 17. Mai 2019 brachte der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Gesuchs vor, er sei in D._______ geboren und
aufgewachsen. Aus familiären Gründen sei er als Siebenjähriger mit sei-
nem Bruder zusammen zu einer Tante mütterlicherseits gezogen und habe
nach der (…) Klasse die Schule abgebrochen. lm Jahr (…) sei er wegen
eines gemeinrechtlichen Delikts zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Im
(…) sei er kurz nach seiner Haftentlassung wegen des vermeintlichen Vor-
wurfs eines Anschlags auf einen Polizeiposten zu einer zehnjährigen Haft-
strafe verurteilt worden. Seine Entlassung aus der Haft sei im Jahr (…)
vorzeitig erfolgt. Im Gefängnis habe er massive Gewalt erlebt und sei ge-
foltert worden. Unter anderem sei er brutal zusammengeschlagen worden,
sodass er ins Koma gefallen sei; ihm sei ein Teil des (…) abgeschnitten
und er sei (…) verletzt worden. Ausserdem habe er (…). Er sei während
seiner Haftzeit mehrfach in medizinischer Behandlung gewesen.
Zum Beweis seiner Identität und der Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer einen Reisepass, Fotos in Kopie, einen UBS-Stick, Kopien von Ge-
richtsakten und einen Strafregisterauszug zu den Akten.
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Seite 3
F.
Der Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2019 in die Psychiatrische
E._______ eingewiesen, wo er sich am 23. Juni 2019 (…) zufügte. Am
4. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aus der E._______ entlassen.
G.
Am 25. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren
und dem Kanton F._______ zugewiesen.
H.
Am 8. August 2019 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdefüh-
rers statt.
I.
Nachdem sich der Beschwerdeführer erneut (…), wurde er vom 4. bis
6. November 2019 im Spital G._______ behandelt und am 7. November
2019 per Fürsorgerische Unterbringung (FU) in die E._______ eingewie-
sen, wo er sich aktuell und bis auf Weiteres befindet.
J.
Mit Verfügung vom 4. November 2019 (am 7. November 2019 eröffnet)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit
dem Vollzug der Wegweisung.
K.
Handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin focht der Beschwerdefüh-
rer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 14. November 2019 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
L.
Am 15. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E-6023/2019
Seite 4
M.
Am 3. Dezember 2019 wurden drei den Beschwerdeführer betreffende
ärztliche Berichte den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht,
welche Behandlungen im Zeitraum vom 7. - 14. November 2019, 21. -
22. November 2019 sowie eine Konsultation vom 28. November 2019 be-
treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 105 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM (die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der
Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 5
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend auf-
gezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
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Seite 6
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.3 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat – mangels angemessener medizinischer Be-
handlung – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7
E. 6).
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Der Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung
völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispiels-
weise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem
Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer all-
fälligen Rückkehr der weggewiesenen Person in ihrem Heimatland erge-
benden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse
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Seite 7
am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7 S. 393 ff.).
5.3.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
bezieht sich auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität
der betroffenen Person und findet insbesondere Anwendung auf Personen,
die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.).
5.3.3 In die Beurteilung einzubeziehen sind mithin neben der gesundheitli-
chen Situation die besonderen persönlichen Verhältnisse, namentlich auch
die familiären und sozialen Verhältnisse im Heimatstaat.
6.
6.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges (Art. 83 Abs. 3 AIG) führte sie aus, das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement finde im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung. Sodann seien keine Anhaltspunkte für eine
dem Beschwerdeführer in Georgien drohende menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich. Weder die im Heimatstaat
herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Be-
schwerdeführer habe die Möglichkeit zu seiner Mutter zurückzukehren, bei
welcher er bereits vor seiner Ausreise in D._______ gelebt habe. Zu den
psychischen Problemen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest,
dass der georgische Staat verschiedene Programme im ambulanten sowie
im stationären Bereich für psychiatrische Erkrankungen anbiete, welche al-
len georgischen Bürgern offen stünden. Um eine solche Behandlung in An-
spruch zu nehmen, müsse sich der Beschwerdeführer lediglich an eine
psychiatrische Institution in D._______ wenden und sich dort registrieren
lassen. Somit stünden einer Rückkehr nach Georgien weder existenzielle,
noch medizinische Hindernisse entgegen, der Vollzug der Wegweisung sei
daher zumutbar. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar.
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Seite 8
6.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entgegnete in der
Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu Unrecht verneint. Es liege eine Verletzung
von Bundesrecht vor und die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollstän-
dig festgestellt.
6.2.1 Zunächst verkenne die Vorinstanz die Tatsache, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen psychisch stark angeschlagenen Mann
handle, der in seinem Leben viel Gewalt erlebt habe und gefoltert worden
sei. Den eingereichten Akten aus dem georgischen Strafvollzug sei zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit mehrmals in
medizinischer Behandlung gewesen sei. Auch habe sich der Beschwerde-
führer (…). Es sei jedoch unklar, ob in Georgien eine Diagnose gestellt
worden sei.
6.2.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Schweiz sei
das Folgende festzuhalten: Sobald der Beschwerdeführer in der Schweiz
angekommen sei, habe er zwangsweise in einer psychiatrischen Klinik
hospitalisiert werden müssen. Anlässlich der Anhörung vom 17. Mai 2019
habe er ausgeführt, er leide an (…). Während der Anhörung habe der Be-
schwerdeführer sich mehrfach aufgeregt und an den Händen geschwitzt.
Nachdem er in der Pause seine Medikamente eingenommen habe, sei er
ruhiger geworden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er nicht
mehr könne und sich möglicherweise das Leben nähme, wenn er nach Ge-
orgien zurückkehren müsste. Wenn er wütend sei, beruhige er sich, indem
er (…).
6.2.3 Gemäss Bericht des Psychiatriezentrums C._______ vom 13. Juni
2019 sei beim Beschwerdeführer eine (…) diagnostiziert worden. Den Arzt-
berichten vom 29. April 2019 und 3. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer eine (…) bestünde. Ihm seien insbesondere die Medi-
kamente (…) und (…) verschrieben worden. Aus dem Bericht der Psychi-
atrischen Poliklinik betreffend das psychiatrische Konsilium vom 7. Mai
2019 würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer unter einer ausge-
prägten (…) leide sowie einzelne Kriterien einer (…) erfülle. Es bestünden
aber auch Hinweise auf darüberhinausgehende Symptome einer beein-
trächtigten (…). Die geschilderte Symptomatik würde zu einer (…) oder (…)
passen, wobei diese Diagnose weiter abgeklärt werden müsse. Dem Be-
schwerdeführer sei zusätzlich das Medikament (…) verschrieben worden.
Ausserdem sei um Erhebung der Suizidalität im Rahmen der somatischen
Kontrolle gebeten worden. Gemäss Austrittsbericht der E._______ vom
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Seite 9
3. Juli 2019 sei beim Beschwerdeführer eine (…), und (…) durch (…) sowie
(…) durch (…) und (…) diagnostiziert worden. Dem Beschwerdeführer
seien insbesondere die Medikamente (…) und (…) verschrieben worden.
6.2.4 Der Beschwerdeführer habe erneut in die E._______ in B._______
per fürsorgerischen Freiheitsentzug eingewiesen werden müssen. Der Be-
richt der E._______ liege noch nicht vor. Unklar sei, was die Ursache der
gegenwärtigen Einweisung in die Psychiatrie gewesen sei und ob es beim
Beschwerdeführer möglicherweise zu einer Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes gekommen sei. Nicht klar sei auch, welche Auswirkun-
gen eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers nach Geor-
gien auf den Gesundheitszustand hätte. Je nach Schwere der Erkrankung
könne die Qualität der Behandlungsmöglichkeiten in Georgien auch dar-
über entscheiden, ob eine Wegweisung nach Georgien eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich ziehen könnte, oder ob eine Behandlung im Einzelfall zugänglich sei.
Zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei es drin-
gend angezeigt, zumindest den Bericht der E._______ abzuwarten bezie-
hungsweise weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Weiter habe
die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der Verfügung
vom 4. November 2019 nirgends Bezug genommen habe auf die diversen
Arztberichte, welche sich in den Akten befänden. Es werde in keiner Weise
ausgeführt, an welchen Krankheiten der Beschwerdeführer leide bezie-
hungsweise was bei ihm in der Schweiz diagnostiziert worden sei. Weiter
schreibe das SEM in den Erwägungen zum Asylpunkt, den medizinischen
Vorbringen würde im Wegweisungspunkt Rechnung getragen. Hingegen
habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung le-
diglich ausgeführt, die vorgebrachten medizinischen Beschwerden sprä-
chen nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung, ohne jedoch die kon-
kreten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers aufzuführen oder
sich mit der Behandlung dieser Probleme in Georgien konkret auseinan-
derzusetzen. Es habe demnach keine Einzelfallprüfung stattgefunden. Mit
dieser Vorgehensweise habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz von
Art. 12 VwVG sowie auch die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG ver-
letzt.
7.
7.1 Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären
und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33
VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
E-6023/2019
Seite 10
trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-
geklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHIND-
LER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49).
7.2 Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdi-
gen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis
der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl.
Art. 35 VwVG; vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.).
7.3 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz vorliegend der Un-
tersuchungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen von
Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichend nachgekommen ist.
7.3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren war bereits bekannt, dass der Be-
schwerdeführer schwere psychische Probleme hat, welche zu mehreren
stationären Aufenthalten geführt haben. Weiter ist den Akten zu entneh-
men, dass zum Zeitpunkt, als das SEM die Verfügung traf, noch medizini-
sche Abklärungen im Gange waren, deren Ergebnisse ausstehend sind.
Gemäss Meldung der Rechtsvertreterin war der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in stationärer Behandlung in der
E._______ in B._______. Gemäss den im Beschwerdeverfahren einge-
reichten ärztlichen Berichten der E._______ vom 21. November 2019 und
22. November 2019 sowie der H._______ vom 29. November 2019 be-
stehe beim Beschwerdeführer eine akute Suizidalität, er sei dringend auf
eine korrekte Medikation und langfristig psychiatrische Therapie angewie-
sen.
7.3.2 Zu Recht moniert die Rechtsvertretung, dass das SEM sich mit der
offenbar bestehenden psychischen Erkrankung nicht ausreichend ausei-
nandergesetzt hat. Das SEM begnügte sich vielmehr mit der Feststellung
einer generellen Möglichkeit der psychotherapeutischen und medikamen-
tösen Behandelbarkeit in Georgien, ohne aber auf die individuelle Situation
des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen. Zwar geht auch das Gericht
von einer generell verbesserten Situation in Bezug auf die medizinische
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Seite 11
Behandelbarkeit und den Zugang zu medizinischer Behandlung in Geor-
gien aus (vgl. z.B. Urteile E-5849/2019 des BVGer vom 13. November
2019, E. 6.4 und E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.3 und E. 6.6 m.w.H.).
Sodann schliesst auch eine bei den betroffenen Personen bestehende Su-
izidalität gemäss konstanter Rechtspraxis den Vollzug der Wegweisung
nicht per se aus, dem kann unter Umständen mit geeigneten Massnahmen
durch die Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden. Gleichwohl ist
die Behörde nicht von der Prüfung entbunden, ob im jeweiligen Einzelfall
von einer adäquaten Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Heimat-
staat ausgegangen werden kann. Diese Prüfung kann, je nach Schwere
der Krankheit, auch Aspekte der Zulässigkeit betreffen. In jedem Fall aber
ist einem medizinischen Sachverhalt immer bei der Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen. Krankheitsaspekte
stellen sodann lediglich ein Element der Prüfung dar, ob es der betroffenen
Person gelingt, sich sozial und wirtschaftlich im Heimatstaat zu reintegrie-
ren.
7.3.3 Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorliegenden
Informationen gehalten gewesen, abschliessende Abklärungen den medi-
zinischen Sachverhalt betreffend anzustellen und diese Erkenntnisse in die
Beurteilung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges (vgl. diesbezüglich die E. 5.2 und 5.3 ff. im vorliegenden
Entscheid) einfliessen zu lassen. Sodann mangelt es auch an einer genü-
genden Auseinandersetzung mit weiteren für die Beurteilung der Zumut-
barkeit relevanten Aspekte der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration.
Der Sachverhalt ist mithin unvollständig festgestellt und der Begründungs-
pflicht nicht Genüge getan (Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und
Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL,
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61
VwVG, N 16 S.1264). Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Ver-
fügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und entspre-
chend ungenügenden Begründung. Unter den vorliegenden Umständen
rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese
E-6023/2019
Seite 12
Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im
Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet
(vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14
E. 4.1).
8.
Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vo-
rinstanzliche Verfügung ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die
Sache zur diesbezüglichen Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG Pro-
zessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ge-
genstandslos wird.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens für
das im erweiterten Verfahren durchgeführte Beschwerdeverfahren in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwer-
deführer hat seine Rechtsvertretung am 19. Juli 2019 für das Führen des
Beschwerdeverfahrens bevollmächtig. Seitens der Rechtsvertretung
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6023/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2019
werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollstän-
digen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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