D i s p o s i -
t i v
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6024/2008
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 21. August 2008 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1995 in der
Schweiz wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 1995 we-
gen Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen abgewiesen; gleich-
zeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug ange-
ordnet. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid und wies eine dagegen
erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 1995 mit Urteil vom 30. Januar
1996 ab.
B.
Am 21. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsge-
such ein, mit welchem er geltend machte, der Vollzug der Wegweisung
sei unmöglich, weil die Äthiopische Vertretung in der Schweiz abgewie-
senen Asylsuchenden keine Reisepapiere ausstellen würde; deshalb sei
er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom 4. August
2003 wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch unter Hinweis
auf die – betreffend Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs – gelten-
de Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1995 Nr. 14, EMARK 1997 Nr. 2) ab und bestätigte die in
Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. November 1995.
C.
Am 10. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seinen bevoll-
mächtigten Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch (recte: zweites
Asylgesuch) beim BFM ein. Darin wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, er engagiere sich seit Jahren exilpolitisch, nehme an Protestaktio-
nen gegen die äthiopische Regierung teil und helfe mit, diese Veranstal-
tungen zu organisieren. Allerdings könne er seine Teilnahme nicht aus-
führlich und lückenlos dokumentieren, doch engagiere er sich aus innerer
Überzeugung und nicht mit der Absicht, in der Schweiz ein Aufenthalts-
recht zu erlangen. Aufgrund der andauernden exilpolitischen Aktivitäten
könne davon ausgegangen werden, dass er inzwischen bei den äthiopi-
schen Behörden als Oppositioneller namentlich bekannt sei, und deshalb
das Risiko bestehe, dass er im Fall eines Wegweisungsvollzugs in seinen
Heimatstaat in asylrelevanter Weise behelligt werden könnte. Schon heu-
te könnten seine in Äthiopien lebenden Familienangehörigen von den
dortigen Sicherheitskräften unter Druck gesetzt werden. Überdies sei
festzuhalten, dass sich die Integration des Beschwerdeführers in der
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Schweiz derart gut entwickelt habe, dass insgesamt in asylrelevanter
Hinsicht von grundsätzlich veränderten Verhältnissen ausgegangen wer-
den könne, welche eine Neuüberprüfung seines Status rechtfertigen wür-
de. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer durch sein Verhalten subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG gesetzt habe, welche eine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen
würden.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Referenzschreiben des
Vorsitzenden der "Kinijit Switzerland support organization, the council of
Europe and African Kinijit support groups" der CUDP (Coalition for Unity
and Democracy Party) vom (…), Referenzschreiben der Association des
Ethiopiens en Suisse (AES) vom (…), vier Fotos einer Demonstration in
C._______ vom (…), weitere die Integration betreffende Unterlagen (Ar-
beitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Mietvertrag und Referenzschreiben
von Bekannten).
Die Vorinstanz nahm das Wiedererwägungsgesuch als zweites Asylge-
such entgegen und hörte den Beschwerdeführer am 18. August 2008 zu
seinen Asylgründen an. Anlässlich der Anhörung bestätigte er die in sei-
nem Gesuch geltend gemachten Vorbringen und führte ergänzend aus,
seit 1996 nehme er an Protest-Kundgebungen teil und seit (…) bezie-
hungsweise (…) sei er Mitglied der Kinijit, welche die Partei Kinijit in Äthi-
opien unterstütze.
D.
Mit Verfügung vom 21. August 2008 – eröffnet am 26. August 2008 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 22. September 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hiess die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge unter der Voraussetzung des Nachreichens eines Belegs für die be-
stehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und unter Vorbehalt der
Veränderung seiner finanziellen Lage gut. Bei nicht fristgerechter Nach-
reichung des geforderten Belegs oder Bezahlung des Kostenvorschusses
würde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G.
Der Beschwerdeführer leistete den geforderten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- innert der ihm angesetzten Frist.
H.
Im Rahmen weiterer Eingaben (Schreiben vom 18. Mai 2009, 26. Februar
2010 und vom 28. Juli 2011) reichte der Beschwerdeführer Fotografien
von Kundgebungen ein und beantragte, seine aktuelle Lebenssituation
sei zu berücksichtigen. Seit dem 1. Januar 2009 lebe er mit seiner äthio-
pischen Freundin, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei (…),
in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Am (…) sei ihr gemeinsamer
Sohn zur Welt gekommen. Für den Unterhalt der Familie komme er aus
eigener Erwerbstätigkeit auf. Die Vaterschaftsanerkennung und die Heirat
hätten bisher nicht realisiert werden können, weil er die erforderlichen
Originaldokumente nicht habe beschaffen können.
I.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 lud die Instruktionsrichterin die Vor-
instanz unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderun-
gen (eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer vorläufig aufgenomme-
nen Äthiopierin und einem am (…) geborenen gemeinsamen Sohn) zur
Vernehmlassung ein.
J.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 hob die Vorinstanz die Ziffern 4 und
5 der angefochtene Verfügung vom 21. August 2008 wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
wiedererwägungsweise auf.
K.
Auf die vorinstanzlichen Ausführungen und die Beschwerdevorbringen ist
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Seite 5
– soweit relevant für den Entscheid – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht, was vorliegend nicht zutrifft
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Prüfung einer allfälli-
gen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nach-
fluchtgründe ohne Gewährung von Asyl (Art. 54 AsylG). Die geltend ge-
machten Wegweisungsvollzugshindernisse sind infolge der wiedererwä-
gungsweisen Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht mehr zu prüfen, und die Be-
schwerde ist insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3. Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorge-
sehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher
Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
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(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten
Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopi-
schen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass
zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten
oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist
registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung
seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe.
Die blosse Mitgliedschaft bei der AES, einem Verein mit Sitz in Genf, füh-
re zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Diese Vereini-
gung betätige sich vorwiegend kulturell und bezeichne sich selbst als poli-
tisch unabhängig (vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt,
SHAB 138 / 2004), weshalb es sich nicht um eine eigentliche exilpoliti-
sche Oppositionspartei handle.
Zudem könnten den Akten auch keine Hinweise darauf entnommen wer-
den, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der CUDP überhaupt Kenntnis genommen oder gar
irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Er ha-
be sich zwar, wie viele seiner Landsleute, exilpolitisch engagiert, die von
ihm eingereichten Beweisunterlagen – wie auch zahlreiche weitere, ähn-
lich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren – zeigten aber, dass
allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe
stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnah-
men von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien
publiziert würden. Vor diesem Hintergrund scheine es unwahrscheinlich,
dass die äthiopischen Behörden all diesen – oft nur schlecht erkennbaren
– Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Sodann argumentiert
die Vorinstanz, selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politi-
schen Aktivitäten von äthiopischen Staatsangehörigen im Ausland infor-
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Seite 8
miert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl nicht jede einzelne
Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch ihnen bekannt
sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor
oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthalts-
recht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen.
Zusammenfassend stellte das Bundesamt fest, die vorgebrachten Nach-
fluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2. Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus-
geführt, das BFM stütze sich hinsichtlich der Vereinigung der AES und
deren Aktivitäten zu Unrecht auf den Handelsregisterauszug. Die
AES/CUDP sehe sich – wie dem Äthiopien-Update der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2006 nur unschwer zu entnehmen sei
– erklärtermassen als Ableger der CUD und stehe nicht nur in stetem
Kontakt mit deren vertriebenen Parteispitze, sondern lasse diese auch
gelegentlich bei ihren Veranstaltungen auftreten. Die äthiopischen Behör-
den würden die Aktivitäten der CUD sowohl im Heimatstaat als auch
weltweit seit Jahren zu unterdrücken und zu überwachen versuchen, was
massgebend sei, und es sei gerichtsnotorisch, dass die äthiopische Exil-
opposition, insbesondere auch die AES/CUDP in der Schweiz engma-
schig beobachtet und überwacht werde.
Die von der Vorinstanz erwähnten zahlreichen in der Schweiz stattfinden-
den exilpolitischen Anlässe seien offensichtlich von den äthiopischen Be-
hörden nicht erwünscht. Das zeige sich darin, dass Angehörige von exil-
politisch aktiven Personen in Äthiopien regelmässig behördlich behelligt
und unter Druck gesetzt würden. Daraus sei zu schliessen, dass die äthi-
opischen Sicherheitsbehörden zur Überwachung der Opposition grossen
und wohl auch teuren Aufwand betreiben würden, und es ihnen deshalb
offenbar immer wieder gelänge, im Ausland lebende Aktivisten der Oppo-
sition zu identifizieren; dies sei mit fortschreitender Entwicklung der Ge-
sichtserkennungs-Software auch zusehends leichter geworden.
Die vorinstanzliche Auffassung, äthiopische Behörden würden sehr wohl
wissen, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftli-
chen Gründen regimekritischen Tätigkeiten nachgehen würden, um ein
dauerhaftes Bleiberecht zu erlangen, sei nicht zu teilen und eine blosse
Vermutung, die im Fall des Beschwerdeführers keineswegs zu treffe.
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Insgesamt müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er seine
exilpolitische Aktivitäten in der Öffentlichkeit nicht habe verbergen können
und den heimatlichen Behörden als politischer Gegner der aktuellen Re-
gierung namentlich und persönlich bekannt sei. Aus diesem Grund erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft.
Zur Stützung seiner exilpolitischen Aktivitäten reichte er während des Be-
schwerdeverfahrens mehrere Fotografien zu den Akten, auf denen er bei
einer Kundgebung in D._______ vom (…) und an einer Versammlung (…)
vom (…) abgebildet sei.
5.3.
5.3.1. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6863/2011 vom 5. April 2012,
E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass
die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemein-
schaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und
mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen
ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche er-
kennbar in der CUDP/Kinijit respektive in anderen im Ausland tätigen op-
positionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathi-
sierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer
Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am
Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein,
dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem
Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer re-
gimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfol-
genden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Per-
son vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Be-
kenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare
Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen
vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen
Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und
dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche in-
dessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen
die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit,
die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete
exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben
nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren
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Seite 10
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen werden.
5.3.2. Vorliegend ist zu prüfen, ob das geltend gemachte exilpolitische
Engagement des Beschwerdeführers gegen das äthiopische Regime –
welches von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten wird – in einem
für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgte, das ihn bei
einer allfälligen Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefähr-
den würde.
5.3.3. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des zweiten Asylgesuchs
geltend, er habe seit seiner Einreise im Jahre 1996 an Kundgebungen
teilgenommen, sei im Jahre (…) bzw. (…) der B._______ beigetreten und
nehme auch an Sitzungen teil (vgl. BFM-Akte C9 S. 3). Als expliziten An-
lass gegen das äthiopische Regime nennt er die (…) in E._______, an
welcher er teilgenommen habe. Ansonsten macht er keine konkreten An-
gaben, sondern spricht von drei bis vier Protestkundgebungen (…) in
C._______, an welchen er auch anwesend gewesen sei. Erst mit einer
späteren Eingabe führt er zwei weitere Protestkundgebungen an ([…])
und belegt seine Teilnahme mit Fotografien. Als Mitglied der Vereinigung
der AES helfe er mit, Veranstaltungen zu organisieren (vgl. C9 S. 4). Zur
Stützung seines exilpolitischen Engagements liegt ein Bestätigungs-
schreiben des Vorsitzenden der Kinijit Unterstützungsorganisation in der
Schweiz und eines des Präsidenten der AES bei. In diesem Zusammen-
hang ist hinsichtlich des Beweismasses festzuhalten, dass bei der Gel-
tendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter
Beweis möglich und deshalb erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, Rz.11.148). Aus den Bestätigungsschreiben der vorgenannten
Organisationen geht zwar die Mitgliedschaft bei diesen Vereinigungen
hervor, indessen vermögen sie in keiner Weise die konkret geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu belegen;
überdies handelt es sich bei diesen Beweismitteln um Parteischreiben,
denen ein geringer Beweiswert zukommt. Der Beschwerdeführer erbringt
somit nicht den vollständigen Beweis seiner angeführten exilpolitischen
Tätigkeiten. Ungeachtet dessen kann beim exilpolitischen Engagement in
dem von ihm geltend gemachten Ausmass mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er ins Zentrum des Interes-
ses der äthiopischen Sicherheitsbehörden gerückt ist. Der Beschwerde-
führer hat sich exilpolitisch mit seinen untergeordneten Tätigkeiten (In-
formation über bevorstehende Anlässe, Vorbereitung der Örtlichkeiten,
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Teilnahmen an Demonstrationen, vgl. C9 S. 4) nicht exponiert, weshalb er
mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven opposi-
tionellen Äthiopiern oder Äthiopierinnen im Ausland gehört, für die sich
die äthiopischen Behörden interessieren. Auch hat der Beschwerdeführer
im Rahmen des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können. Die nach-
träglich zu den Akten gereichten Fotos, welche ihn an einer Kundgebung
zeigen, vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal diese
Fotos weder in einer Zeitung noch im Internet veröffentlicht wurden und
deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer damit das In-
teresse der äthiopischen Behörde auf sich hätte lenken können.
Der Einwand des Beschwerdeführers, Angehörige von exilpolitisch akti-
ven Personen würden in Äthiopien regelmässig behördlich behelligt und
unter Druck gesetzt, womit bewiesen sei, dass äthiopische Behörden
exilpolitisch aktive Personen durchaus zu identifizieren vermöchten, ist
allgemeiner Natur und im vorliegenden Verfahren ohne jede Beweiskraft,
denn er führt nichts Konkretes hierzu an. Es fehlen jegliche Hinweise
darauf, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der
Schweiz in Äthiopien irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil ein-
geleitet worden wären. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf
die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es
nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur
ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatstaat
des Beschwerdeführers abzuklären.
5.3.4. Insgesamt ist festzustellen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers nicht in einem für den äthiopischen Staat wahrnehm-
baren Ausmass erfolgt sind. Selbst bei der geringen Wahrscheinlichkeit,
dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, ist aufgrund seines niedrigen
politischen Profils nicht anzunehmen, dass er für das äthiopische Regime
eine konkrete und politisch ernsthafte Gefährdung darstellen würde. Er
müsste bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung rechnen. An dieser Beurteilung vermögen we-
der die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb nicht im Einzelnen darauf einzu-
gehen ist.
5.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, wes-
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Seite 12
halb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens hat die Vor-
instanz im Rahmen eines Schriftenwechsels den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgehoben. Die geltend gemachten Wegweisungsvoll-
zugshindernisse auf Beschwerdeebene sind somit nicht mehr Ge-
genstand der vorliegenden Prüfung. Das Beschwerdeverfahren ist – so-
weit die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. August
2008 betreffend – als gegenstandslos geworden, abzuschreiben.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Abweisung des Asylgesuchs, sowie der Anordnung der Wegwei-
sung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 2006 ist demzufolge im ge-
nannten Umfang zu bestätigen, die Beschwerde entsprechend im ge-
nannten Umfang abzuweisen und hinsichtlich des Vollzuges der Wegwei-
sung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E-6024/2008
Seite 13
9.
Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde – mit Ver-
fügung vom 23. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Vor-
instanz wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen, so dass die An-
ordnung betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unter diesen Umständen ge-
genstandslos geworden ist – ist von einem teilweisen Obsiegen des Be-
schwerdeführers auszugehen.
Bei Gegenstandslosigkeit sind die diesbezüglich angefallenen Kosten des
Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den
Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit aufzuerlegen
(vgl. Art. 5 und 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]. Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit vom BFM be-
wirkt.
9.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Da
Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbe-
hörden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG) werden,
sind im vorliegenden Fall für diesen Teil des Verfahrens keine Kosten zu
erheben.
9.2. Indessen ist dem Beschwerdeführer aufgrund des teilweisen Unter-
liegens (betreffend Flüchtlingseigenschaft) zur Hälfte reduzierte Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 VGKE). Dieser Betrag ist mit dem am 4. Ok-
tober 2008 einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu
verrechnen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- ist dem Beschwer-
deführer zurückzuerstatten.
9.3. Gemäss Art. 64 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(vgl. Art. 7 VGKE).
Im Wegweisungsvollzugspunkt ist der Beschwerdeführer – wie oben er-
wähnt – durchgedrungen, weshalb ihm eine zur Hälfte ausgesprochene
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Kosten zu entrichten ist.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den
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Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen ver-
zichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund
der Akten und im hälftigen Umfang auf pauschal Fr. 400.- (einschliesslich
Auslagen und MwSt) festgesetzt. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.- für die
ihm erwachsenen Kosten auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit die Flüchtlingseigenschaft betreffend – ab-
gewiesen.
2.
Die Beschwerde wird – soweit den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2008) betreffend – als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem am 4. Oktober 2008 einbezahlten Kos-
tenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- wird
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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