B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6024/2016
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (…).
E-6024/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Erbil, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im September 2015 und
gelangte via die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am
14. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2015 gab er
an, er habe den Irak verlassen, weil sein Bruder im Jahr 2004 mit seiner
Geliebten gegen den Willen ihrer Familie aus dem Land geflohen sei. Zu-
nächst habe er persönlich deswegen aufgrund seines Alters keine Prob-
leme gehabt. Die Familie dieser Frau habe ihm und seiner Familie zuge-
sagt, ihnen keine Probleme zu bereiten, solange sie keinen Kontakt zum
Bruder pflegen würden. Als der Bruder schliesslich im Rahmen eines Fa-
milienzusammenführungsverfahrens von ihnen verlangt habe, dass sie
dessen im Irak zurückgebliebenen Kinder zu einer DNA-Kontrolle in den
Iran verbringen sollen, hätten die Probleme mit der Familie der Frau ange-
fangen. Sein Bruder, der die Kinder in den Iran begleitet habe, sei brutal
zusammengeschlagen worden. Der Onkel der Geliebten seines Bruders
sei der (…) von B._______ gewesen, dem (…) des Kurdenführers Barzani.
Als er selber sodann im Jahr 2015 im Begriff gewesen sei, für seinen Bru-
der Papiere für den Nachzug seiner Kinder zu beschaffen, sei er vom Bru-
der dieser Frau dabei erwischt worden; ungefähr zwei Wochen später sei
seine Familie zu Hause angegriffen worden, als er bei der Arbeit gewesen
sei. In der Folge sei seine gesamte Familie zu Verwandten und er letztlich
in die Schweiz geflohen.
II.
B.
B.a Nachdem das Dublin-Büro in Ungarn eine Dublin-Übernahmeanfrage
des SEM unbeantwortet gelassen hatte, trat das SEM mit Verfügung vom
25. Januar 2016 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete seine Überstellung nach Ungarn an.
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B.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar
2016 beim Bundesverwaltungsgericht (E-821/2016) Beschwerde. Im Rah-
men des im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht durchgeführten
Schriftenwechsels hob das SEM schliesslich im Rahmen des Schriften-
wechsels am 26. Februar 2016 seine Verfügung vom 25. Januar 2016 auf
und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf.
B.c Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdever-
fahren mit Entscheid E-821/2016 vom 7. März 2016 als gegenstandslos
geworden ab.
III.
C.
C.a Am 7. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
C.b Er gab dabei an, seine Probleme im Irak seien entstanden, weil sein
Bruder vor einigen Jahren mit dieser Frau in die Schweiz geflohen sei und
er in den vergangen Jahren versucht habe, seinem Bruder zu helfen, des-
sen Kinder (aus einer früheren Ehe) in die Schweiz nachziehen zu können.
Er und seine Geschwister seien bedroht worden von der Familie der Frau
seines Bruders. Seit sein Bruder mit dieser Frau geflohen sei, habe er nicht
mehr zur Schule gehen oder reisen können, da er ständig bedroht worden
sei. Ungefähr im Jahr 2013 sei sein Bruder C._______ von dieser Familie
zusammengeschlagen worden, als er die Kinder des in der Schweiz leben-
den Bruders zur Durchführung einer DNA-Analyse in den Iran begleitet
habe. Danach hätten sie seiner Familie gedroht, sie würden sie töten, wenn
sie die Kinder wegbringen würden; durch Vermittlung seines Onkels hätten
sich die Familien darauf verständigt, dass ihnen nichts geschehe, solange
sie keinen Kontakt zum Bruder in der Schweiz aufnehmen. Als er dann je-
doch Dokumente für seinen Bruder in der Schweiz betreffend das Sorge-
recht über dessen Kinder habe beschaffen wollen, sei er vom Bruder der
Frau seines Bruders gesehen worden. In der Folge habe diese Familie ihn
und seine Geschwister wieder bedroht und ihr Onkel habe ihnen weitere
Hilfe verweigert, weshalb sie alle schliesslich geflohen seien. Die Bedro-
hung gehe insbesondere vom (…) von B._______ aus, einer bekannten
Persönlichkeit in der Patriotischen Union Kurdistan (P.U.K.). Sie seien ge-
genüber solchen Personen machtlos, weshalb sie alle die Flucht ergriffen
hätten.
E-6024/2016
Seite 4
C.c Am 25. Juli 2016 legte der Beschwerdeführer Kopien von Fotos ins
Recht, die seinen verletzten Bruder im Spital zeigen sollen.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2016 – eröffnet am 31. August 2016 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 30. September 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die
Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz in-
folge Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er eine Kopie eines Bestäti-
gungsschreibens des Dorfvorstehers zu den Akten; das Original reichte er
samt Übersetzung am 13. Oktober 2016 nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Weiter lud er das SEM
zur Vernehmlassung ein.
G.
Die Vernehmlassung des SEM vom 18. November 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer am 23. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
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Seite 5
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Verfügung damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers wenig konkret und detailliert ausgefal-
len seien und damit nicht einen selbst erlebten Eindruck hinterlassen hät-
ten. Insbesondere habe er keine persönliche Bedrohungssituation glaub-
haft machen können, da er bei den schwerwiegendsten Angriffen persön-
lich nicht anwesend gewesen sei und die diesbezüglichen Antworten allge-
mein geblieben seien. Bei Fragen betreffend konkrete Daten, sei er eben-
falls vage geblieben und erwecke den Eindruck, willkürliche Zeitspannen
zu nennen. Schliesslich sei auch die persönliche Erzählung des Gerichts-
besuchs allgemein und unpersönlich geblieben. Infolgedessen und weil der
Beschwerdeführer teilweise auch widersprüchliche Angaben gemacht
habe, würden die vorgebrachten Ereignisse unglaubhaft erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig und zumut-
bar, weil die vier kurdischen Provinzen im Irak nicht bedroht seien von ei-
nem Angriff des sogenannten Islamischen Staates (IS). Insofern sei die
einheimische kurdische Bevölkerung nicht generell einer konkreten Ge-
fährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Individuelle Unzumut-
barkeitsgründe würden ebenfalls keine vorliegen. Der Beschwerdeführer
sei jung, gesund und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung im Bau-
sektor sowie über ein familiäres Netz in seinem Heimatstaat.
4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, er sei Opfer
einer traditionellen Familienfehde, in welcher es darum gehe, die be-
schmutzte Ehre wiederherzustellen. Die Rolle des Staates sei in einem sol-
chen Konflikt sehr gering, insbesondere sei ihm ein Verhindern der Blut-
rache respektive deren Fortsetzung nicht möglich und er vermöge die be-
troffenen Personen deshalb auch nicht zu schützen. Insofern spiele die be-
hördliche Willens- und Schutzfähigkeit kaum eine Rolle. Entgegen der Aus-
führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung handle es sich zudem
um eine konkrete und persönliche Gefährdungssituation. So sei er von der
Sippe der heutigen Frau seines Bruders schikaniert und bedroht worden,
nachdem sie bemerkt hätten, dass er und seine Geschwister mit dem Bru-
der in der Schweiz in Kontakt gestanden seien. Aufgrund dessen sei ihm
und seinen Geschwistern auch der Schutz und die weitere Unterstützung
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durch seinen Onkel versagt worden. Die ganze Familie sei daraufhin ge-
zwungen gewesen, ihr Haus zu verlassen. Es sei sodann auch nicht er-
sichtlich, weshalb das SEM den geschilderten Entführungsversuch seiner
Schwester als unglaubhaft erachtet habe. Er habe in der BzP verschiedene
Aussagen mehrfach wiederholen müssen, damit der aus Syrien stam-
mende Dolmetscher ihn verstanden habe. Dies habe er bereits an der An-
hörung angedeutet.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Verfügung fest.
Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die eingereichte Bestätigung des
Dorfvorstehers die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht um-
zustossen vermöge, zumal es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben
handle. Solche seien ausserdem leicht fälschbar oder käuflich zu erwer-
ben, womit ihnen keinerlei Beweiswert zukomme.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit der Vorinstanz, soweit
sie in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers nicht anerkannte und sein Asylgesuch ablehnte.
5.2 Die geltend gemachten Verständigungsprobleme mit dem in der BzP
mitwirkenden "Dolmetscher" finden in den Akten keine Stütze: Dem Proto-
koll vom 28. Oktober 2015 sind nicht nur keine Hinweise auf sprachliche
Besonderheiten zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab vielmehr zwei-
mal ausdrücklich an, die in seiner Muttersprache Sorani übersetzende Per-
son "gut" zu verstehen (vgl. Protokoll S. 2 und 8). Gemäss den Formulie-
rungen auf der letzten Protokollseite und auf den ans Protokoll angehäng-
ten Einwilligungserklärungen handelte es sich bei dieser überdies nicht um
einen Mann, sondern um eine "Dolmetscherin". Die Aussagen des Be-
schwerdeführers wurden von dieser am Schluss dieser Befragung in seine
Muttersprache rückübersetzt und von ihm unterschriftlich als korrekt ge-
nehmigt. Auf diese protokollierten Angaben durfte das SEM damit uneinge-
schränkt abstellen.
5.3 Den beigezogenen Akten des Bruders D._______ des Beschwerdefüh-
res (N […]) ist zwar zu entnehmen, dass dieser mehrmals bei der Familie
seiner heutigen Partnerin um ihre Hand angehalten habe, was verweigert
worden sei, weil er bereits geschieden gewesen sei und Kinder aus dieser
ersten Ehe habe. Daraufhin seien die beiden zusammen im Jahr 2005
"weggelaufen"; weil sie von der Familie der Frau mehrmals ausfindig ge-
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macht und behelligt worden seien, hätten sie das Land im Jahr 2007 ver-
lassen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe wegen dieser
Umstände acht Jahre später das Land verlassen müssen, hinterlässt seine
Sachverhaltsdarstellung jedoch nach Auffassung des Gerichts einen un-
plausiblen und konstruierten Eindruck.
5.3.1 So erscheint insbesondere in zeitlicher Hinsicht fragwürdig, dass die
Familie der Schwägerin des Beschwerdeführers knapp zehn Jahre nach-
dem sein Bruder und die Schwägerin geflohen sind, sich plötzlich für den
Verbleib der Kinder des Bruders aus erster Ehe interessiert hätte.
Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, diese Familie habe
die Kinder als Druckmittel gegenüber seinem Bruder benutzten wollen, da-
mit er sich der Familie stelle (vgl. SEM-Akten N […], A25, F156 f.), vermag
nicht zu überzeugen. Sie lässt sich insbesondere nicht in Einklang mit sei-
nen übrigen Aussagen bringen (vgl. A25, F56: „[…] Nach diesem Vorfall
[Anmerkung BVGer: also nachdem der Bruder C._______ wegen seiner
Reise in den Iran mit den Kindern zusammengeschlagen worden sei] ha-
ben sich meine Onkel eingeschaltet und haben mit der Familie dieser Frau
Kontakt aufgenommen. Die Familie von dieser Frau hat uns mitgeteilt, dass
wenn wir versuchen diese beiden Kinder von dort wegzubringen, werden
sie uns, ich meine mich, meinen Bruder C._______ und E._______ töten
oder sie würden auch eine Schwester von uns entführen. Meine Onkel
konnten das Problem lösen und zwar so, dass sie sich geeinigt haben,
dass wir auf keinen Fall mehr Kontakt mit D._______ haben sollen.“; F74:
„Nein, es gab keine Entführungsgefahr. Sie haben auch nicht versucht uns
zu schlagen oder ein Mitglied aus der Familie zu entführen. Aber wir waren
natürlich immer unter der Beobachtung von dieser Familie. Erst danach,
als wir beim Gericht waren, war die Hölle los.“).
5.3.2 Weiter kann in Bezug auf die Frage der persönlichen Betroffenheit
der vorgebrachten Verfolgung auf die überzeugenden vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden. Tatsächlich geht aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht hervor, dass er je konkret individuelle Nachteile er-
litten hätte oder Zielperson der genannten Behelligungen gewesen wäre
(vgl. angefochtene Verfügung S. 3; SEM-Akten N […], A25, F111, F115 ff.,
F128). Nebenbei bemerkt, ergeben sich auch aus den beigezogenen Akten
der Verwandten keine konkreten Hinweise auf seine persönliche Gefähr-
dung.
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Seite 9
5.3.3 Angesichts dessen erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass er als
erster das Land verlassen hat und nicht etwa sein Bruder C._______, der
zuvor bereits von der Familie der Schwägerin brutal zusammengeschlagen
worden sei (vgl. F123). Unter Berücksichtigung der angeblich erheblichen
Gefährdungssituation seiner gesamten Familie erscheint auch die Aussage
des Beschwerdeführers widersprüchlich, das Leben seines Bruders
C._______ sei zwar schon noch in Gefahr, er fühle sich aber sicher in dem
kleinen Dorf in der Nähe von F._______ (Region Erbil), in welchem er
wohne, weil er mit seiner Cousine verheiratet sei, deren Verwandten ihn
verteidigen würden (vgl. F14 und F138 f.).
5.4
5.4.1 Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinn von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder ihm solche in Zukunft drohen würden.
5.4.2 An dieser Einschätzung vermag auch die auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Bestätigung des Dorfvorstehers nichts zu ändern. Darin wird aus-
geführt, der Beschwerdeführer sei mehrmals „angegriffen“ worden, was er
selber gerade nicht geltend macht. Somit ist dieses Dokument – mit der
Vorinstanz – bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem keine
Beweiskraft zukommt.
5.5 Im Übrigen würden sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylgründe, auch wenn sie authentisch wären, offensichtlich als flüchtlings-
rechtlich nicht relevant erweisen: Abgesehen davon, dass er selber bisher
keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war und die Wahrscheinlich-
keit zukünftiger Behelligungen durch Mitglieder einer anderen Familie
schon deshalb gering erschiene, würde solchen Nachteilen auch eine re-
levante Verfolgungsmotivation im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlen.
Überdies wäre es ihm vermutlich auch möglich, sich bei den heimatlichen
Behörden um Schutz vor solchen Nachstellungen durch Drittpersonen zu
bemühen, zumal er angegeben hat, mit diesen nie Probleme gehabt zu
haben (vgl. SEM-Akten, A4, S. 7).
5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 10
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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Seite 11
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region des
"Kurdistan Regional Gouvernment" (KRG) im Verhältnis zum restlichen Irak
relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in
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Seite 12
die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat
und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl.
BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
7.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis – unter
dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden IS, der an die KRG-
Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte – neuerlich
überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region
nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit mass-
geblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet, nament-
lich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Ver-
triebene („Internally Displaced Persons“ [IDP]), sei allerdings jeweils der
Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbeson-
dere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ein be-
sonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile E-6954/2017 vom 17. Januar 2018
E. 8.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5).
7.3.4 Das durch die KRG-Führung im September 2017 abgehaltene Unab-
hängigkeitsreferendum führte zu repressiven Massnahmen der zentral-
irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran. Dadurch
verschlechterten sich die ökonomischen Verhältnisse im KRG-Gebiet er-
heblich. Die Bedrohungssituation durch den IS hat sich hingegen vor eini-
ger Zeit aufgelöst, womit auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdi-
schen Autonomiegebiets durch IDP mittelfristig abnehmen dürfte.
7.3.5 Im Ergebnis erscheint die erwähnte Praxis gemäss Referenzurteil
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 – wonach bei der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begünstigenden individuellen Fakto-
ren besonderes Gewicht beizumessen ist – heute nach wie vor als aktuell.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen
weiterhin auf diese Praxis ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6430/2016 vom 31. Januar 2018, E. 6.4 m.w.H.).
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Seite 13
7.3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Nähe von Erbil,
wo er die Primarschule abschloss und seither als Bauarbeiter tätig war.
Er ist jung und seinen Angaben zufolge gesund und ohne familiäre Ver-
pflichtungen. In seiner Heimatregion leben, nachdem einige seiner Ge-
schwister ausgereist sind, nach wie vor drei Schwestern sowie ein Bruder
mit ihren Familien. Zudem leben dort auch noch mehrere Tanten und On-
kel, welche die Familie des Beschwerdeführers nach dem Tod der Eltern
unterstützt hätten (vgl. SEM-Akten, A4, S. 4; A25, F11 ff., F29 ff., F33 ff.).
Insgesamt kann der Beschwerdeführer somit auf ein familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Auch in wirt-
schaftlicher Hinsicht steht einer Rückkehr in die Heimatregion nichts ent-
gegen, zumal der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrung ver-
fügt.
7.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in vorliegendem Fall somit
auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2016 gutgeheissen wurde (und den
Akten keine Hinweise auf eine Verbesserung seiner finanziellen Situation
zu entnehmen sind), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-6024/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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