B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6024/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 17. Juli 2017 fand die summarische Befragung statt.
B.
Abklärungen des SEM ergaben, dass dem Beschwerdeführer in Italien
subsidiärer Schutz gewährt wurde, woraufhin das Dublin-Verfahren am
23. August 2017 beendet wurde und dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien
gewährt wurde. Einem entsprechenden Rückübernahmeersuchen stimm-
ten die italienischen Behörden am 13. Oktober 2017 zu.
C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (zugestellt am 20. Oktober 2017) trat
das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der
Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und
sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Er-
lass eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amts-
sprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011
vom 22. November 2011).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
4.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe stellt der an-
gefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Sie erschöpft sich
vielmehr in Wiederholungen der bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs
zu Italien geltend gemachten allgemeinen Probleme. Mithin zeigt sie nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
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So ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären
Schutz geniesst, was auch nicht bestritten wird. Italien ist ein verfolgungs-
sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Folgerichtig hat
die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ersucht. Die italienischen Behörden stimmten der Rück-
übernahme am 13. Oktober 2017 explizit zu. Die Vorinstanz ist somit zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist nur der Vollzug der Wegweisung in Be-
zug auf Italien zu prüfen.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem keine
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es ist auszuschlies-
sen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rücküberstellung nach
Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Italien ist zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rücküberführung nach Italien in eine existenzielle oder ge-
sundheitliche Notlage geraten würde. Italien verfügt über eine ausrei-
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chende medizinische Infrastruktur und bietet bei Bedarf adäquate medizi-
nische und fachärztliche Betreuung (vgl. Urteil des BVGer D-2057/2015
vom 14. April 2015 m.w.H.). Es ist ferner festzuhalten, dass dem Be-
schwerdeführer als Begünstigter subsidiären Schutzes in Italien die Rechte
aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Dezember 2011 zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich
Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten
Hinweise vor, nach denen sich Italien systematisch nicht an seine diesbe-
züglichen Verpflichtungen halten würde. Vor diesem Hintergrund ist den
Behauptungen auf Beschwerdeebene – beispielsweise Italien habe keine
Unterkunft, kein Essen, keine Grundversorgung zur Verfügung gestellt –
nicht zu folgen. Es kann dem Beschwerdeführer – sofern überhaupt not-
wendig – zugemutet werden, sich an die zuständigen italienischen Stellen
und Behörden zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist
zumutbar.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel