Abtei lung V
E-6026/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______ Mazedonien/Kosovo, und B._______ Kosovo,
beide vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6026/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Mazedonierin, hielt sich eigenen Anga-
ben zufolge seit zirka 1987 bzw. 1990 in Deutschland auf, wo sie die
ersten vier Jahre mit ihrem Ex-Mann verbrachte. Nach ihrer Scheidung
heiratete sie ihren jetzigen Ehemann (E-5978/2007). Nachdem sie und
ihre Familie in Deutschland die Ausweisung erhalten hätten, sei sie zu-
sammen mit ihrem Ehemann, dessen Sohn (E-6027/2007) und ihrem
gemeinsamen Sohn im März 2006 in den Kosovo zurückgekehrt.
B.
Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Mai 2006 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie und
ihre Familie hätten nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Haus der
verstorbenen Tante ihres Ehemannes gewohnt. Nachdem ihr Ehemann
in das nahe gelegene Heimatdorf gegangen sei, um das Haus seiner
Eltern zu besichtigen, sei er von den albanischen Nachbarn geschla-
gen worden. Zudem habe der Ex-Ehemann ihrer Schwägerin ihren
Ehemann mit dem Tode bedroht. Deshalb habe sich die Beschwerde-
führerin nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. Aus diesen Grün-
den hätten sie und ihr Ehemann beschlossen, wieder auszureisen. Da-
bei habe sie derselbe Fahrer wie bei der Reise aus Deutschland in
den Kosovo wiederum in einem weissen Lieferwagen transportiert. Die
Beschwerdeführerin reichte einen Roma-Ausweis zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2007 - eröffnet am 3. September 2007 -
trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2007 - ergänzt durch eine Eingabe
vom 13. September 2007 - an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller Prü-
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fung des Asylgesuches. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unent-
geltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
amtlicher Anwalt zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel wurden Kopien von zum Teil bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Beweismitteln (Roma-Ausweise, Bestäti-
gung der Roma-Partei im Kosovo, Schulunterlagen betreffend den
Sohn C._______, alte jugoslawische ID-Karte des Ehemannes, Ge-
burtsurkunde, Abschrift Familienbüchlein, Bescheinigung Namensän-
derung, Fürsorgebestätigung, Abhandlung betreffend Gefährdung der
Roma in Kosovo von Dr. Stéphane Laederich vom 28. Januar 2006)
eingereicht. Zudem wird beantragt, Dr. Stéphane Laederich als Zeuge
zu befragen und die amtlichen Akten der Vorinstanz zu edieren.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2007 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgehei-
ssen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 4. September 2008 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
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me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine
Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdisposi-
tivs). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist
dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall
der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw.
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5
S. 90 f.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S.
73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs,
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weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung
mit Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell
zur Sache zu äussern hat.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
4.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es
fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifels-
freie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) admi-
nistrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genü-
gen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allge-
mein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise
erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch
die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die
Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicherge-
stellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber
nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identi-
tät nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifels-
frei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassi-
schen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
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anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähig-
keit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stel-
len dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.).
4.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
4.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG - wie bereits in Ziffer 3 festgehalten - ein Sum-
marverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungs-
weise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn
bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden
kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs.
3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutre-
ten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz erge-
ben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend
festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flücht-
ling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch
zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum
Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.).
5.
5.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Beschwerdefüh-
rerin im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis ihrer Identität einen
Ausweis der Vereinigten Partei der Roma eingereicht. Wie von der Vor-
instanz zutreffend festgestellt, handelt es sich dabei nicht um ein
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rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR
142.311), da dieses Dokument bereits aufgrund der zweifelhaften Art
und Weise der Beschaffung offensichtlich keine Überprüfung der Iden-
tität dessen Inhabers zulässt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift
vertretenen Ansicht handelt es sich auch bei der vom Ehemann beim
Kanton eingereichten beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch
sowie der Namensänderung der Beschwerdeführerin (vgl. A15, S. 2
und A16, S. 1) nicht um solche Identitätspapiere. Daher spielt es auch
keine Rolle, dass die Vorinstanz diese zwei Dokumente in ihrer
Verfügung nicht explizit aufgeführt hat. Damit hat die Beschwerdefüh-
rerin den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung ihres
Asylgesuches keine "Reise- oder Identitätspapiere" abgegeben.
Auf die der Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung
gestellte Frage nach Identitätspapieren gab diese zu Protokoll, sie
habe ihren Reisepass bei ihrer damaligen Einreise nach Deutschland
abgegeben und diesen nicht wieder zurückerhalten. Ihre Identitäts-
karte habe sie damals nicht mitgenommen. In der Empfangsstelle gab
sie zudem an, sie habe in Deutschland eine Geburtsurkunde aus Ma-
zedonien und einige andere Dokumente, so auch einen alten jugos-
lawischen Reisepass, die ihre Brüder schicken könnten (A2, S. 5). Auf
Vorhalt anlässlich der kantonalen Befragung, weshalb sie dies bisher
nicht getan habe, gab sie an, sie habe nicht gewusst, wo man diese
Papiere abgeben könne (vgl. A17, S. 2). Ein solches Desinteresse, ein
Dokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, er-
scheint grundsätzlich wenig plausibel. Zudem erscheint wenig glaub-
haft, die Beschwerdeführerin sei von Deutschland in den Kosovo und
von dort in die Schweiz gereist, ohne dass sie auf ihrer Reise durch
mehrere Länder kontrolliert worden sei. Schliesslich kommt hinzu,
dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht ernsthaft um den
Erhalt von irgendwelchen Identitätspapieren bemühte. Insgesamt ist es
der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass sie aus entschuldbaren Gründen keine Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben hat.
5.2 Demnach bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG).
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Aus den wenig substanziierten Schilderungen der Beschwerdeführerin
betreffend den Reiseweg lässt sich – entgegen den Feststellungen des
BFM - nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Rückreise in den Kosovo schliessen. Immerhin hat die Beschwer-
deführerin übereinstimmend mit ihren Angehörigen ausgesagt, dass
sie in einem weissen Kombi gereist seien und sich im Kosovo im Haus
der Tante ihres Ehemannes aufgehalten hätten. Dieses Haus und des-
sen Bewohner wurden von allen Familienmitgliedern übereinstimmend
geschildert. Dass auch der geistig behinderte Sohn C._______ die
Reise in den Kosovo und von dort in die Schweiz relativ detailliert und
übereinstimmend mit seinen Eltern schilderte, lässt eher auf die
Glaubhaftigkeit einer Rückkehr schliessen. Allerdings erstaunt, dass
die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umstände der beschwerli-
chen, drei Tage dauernden Reise – der durchquerten Länder, der
Schweizer Grenze, etc. - keine weitergehenden Angaben machen
konnte und bloss erklärte, sie habe die Fahrt in einem geschlossenen
weissen Lieferwagen zurückgelegt. Ein solches Desinteresse am effek-
tiven Reiseweg sowie an den Umständen der Grenzüberquerung lässt
auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin behaup-
teten Analphabetismus zumindest Zweifel an der geschilderten Reise
aufkommen. Erstaunlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin und
ihre Familie nach der Einreise in die Schweiz direkt zur Rechtsvertre-
tung in Bern gefahren wurden (A17, S.10). Diese Schilderung legt eher
den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen
sich von Deutschland aus kundig machten, wie sie in der Schweiz ein
Asylgesuch stellen mussten und direkt von Deutschland zur Rechts-
vertreterin in die Schweiz gefahren wurden. Insgesamt kann vorliegend
jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen
tatsächlich in die Heimat zurückgekehrt sind oder nicht. Wie nachste-
hend ausgeführt, gelingt es ihr insgesamt nicht, eine flüchtlingsrecht-
lich bedeutsame Verfolgung im Kosovo glaubhaft zu machen.
Wie den Protokollen zu entnehmen ist, hat sie keine persönlichen
Probleme anlässlich der geltend gemachten Rückkehr in den Kosovo
geschildert. Wie das BFM zu Recht feststellte, sind ihre Aussagen be-
treffend angebliche Drohungen durch Dritte weder konkret noch detail-
liert dargelegt worden. Wie aus dem gleichzeitig ergehenden Urteil in
der Sache des Ehemannes (E-5978/2007) hervorgeht, können auch
dessen Vorbringen mangels der erforderlichen Substanziierung und
wegen widersprüchlicher und realitätsfremder Aussagen nicht geglaubt
werden. An diesen Feststellungen vermögen auch die – gemäss den
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Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen auf zweifel-
hafte Weise beschafften – Mitgliederausweise einer Romavereinigung
sowie die im Asylverfahren des Ehemannes eingereichte, von
D._______ (Romapräsident) ausgestellte, undatierte Bestätigung
betreffend die Gefährdung des Ehemannes nichts zu ändern.
Insgesamt ist demnach aufgrund der wenig substanziierten Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin und der widersprüchlichen Angaben
ihres Ehemannes sowie der ungereimten Aussagen der Beschwer-
deführerin und ihrer Angehörigen bezüglich der Erstellung von Fotos
für die Roma-Ausweise (vgl. dazu die Erwägungen unter Ziffer 6 im
Urteil des Ehemannes) nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin
im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung ausge-
setzt war.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das
BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat wäre
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Sohn für
den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien oder Kosovo dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
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122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo
noch diejenige in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
Im vorliegenden Fall ist indes zu beachten, dass bei einem Vollzug der
Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten ist –
das heisst, dass nur eine gemeinsame Rückführung der Beschwerde-
führenden mit dem Ehemann/Vater und dessen volljährigem, aber
behinderten Sohn C._______ in dasselbe Land (Kosovo oder Mazedo-
nien) in Frage kommen kann.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
im Kosovo, der sich am 17. Februar 2008 als unabhängig erklärt hat
und der in der Folge von verschiedenen Staaten als unabhängiger
Staat anerkannt wurde, im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemei-
ner Gewalt. Auch liegen aufgrund der Akten keine Hinweise darauf vor,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aufgrund dieser einseitigen
Unabhängigkeitserklärung bei einer gemeinsamen Einreise mit ihrem
Ehemann auf Probleme treffen würden. Zwar kam es seither vorüber-
gehend und vereinzelt zu Massenprotesten und Unruhen, so beispiels-
weise in Mitrovica. Hingegen kam es bis heute entgegen der von vie-
len Seiten geäusserten Befürchtungen nicht zu einer eigentlichen Wel-
le von Gewalt und einer damit einhergehenden Destabilisierung der
Region. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass sich
die allgemeine Lage im Kosovo in absehbarer Zukunft wesentlich ver-
schlechtern wird, zumal auch die serbische Regierung bestrebt ist,
den Konflikt mit dem Kosovo gewaltfrei zu lösen. Im Weiteren ist - so-
fern die Beschwerdeführenden überhaupt der Ethnie der Roma ange-
hören - festzustellen, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma im
Kosovo zwar gelegentlich Übergriffen von Privatpersonen und Behör-
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denvertretern ausgesetzt sind und öfters diskriminiert werden. Im All-
gemeinen erreichen diese Schikanen jedoch nicht ein Ausmass, wel-
ches den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar er-
scheinen liesse. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin und des Soh-
nes zusammen mit ihrem Ehemann in den Kosovo ist daher unter dem
Blickwinkel der allgemeinen Situation zumutbar. Eine Situation, auf-
grund welcher sie als de-facto-Flüchtlinge qualifiziert werden müssten,
lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht bejahen.
7.6 Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich im Verlaufe des
letzten Jahres respektive der letzten Monate allgemein weiter verbes-
sert. In Fortführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen
Roma, Ashkali und Ägyptern daher als grundsätzlich zumutbar, sofern
eine aktuelle Einzelfallabklärung - insbesondere über das Schweizeri-
sche Verbindungsbüro im Kosovo - ergibt, dass (neben dem Fehlen
einzelfallspezifischer Gefährdungsfaktoren) unter Berücksichtigung
des Alters, des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung
der betroffenen Person sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes deren ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage gesichert erscheint, wobei bei besonde-
rer Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit
weiter gehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 10
und 11 sowie BVGE 2007/10).
Das BFM geht in seiner Verfügung vom 31. August 2007 davon aus,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen der Ethnie der Ro-
ma angehören. Es hätte somit gemäss der vom Bundesverwaltungsge-
richt am 23. April 2007 bestätigten Rechtsprechung (BVGE 2007 Nr.
10) eine Einzelfallabklärung vornehmen müssen. Auch wenn vorlie-
gend Zweifel an der geltend gemachten Ethnie bestehen, rechtfertigt
es sich, solche Abklärungen vorzunehmen. Dabei wird neben der Prü-
fung eines Beziehungsnetzes und von Möglichkeiten der Schaffung ei-
ner Existenzgrundlage insbesondere auch abzuklären sein, ob die Be-
schwerdeführerin und ihre Familie tatsächlich der Minderheit der
Roma angehören und ob die Beschwerdeführerin als mazedonische
Staatsangehörige problemlos nach Kosovo einreisen kann bezie-
hungsweise ob ihr auch die kosovarische Staatsangehörigkeit zusteht.
Sollte sich der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo als nicht zumut-
bar erweisen, wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführenden allen-
falls gemeinsam mit dem Ehemann/Vater und dessen Sohn C._______
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nach Mazedonien einreisen können und - sofern dies möglich ist - ob
ihnen dort die Wohnsitznahme unter Berücksichtigung sämtlicher Um-
stände zuzumuten ist. Für beide Staaten wird dabei zu berücksichtigen
sein, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für ein minderjäh-
riges Kind und einen volljährigen, aber geistig behinderten Sohn,
welcher kaum für sich selbst sorgen kann, aufzukommen haben, und
dass diese Familieneinheit im Rahmen eines allfälligen Wegweisungs-
vollzuges nicht aufgebrochen werden darf (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Zumutbarkeit des Vollzuges
der Wegweisung als nicht genügend abgeklärt. Die Ziffern 3 und 4 der
Verfügung vom 31. August 2007 sind demnach aufzuheben und die
Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine
Einzelfallabklärung vorzunehmen.
8.
Zusammengefasst ist das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht eingetreten und hat
deren Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanz-
liche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (vgl.
Dispositiv Ziffern 1 und 2). Soweit den Vollzug der Wegweisung betref-
fend ist die angefochtene Verfügung indessen aufzuheben und die
Beschwerde insofern gutzuheissen, dass das BFM aufzufordern ist,
eine Einzelfallabklärung vorzunehmen.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären den Beschwer-
deführenden als teilweise unterliegender Partei reduzierte Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. September 2007 gutge-
heissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) zusprechen. Der Rechtsvertreter weist in
seiner Kostennote vom 4. September 2008 einen zeitlichen Aufwand
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von 11,50 Stunden aus. Der Stundenansatz wurde mit Fr. 180.--
(Honorar zum reduzierten Tarif) respektive Fr. 230.-- sowie Baraus-
lagen von Fr. 23.-- angegeben (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet diesen Aufwand als zu hoch,
zumal gleichzeitig für die ähnlich lautenden Beschwerden des Ehe-
mannes und dessen Sohnes trotz Synergien derselbe Aufwand ange-
geben wird. Das Gericht geht von einem Totalaufwand von etwa 7
Stunden für jedes Verfahrens aus, was einen Betrag von Fr. 1'630.--
ausmacht. Das BFM wird demnach angewiesen, den Beschwerdefüh-
renden zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 815.-- (inkl. Auslagen; der Rechtsvertreter gibt an, nicht
mehrwertsteuerpflichtig zu sein) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend
- gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, eine Einzelfall-
abklärung vorzunehmen und bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
einen neuen Entscheid zu treffen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin zufolge teilweisen
Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 815.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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