B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6026/2015
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihren
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Februar 2014 zusammen mit ih-
rer Mutter. Nach einem Aufenthalt im D._______ reiste sie mit einem
schweizerischen Visum am 26. Februar 2014 in die Schweiz. Am 10.
März 2014 ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Ba-
sel um Asyl nach. Dort fand am 4. April 2014 die summarische Befragung
zur Person (BzP; Protokoll in den Akten SEM: A6/9) statt. Am 12. Mai 2015
wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Pro-
tokoll in den Akten SEM: A15/10).
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin zu-
nächst vor, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen; ausserdem sei
sie krank und möchte gerne behandelt werden. Seit einer unsachgemäss
durchgeführten Zahnbehandlung in Syrien leide sie unter (…)problemen.
In Syrien habe man ihr nicht mehr weiterhelfen können.
Anlässlich der Anhörung gab sie ergänzend an, ihr Vater sei ein Führer der
kurdischen Partei E._______ gewesen. Abgesehen von ihr selbst, seien
alle Familienmitglieder in Syrien bei dieser Partei gewesen. Der Vater sei
während etwas mehr als einem Jahr inhaftiert gewesen. Schliesslich habe
man die Familie informiert, dass er am (…) an den Folgen von Folterungen
verstorben sei. Danach habe ihr Bruder Y. seine Aktivitäten für die Partei
intensiviert und ihr Bruder K. sei in die Armee einberufen worden, nachdem
er, wie die ganze Familie 2011, die syrische Staatsangehörigkeit erhalten
habe. Daraufhin habe er sich nach B._______ abgesetzt. Die Probleme
ihrer Familienangehörigen mit den Behörden hätten ihr selbst in psychi-
scher Hinsicht stark zugesetzt. Bei einem Spitalaufenthalt am (…) hätten
plötzlich Militärangehörige ihr Zimmer betreten und sie befragen wollen;
warum wisse sie bis heute nicht. Der sie behandelnde Arzt habe die Sol-
daten weggeschickt.
Seit sie in der Schweiz sei, nehme sie regelmässig an den Aktivitäten der
E._______-Partei teil, wobei ihr keine spezielle Funktion zukomme, was
immer ihr zugeteilt werde, das tue sie.
Die Beschwerdeführerin reichte mehrere Beweisdokumente (syrische
Identitätskarte im Original, Familienbüchlein in Kopie, Laissez-passer vom
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20. Februar 2014 mit Visum im Original, Austrittsbericht des Universitäts-
spitals F._______ vom (…), Bestätigungsschreiben E._______ vom
10. November 2014 sowie Fotos von einem Newroz-Fest und einer De-
monstration in der Schweiz) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2015 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete
es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin an. Mit der Umsetzung der vorläufigen Auf-
nahme wurde der Kanton G._______ beauftragt.
Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Asyl- und Flücht-
lingspunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen
der Beschwerdeführerin.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 25. September 2015 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, sie sei aufzuheben und ihre die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen sowie es sei ihr Asyl zu gewähren. In
formeller Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre Vor-
bringen im familiären Kontext – sowohl ihr Vater als auch ein Bruder seien
für die E._______-Partei aktiv gewesen – betrachtet und beurteilt werden
müssten und deshalb sehr wohl asylrechtlich relevant seien. Zudem betä-
tige sie sich exilpolitisch in der Schweiz. Eine Verfolgung der Beschwerde-
führerin durch die syrischen Behörden sei deshalb äusserst wahrscheinlich
und ihrer Angst davor begründet.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurde unter anderem eine Fürsor-
gebestätigung vom 24. September 2015 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 hielt die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
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bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, erfüllt sie sub-
jektive Nachfluchtgründe. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er-
halten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches im
Wesentlichen aus, die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner
Gewalt erlittenen Nachteile, auch der Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht hinreichend medizinisch habe versorgt werden können, stellten
keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, da sie auf die gegenwärtige
in Syrien vorherrschende Bürgerkriegslage zurückzuführen seien.
Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten exilpolitischen Tätig-
keiten – sie habe sich an vielen Aktivitäten der kurdischen Organisation
E._______ beteiligt – hielt die Vorinstanz fest, dass diese nicht geeignet
seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
Das SEM führte zum Vorbringen, Militärs hätten 2013 ihr Spitalzimmer be-
treten und sie befragen wollen, ihr Arzt habe aber interveniert und eine Be-
fragung verhindert, aus, dass sie selbst angegeben habe, nach diese Zwi-
schenfall keinen Kontakt mehr mit dem syrischen Militär gehabt zu haben.
Sie sei nach Hause zurückgekehrt und habe dort bis zur legalen Ausreise
im Februar 2014 gelebt. Der Umstand, dass die Behörden sie nach diesem
Zwischenfall nicht mehr kontaktiert hätten sowie ihre spätere problemlose
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legale Ausreise würden darauf hindeuten, dass auf behördlicher Seite kein
längerfristiges Verfolgungsinteresse an ihrer Person bestanden habe. In
der BzP habe sie diesen Zwischenfall nicht einmal erwähnt und zudem er-
klärt, niemals mit den Behörden persönliche Probleme gehabt zu haben.
Angesichts dessen entbehre auch dieses Vorbringen der asylrechtlichen
Bedeutung.
Auch seien die Vorbringen bezüglich ihres Vaters und ihrer zwei Brüder
nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen, da sie auf die
Frage, ob die Probleme ihrer Familie mit den Behörden irgendwelche Kon-
sequenzen für sie gehabt hätten, lediglich erklärt habe, diese hätten ihr
psychisch zugesetzt.
5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin im familiären Kontext betrachtet und beurteilt wer-
den müssten. Sowohl ihr Vater als auch ein Bruder hätten sich politisch
engagiert und seien Mitglieder der Partei E._______ gewesen. Ihr Vater sei
ein Führer der Partei gewesen und deshalb sei er inhaftiert worden. Nach
einem Jahr sei er in ein Spital verlegt worden und man habe sie informiert,
dass er aufgrund der Folter verstorben sei. Daraufhin habe ihr Bruder seine
Aktivitäten forciert und diese öffentlich ausgeübt. Ein anderer Bruder der
Beschwerdeführerin sei vom Militärdienst desertiert. Es bestehe eine Kau-
salitätsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Vater und ihren
zwei Brüdern. Aufgrund der Probleme von Familienangehörigen sei sie ins
Visier der Behörden geraten. Es würden staatliche Repressalien gegen Fa-
milienangehörige angewandt, was als Reflexverfolgung asylrechtlich rele-
vant sei. Während eines Spitalaufenthaltes sei sie vom syrischen Militär
besucht und belästigt worden.
Zudem betätige sie sich exilpolitisch in der Schweiz. Es sei bekannt, dass
der syrische Geheimdienst jedes Mittel einsetzte, um Regimegegner zu
identifizieren und zu finden, ungeachtet ihres Aufenthaltsortes.
Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden sei
deshalb äusserst wahrscheinlich und ihre Angst davor begründet. Zudem
seien mittlerweile allen sich in der Schweiz aufhaltenden Familienmitglie-
dern der Beschwerdeführerin – der Mutter, H._______ und ihrem Bruder
I._______– Asyl gewährt worden.
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5.3
5.3.1 Die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach Nach-
teile, die sich im Rahmen von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
ergäben, asylrechtlich nicht relevant seien, sind zutreffend. Das gilt im Spe-
ziellen auch für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Um-
stand, die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für ihre schwerwie-
genden Zahnprobleme seien in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges einge-
schränkt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden.
Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reflexverfolgung
ist festzuhalten, dass eine solche vorliegt, wenn Familienangehörige von
politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Allerdings
muss auch eine solchermassen erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sein sowie
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.
Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den
Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung
seitens der syrischen Behörden nicht zu erbringen. Nach ihren eigenen
Angaben anlässlich der BzP hatte sie selbst nie Probleme mit den Behör-
den in Syrien (vgl. A6/9 S. 6). Soweit sie anlässlich der Anhörung erstmals
angibt, Militärangehörige hätten sie im (…) 2013 im Spitalzimmer aufge-
sucht und sie angeschrien, fällt vorab auf, dass sie selbst angibt, sie wisse
nicht, weshalb sie ins Spital gekommen seien (vgl. A15/10 F43). Auch die
Einschätzung der Vorinstanz, nachdem sich die Beschwerdeführerin nach
ihrer Entlassung und bis zu ihrer Ausreise noch für mehrere Monate zu
Hause aufgehalten habe, ohne erneut von den syrischen Behörden kon-
taktiert zu werden, sei nicht von einem Verfolgungsinteresse der syrischen
Behörden an ihr auszugehen, erweist sich als zutreffend. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden kann ergänzend auf die weiteren zutreffenden Aus-
führungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Gegen ein
flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der syrischen Behörden an der Be-
schwerdeführerin spricht zudem insbesondere auch ihre legale Ausreise.
Auf Beschwerdestufe vermag die Beschwerdeführerin nichts entscheiden-
des gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz einzuwenden, zu-
mal das Vorbringen, ihre Familienangehörigen hätten inzwischen in der
Schweiz Asyl erhalten, was die Probleme der Familie in Syrien bestätige,
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nicht den Tatsachen entspricht. Nach dem oben Gesagten ist aber, unab-
hängig vom Ausgang der betreffenden noch anhängigen Beschwerdever-
fahren, nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Familienangehörigen nun künftig plötzlich mit asylrechtlich relevanten
Nachteilen konfrontiert sein sollte.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin, soweit die Vorkommnisse vor ihrer Ausreise aus
Syrien betreffend, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3
AsylG) nicht genügen.
5.3.2 Nachdem eine Vorverfolgung der Beschwerdeführerin fehlt, ist im
Folgenden zu prüfen, ob sie aufgrund ihres geltend gemachten exilpoliti-
schen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syri-
schen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
Das ist offensichtlich nicht der Fall. Zwar sind – worauf die Beschwerde-
führerin zutreffenderweise verweist - die Sicherheits- und Geheimdienste
des syrischen Regimes von Bashar al-Assad auch im Ausland aktiv, wo
eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle
und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen. Gemäss
geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründe-
ten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur,
wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert, in einer Art, dass der
Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung
wahrgenommen wird (vgl. zum ganzen Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Anhängerin der
E._______-Partei ist, wozu sie im erstinstanzlichen Verfahren eine Bestä-
tigung vom 10. November 2014 eingereicht hat, sowie ihrer regelmässige
Teilnahme an Aktivitäten der Partei ergibt sich klarerweise kein überdurch-
schnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement. Gemäss den vorliegen-
den Akten hebt sich die erst in der Schweiz aktiv gewordene Beschwerde-
führerin offensichtlich nicht aus der Menge der inzwischen im Ausland le-
benden syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Kurden syrischer
Herkunft hervor, die regimekritisch aktiv sind, weshalb nicht ersichtlich ist,
inwiefernseitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer
Person bestehen könnte. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung
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in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nach-
fluchtgründe darzutun.
5.3.3 Im Ergebnis hat das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Sep-
tember 2015 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine
weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug
als nicht durchführbar gilt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdebe-
gehren erwiesen sich als aussichtslos, zumal angesichts des Umstandes,
dass eine summarische Aktenprüfung ergab, dass die Beschwerdeführerin
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Syrien legal und hauptsächlich aufgrund der Folgen der kriegerischen Er-
eignisse verlassen hatte sowie sich im Exil in nur geringem Ausmass re-
gimekritisch aktiv ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten ist somit, unabhängig von ihrer Bedürftigkeit, abzuweisen.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge von der
Beschwerdeführerin zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Lea Graber
Versand: