B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6026/2016
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen
letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Adi Keyih). Eigenen
Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im März 2015 illegal und ge-
langte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus über-
querte er in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien an Land. Im Zug
reiste er am 22. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 4. Juni 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den
Asylgründen fand am 1. März 2016 im Beisein seiner Vertrauensperson
statt.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentli-
chen geltend, im März 2015 sei es in B._______ zu Unruhen gekommen.
Soldaten hätten begonnen, die von der Bevölkerung selbst erstellten Häu-
ser abzureissen und seien dabei auf Widerstand der Bevölkerung getrof-
fen. Unter anderem seien Soldaten mit Steinen beworfen worden. Auch er
habe sich zusammen mit weiteren Jugendlichen an dem Aufstand beteiligt.
Als er gesehen habe, wie die Soldaten zahlreiche Personen verhaftet und
sogar Zivilisten erschossen hätten, sei er zusammen mit einigen Freunden
aus B._______ geflohen und habe sich ausserhalb des Dorfes versteckt.
Aus Angst vor einer Festnahme hätten sie es nicht gewagt, nach Hause
zurückzukehren und deshalb beschlossen, aus Eritrea auszureisen.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 – eröffnet am 1. September 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer
2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Auf-
grund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob
es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufi-
gen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffern 4-7).
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Poststempel 1. Oktober 2016) focht
der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 31. August 2016 durch
seine vormalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
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beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfü-
gung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei
das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses;
zudem sei ihm eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Beschwerde beigelegt war eine Bescheinigung der (…) vom 23. Sep-
tember 2016, wonach der Beschwerdeführer vollumfänglich auf Sozialhilfe
angewiesen sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde C._______ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem
forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung
einzureichen.
F.
In der Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom
14. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zu und gewährte ihm das Replikrecht.
G.
Am 2. November 2016 beantragte die neue Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers, Sonia Lopez Hormigo, sie neu als amtliche Rechtsbei-
ständin einzusetzen. Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin sei bis auf
weiteres abwesend und könne den Fall nicht weiter begleiten. Der Instruk-
tionsrichter hiess das Gesuch am 4. November 2016 gut.
H.
Mit Eingabe vom 8. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seine neue amtliche Rechtsbeiständin eine Replik ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober
2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wor-
den ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht
einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG
in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Erkennt-
nisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerde-
verfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der
Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern
ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht
aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
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Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, dass weder die Furcht vor einer Inhaftierung im Kontext der Auf-
stände in B._______ im März 2015 noch die illegale Ausreise des Be-
schwerdeführers asylrelevant seien.
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Die eritreischen Soldaten seien gemäss den Aussagen des Beschwerde-
führers nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen gegen die
Bevölkerung von B._______ vorgegangen, sondern um den gewalttätigen
Aufstand der Einwohner abzuwehren und zu beenden. Dass die Soldaten
Teilnehmer des Aufstands verhaftet hätten, sei im Rahmen einer strafrecht-
lichen Untersuchung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch wenn es zu
Gewaltexzessen gekommen sei, die über das erlaubte Mass eines staatli-
chen Eingriffs hinausgegangen seien und insofern als machtmissbräuch-
lich erschienen, handle es sich nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung.
Insofern sei auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer
möglichen Verhaftung asylrechtlich nicht von Bedeutung.
Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss
aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsäch-
lich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise
gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea frei-
willig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die erit-
reischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung
gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre
Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der erit-
reischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diaspora-
steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müss-
ten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit
seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht er-
reicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der National-
dienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den
Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, sondern sei noch als Min-
derjähriger aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe folglich nicht gegen
die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lä-
gen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte die Vorinstanz diese Ausführungen
dahingehend, dass glaubhafte Schilderungen verschiedener minderjähri-
ger eritreischer Asylsuchender ergeben hätten, dass ihre misslungenen
Ausreiseversuche nicht bestraft worden seien.
3.6 In der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Erwägungen zur feh-
lenden Asylrelevanz der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Inhaftie-
rung im Kontext der Aufstände in B._______ im März 2015 nicht bean-
standet. Hingegen wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorinstanz zu Recht
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Seite 8
davon ausgehe, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylre-
levant.
Auch das Gericht hat nach Durchsicht der Akten keinen Anlass dazu, die
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz
der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Inhaftierung im Kontext
der Aufstände in B._______ im März 2015 in Frage zu stellen.
Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus
Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren
mittlerweile geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minderjährige kommt
das Gericht klar zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise
keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung ange-
nommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem der Be-
schwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüp-
fungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend
nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das
oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu ver-
weisen (vgl. oben, E. 3.3 und E. 3.6). Die Vorinstanz hat daher zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 15. August 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
6.2.1 Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
übte ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit (…) ausschliesslich aufgrund
staatlicher Beauftragung aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwer-
deführer unentgeltlich. Demzufolge sind ihm keine notwendigen Kosten er-
wachsen und es ist keine amtliche Entschädigung zu entrichten.
6.2.2 Die jetzige amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen ver-
zichtet werden, zumal sich der Aufwand aus den Akten zuverlässig ab-
schätzen lässt. Ihr Aufwand hat sich auf einen Korrespondenzwechsel we-
gen der Ersetzung der vormaligen Rechtsbeiständin sowie auf die Replik
vom 8. November 2016 beschränkt. Ausgehend von einem Aufwand von
einer Stunde und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist die amtliche Ent-
schädigung auf Fr. 175.– festzusetzen (einschliesslich Auslagen und Mehr-
wertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der jetzigen amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 175.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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