Abtei lung V
E-6027/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Kosovo,
vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom 31. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6027/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Roma
aus dem Kosovo, reiste im Jahre 1994 nach Deutschland zu seinen El-
tern. Dort habe er während sechs Jahren eine Schule für geistig Be-
hinderte besucht und am Ende der Schulzeit ein Praktikum (...)
absolviert. Nachdem das Asylgesuch seines Vaters (E-5978/2007) ab-
gelehnt worden sei, habe sich seine Familie weiterhin in Deutschland
aufgehalten. Angesichts der bevorstehenden Ausweisung sei er am 24.
März 2006 zusammen mit seinem Vater, dessen Ehefrau und seinem
Halbbruder in den Kosovo zurückgekehrt.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2006 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er und seine
Familie hätten nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Haus der Tante
seines Vaters gewohnt. Nachdem sein Vater sein Grundstück habe be-
sichtigen wollen, sei er von Albanern zusammengeschlagen worden. In
der Folge hätten der Beschwerdeführer und seine Familie den Vater
während dreier Wochen gepflegt. Aus diesen Gründen hätten sie Fotos
gemacht und hätten sich einen Roma-Ausweis ausstellen lassen. An-
schliessend seien sie mit demselben weissen Lieferwagen ausgereist
und in die Schweiz gefahren, welchen sie für die Reise von Deutsch-
land nach Kosovo benutzt hätten. Für den Beschwerdeführer wurde
ein Roma-Ausweis zu den Akten gereicht.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2007 - eröffnet am 3. September 2007 -
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller
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Prüfung des Asylgesuches. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden
als amtlicher Anwalt zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. Als Beweismittel wurden Kopien von zum Teil bereits im vorins-
tanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln (Roma-Ausweise,
Bestätigung der Roma-Partei im Kosovo, Schulunterlagen betreffend
den Beschwerdeführer, alte jugoslawische ID-Karte und Geburtsurkun-
de des Vaters, Abschrift Familienbüchlein, Bescheinigung Namensän-
derung betreffend die Ehefrau seines Vaters, Fürsorgebestätigung, Ab-
handlung betreffend Gefährdung der Roma in Kosovo von Dr. Sté-
phane Laederich vom 28. Januar 2006) eingereicht. Zudem wird be-
antragt, Dr. Stéphane Laederich als Zeuge zu befragen und die amt-
lichen Akten der Vorinstanz zu edieren.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2007 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 4. September 2008 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs.
2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
3.
Vorab ist angesichts der bereits anlässlich der ersten Befragung fest-
gestellten geistigen Behinderung des Beschwerdeführers die Frage
der Urteilsfähigkeit (Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und damit der zivilrechtlichen
Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) sowie der verfahrensrecht-
lichen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes we-
gen zu prüfen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 180; PETER SALADIN, das Verwaltungsverfahrensrecht des
Bundes, Bern 1979, S. 88 f.). Urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne
ist eine Person, der infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geis-
teskrankheit, Geistesschwäche oder anderer Ursachen die Fähigkeit
mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähig-
keit ist bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen zu
prüfen. Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens in Frage; diese setzt voraus, dass eine Per-
son als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylver-
fahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und na-
mentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2a). Wie die Befragungsproto-
kolle zeigen, war sich der Beschwerdeführer durchaus über die Asyl-
gesuchstellung im Klaren und er war in der Lage, seine Erlebnisse zu
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schildern. Zwar scheint er bei detaillierten Fragen eine gewisse Unsi-
cherheit gezeigt und sich wiederholt an seinen Vater gewandt zu
haben (vgl. A3, S. 7), was denn auch dazu führte, dass er trotz der
Mündigkeit in das Verfahren der Eltern einbezogen wurde; die Anhö-
rung durch die kantonale Behörde zeigt jedoch, dass er ohne weiteres
in der Lage war, konkrete Fragen zu beantworten und offensichtlich
auch erfasst hatte, worum es bei der Asylgesuchstellung ging. Auf-
grund der Akten ist demnach für das Asyl- und das vorliegende Be-
schwerdeverfahren die Urteilsfähigkeit und damit die zivilrechtliche
Handlungsfähigkeit wie die verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers zu bejahen.
4.
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine
Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdisposi-
tivs). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist
dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall
der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw.
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5
S. 90 f.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S.
73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs,
weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung
mit Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell
zur Sache zu äussern hat.
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5.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
5.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es
fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifels-
freie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) admi-
nistrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genü-
gen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allge-
mein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise
erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch
die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die
Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicherge-
stellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber
nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identi-
tät nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifels-
frei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassi-
schen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähig-
keit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stel-
len dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.).
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5.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
5.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG - wie bereits in Ziffer 3 festgehalten - ein
Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bezie-
hungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlie-
ssend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann,
wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt wer-
den kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs.
3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutre-
ten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz erge-
ben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend
festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flücht-
ling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch
zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum
Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.).
6.
6.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdefüh-
rer im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis seiner Identität einen
Ausweis der Vereinigten Partei der Roma eingereicht. Wie von der Vor-
instanz zutreffend festgestellt, handelt es sich dabei nicht um ein
rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR
142.311), da dieses Dokument bereits aufgrund der zweifelhaften Art
und Weise der Beschaffung offensichtlich keine Überprüfung der Iden-
tität dessen Inhabers zulässt. Soweit in der Beschwerdeschrift einge-
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wendet wird, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner geistigen
Behinderung nicht wissen können, dass er Identitätspapiere bei der
KFOR und UNMIK hätte beantragen können, ist dem entgegen zu hal-
ten, dass dies seine Eltern für ihn hätten tun können. Jedenfalls war
der Vater des Beschwerdeführers aufgrund dessen Aussagen anläss-
lich der kantonalen Befragung offensichtlich über diese Möglichkeit
informiert, gab er doch anlässlich seiner kantonalen Befragung an, die
Schweizer Behörden könnten bei der KFOR und UNMIK nach seiner
Person fragen und seine Identität bestätigen lassen. Der Einwand, die
Familie hätte wegen der geltend gemachten Verfolgung nicht gewagt,
sich zwecks Beschaffung von Identitätspapieren an die Behörden zu
wenden, vermag nicht zu überzeugen. Demnach hat der Beschwerde-
führer den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung sei-
nes Asylgesuches keine "Reise- oder Identitätspapiere" abgegeben.
Auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung
gestellte Frage nach Identitätspapieren gab dieser zu Protokoll, er
habe keine Identitätspapiere besessen. Er habe lediglich den Ausweis,
den die Roma-Vereinigung im Kosovo für ihn ausgestellt habe. Er
erinnere sich auch nicht an die Dokumente, mit denen er sich in
Deutschland ausgewiesen habe. Andererseits wusste er von sich aus
zu berichten, dass er in Deutschland einen Ausweis besessen habe,
der alle drei Monate habe erneuert werden müssen. Auf nähere Fra-
gen hiezu antwortete er, er habe alles vergessen (vgl. A19, S. 2 f).
Selbst unter Berücksichtigung der geistigen Behinderung, die aus den
eingereichten Schulunterlagen aus Deutschland hervorgeht, vermoch-
te der Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden kantonalen An-
hörung zahlreiche Angaben zu machen, welche den Schluss zulassen,
dass er in der Lage war, auf viele ihm gestellte Fragen zu antworten.
Demgegenüber fällt auf, dass er auf andere Fragen sehr rasch antwor-
tete, darüber wisse er nichts und man müsse seinen Vater dazu be-
fragen, so auch zu seinen Identitätspapieren. Seine diesbezüglichen
Erklärungen erscheinen daher wenig plausibel. Zudem erscheint wenig
glaubhaft, der Beschwerdeführer sei von Deutschland in den Kosovo
und von dort in die Schweiz gereist, ohne dass er auf seiner Reise
durch mehrere Länder kontrolliert worden sei. Ob vom Beschwerdefüh-
rer, wie von der Vorinstanz ausgeführt, trotz seiner geistigen Behinde-
rung erwartet werden konnte, die Länder zu nennen, durch welche er
auf den zwei Reisen gefahren sei, kann an dieser Stelle offen gelas-
sen werde. Angesichts des langen Aufenthaltes und des mehrjährigen
Schulbesuchs in Deutschland ist nicht nachvollziehbar, dass der Be-
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schwerdeführer über keine Identitätspapiere verfügt und keine solchen
beschaffen konnte. Somit ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass er aus entschuldbaren Gründen keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat.
6.2 Demnach bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG).
Aus den wenig substanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers
betreffend den Reiseweg lässt sich – entgegen den Feststellungen des
BFM - nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Rückreise in den Kosovo schliessen. Immerhin hat der Beschwer-
deführer übereinstimmend mit seinen Eltern ausgesagt, dass er in
einem weissen Kombi gereist sei und sich im Kosovo im Haus von
Verwandten seines Vaters – einem älteren Ehepaar - aufgehalten
habe. Dieses Haus und dessen Bewohner wurden von allen Familien-
mitgliedern übereinstimmend geschildert. Dass auch der geistig behin-
derte Beschwerdeführer die Reise in den Kosovo und von dort in die
Schweiz relativ detailliert und übereinstimmend mit seinen Eltern schil-
derte, lässt eher auf die Glaubhaftigkeit einer Rückkehr schliessen.
Ebenfalls ist aus der unvermittelten Aussage des Beschwerdeführers,
wonach auch die beiden alten Leute gemeinsam mit ihnen Kosovo ver-
lassen hätten, er aber nicht wisse, wohin sie gebracht worden seien
(vgl. A19 S. 4), eher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich vor seiner Einreise in die Schweiz kurze Zeit im Kosovo ver-
bracht hat. Insgesamt kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob der Be-
schwerdeführer und seine Eltern tatsächlich in den Kosovo zurückge-
kehrt sind oder nicht. Wie nachstehend ausgeführt, gelingt es dem Be-
schwerdeführer und seinen Eltern nämlich insgesamt nicht, eine
flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung im Kosovo glaubhaft zu
machen.
Wie den Protokollen zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer
geltend, wegen der Behelligungen seines Vaters den Kosovo wieder
verlassen zu haben. Eigene Probleme nannte er nicht. Obwohl der
Beschwerdeführer geistig behindert ist, ist aufgrund der Akten nicht
davon auszugehen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, eine
selbst erlittene Verfolgung darzulegen. Die Protokolle enthalten keine
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Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Wie aus dem
gleichzeitig ergehenden Urteil in der Sache seines Vaters (E-5978/
2007) hervorgeht, können dessen Vorbringen mangels der erforderli-
chen Substanziierung und wegen widersprüchlicher und realitätsfrem-
der Aussagen nicht geglaubt werden. An diesen Feststellungen vermö-
gen auch die – gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und
seiner Eltern auf zweifelhafte Weise beschafften – Mitgliederausweise
einer Romavereinigung sowie die im Asylverfahren des Vaters einge-
reichte, von B._______ (Romapräsident) ausgestellte, undatierte Be-
stätigung betreffend die Gefährdung des Vaters nichts zu ändern.
Insgesamt ist demnach aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
und der widersprüchlichen und ungereimten Aussagen seiner Eltern -
insbesondere bezüglich der Erstellung von Fotos für die Roma-Aus-
weise und der angeblich erlittenen Verfolgung (vgl. dazu die Erwägun-
gen unter Ziffer 6 im Urteil des Vaters E-5978/2007) - nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung
oder Gefährdung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hätte.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das
BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
Seite 10
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
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("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Alleine aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation im Kosovo und allenfalls aufgrund der gel-
tend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgrup-
pe der Roma lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschli-
cher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herlei-
ten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
herrscht im Kosovo, der sich am 17. Februar 2008 als unabhängig er-
klärt hat und der in der Folge von verschiedenen Staaten als unabhän-
giger Staat anerkannt wurde, im heutigen Zeitpunkt keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Auch liegen aufgrund der Akten keine Hinweise dar-
auf vor, dass der Beschwerdeführer nach dieser einseitigen Unab-
hängigkeitserklärung bei seiner Rückreise auf Probleme treffen würde.
Zwar kam es seither vorübergehend und vereinzelt zu Massenpro-
testen und Unruhen, so beispielsweise in Mitrovica. Hingegen kam es
bis heute entgegen der von vielen Seiten geäusserten Befürchtungen
nicht zu einer eigentlichen Welle von Gewalt und einer damit einherge-
henden Destabilisierung der Region. Es bestehen auch keine konkre-
ten Hinweise darauf, dass sich die allgemeine Lage im Kosovo in ab-
sehbarer Zukunft wesentlich verschlechtern würde, zumal auch die
serbische Regierung bestrebt ist, den Konflikt mit dem Kosovo gewalt-
frei zu lösen. Im Weiteren ist - sofern der Beschwerdeführer tatsächlich
der Ethnie der Roma angehören sollte - festzustellen, dass Ange-
hörige dieser Volksgruppe im Kosovo zwar gelegentlich Übergriffen
von Privatpersonen und Behördenvertretern ausgesetzt sind und öf-
ters diskriminiert werden. Im Allgemeinen erreichen diese Schikanen
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jedoch nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung in je-
dem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Eine Situation, aufgrund
welcher er als de-facto-Flüchtling qualifiziert werden müsste, lässt sich
aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht bejahen.
8.6 Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich im Verlaufe des
letzten Jahres respektive der letzten Monate allgemein weiter verbes-
sert. In Fortführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen
Roma, Ashkali und Ägyptern daher als grundsätzlich zumutbar, sofern
eine aktuelle Einzelfallabklärung - insbesondere über das Schweizeri-
sche Verbindungsbüro im Kosovo - ergibt, dass (neben dem Fehlen
einzelfallspezifischer Gefährdungsfaktoren) unter Berücksichtigung
des Alters, des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung
der betroffenen Person sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes deren ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage gesichert erscheint, wobei bei besonde-
rer Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit
weiter gehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 10
und 11 sowie BVGE 2007/10).
Das BFM geht in seiner Verfügung vom 31. August 2007 davon aus,
dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen der Ethnie der Ro-
ma angehören. Es hätte somit gemäss der vom Bundesverwaltungsge-
richt am 23. April 2007 bestätigten Rechtsprechung (BVGE 2007 Nr.
10) eine Einzelfallabklärung vornehmen müssen. Auch wenn vorlie-
gend Zweifel an der geltend gemachten Ethnie bestehen, rechtfertigt
es sich, solche Abklärungen vorzunehmen. Dabei wird neben der Prü-
fung eines Beziehungsnetzes und von Möglichkeiten der Schaffung ei-
ner Existenzgrundlage insbesondere auch abzuklären sein, ob der Be-
schwerdeführer und seine Familie tatsächlich der Minderheit der Roma
angehören. Überdies wird im vorliegenden Fall zu berücksichtigen
sein, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen geistig behin-
derten jungen Mann handelt, der kaum in der Lage sein dürfte, ohne
fremde Hilfe für sich selbst zu sorgen. Wenn er auch in Deutschland
eine Schule besuchte, die deutsche Sprache spricht und dabei ge-
mäss seinen Angaben auch Schreiben gelernt und ein kurzes Prakti-
kum (...) absolviert hat, ist angesichts der durch Beweismittel belegten
Behinderung davon auszugehen, dass er nicht ohne weiteres eine
Erwerbstätigkeit finden wird. Demnach wird für den Beschwerdeführer
ein allfälliger Vollzug der Wegweisung lediglich dann zumutbar sein,
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wenn er in Begleitung seines Vaters und dessen Ehefrau zurückkehren
kann und diese in der Lage sind, ihn bei der Integration zu unter-
stützen. Sollte der Vollzug der gesamten Familie in den Kosovo nicht
zumutbar oder nicht möglich sein, wird zu überprüfen sein, ob es dem
Beschwerdeführer – nach einem positiven Ergebnis der Prüfung der
Möglichkeit - allenfalls zumutbar ist, sich mit seinem Vater und dessen
Ehefrau und dem Halbbruder in Mazedonien niederzulassen. Dies-
bezüglich sind dieselben Kriterien zu berücksichtigen wie bei einem
Vollzug in den Kosovo.
8.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Zumutbarkeit des Vollzuges
der Wegweisung als nicht genügend abgeklärt. Die Ziffern 3 und 4 der
Verfügung vom 31. August 2007 sind demnach aufzuheben und die
Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine
Einzelfallabklärung vorzunehmen.
9.
Zusammengefasst ist das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Wegweisung
verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (vgl. Dispositiv Ziffern 1
und 2). Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die ange-
fochtene Verfügung indessen aufzuheben und die Beschwerde inso-
fern gutzuheissen, dass das BFM aufzufordern ist, Einzelfallabklärun-
gen vorzunehmen.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Be-
schwerdeführer als teilweise unterliegender Partei reduzierte Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. September 2007 gutge-
heissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) zusprechen. Der Rechtsvertreter weist in
seiner Kostennote vom 4. September 2008 einen zeitlichen Aufwand
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von 11,50 Stunden aus. Der Stundenansatz wurde mit Fr. 180.--
(Honorar zum reduzierten Tarif) respektive Fr. 230.-- sowie Barausla-
gen von Fr. 23.-- angegeben (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet diesen Aufwand als zu hoch, zu-
mal gleichzeitig für die ähnlich lautenden Beschwerden des Vaters und
der Stiefmutter des Beschwerdeführers trotz Synergien derselbe Auf-
wand angegeben wird. Das Gericht geht von einem Totalaufwand von
etwa 7 Stunden für jedes Beschwerdeverfahren aus, was einen Betrag
von Fr. 1'630.-- ausmacht. Das BFM wird demnach angewiesen, dem
Beschwerdeführer zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 815.-- (inkl. Auslagen; der Rechtsvertreter
gibt an, nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend
- gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, eine Einzelfall-
abklärung vorzunehmen und bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
einen neuen Entscheid zu treffen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisen
Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 815.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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