B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6027/2015
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Heimatstaat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea),
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Ursina Bernhard,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).
E-6027/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) 2012 durch einen illegalen Grenzübertritt in den Sudan und er
sei (…) 2013 mit Hilfe eines Schleppers in einem Personenwagen nach
Libyen und anschliessend in einem Fischerboot nach Italien gereist. Am
(…) September 2013 habe er mit einem Zug von Italien her kommend die
Schweiz erreicht. Am Folgetag stellte er im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 2. Oktober 2013 fand eine Be-
fragung zur Person (BZP) des Beschwerdeführers statt und am 10. August
2015 folgte eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Be-
schwerdeführer machte dabei im Wesentlichen folgende Aussagen:
Er sei eritreischer Staatsbürger und gehöre zur ethnischen Gruppe der
Tigre. Beide Elternteile seien aus Eritrea. Geboren sei er im Flüchtlingsla-
ger C._______, Bundesstaat D._______, Sudan, wo er bis im Jahr 2002
gelebt habe. Danach sei seine Familie nach Eritrea zurückgekehrt und
habe sich in E._______ niedergelassen, wo der Beschwerdeführer wäh-
rend rund acht Jahren die Schule besucht und anschliessend einen "Ex-
tension-Kurs" absolviert habe. Im April 2012 sei er verhaftet worden und
habe vier Monate im Gefängnis verbracht. Nach seiner Entlassung sei er
im Hinblick auf seine Rekrutierung für zwei Monate in ein Trainingslager
geschickt worden. Im darauffolgenden Militärdienst habe er als Gefängnis-
wächter gearbeitet. Eines Tages seien drei Häftlinge entflohen, für deren
Bewachung er zuständig gewesen; weil er befürchtet habe, deswegen von
den eritreischen Sicherheitskräften als Schlepper respektive Fluchthelfer
verdächtigt zu werden, habe er das Land fluchtartig verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2015 – eröffnet am 3. September 2015 –
verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM
aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegwei-
sungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich.
E-6027/2015
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 focht die Rechtsvertreterin namens
und im Auftrag des Beschwerdeführers die ablehnende Verfügung der Vor-
instanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
ersucht. Mit der Beschwerde wurde unter anderem die Kopie eines eritrei-
schen Schulzeugnisses, und ein Bericht über die Verhältnisse in Eritrea
(E._______) zu den Akten gereicht.
D.
Mit Schreiben vom 28. September 2015 wurde der Eingang der Be-
schwerde durch den zuständigen Instruktionsrichter bestätigt.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, der amtlichen Rechtsverbei-
ständung (unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin) sowie um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten, und brachte einige Bemerkungen zu den Beschwerdevorbrin-
gen an. Im Übrigen hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Instruktionsrichter eingela-
den, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
Am 4. November 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung der
angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Das Gericht hiess
dieses Gesuch am 6. November 2015 gut.
Mit Replik vom 16. November 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt an seinen Anträgen fest.
E-6027/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids zu-
nächst aus, dass bereits aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem Alter seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigt sei.
So sei an der BZP als Geburtsjahr (…) angegeben worden, auf der Identi-
tätskarte sei dagegen (…) als Geburtsjahr vermerkt (was gemäss Be-
schwerdeführer ein Fehler sei); an der Bundesanhörung habe er schliess-
lich behauptet (…) geboren worden zu sein. Weiter falle auf, dass der Be-
schwerdeführer kaum Tigrinya spreche, obwohl er behaupte, ab seinem
(…) Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in Eritrea gelebt zu haben. Ange-
sichts dieser langen Zeitspanne wären bessere Tigrinya-Kenntnisse zu er-
warten.
Der Beschwerdeführer könne auch nicht plausibel erklären, weshalb seine
Eltern bei der Rückkehr nach Eritrea nicht an ihren Heimatort F._______,
sondern nach E._______ gezogen seien. Zudem seien die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer nicht wisse, wann seine Eltern vor seiner Geburt
von Eritrea in den Sudan ausgereist seien, sowie seine diesbezügliche Er-
klärung, er habe keinen Grund gehabt, danach zu fragen, Indizien für die
Annahme der Unglaubhaftigkeit.
Die Beschreibung von E._______ sei sehr allgemein und oberflächlich aus-
gefallen und würde keinerlei persönlichen Bezug erkennen lassen. Die
diesbezüglichen Ausführungen entsprächen nicht dem, was man von einer
Person erwarten dürfte, die tatsächlich (…) Jahre in E._______ gelebt
habe.
Ferner seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Asyl-
gründen und seiner angeblich illegalen Ausreise nicht glaubhaft, da diese
äusserst knapp und unpersönlich geblieben seien und nicht den Eindruck
vermitteln würden, er habe das Erzählte persönlich erlebt. So habe er auf
die Aufforderung hin, seine militärische Grundausbildung zu beschreiben,
lediglich ausgeführt, es sei ein militärisches Training gewesen, damit man
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Seite 6
Soldat werde. Auf Nachfrage hin habe er ergänzt, man habe kriechen müs-
sen, und er habe gelernt mit Waffen umzugehen und Theorieunterricht
erhalten. Nach seiner persönlichen Wahrnehmung dieses Trainings ge-
fragt, habe er lakonisch geantwortet, er habe einfach mitgemacht, wohin
hätte er denn sonst gehen sollen. Diese und weitere vage und unsubstan-
ziierte Schilderungen würden eindeutig darauf hindeuten, dass die geltend
gemachte Rekrutierung für den eritreischen Militärdienst frei erfunden sei.
Sodann seien die Ausführungen zu den Geschehnissen rund um die Flucht
(Überwachung der Gefangenen, Verrichtung der Notdurft, Begegnung mit
Hirten) realitätsfremd, widersprüchlich sowie von mangelhaften Ortskennt-
nissen geprägt.
Hinsichtlich der nachträglich eingereichten eritreischen Identitätskarte hielt
das SEM fest, es könne angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit auf
deren eingehende Würdigung verzichtet werden, zumal dessen Beweis-
wert infolge Käuflichkeit als äusserst gering einzustufen sei.
Das SEM kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Mitwir-
kungspflicht in grober Weise verletzt habe, weshalb davon auszugehen sei,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden.
4.2 Den Erwägungen der Vorinstanz wird in der Beschwerde zunächst ent-
gegengehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner traumati-
schen Flucht über den Sudan, durch die Sahara und über das Mittelmeer
nach Italien, verwirrt, gestresst und verängstigt in der Schweiz angekom-
men sei. Er habe deshalb Mühe gehabt, über seine Erlebnisse in Eritrea
und seine Flucht zu sprechen. Zudem würden zwischen der BZP und der
Bundesanhörung fast zwei Jahre liegen, weshalb nachvollziehbar wäre,
dass es zu gewissen Unklarheiten und Widersprüchen, insbesondere der
chronologischen Abläufe, gekommen sein könnte.
Das SEM habe sich auf die Aufzählung angeblicher Unglaubhaftigkeitsele-
mente beschränkt, während die zugunsten der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers sprechenden Indizien unberücksichtigt geblieben seien.
Die erforderliche Abwägung zwischen den für und wider die Glaubhaftigkeit
sprechenden Umständen sei vorliegend unterlassen worden.
Zum Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Al-
tersangaben gemacht, wurde entgegnet, er habe sich durch die Reduktion
E-6027/2015
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seines Alters (vom Geburtsjahr […] auf […] und schliesslich auf […]) bes-
sere Chancen auf eine Ausbildung in der Schweiz erhofft, da ihm ein Kol-
lege erzählt habe, dies sei noch bis zum 25. Lebensjahr möglich.
Betreffend seiner Sprachkenntnisse führte er aus, dass Tigrinya nicht seine
Muttersprache sei und die Unterrichtssprache in E._______ Arabisch und
Englisch gewesen sei. Ferner spreche man in vielen Gegenden von
E._______ Arabisch, weshalb er auch im Alltag nicht die Möglichkeit ge-
habt habe, sein Tigrinya zu verbessern. Darüber hinaus entspreche es
nicht der Realität, dass in Eritrea lebende Tigre durchwegs gut und flies-
send Tigrinya sprechen würden, wobei auf einen Bericht der EASO (Euro-
pean Asylum Support Office, Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfra-
gen) verwiesen wurde.
Zur Beschreibung von E._______, die die Vorinstanz als zu unsubstanziiert
und zu allgemein bezeichnete, wurde auf verschiedene Passagen aus dem
Befragungsprotokoll verwiesen, welche ein deutliches Bild über den eritre-
ischen den Lebensalltag des Beschwerdeführers geben würden, durch die
Vorinstanz indessen unberücksichtigt gelassen worden seien.
Den vom SEM für unglaubhaft befundenen Haft- und Fluchtvorbringen ent-
gegnete der Beschwerdeführer mit Verweis auf verschiedene Aussagen im
Anhörungsprotokoll, welche seines Erachtens Realkennzeichen aufweisen
würden. Bei der Würdigung seiner Vorbringen sei ausserdem sei seine
(kulturell bedingte) einfache Art der Kommunikation mitzuberücksichtigen.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Rüge betreffend die
falsche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sei unbegründet,
denn die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers sei nicht aufgrund
falscher Aussagen, sondern wegen der Unsubstanziiertheit seiner Aussa-
gen nicht glaubhaft. Das Staatssekretariat halte deshalb an seiner Ansicht
fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu E._______ zu wenig
substanziiert seien, als dass sie einen (…)jährigen Aufenthalt dort glaub-
haft machen könnten. Insbesondere seien in der Beschreibung des Be-
schwerdeführers keinerlei Hinweise auf einen persönlichen Bezug zu die-
ser Stadt erkennbar. Der Einwand in der Beschwerde, die kurze und
knappe Darlegung des Beschwerdeführers sei auf kulturelle Gegebenhei-
ten zurückzuführen, überzeuge nicht. Vielmehr zeige die Erfahrung im
Asylverfahren, dass Personen aus Eritrea sehr wohl ausführlich und detail-
liert erzählen könnten. Das Vorschieben eines angeblichen kulturellen Ko-
dex' der kommunikativen Zurückhaltung sei in diesem Zusammenhang
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nicht haltbar. Ferner komme hinsichtlich der Fluchtumstände eine weitere
Ungereimtheit hinzu, wenn neu vorgebracht werde, der Beschwerdeführer
habe ein Auto kontrollieren müssen, während die Gefangenen ihren Not-
durfteimer entleert hätten. Diesen Umstand habe er zuvor nie erwähnt,
sondern lediglich angeführt "mit den Gedanken woanders gewesen zu
sein". Zudem erfordere die Beschreibung des Eimers als ein "aus Metall
gefertigter grosser Kübel, den man nicht alleine tragen kann" ein hohes
Mass an Einbildungskraft. Schliesslich sei – nachdem der Beschwerdefüh-
rer sein Geburtsjahr auf (…) korrigiert habe – ungewöhnlich, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Festnahme in der Schule im Jahr 2012 angeb-
lich bereits (…) Jahre alt gewesen sei, zuvor nie zum Militärdienst aufge-
boten worden sei.
4.4 In der Replik werden die von der Vorinstanz herangezogenen Informa-
tionen zu Örtlichkeiten in Eritrea in Frage gestellt. Weiter wurde erneut auf
bestimmte Protokollaussagen mit Realkennzeichen verwiesen. Zu der vom
SEM als zu verhalten bezeichneten Kommunikation des Beschwerdefüh-
rers wurde erklärt, dass eine einzelne Person je nach Situation auf ihre
ganz individuelle Weise reagiere und solchen Unterschieden vorliegend
Rechnung zu tragen sei. Schliesslich wurden den vom SEM vorgehaltenen
Ungereimtheiten unter anderem entgegengehalten, diese seien auf das
Fehlen von spezifischen Fragen an der Anhörung zurückzuführen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen. Der Beschwer-
deführer konnte seine geltend gemachte eritreische Herkunft beziehungs-
weise seine Sozialisierung in Eritrea, die dortige Verfolgungssituation so-
wie seine illegale Ausreise nicht glaubhaft darlegen. Nachdem das SEM in
überzeugender Weise im Einzelnen dargelegt hat, inwiefern die Aussagen
des Beschwerdeführers widersprüchlich, unlogisch und realitätsfremd (und
zudem nicht asylrelevant) erscheinen und der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges dagegen einzuwenden vermag,
ist den vorinstanzlichen Erwägungen vorab vollumfänglich beizupflichten.
5.2
5.2.1 Das Gericht schliesst sich insbesondere den Ausführungen des SEM
betreffend die widersprüchlichen Altersangaben sowie die kaum vorhande-
nen Kenntnisse des Tigrinya an und verweist diesbezüglich auf die ent-
sprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
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Ergänzend ist in diesem Zusammenhang bloss festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden zugegebenermassen
über seine Identität (Alter) getäuscht hat (vgl. Beschwerde S. 5); diese
krasse Verletzung seiner Mitwirkungspflichten ist geeignet, seine persönli-
che Glaubwürdigkeit nachhaltig zu beeinträchtigen (und hätte unter bishe-
rigem Recht zum Nichteintreten auf sein Asylgesuch geführt, vgl. aArt. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG).
5.2.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Stadt
E._______ und verschiedene sich in Eritrea zugetragene Ereignisse sind
in weiten Teilen unsubstanziiert ausgefallen. Die Vorinstanz hat zu Recht
festgehalten, dass die Beschreibung der Stadt E._______, wo er (…) Jahre
gelebt haben soll, sehr allgemein und oberflächlich ausgefallen ist. So be-
schrieb er diese Stadt auf Anfrage hin mit den Worten "E._______ ist nicht
gross, nicht klein. E._______ ist ein Wilaya (Bezirk). Es gibt Bars, es gibt
Parks, Kirchen und Moscheen. Es gibt schöne Gebäude und hässliche Ge-
bäude. Die reichen Leute haben schöne Häuser und die armen Leute ha-
ben schlichte Häuser. Aber es läuft einfach so." (vgl. A21/22 S. 17 F173).
Die vorstehende Beschreibung lässt – wie dies das SEM bereits zutreffend
einschätzte – einen persönlichen Bezug vermissen und beschränkt sich
auf die Aufzählung weniger allgemeiner Schauplätze, die auf viele Städte
dieser Region zutreffen können. Ergänzend hierzu und zur Vermeidung
von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die überzeugenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung zu
verweisen. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers
sind nicht geeignet die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen.
5.2.3 Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt weiter auf, dass der
Beschwerdeführer an zahlreichen Stellen jeweils unmittelbar nach der Fra-
gestellung eine Rückfrage gestellt hat und dabei vordergründig zum Aus-
druck zu bringen scheint, die Frage nicht richtig verstanden zu haben (vgl.
etwa Anhörungsprotokoll A21/22 F76, F90, F101, F107, F114 f., F129,
F133, F156). Dagegen geht aus dem Befragungsprotokoll nicht hervor,
dass die Übersetzung mangelhaft gewesen wäre, zumal er am Ende der
Anhörung explizit die ordnungsgemässe Durchführung der Befragung be-
stätigt und angegeben hat, den Übersetzer verstanden zu haben (vgl.
a.a.O. S. 1). Das Verhalten des Beschwerdeführers erweckt bei dieser Ak-
tenlage den Eindruck, er stelle nur deshalb Rückfragen, um die dadurch
gewonnene Zeit zum Ausdenken einer passenden Antwort nutzen zu kön-
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Seite 10
nen. Die protokollierten Antworten sind trotzdem vorwiegend unsubstanzi-
iert, wirken konstruiert und lassen mithin den Eindruck vom persönlich Er-
lebten vermissen.
5.2.4 Das Gericht teilt im Weiteren die Auffassung der Vorinstanz betref-
fend die vagen und unsubstanziierten Schilderungen des Gefängnisaufent-
halts (vgl. A21/22 S. 8 F80 ff.). Die Antworten des Beschwerdeführers fielen
in der Tat äusserst knapp und unpersönlich aus, wenn er beispielsweise
zur Frage, was er im Gefängnis gemacht habe, antwortet: "Was sollte man
in einem Gefängnis machen. Man hat einfach gegessen und auf die Frei-
lassung gewartet" und auf die Folgefrage, wie er denn die Zeit totgeschla-
gen habe, antwortet "mit einem Freund habe ich gesprochen. Ein wenig
geschlafen. Das Leben im Gefängnis ist schwierig." (vgl. A21/22 S. 8
F84 f.). Auf die Frage wie viele andere Leute mit ihm im Training gewesen
seien, antwortete er lediglich mit "viele", woraufhin ergänzend gefragt
wurde, was dies denn heisse, ob dies Dutzende oder Tausende seien. Der
Beschwerdeführer gab daraufhin "Hunderte von Leuten, nicht Tausende."
zu Protokoll (A21/22 S. 9 F98 f.). Er vermochte den militärischen Grad sei-
nes direkten Vorgesetzten nicht anzugeben (vgl. A10/11 S. 9), was kaum
vorstellbar wäre, wenn er tatsächlich Militärdienst geleistet hätte. Diese
oberflächliche Art der Schilderung zieht sich durch weite Teile des Befra-
gungsprotokolls hindurch, womit zahlreiche Vorbringen mit einem Unglaub-
haftigkeitsmerkmal behaftet sind. Für weitere Beispiele unsubstanziierter
Aussagen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
5.2.5 Realitätsfremd erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers,
er habe während der drei Tage seiner Ausreise lediglich etwas Wasser in
einem Gefäss und ein bisschen Datteln bei sich gehabt (vgl. A21/22 S. 14
F143). Es ist kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer bei den in Erit-
rea herrschenden klimatischen Verhältnissen einen dreitägigen Fuss-
marsch nur mit wenig Flüssigkeit und wenig fester Nahrung hätte bewälti-
gen können. Bezeichnenderweise hat er bei der Schilderung der Ausreise-
umstände derart existenzgefährdende Strapazen auch nicht erwähnt. Zu-
dem ist sein Verhalten, bereits unmittelbar nach dem Entwischen der Ge-
fangenen die Flucht zu ergreifen, schwer nachvollziehbar – zu jenem Zeit-
punkt lagen ja noch gar keine Anzeichen von Verfolgungsmassnahmen vor
und es hätte sich um blosse Fahrlässigkeit bei der Ausübung seiner Arbeit
gehandelt. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
aufgrund dieser Umstände um sein Leben gefürchtet haben soll (vgl. a.a.O.
S. 13 F134).
E-6027/2015
Seite 11
5.2.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen,
weshalb er erst im Alter von (…) Jahren in den Militärdienst eingezogen
worden sein und zuvor kein einziges militärisches Aufgebot erhalten haben
soll. Ebenso erscheint der Umstand, dass seine jüngeren Brüder bis heute
ein unbehelligtes Leben in Eritrea führen könnten und im Gegensatz zum
Beschwerdeführer keinen Militärdienst zu leisten hätten (vgl. A21/22 S. 15
F153 ff.) kaum nachvollziehbar.
5.2.7 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwä-
gungen festzustellen, dass die angeblich eritreische Abstammung des Be-
schwerdeführers und die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr in Eritrea
infolge Militärdienstverweigerung nicht glaubhaft geworden sind. An dieser
Einschätzung vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene – und die
mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel – nichts Stichhaltiges ent-
gegenzusetzen. Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen in den
Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen,
da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermö-
gen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die
Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im
Sinne Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen
einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Das SEM hielt hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung in seiner
Verfügung insbesondere fest, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht diesen nicht verhindern könne, wenn der Asylgesuchsteller wie vor-
liegend eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche. Die
Untersuchungspflicht der Asylbehörden finde nach Treu und Glauben ihre
vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Es sei
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sa-
che der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstel-
lers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen. Es sei somit praxisgemäss vermutungs-
weise davon auszugehen, dass keine Vollzugshindernisse in seinen bishe-
rigen Aufenthaltsort entgegenstehen würden.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen
des SEM an. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflichten verletzt
und über seine Identität getäuscht. Seine Nationalität und Herkunft stehen
deshalb nicht fest. Praxisgemäss muss er die Folgen der Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht insofern tragen, als seitens der Asylbehörden der
Schluss gezogen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den tat-
sächlichen bisherigen Aufenthaltsort (vgl. etwa BVGE 2014/12 E. 6).
7.4 Ergänzend kann festgehalten werden, dass einiges dafür spricht, dass
es sich beim Beschwerdeführer um einen sudanesischen Staatsangehöri-
gen handelt. So gab er zu Protokoll, ab Geburt bis zu seiner offensichtlich
unglaubhaften Ausreise nach Eritrea im Flüchtlingslager C._______,
Provinz D._______, Sudan, gelebt zu haben; er und seine Angehörigen
hätten dort über den Status als Flüchtlinge sowie entsprechende Ausweise
der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) verfügt (vgl. A21/22 S. 4
F29). Die protokollierten Ausführungen zum Leben in Sudan erscheinen
eher substanziierter als diejenigen zum Leben in Eritrea (vgl. A21/22 S. 16
F166 ff.). Den Akten wären keine Hinweise für eine Undurchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat zu entnehmen.
E-6027/2015
Seite 13
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruk-
tionsverfügung vom 7. Oktober 2015 indessen die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt und lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Vertreterin
eingesetzt worden ist, ist dieser für ihren Aufwand seit der Übernahme der
amtlichen Rechtsvertretung ein amtliches Honorar auszurichten. Die mit
der Beschwerde eingereichte Kostennote der Mitarbeiterin einer Rechts-
beratungsstelle (gemäss ihren Angaben ohne Anwaltspatent) basiert auf
einem Stundenansatz von 250 Franken und weist bereits für das Erarbei-
ten der Rechtsschrift 13 angebliche Honorarstunden und Parteikosten von
Fr. 3560.– aus. In der Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2015 war be-
reits kommuniziert worden, dass das Gericht bei amtlicher Vertretung durch
Anwältinnen und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– und bei anderen Rechtsbeiständinnen und -beistän-
den von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Ho-
norar von Rechtsbeiständin Bernhard ist in Anwendung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. VGKE und unter Berücksichtigung
der gesamten Verfahrensumstände sowie der Entschädigungspraxis des
Gerichts in vergleichbaren Verfahren auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Ausla-
gen und Nebenkosten) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6027/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1500.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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