B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6028/2011
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2011 / N (…).
E-6028/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine kurdische Familie türkischer Staatsan-
gehörigkeit, verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben im März
2007 und gelangten über diverse europäische Länder am 18. Juli 2007
(Beschwerdeführerinnen 2 - 4) respektive am 17. September 2007 (Be-
schwerdeführer 1, nachfolgend: Beschwerdeführer) von Deutschland aus
in die Schweiz, wo sie am 19. Juli respektive 17. September 2007 um
Asyl nachsuchten.
B.
Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 31. Juli 2007 zur Person (BFM-Akte
A6), am 13. August 2007 ergänzend zu ihrer Reiseroute und am 28. Juli
2008 (BFM-Akte A36) zu ihren Asylgründen befragt. Der Beschwerdefüh-
rer wurde am 27. September 2007 zu seiner Person befragt (BFM-Akte
A25) und am 28. Juli 2008 (BFM-Akte A37) zu seinen Asylgründen ange-
hört. Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin 3 wurde am 21. De-
zember 2009 zu ihren Asylgründen angehört (BFM-Akte A43).
C.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien
Yeziden und deshalb in der Türkei verfolgt. Nachdem sie 1999 aus
Deutschland in ihren früheren Wohnort E._______ in der Türkei zurück-
gekehrt seien, seien sie mehrmals diskriminiert und verhaftet worden.
Daraufhin seien sie in die Stadt F._______ geflüchtet, wo es aber nicht
besser gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2000 seine offi-
zielle Registrierung als Yezide durchsetzen wollen, was ihm aber vom
Gericht versagt worden sei; nun stehe im Personenstandsregister (nüfus
kayıt örnegi) zu seiner Person unter der Rubrik "Religion" nicht mehr
"Muslim", sondern die Rubrik sei leer. Im Jahr 2004 sei er auf einer New-
roz-Feier von einer Person, bei der es sich wahrscheinlich um einen Poli-
zisten in Zivil gehandelt habe, mit einem Messer verletzt worden. Zehn
Tage nach dem Neujahr 2007 sei ihr Sohn G._______ verschwunden;
wahrscheinlich habe er sich in den Bergen der PKK (Partiya Karkerên
Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Daraufhin habe sich
die Polizei bei ihnen nach seinem Verbleib erkundigt. Da sie nicht hätten
antworten können, seien sie kurz darauf verhaftet worden. Die Be-
schwerdeführerin 2 sei während zweier Tage festgehalten und verhört
worden; in dieser Zeit sei sie auch sexuell belästigt und vergewaltigt wor-
E-6028/2011
Seite 3
den. Der Beschwerdeführer sei zehn bis fünfzehn Tage festgehalten und
gefoltert worden.
D.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das BFM aus, der Vorfall am Newroz-Fest 2004
weise keinen genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusam-
menhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden auf. Die Verweigerung
der Registrierung als Yezide und die von der Tochter C._______ (Be-
schwerdeführerin 3) geltend gemachten Diskriminierungen erfüllten die
Anforderungen an die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung
nicht. Das BFM stellte zudem fest, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden bezüglich Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Religion seien
nicht glaubhaft. Eine Botschaftsabklärung habe ergeben, dass es sich bei
der Familie nicht um Yeziden handle. Sie hätten denn auch nur lückenhaf-
te Kenntnisse der yezidischen religiösen Bräuche und hätten unglaubhaf-
te Aussagen zu den konkreten Verfolgungshandlungen gemacht, denen
sie aufgrund ihrer Religion ausgesetzt gewesen seien.
E.
Mit Eingabe vom 2. November 2011 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfü-
gung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen. Subeventualiter sei den Beschwerdeführenden Asyl
zu gewähren, subsubeventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumut-
barkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen.
Die Beschwerdeführenden beantragten zudem vollständige Akteneinsicht
in die gesamten Asylakten. Auch sei das BFM anzuweisen, die Herkunfts-
länderinformationen zur Türkei, auf welche es seinen Entscheid abstütze,
offenzulegen. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten
und den verwendeten Herkunftsländerinformationen zu gewähren.
E-6028/2011
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2011 erhob das Bundesver-
waltungsgericht einen Kostenvorschuss.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 17. November
2011 fest, die Aktenführung im BFM-Dossier sei ungenügend, und forder-
te das BFM auf, seiner Aktenführungspflicht nachzukommen und dem
Gericht das geordnete Dossier zu retournieren. Am 1. Dezember 2011
gingen die vorinstanzlichen Akten wieder beim Gericht ein.
H.
Mit Eingabe vom 28. November 2011 ersuchten die Beschwerdeführen-
den um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischenver-
fügung vom 1. Dezember 2011 entsprochen, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete das Gericht wiedererwägungsweise.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2011 gewährte das Gericht den
Beschwerdeführenden Einsicht in das gesamte BFM-Dossier, mit Aus-
nahme des Aktenstücks A39 (Stellungnahme des Dienstes für Analyse
und Prävention, DAP), von dem der wesentliche Inhalt bekannt gegeben
wurde. Der Antrag auf Einsicht in allfällige weitere Länderinformationen
des BFM wies das Gericht ab. Den Beschwerdeführenden wurde Gele-
genheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen.
K.
Die Beschwerdeführenden nahmen am 13. Januar 2012 Stellung (im Fol-
genden zitiert als: Stellungnahme).
L.
In seiner vom 2. Februar 2012 datierten und tags darauf den Beschwer-
deführenden zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung beantrag-
te das BFM die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht bezüglich des Beschwerdeführers ein.
E-6028/2011
Seite 5
N.
Am 18. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie
ihres gleichentags beim Kanton Bern deponierten Härtefallgesuchs ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeführerin 3 ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens
volljährig geworden. Da sie im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe
wie die anderen Familienmitglieder geltend macht, ist von der Abtrennung
ihres Verfahrens abzusehen.
1.5 Die Präsidentin der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ord-
nete eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21 und Art. 24
VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).
E-6028/2011
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln.
In der Beschwerdeschrift beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen.
3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den
Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs um-
fasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in
die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör-
den, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu be-
fassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind
(BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.2 Die Beschwerdeführenden rügen erstens eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, da das BFM ihnen nur unvollständig Akteneinsicht gewährt
habe. Sie machen geltend, sie hätten mit Gesuch an das BFM vom
6. Oktober 2011 ausdrücklich um "vollständige Einsicht in sämtliche Asyl-
und Vollzugsakten" ersucht. Insbesondere hätten sie auch um Einsicht in
die Akten ersucht, die ihnen bereits früher zugestellt worden seien oder
die sie selber eingereicht hätten (insbesondere Beweismittel). Das BFM
habe aber nur unvollständig Akteneinsicht gewährt; namentlich seien
nicht alle eingereichten Beweismittel, welche zudem nicht korrekt erfasst
seien, offengelegt worden. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuhe-
ben und an das BFM zurückzuweisen. Das BFM sei anzuweisen, voll-
E-6028/2011
Seite 7
ständige Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, und es sei ihnen eine
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Zweitens rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Das BFM habe explizit auf die Botschaftsantwort vom 1. Juli
2011 Bezug genommen, diese jedoch nicht offengelegt, weshalb es nicht
möglich sei, die Argumentation des BFM nachzuvollziehen, zu überprüfen
und anzufechten. Dasselbe gelte für allfällige vom BFM verwendete Her-
kunftsländerinformationen, die in die Entscheidung eingeflossen sei könn-
ten. Zudem sei aufgrund der mangelhaften Begründung nicht ersichtlich,
welche Beweismittel die Beschwerdeführenden eingereicht hätten. Auch
habe das BFM die Beweismittel nicht gewürdigt. Eine Heilung dieser
Mängel sei nicht möglich, weshalb die Verfügung aufzuheben sei.
3.3 Auf Beschwerdeebene wurde den Beschwerdeführenden auf Anord-
nung des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in alle Akten des BFM ge-
währt, mit Ausnahme der Stellungnahme des DAP, dessen wesentlicher
Inhalt den Beschwerdeführenden jedoch ebenfalls mitgeteilt wurde; an-
schliessend wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
In der Stellungnahme vom 13. Januar 2012 hielten die Beschwerdefüh-
renden an ihrem Antrag auf Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs fest. Das BFM sei seiner Aktenführungspflicht
weiterhin nicht nachgekommen. Die zugestellten Unterlagen enthielten
mehrere vom BFM nicht paginierte Akten, darunter eine Kopie des Per-
sonenstandsregister-Auszugs des Beschwerdeführers. Es sei nicht nach-
vollziehbar, wieso das BFM diesen nicht als Beweismittel erfasse und
entsprechend auch nicht gewürdigt habe. Es sei offensichtlich, dass das
BFM diejenigen Beweismittel, die es nicht paginiert habe, auch nicht ge-
würdigt habe. Zudem hätten mit der Neupaginierung auch die Akten-
nummern geändert. Die angefochtene Verfügung müsse nun erst recht
aufgehoben werden, denn das BFM sei erst durch die verbesserte –
wenn auch immer noch mangelhafte – Aktenführung in der Lage, den
rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, zu erfassen und zu würdigen.
3.4
3.4.1 Da den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vollständige
Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt und anschliessend Ge-
legenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, ist auf die Rüge der Ver-
letzung des Akteneinsichtsrechts nicht mehr einzugehen: Soweit diese
begründet war, wurde die Verletzung auf Beschwerdeebene geheilt und
E-6028/2011
Seite 8
den Beschwerdeführenden ist dadurch kein Nachteil entstanden. Die Be-
schwerdeführenden bringen denn auch in ihrer Stellungnahme nach der
Akteneinsicht diese Rüge nicht mehr vor.
3.4.2 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Neupaginierung der
BFM-Akten stelle per se eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Neupaginierung der vorinstanzli-
chen Akten nach Erlass der Verfügung beziehungsweise während des
Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht zulässig ist und die Gefahr
birgt, dass damit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdefüh-
renden, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt wird. Die Be-
schwerdeführenden begründen jedoch nicht, inwiefern ihnen durch die
Neupaginierung konkrete Nachteile erwachsen sein sollen. So machen
sie weder geltend, dass in der angefochtenen Verfügung zitierte Akten-
stücke nach der Neupaginierung nicht mehr identifizierbar seien, noch
dass Aktenstücke fehlten. Beides trifft auch nicht zu. Den Beschwerdefüh-
renden war es damit trotz Neupaginierung ohne Weiteres möglich, die
Verfügung sachgerecht anzufechten – wie auch die umfangreichen Ein-
gaben auf Beschwerdeebene zeigen. Damit ist festzustellen, dass das
BFM mit der Neupaginierung seiner Akten während des Beschwerdever-
fahrens im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör nicht verletzte.
3.4.3 Zu prüfen bleibt die Rüge der unvollständigen Beweiswürdigung.
Die Rüge, es sei aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, wel-
che Beweismittel die Beschwerdeführenden eingereicht hätten, geht of-
fensichtlich ins Leere. Den Beschwerdeführenden sollte bekannt sein,
welche Beweismittel sie selber eingereicht haben; das BFM ist nicht ver-
pflichtet, sie (oder ihren Rechtsvertreter) daran zu erinnern. Aus der blos-
sen Nichterwähnung von Beweismitteln, welche die Beschwerdeführen-
den einreichten, kann nicht geschlossen werden, diese seien nicht ange-
messen gewürdigt worden. Auch die pauschale Argumentation der Be-
schwerdeführenden, die nicht gehörig paginierten Beweismittel hätten
vom BFM per se nicht gewürdigt werden können, greift zu kurz. Das BFM
ist verpflichtet, alle relevanten Beweismittel angemessen zu würdigen.
Eine Verletzung dieser Pflicht folgt jedoch nicht allein und ohne Weiteres
aus dem Umstand, dass das BFM ein Beweismittel nicht richtig paginiert
hat. Im Folgenden ist die Rüge der ungenügenden Würdigung der Be-
weismittel deshalb bezüglich derjenigen Elemente zu prüfen, welche die
Beschwerdeführenden in ihren Eingaben konkret begründen: Dies betrifft
den Personenstandsregister-Auszug (in den BFM-Akten nicht paginiert),
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Seite 9
die Beilagen der Stellungnahme vom 27. August 2011 (BFM-Akte A51)
und die deutschen Asylakten (BFM-Akten A15 und A16).
Bezüglich des Personenstandsregister-Auszugs ist erkennbar, dass sich
das BFM in der angefochtenen Verfügung durchaus damit auseinander-
setzt. Das BFM zieht den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Ein-
trag zu seiner Religionszugehörigkeit in "Yezide" ändern wollte, nicht in
Zweifel, sondern spricht ihm die Asylrelevanz ab (Ziff. 2, Abs. 2 und 4 der
angefochtenen Verfügung). Entsprechend wird die Rüge, das BFM habe
den Personenstandsregister-Auszug nicht gehörig gewürdigt, zu Unrecht
erhoben. Ob das BFM den Sachverhalt diesbezüglich richtig abgeklärt
hat, wird Gegenstand der materiellen Prüfung der Beschwerde sein.
Die Beschwerdeführenden verweisen sodann auf Beilagen zu ihrer Ein-
gabe an das BFM vom 27. August 2011, in der sie zur Botschaftsabklä-
rung des BFM Stellung nahmen. Bei zwei der Beilagen handelte es sich
um Berichte zu zwei Cousins der Beschwerdeführenden, die angeblich
vom türkischen Staat umgebracht worden seien. Diesbezüglich ist festzu-
stellen, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl auf
dieses Vorbringen bezog und sich damit beschäftigte (S. 7). Dass das
BFM die weiteren Beilagen – eine Stellungnahme zur Situation der Yezi-
den in der Türkei des Yezidischen Forums vom Juni 2006 sowie zwei
Zeugnisse von C._______ und D._______ – in der angefochtenen Verfü-
gung nicht ausdrücklich erwähnte, ist nicht zu beanstanden: Die Stellung-
nahme des Yezidischen Forums betrifft nicht direkt den vorliegenden Fall
und die Zeugnisse betreffen keinen asylrelevanten Sachverhalt.
Schliesslich beziehen sich die Beschwerdeführenden auf ihre Asylakten
aus Deutschland. Das deutsche Asylverfahren bezüglich der Beschwer-
deführenden wurde im Jahr 1999 mit einem negativen Entscheid abge-
schlossen. Die Beschwerdeführenden führen auf Beschwerdeebene nicht
aus, was sie aus diesen Unterlagen zu ihren Gunsten ableiten möchten
und welche Angaben das BFM unberücksichtigt gelassen habe. Die pau-
schale und unbegründete Forderung der Beschwerdeführenden, das
BFM hätte die Asylakten berücksichtigen müssen, kann damit keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM begründen.
3.5 Damit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verlet-
zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nachzuweisen. Das BFM hat
die eingereichten Beweismittel angemessen berücksichtigt und keine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begangen.
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Seite 10
4.
Die Beschwerdeführenden rügen in verschiedener Hinsicht eine unvoll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das BFM.
4.1 Soweit sie dies damit begründen, das BFM habe die eingereichten
Beweismittel nicht angemessen gewürdigt, ist diese Rüge nach dem Ge-
sagten (E. 3.4) nicht zutreffend.
4.2 In Punkt 11 der Beschwerdeschrift rügen die Beschwerdeführenden
zwar eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes, inhaltlich han-
delt es sich bei den Ausführungen jedoch um eine Kritik an der rechtli-
chen Würdigung des Sachverhaltes durch das BFM (zur Frage des Kau-
salzusammenhanges zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den und ihrer Flucht aus dem Heimatland). Ebenso handelt es sich bei
den Ausführungen in Punkt 21 der Beschwerdeschrift bezüglich der (an-
geblichen) Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführenden aufgrund des
Verschwindens ihres Sohnes beziehungsweise Bruders um eine Frage
des materiellen Rechts. Ob diese Erwägungen des BFM korrekt sind, ist
deshalb soweit relevant im Rahmen der Prüfung der materiellen Anträge
der Beschwerdeführenden festzustellen.
4.3 Die Rüge der Beschwerdeführenden, das BFM habe den Sachverhalt
bezüglich der allgemeinen Situation der Yeziden in der Türkei unvollstän-
dig abgeklärt (Beschwerdeschrift Punkt 13 f.), ist im Rahmen der Prüfung
einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei zu beurteilen (E. 5.4).
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE
2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf
Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ih-
rer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äus-
serer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persön-
lichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
E-6028/2011
Seite 11
mission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides,
wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise be-
stehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung
hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewis-
se Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Ei-
ne Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
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Seite 12
5.2 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Verletzung, die der Be-
schwerdeführer bei einer Newroz-Feier im Jahr 2004 erlitten habe, und in
Bezug auf seine Festnahme nach der Rückkehr aus Deutschland im Jahr
1999 seien nicht asylrelevant, da sie keinen genügend engen Kausalzu-
sammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2007
aufwiesen. Das BFM führt weiter aus, die Weigerung der türkischen Be-
hörden, den Beschwerdeführer als Yeziden im Personenstandsregister
einzutragen, habe ebenfalls keinen zeitlichen und kausalen Zusammen-
hang mit der Flucht der Beschwerdeführenden und sei zudem auch auf-
grund ihrer Art und Intensität nicht asylrelevant.
Zudem kommt das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Re-
ligion (Yezidentum) verfolgt seien. Erstens hätten die Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in Ankara (BFM-Akte A48) ergeben, dass es
sich bei den Beschwerdeführenden nicht um eine yezidische, sondern um
eine seit mehreren Generationen als Muslime registrierte Familie handle.
Sie würden als assimiliert gelten und seien keinen Diskriminierungen
ausgesetzt. Diese Schlussfolgerung werde dadurch gestützt, dass die
Beschwerdeführenden nur lückenhafte Kenntnisse der yezidischen religi-
ösen Bräuche hätten. Die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich
der geltend gemachten Festnahmen seit ihrer Rückkehr aus Deutschland
seien insgesamt unglaubhaft, da sie teilweise übertrieben, unsubstantiiert
und widersprüchlich seien. Die Situation der Yeziden habe sich in der
Türkei verbessert und die türkischen Staatsorgane seien zunehmend be-
reit und in der Lage, Yeziden gegen Übergriffe Dritter zu schützen. Insge-
samt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie in ihrer
Heimatregion wegen ihres yezidischen Glaubens sowohl von Privaten als
auch von den Sicherheitskräften verfolgt würden, unglaubhaft.
Zur Aussage, ihr Sohn sei kurz nach Neujahr 2007 verschwunden, und
sie selber seien von den Sicherheitskräften mitgenommen und unter
schweren Misshandlungen nach dem Verbleib des Sohnes gefragt wor-
den, hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche, ungereimte und
lebensfremde Angaben gemacht. Es sei aufgrund der Aktenlage unwahr-
scheinlich, dass das Verschwinden des Sohnes und die Befragungen der
Beschwerdeführenden – wie von diesen geltend gemacht – in einem
PKK-Kontext stehe. Es müsse auch bezweifelt werden, dass die Be-
schwerdeführerin 2 auf dem Polizeiposten vergewaltigt worden sei. Ins-
gesamt komme das BFM zum Schluss, dass sich auch diese Vorbringen
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auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes be-
zögen und damit unglaubhaft seien.
5.3 Die Beschwerdeführenden entgegnen auf Beschwerdeebene, dass
sie über all die Jahre immer wieder behelligt, schikaniert, festgenommen
und misshandelt worden seien, wobei es sich mehrheitlich nicht um re-
gistrierte Festnahmen gehandelt habe. Deshalb sei sehr wohl ein Kausal-
zusammenhang aller geltend gemachten Vorbringen mit ihrer Flucht vor-
handen, da sich über die Jahre ein grosser, nicht mehr auszuhaltender
Druck auf den Beschwerdeführer erzeugt habe, so dass er die Türkei
schliesslich im Jahr 2007 verlassen habe (Beschwerdeschrift Punkt 11).
Die Beschwerdeführenden verweisen zur Stützung ihrer Aussagen auf
verschiedene Berichte zur Religionsfreiheit in der Türkei. Den Angehöri-
gen jener religiösen Minderheiten, die nicht den drei anerkannten Minder-
heiten angehörten, werde es nach wie vor verwehrt, ihre Religionszuge-
hörigkeit in der nationalen Identitätskarte festschreiben zu lassen. Perso-
nen, die sich öffentlich zum yezidischen Glauben bekennen, würden in
der Türkei auch heute noch verfolgt. Sie hätten unter grosser Stigmatisie-
rung, unter Verdächtigungen und Misstrauen zu leiden (Stellungnahme
Punkt 41). Die Verfolgung von Bekennern zum yezidischen Glauben sei
gemäss türkischer Verfassung illegal, weshalb sie sich schwer nachwei-
sen lasse. Es sei nicht zu erwarten, dass zum Beispiel Festnahmeproto-
kolle vorlägen (Stellungnahme Punkt 42). Menschenrechtsorganisationen
berichteten aber von regelmässigen Missbräuchen, Folter und Schlägen
in Polizeigewahrsam, die oft an versteckten, inoffiziellen Haftorten durch-
geführt würden. Deshalb sei die geltend gemachte Verfolgung aufgrund
des yezidischen Glaubens durchaus glaubhaft gemacht, zumal der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Gerichtsverfahrens für seine Religions-
freiheit gekämpft habe (Stellungnahme Punkt 43 f.). Diese Feststellungen
deckten sich im Übrigen mit den Aussagen im Botschaftsbericht vom
29. Juni 2011. Es sei unbestritten, dass die yezidischen Vorfahren der
Beschwerdeführenden vor vier bis fünf Generationen zum Übertritt zum
sunnitischen Islam gezwungen worden seien. E._______ gelte offiziell
nicht als yezidisches Dorf, die ehemaligen Yeziden lebten heute konform
und würden als Muslime betrachtet. Es sei jedoch nicht auszuschliessen,
dass Personen, die eine private Verbindung zum yezidischen Glauben
hätten, sich heute nicht öffentlich dazu äussern könnten, da ein öffentli-
ches Bekenntnis einen starken gesellschaftlichen Druck und Diskriminie-
rungen zur Folge hätte (Stellungnahme Punkt 45). Der Beschwerdeführer
habe sich mit dem Gerichtsverfahren öffentlich zum yezidischen Glauben
E-6028/2011
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bekannt, weshalb er und seine Familie schikaniert, diskriminiert, festge-
nommen, verhört und misshandelt worden seien (Stellungnahme Punkt
47).
Die Beschwerdeführenden hätten zudem eine Verfolgung aufgrund des
Verdachts, sie würden die kurdische PKK unterstützen, geltend gemacht.
Dieser Verdacht ergebe sich durch das Verschwinden des Sohnes sowie
dadurch, dass zwei ihrer Cousins wegen ihrer Nähe zur PKK vom türki-
schen Staat ermordet worden seien. Die verschiedenen und systemati-
schen Verfolgungsmassnahmen, denen sie in der Türkei ausgesetzt ge-
wesen seien, seien auf ihre yezidische Religionszugehörigkeit und auf ih-
re angebliche Nähe zur PKK zurückzuführen. Deshalb bestehe eine be-
gründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung (Beschwerde-
schrift Punkt 21 f.).
5.4 Die Beschwerdeführenden behaupten, das BFM habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt insofern nicht korrekt erstellt, als es die allgemeine
Situation der Yeziden in der Türkei nicht berücksichtigt habe. Im Folgen-
den ist die Situation der Yeziden in der Türkei umfassend abzuklären und
anschliessend zu prüfen, ob bezüglich der Yeziden in der Türkei (weiter-
hin) von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist.
5.4.1 Gemäss der Rechtsprechung der Asylrekurskommission (ARK), die
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, werden die Yeziden
in der Türkei als Kollektiv verfolgt (EMARK 1995 Nr. 1; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6666/2006 vom 29. Januar 2008, D-3833/2006
vom 11. August 2008 und D-3754/2009 vom 23. August 2010). Zufolge
dieser bis heute nicht geänderten Rechtsprechung wird hinsichtlich der
Glaubensgemeinschaft der Yeziden in der Türkei von einer gezielten
Gruppen- oder Kollektivverfolgung ausgegangen; mithin ist allein die Zu-
gehörigkeit zu dieser Zielgruppe als Indiz dafür zu werten, dass bei jedem
einzelnen Angehörigen begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. Auf-
grund einer solchen Verfolgung des Kollektivs gilt jeder und jede Angehö-
rige dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als gefährdet.
Hingegen sind Personen, die sich assimiliert haben und ihren Glauben
nicht mehr praktizieren beziehungsweise zum Islam konvertiert haben,
nicht mehr von der Gruppenverfolgung betroffen.
Die ARK führte im genannten Urteil im Jahr 1995 aus, den Yeziden werde
aufgrund ihrer für Aussenstehende fremd wirkenden Religion, verbunden
mit ihren zahlreichen Tabus, ein grundsätzliches Misstrauen und eine
E-6028/2011
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Grundverachtung entgegengebracht, weshalb sie seit Jahrhunderten und
bis heute verfolgt würden. Die Diskriminierung beginne bereits bei den
Schulkindern, die gezwungen würden, am islamischen Religionsunterricht
teilzunehmen. Yezidische Männer würden während des Militärdienstes
unvorstellbaren Herabwürdigungen ausgesetzt und junge yezidische
Frauen seien der Gefahr der Entführung und Zwangsheirat ausgesetzt.
Hinzu komme eine erhebliche wirtschaftliche Diskriminierung und eine ei-
gentliche Vertreibungspolitik durch kurdische (muslimische) Grossgrund-
besitzer und ihre Clans. Der türkische Staat wäre grundsätzlich in der La-
ge, die Yeziden zu schützen, unterlasse dies jedoch. Die Grossgrundbe-
sitzer würden in ihren Übergriffen nicht gehindert, sondern geschützt und
aktiv unterstützt. Die Schikanen während des Militärdienstes seien zudem
direkt dem Staat zurechenbar.
Diese Übergriffe und Diskriminierungen seien als gezielt gegen die Glau-
bensgemeinschaft der Yeziden gerichtet zu bezeichnen und erreichten in
ihrer Gesamtheit die von Art. 3 AsylG vorausgesetzte Intensität. Die Yezi-
den würden im Kernbereich ihrer religiösen Persönlichkeit getroffen und
ihrer religiösen Identität beraubt. Deshalb seien die Massnahmen in ihrer
Gesamtheit auch geeignet, bei der Gemeinschaft der Yeziden einen uner-
träglichen psychischen Druck zu bewirken, weshalb von einer gezielten
Gruppen- oder Kollektivverfolgung auszugehen sei.
5.4.2 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Perso-
nen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung
ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen
müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein
und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum
Kollektiv gehörender Personen, kann dabei nicht ohne weiteres auf die
Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensi-
ven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder
des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kol-
lektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der
erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv
begründete Furcht hat (BVGE 2011/16 m.w.H.). Ein unerträglicher psychi-
scher Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen
oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten
Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und
diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschen-
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würdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1
m.w.H.).
In der Folge ist zu prüfen, ob heute noch von einer Kollektivverfolgung
der Yeziden in der Türkei auszugehen ist.
5.4.3 Es gibt nur relativ wenige Informationen bezüglich der aktuellen La-
ge der Yeziden in der Türkei. Für die folgenden Ausführungen stellt das
Bundesverwaltungsgericht auf die folgenden Quellen ab:
- United States Commission on International Religious Freedom, 2012 An-
nual Report, März 2012 (zitiert als: US Commission Report)
- United States Department of State, International Religious Freedom Re-
port for 2011 (zitiert als: US Department of State, Religious Freedom Re-
port)
- European Commission, Turkey 2011 Progress Report (zitiert als: Europe-
an Commission, Progress Report)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Informations-
zentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in aus-
gewählten islamischen Ländern, August 2011 (zitiert als: Informations-
zentrum, Lage der Religionsgemeinschaften)
- Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der
Türkei, Stand: Juni 2006, 4. Juli 2006 (zitiert als: Yezidisches Forum, Stel-
lungnahme)
- Minority Group International Report, Forgotten or Assimilated? Minorities
in the Education System of Turkey, Januar 2009 (zitiert als: Minority
Group, Education System)
- Minority Group International Report, A Quest for Equality: Minorities in
Turkey, September 2007 (zitiert als: Minority Group, Quest for Equality)
- Human Rights Watch, Displaced and Disregarded, Turkey's Failing Village
Return Program, Oktober 2002 (zitiert als: HRW, Displaced)
5.4.4 Die Diskriminierung der Yeziden durch die muslimische Bevölkerung
ist darin begründet, dass Muslime die Yeziden als Heiden betrachten. Ye-
ziden sind in der Türkei, ebenso wie Angehörige anderer nicht-islamischer
Religionsgemeinschaften, gesellschaftlichen Verdächtigungen und Arg-
wohn ausgesetzt (US Department of State, Religious Freedom Report).
Auch kommt es in der Türkei immer noch zu (asylrelevanten) Übergriffen
durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung auf Yeziden. Seit dem Jahr-
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tausendwechsel werden jedoch nur noch vereinzelt solche Übergriffe der
muslimischen Bevölkerung auf Yeziden in der Türkei publik. So verweist
das Yezidische Forum e.V. in einem Bericht vom Juli 2006 auf elf Über-
griffe auf yezidische Personen seit dem Jahr 2002 (Yezidisches Forum,
Stellungnahme). In zwei Fällen wird von insgesamt drei Yeziden berichtet,
die getötet worden seien, fünf weitere Vorfälle betreffen nicht-tödliche
physische Gewalt gegen Yeziden (Schüsse oder Schlägereien), in den
restlichen Fällen wird vor allem von Drohungen berichtet. Bei sieben die-
ser elf Fälle handelte es sich um (zumindest kurzzeitig) aus Deutschland
zurückgekehrte Yeziden, die teilweise versuchten, ihren ursprünglichen
Landbesitz registrieren zu lassen. In einem Fall war eine politisch aktive
Person betroffen und in einem Fall handelte es sich um einen Sheik und
seine Ehefrau, die umgebracht wurden. Zwei niederschwellige Übergriffe
betrafen Yeziden, die nie weggezogen waren. Neuere Übergriffe auf Ye-
ziden (seit 2006) sind nicht bekannt. Weder Amnesty International noch
Human Rights Watch oder das US State Department dokumentierten in
den letzten Jahren Übergriffe auf Yeziden in der Türkei. Auch von einer
gestiegenen Dunkelziffer ist nicht auszugehen, da in der Türkei verschie-
dene Menschenrechtsorganisationen aktiv sind, die Übergriffe gegen
Minderheiten dokumentieren und publik machen, so dass davon ausge-
gangen werden kann, dass nicht unbemerkt mehrere Übergriffe der mus-
limischen Bevölkerung gegen Yeziden geschehen könnten. In einem Teil
der genannten Fälle in den letzten zehn Jahren mögen zwar individuell
betrachtet asylrelevante Vorkommnisse zu bejahen sein, in ihrer Gesamt-
heit sind sie jedoch weder genügend intensiv noch genügend zahlreich,
um eine Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei darzustellen.
Die tiefe Zahl der Vorfälle hängt zweifellos damit zusammen, das die An-
zahl der in der Türkei lebenden Yeziden stark abgenommen hat. Ging
man in den 1980er-Jahren noch von etwa 60'000 Personen yezidischer
Glaubensrichtung aus, leben heute nach Schätzungen noch zwischen
200 und 500 Yeziden ganzjährig in der Türkei (Yezidisches Forum, Stel-
lungnahme; Minority Group, Education System, S. 10); der Religious
Freedom Report des US Department of State geht hingegen von einer
Restbevölkerung von 5000 Yeziden aus. Die Zahl der yezidischen Rück-
kehrer ist nach wie vor gering und viele von ihnen kehren lediglich vor-
übergehend zurück (Informationszentrum, Lage der Religionsgemein-
schaften, S. 125). Deshalb stellt auch das Yezidische Forum in seinem
Bericht fest, dass es "nur selten zu direkten Begegnungen mit Moslems"
komme (Yezidisches Forum, Stellungnahme, S. 10).
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Die türkischen Behörden sind allerdings heute auch zunehmend bereit
und in der Lage, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen durch Musli-
me zu schützen (Informationszentrum, Lage der Religionsgemeinschaf-
ten, S. 126). Bei den im Bericht des Yezidischen Forums erwähnten Vor-
fällen ist lediglich in einem Fall davon die Rede, dass die Behörden die
Yeziden nicht geschützt hätten. Im Fall des ermordeten Sheiks und seiner
Ehefrau seien zwar die Täter auch vier Jahre später noch nicht festge-
nommen gewesen, die Staatsanwaltschaft habe jedoch auf Aufforderung
eines Yeziden die Ermittlungen wieder aufgenommen. In den meisten Fäl-
len scheinen die Behörden nicht involviert worden zu sein (Yezidisches
Forum, Stellungnahme, S. 3 ff.). Zudem ist zumindest ein Fall bekannt, in
dem zurückkehrende Yeziden, deren Land von Dorfschützern in Besitz
genommen worden war, die Rückgabe ihres Landes vor Gericht erfolg-
reich erstritten haben (HRW, Displaced, S. 43).
5.4.5 Seit dem genannten Grundsatzurteil der ARK im Jahr 1995 hat sich
die allgemeine Lage der religiösen Minderheiten in der Türkei verbessert,
auch wenn deren Angehörige weiterhin verschiedenen staatlichen Be-
nachteiligungen ausgesetzt sind. Die türkische Verfassung garantiert die
Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit. Auch in
der Praxis gewährleistet der türkische Staat die individuelle Glaubens-
und Religionsfreiheit weitgehend (US Department of State, Religious
Freedom Report; Informationszentrum, Lage der Religionsgemeinschaf-
ten, S. 116 f.).
Die sunnitisch-islamische Mehrheitsreligion ist jedoch – nach dem Modell
des Säkularismus nach Mustafa Kemal Atatürk – durch das Amt für Reli-
giöse Angelegenheiten (Diyanet) fest in die staatlichen Verwaltungsstruk-
turen eingebunden, weshalb die kollektive Ausübung von Minderheiten-
Religionen verschiedenen rechtlichen und administrativen Einschränkun-
gen unterliegt (US Department of State, Religious Freedom Report; In-
formationszentrum, Lage der Religionsgemeinschaften, S. 116 f.). Als re-
ligiöse Minderheiten nach dem Lausanner Vertrag von 24. Juli 1923 sind
lediglich die griechisch-orthodoxen und die armenisch-orthodoxen Chris-
ten sowie die Juden staatlich anerkannt, nicht jedoch die Yeziden (und al-
le anderen Religionsgemeinschaften). Als nicht anerkannte Minderheit
sind die Yeziden immer noch verschiedenen Einschränkungen und Dis-
kriminierungen im öffentlichen Bereich ausgesetzt (US Department of
State, Religious Freedom Report). Einschränkungen bestehen für diese
Religionsgemeinschaften vor allem bezüglich der Möglichkeit, Eigentum
zu besitzen und ihre eigenen Geistlichen auszubilden. Es liegen jedoch
E-6028/2011
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keine Berichte über konkrete staatliche Benachteiligungen der Yeziden in
diesem Bereich vor. Dies liegt wohl auch daran, dass die Yeziden keine
Tradition öffentlicher Gebete oder regelmässiger Rituale in öffentlichen,
heiligen Gebäuden ihrer Gemeinschaft haben, sondern vor allem indivi-
duell beten (siehe BIRGÜL AÇIKYILDIZ, The Yezidis, The History of a Com-
munity, Culture and Religion, London/New York 2010, S.103 und 130).
Auf der türkischen Identitätskarte ist weiterhin die Religionszugehörigkeit
eingetragen. Es können andere als islamische Glaubensbekenntnisse
eingetragen werden, jedoch (unter anderen) nicht das Yezidentum. Das
Feld des Glaubensbekenntnisses kann auch leer gelassen werden. Die
obligatorische Sichtbarkeit des Glaubensbekenntnisses auf der Identi-
tätskarte setzt Nicht-Muslime jedoch potenziell Diskriminierungen aus und
wurde vom EGMR als nicht konform mit Art. 9 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) eingestuft (US Department of State, Religious
Freedom Report; European Commission, Progress Report, S. 30; EGMR,
Sinan Isik gegen die Türkei, Urteil vom 2. Februar 2010, Appl. No.
21924/05, §§ 37 ff.).
Ein gewisser Fortschritt ist bezüglich der religiösen Schulbildung zu ver-
zeichnen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 enthält das Schul-
fach "Religion und Ethik" Informationen zu allen Religionen und auch zum
Atheismus. Nicht-muslimische Schüler können neu von diesem Schulfach
dispensiert werden. In der Praxis scheint diese neue Rechtslage jedoch
nicht immer umgesetzt zu werden. Entsprechend verweigern gewisse
Schulen die Möglichkeit der Dispensation grundsätzlich; vor allem Schü-
ler, deren Identitätskarte den Islam als Religion ausweist oder leer ist, ha-
ben teilweise Schwierigkeiten, eine Dispensation zu erhalten (US Com-
mission Report, S. 209 ff.; US Department of State, Religious Freedom
Report; European Commission, Progress Report, S. 29).
Nach wie vor gibt es keine religiös begründeten Ausnahmen vom obliga-
torischen Militärdienst und keine zivile Alternative dazu, was, wie der
EGMR feststellte, Art. 9 EMRK widerspricht (European Commission, Pro-
gress Report, S. 31; EGMR, Savda gegen die Türkei, Urteil vom 12. Juni
2012, Appl. No. 42730/95, §§ 91 ff. mit Verweisen auf weitere Urteile).
Diese Ausführungen zeigen, dass die Yeziden in der Türkei nach wie vor
staatlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind und der türkische Staat
teilweise weiterhin systematisch gegen die Religionsfreiheit verstösst.
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Seite 20
Gleichzeitig sind einzelne Verbesserungen bezüglich der Gewährleistung
der Religionsfreiheit durch den türkischen Staat zu verzeichnen. Konkrete
Vorfälle staatlicher Benachteiligungen oder Verfolgungen von Yeziden
sind den genannten Quellen keine zu entnehmen.
5.4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die yezidische Bevölke-
rung in der Türkei, seien es Alteingesessene oder Rückkehrer, immer
noch unter staatlichen Diskriminierungen leidet und teilweise auch mit
Übergriffen von Privatpersonen zu kämpfen hat. Intensität und insbeson-
dere Anzahl der Diskriminierungen und Übergriffe haben jedoch gegen-
über den 1980er-Jahre stark abgenommen und sind heute gering. Die
dokumentierten Vorfälle von privaten Übergriffen auf Yeziden sind zudem
zu einem grossen Teil auf Landstreitigkeiten zurückzuführen. Bei diesen
Vorfällen stehen wirtschaftliche Gründe im Vordergrund – auch wenn das
religiöse Element ebenfalls eine gewisse Rolle spielen mag –, womit sie
nicht zum Ziel haben, möglichst alle Yeziden zu treffen, sondern stark von
den Umständen des Einzelfalls geprägt sind. Schliesslich ist festzustellen,
dass die türkischen Behörden vermehrt in der Lage und willens sind, die
yezidische Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu schützen.
Bezeichnend für die verbesserte Lage der Yeziden in der Türkei ist, dass
eine Reihe deutscher Oberverwaltungsgerichte seit 2005 nicht mehr von
einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei ausgeht. In Deutsch-
land leben circa 20'000 türkische Yeziden. Die deutsche Rechtsprechung
ging ab den 1980er-Jahren einhellig von einer Kollektivverfolgung aus.
Seit Mitte der 2000er-Jahre sind jedoch mehrere Gerichte von dieser
Rechtsprechung abgerückt und verneinen heute eine Kollektivverfolgung
(siehe z.B. Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 14. Februar 2006, 15 A 21192.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juli
2007, 11 LB 3323; OVG Saarland, Urteil vom 11. März 2010, 2 A 401/08,
OVG Sachsen, Urteil vom 24. Februar 2011, A 3 B 5517; das OVG Rhein-
land-Pfalz liess die Frage der Kollektivverfolgung in seinem Urteil
10 A 11576/06 vom 5. Juni 2007 offen.). Dabei stützen sich die Gerichte
vor allem darauf, dass die Anzahl seit 2002 registrierter Übergriffe auf Ye-
ziden in der Türkei, selbst in Bezug auf deren insgesamt kleine Bevölke-
rungszahl, gering ist. Zudem stellen auch die deutschen Gerichte fest,
dass die türkischen Behörden vermehrt bereit seien, Yeziden gegen
Übergriffe Privater zu schützen. Die Hindernisse, die Yeziden beim Ver-
such anträfen, in die Türkei zurückzukehren, knüpften auf jeden Fall nicht
vorrangig an die yezidische Religion an (OVG Lüneburg, §§ 56 f.; OVG
Saarland, S. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, §§ 85 ff.).
E-6028/2011
Seite 21
5.4.7 Unter diesen Umständen kann heute – im Sinne einer Praxisände-
rung gegenüber dem Grundsatzurteil EMARK 1995 Nr. 1 und der seithe-
rigen Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission und des Bun-
desverwaltungsgerichts – nicht mehr von einer Kollektivverfolgung der
Yeziden in der Türkei gesprochen werden: Es muss nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass alle in der Türkei wohnhaften Yeziden allein
aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einem unerträglichen psychischen
Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und für sie deshalb kein
menschenwürdiges Leben möglich erscheint.
Nichtsdestotrotz ist aufgrund der nach wie vor angespannten Beziehung
der Yeziden zur muslimischen Mehrheit in der Türkei (E. 5.4.4) und den
staatlichen Diskriminierungen (E. 5.4.5) eine asylrelevante Verfolgung im
Einzelfall selbstverständlich möglich, entsprechend ist im Einzelfall zu
prüfen, ob eine asylrelevante Verfolgungsfurcht vorliegt.
5.5 Im Folgenden ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
sind.
5.5.1 Die Beschwerdeführenden befassen sich in der Beschwerdeschrift
vom 2. November 2011 und in der Beschwerdeergänzung vom 13. Januar
2012 nur sehr beschränkt mit der Argumentation des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung. Im Wesentlichen machen sie auf Beschwerdeebe-
ne geltend, der Beschwerdeführer habe sich öffentlich zum Yezidentum
bekannt, indem er versucht habe, vor Gericht die Eintragung seiner Zu-
gehörigkeit zum Yezidentum in seinem Personenstandsregister zu erstrei-
ten, was ihm aber verweigert worden sei. Zudem würden Berichte über
die Menschenrechtslage in der Türkei zeigen, dass es immer wieder zu
Übergriffen durch die türkischen Behörden komme, womit die Vorbringen
der Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht seien. Schliesslich argu-
mentieren sie, auch die Antwort der Schweizerischen Botschaft in Ankara
schliesse nicht aus, dass Personen, die sich öffentlich zum Yezidentum
bekannten, Diskriminierungen ausgesetzt seien.
Die Beschwerdeführenden wurden 1999 von Deutschland zwangsweise
in ihr Heimatland abgeschoben. Ihre Vorbringen bezüglich einer angebli-
chen Verfolgung nach ihrer Rückkehr in die Türkei können in zwei Phasen
unterteilt werden: Die erste Phase umfasst die Zeit von ihrer Rückkehr in
die Türkei im Jahr 1999 bis zum (angeblichen) Verschwinden ihres Soh-
nes G._______ Anfang 2007, die zweite von diesem Zeitpunkt bis zu ihrer
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Ausreise im März 2007; für diesen Zeitraum machen die Beschwerdefüh-
renden insbesondere mehrere Festnahmen geltend, die sie vor allem auf
ihre Zugehörigkeit zum Yezidentum zurückführen. Nach dem Verschwin-
den ihres Sohnes machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien
deswegen ein weiteres Mal verhaftet und befragt worden, wobei sie den
Grund dafür neben ihrer Religionszugehörigkeit im Verdacht der Behör-
den, ihr Sohn unterstütze die PKK, sehen.
5.5.2 Bezüglich der ersten Phase von 1999 bis Anfang 2007 macht der
Beschwerdeführer erstens geltend, er sei bei der Einreise im Jahr 1999
am Flughafen festgehalten worden. Zweitens machen die Beschwerde-
führenden geltend, in ihrem Heimatdorf E._______ hätten sie nicht in Ru-
he leben können, da sie von den Muslimen unterdrückt und belästigt wor-
den seien. Deshalb seien sie in die Stadt F._______ gezogen, wo sie je-
doch auch keine Ruhe gehabt hätten. Konkret bringen sie vor, sie seien
sowohl in E._______ als auch in F._______ immer wieder auf den Poli-
zeiposten mitgenommen worden, wo sie jeweils misshandelt worden sei-
en. Der Beschwerdeführer macht drittens geltend, er sei am 21. März
2004 auf einer Newrozfeier von einem Zivilpolizisten im Bauchbereich mit
einem Messer verletzt worden. Alle diese Vorfälle führen die Beschwerde-
führenden vor allem auf ihre Zugehörigkeit zum Yezidentum zurück, wo-
bei der Beschwerdeführer insbesondere darauf verweist, dass er im Jahr
2000 seine Anerkennung als Yezide gerichtlich eingeklagt habe.
5.5.2.1 Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung auf einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Motiv nach Art. 1F FK und Art.3 AsylG beruht, kommt es
auf die Perspektive des Verfolgers an. Es ist nicht entscheidrelevant, ob
die verfolgten Personen die Eigenschaft, welche für die Verfolgung ur-
sächlich ist, tatsächlich besitzen; entscheidend ist vielmehr, dass der Ver-
folger seinen Opfern diese Eigenschaft (richtiger- oder fälschlicherweise)
zuschreibt (vgl. MARTINA CARONI/TOBIAS D. MEYER/LISA OTT, Migrations-
recht, 2. Auflage, Bern 2011, Rz. 659). Ungeachtet der vom BFM ange-
führten Zweifel, ob es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um
Yeziden handelt, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Be-
schwerdeführer sich gemäss dem von ihm eingereichten Urteil des Zivil-
gerichts der 1. Instanz in H._______ vom (…) gerichtlich um die Eintra-
gung seiner Zugehörigkeit zum Yezidentum in sein Personenstandsregis-
ter bemühte. Obwohl ihm dies verweigert wurde und der entsprechende
Eintrag in seinem Personenstandsregister seither leer ist, hat sich der
Beschwerdeführer damit öffentlich zum Yezidentum bekannt. Damit ist
zwar nicht bewiesen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um
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gläubige Yeziden handelt (diese innere Tatsache ist zudem nur einem in-
direkten Beweis zugänglich), aber es ist unabhängig davon – und auch
unabhängig vom Ergebnis der vom BFM gemachten Botschaftsabklärung
– davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von
ihrem sozialen Umfeld in der Türkei (und auch von den staatlichen Be-
hörden) als Yeziden betrachtet und wahrgenommen werden. Davon geht
das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden aus. Entsprechend ist es
nach dem oben Gesagten möglich, dass (auch) die Beschwerdeführen-
den aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen Diskriminierungen oder gar
Verfolgungen ausgesetzt waren und dies bei einer Rückkehr erneut wä-
ren. Diese Frage ist im Folgenden zu prüfen, wobei es bei der Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft stets darum geht, ob die betroffenen Personen
im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor (erneuter oder erstma-
liger) Verfolgung bei einer Rückkehr glaubhaft machen können.
5.5.2.2 Dem BFM ist zuzustimmen, wenn es festhält, dass die Festhal-
tung des Beschwerdeführers bei der Einreise in die Türkei im Jahr 1999
weder zeitlich noch ursächlich kausal für die Ausreise der Beschwerde-
führenden aus der Türkei im Jahr 2007 war. Dass den Beschwerdefüh-
renden erst nach acht Jahren die Ausreise aus der Türkei möglich gewe-
sen sein soll, wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht glaubhaft.
5.5.2.3 Ebenfalls ist dem BFM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die (angeblichen) Messerstiche
am Newrozfest 2004 von einem Polizisten in Zivil zugefügt wurden. Der
Beschwerdeführer sagt selber aus, er wisse nicht, ob es sich um einen
Polizisten gehandelt habe, aber die Menschen dort (am Fest) hätten das
gesagt (BFM-Akte A37 F156). Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass der
Beschwerdeführer von einem Polizisten verletzt wurde. Zudem wurde der
Beschwerdeführer anschliessend nach eigenen Aussagen in einem Spital
angemessen behandelt, womit auch diesbezüglich keine Diskriminierung
auszumachen ist. Dieses Vorbringen ist damit nicht asylrelevant.
5.5.2.4 Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, sie sei-
en nach ihrer Rückkehr in die Türkei unzählige Male festgenommen wor-
den. Der Beschwerdeführer spricht von zehn bis fünfzehn Festnahmen,
"vielleicht auch noch mehr" (BFM-Akte A37 F46); er sei jeweils zwei bis
zehn Tage festgehalten worden. Zweimal sei er festgenommen worden,
während er noch in E._______ gelebt habe. Die Festnahmen seien er-
folgt, weil man ihm vorgeworfen habe, er sei ein Ungläubiger und lehne
sich gegen den Staat auf. Er sei während der Festnahmen erniedrigt und
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gefoltert worden und man habe ihm gedroht, seine Familie umzubringen.
Er sei jedoch nie zu einer Haftstrafe verurteilt worden und es gebe auch
keine hängigen Verfahren gegen ihn. Die Beschwerdeführerin 2 gibt
ebenfalls an, regelmässig verhaftet worden zu sein, etwa sieben oder
acht Mal vor dem Verschwinden ihres Sohnes. Dabei sei sie jeweils zwei,
drei Tage festgehalten worden (BFM-Akte A36 F39 f.).
Das BFM bezeichnet diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung
als unglaubhaft. Die Anzahl der geltend gemachten Festnahmen erschie-
ne auch im türkischen Kontext als übertrieben und unwahrscheinlich. Zu-
dem hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführe-
rin 2 widersprüchliche und ungereimte Aussagen dazu gemacht, auf wel-
che Polizeiposten sie jeweils mitgenommen worden seien.
Auch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt es als unglaubhaft, dass die
Beschwerdeführenden zwischen 1999 und Ende 2006 mehrere Male ver-
haftet und dabei gefoltert wurden. Die Ausführungen sowohl des Be-
schwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin 2 zu ihren zahlreichen
Festnahmen fielen sehr allgemein und unsubstantiiert aus (BFM-Akte A37
S. 6 ff. und BFM-Akte A36 S. 6 ff.). Beide können nicht ein einziges Da-
tum nennen, an dem sie festgenommen wurden. Der Beschwerdeführer
wiederholt lediglich mehrmals, er sei immer wieder bedroht und festge-
nommen worden. Auf die Frage, von wem er in E._______ das erste Mal
festgenommen worden sei, antwortet er in unbestimmter Weise, "von Po-
lizisten und Soldaten" (BFM-Akte A37 F64); zudem äussert er sich wider-
sprüchlich dazu, ob er in seinem Dorf festgehalten oder in die Stadt ge-
bracht wurde (BFM-Akte A37 F67 f.). Die Aussagen bezüglich der Anzahl
Festnahmen sind stereotyp und bleiben ohne jede Substanz. So gibt der
Beschwerdeführer an, in F._______ sei er "viele Male, zehn, fünfzehn"
mal festgenommen worden und fügt an: "Es waren mehrere Male" (BFM-
Akte A37 F68). Zuvor hatte er auf eine ähnliche Frage geantwortet: "Un-
zählige Male, zehn, ich weiss es nicht mehr, fünfzehn Mal etwa. Vielleicht
auch noch mehr. Es waren wirklich viele Male." (BFM-Akte A37 F46).
Diese Aussagen wirken konstruiert und der Beschwerdeführer scheint
bemüht, die Anzahl der Festnahmen zu dramatisieren. Er macht auch
keine konkreten Ausführungen zu seiner Behandlung während der Fest-
nahmen, sondern wiederholt lediglich, er sei bei jeder Festnahme gefol-
tert und verprügelt worden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2, die
angibt, vor dem Verschwinden ihres Sohnes ca. sieben, acht Mal festge-
nommen worden zu sein, sind ebenfalls unbestimmt und substanzlos.
Zudem macht sie – wie das BFM zu Recht ausführt – widersprüchliche
E-6028/2011
Seite 25
Aussagen dazu, ob sie immer in das gleiche oder in verschiedene Ge-
fängnisse geführt worden sei.
Überdies vermochten die Beschwerdeführenden die Festnahmen in kei-
ner Art und Weise in andere Vorkommnisse, Handlungen und Lebensum-
stände einzubetten, und ihren Aussagen enthalten keinerlei Realkennzei-
chen im Sinne von Details, persönlichen Bemerkungen oder Emotionen.
Die Ausführungen machen nie den Eindruck, als würden die Beschwerde-
führenden von selber erlebten Ereignissen erzählen. Auch wenn dies zu
einem gewissen Grad auf die Art der Fragestellung in den Anhörungen
zurückzuführen sein mag, wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Be-
schwerdeführenden zu den Umständen der Verhaftungen und ihrer per-
sönlichen Situation einige Details nennen würden. Dies ist jedoch nicht
der Fall. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführenden zwar vor-
bringen, sie seien in dieser Zeit vor allem aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zum Yezidentum verfolgt worden, sie jedoch in keiner Art und Weise kon-
kretisieren, was anlässlich der Verhaftungen in Bezug auf ihre Religion
beziehungsweise ihre Religionsausübung von ihnen erwartet worden war
und inwiefern sie insbesondere in ihrem Heimatdorf von der muslimi-
schen Bevölkerung diskriminiert worden seien. Die kurzen Ausführungen
der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Anhörung (BFM-Akte A36 F35) vermö-
gen ebensowenig eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität glaubhaft
zu machen wie die Aussagen der Beschwerdeführerin 3 (Tochter
C._______: BFM-Akte A43).
Schliesslich haben die Beschwerdeführenden keinerlei Beweise für ihre
zahlreichen Festnahmen eingereicht, obwohl sie in der Beschwerdeschrift
davon sprechen, es habe sich lediglich "mehrheitlich" um nicht registrierte
Festnahmen gehandelt (Beschwerdeschrift Punkt 11). Die pauschale Be-
hauptung, "solche Verfolgungsmassnahmen würden ausserhalb aller
rechtlichen Bestimmungen, möglichst heimlich und an unbekannten Orten
und mit Sicherheit auch ohne Festnahmeprotokolle stattfinden" (Be-
schwerdeschrift Punkt 15), entspricht nicht der dem Gericht bekannten
üblichen Vorgehensweise der türkischen Polizei und vermag auch nicht
zu erklären, wieso es ihnen nicht möglich gewesen sein sollte, bezüglich
der registrierten Inhaftierungen Festnahmeprotokolle oder andere Doku-
mente zu beschaffen und einzureichen. Dies zumal die Beschwerdefüh-
renden im erstinstanzlichen Verfahren nie geltend gemachten hatten, sie
seien an "versteckten, inoffiziellen Haftorten" festgehalten worden, son-
dern immer von normalen Polizeiposten sprachen.
E-6028/2011
Seite 26
Damit erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers und der Be-
schwerdeführerin 2 bezüglich ihrer Festnahmen zwischen 1999 und 2006
als unglaubhaft. An dieser Feststellung ändern auch ihre Verweise auf di-
verse Menschenrechtsberichte nichts. Mit solchen Hinweisen auf Berichte
und der lapidaren Aussage, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
die Beschwerdeführenden Opfer von ähnlichen Übergriffen der Behörden
geworden seien, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht
werden.
5.5.2.5 Schliesslich kann zwar die Verweigerung des Eintrags als Yezide
und die Sichtbarmachung der Religionszugehörigkeit im Personenstands-
register – selbst wenn es dem Beschwerdeführer angesichts der ihm
zweifellos bekannten Praxis der türkischen Behörden, die yezidische Re-
ligionszugehörigkeit nie einzutragen, nur um ein Beweisstück im Hinblick
auf ein Asylverfahren in der Schweiz (oder anderswo) gegangen sein soll-
te – als Verletzung der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK angesehen
werden. Eine derartige EMRK-Verletzung stellt jedoch keine Verfolgung
von asylrelevanter Intensität dar; insbesondere können die Beschwerde-
führenden daraus keine ernsthaften Nachteile im Sinne eines unerträgli-
chen psychischen Druckes nach Art. 3 Abs. 2 AsylG glaubhaft machen.
5.5.2.6 Es ist damit insgesamt festzustellen, dass die Beschwerdeführen-
den bezüglich der Phase von 1999 bis Ende 2006 keine asylrelevante
Verfolgung glaubhaft machen können.
5.5.3
5.5.3.1 Bezüglich der zweiten Phase des Aufenthaltes der Beschwerde-
führenden in der Türkei machen sie geltend, Anfang Januar 2007 sei ihr
damals 16-jähriger Sohn G._______ verschwunden. Er sei ein paar Tage
der Schule ferngeblieben und seither hätten sie ihn nicht mehr gesehen.
Ein paar Tage danach seien sie von der Polizei zu seinem Verschwinden
befragt worden, da die Polizei vermutet habe, er sei zur PKK in die Berge
gegangen. Etwa zwei Wochen später seien sie verhaftet worden. Der Be-
schwerdeführer sei während zehn bis fünfzehn Tagen festgehalten, be-
fragt und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei während zwei-
er Tage festgehalten, befragt und ebenfalls geschlagen worden. Zudem
sei sie sexuell belästigt und vergewaltigt worden.
Das BFM bezeichnete in der angefochtenen Verfügung die diesbezügli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführenden als widersprüchlich, unge-
reimt und lebensfremd. Die Vorbringen seien deshalb unglaubhaft.
E-6028/2011
Seite 27
Die Beschwerdeführenden setzen sich in der Beschwerdeschrift in keiner
Weise konkret mit den Erwägungen des BFM zur Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen für die Zeit ab dem Jahr 2007 auseinander und machen keine
weiterführenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Sie
stellen lediglich in pauschaler Weise fest, "im Gesamtkontext betrachtet"
erwiesen sich die vom BFM genannten Widersprüche als "konstruiert";
mehr könne erst ausgeführt werden, wenn die geforderte Akteneinsicht
gewährt worden sei (Beschwerdeschrift Punkt 20). In ihrer Eingabe vom
13. Januar 2012 – nach Gewährung der Akteneinsicht – äussern sie sich
jedoch ebenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
5.5.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich des Ver-
schwindens des Sohnes G._______ Anfang 2007 und der darauffolgen-
den Festnahmen, Befragungen und Misshandlungen erscheinen insge-
samt als konstruiert und damit unglaubhaft.
Zu den Umständen des Verschwindens ihres Sohnes G._______ bleiben
diverse Fragen offen. Insbesondere können sie nicht plausibel erklären,
wieso G._______ plötzlich seine Familie verlassen haben und seither
verschwunden geblieben sein soll. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind
vage und teilweise widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gibt an, er ha-
be keine Ahnung, wieso sein Sohn verschwunden sei und wo er jetzt sei.
Er vermute, dass er "die ganze Situation" und den Druck, unter dem sie
standen, nicht mehr ausgehalten habe und deshalb gegangen sei (BFM-
Akte A37 F76). Später sagt er dann aus, sein Sohn habe ein paar Tage
vor seinem Verschwinden politische Zeitungen gelesen (BFM-Akte A37
F84 ff.). Gleichzeitig sagt er jedoch aus, dass G._______ vorher nicht po-
litisch aktiv gewesen sei (BFM-Akte A37 F88). Die Beschwerdeführerin 2
gibt dazu im Widerspruch an, G._______ sei "eigentlich sehr für die kur-
dische Sache" gewesen und habe "auf Seiten der PKK" gestanden (BFM-
Akte A36 F37); sie beide (die Beschwerdeführenden) hätten vermutet, er
sei in die Berge gegangen, um für die kurdische Sache zu kämpfen
(BFM-Akte A36 F59). Auch diese Aussage wird jedoch weder konkretisiert
noch begründet. Auch wenn nicht erwartet werden kann, dass die Be-
schwerdeführenden im Detail über die Interessen und Handlungen ihres
16-jährigen Sohnes Bescheid wissen, wäre doch zu erwarten, dass sie
immerhin gewisse plausible und substantiierte Aussagen dazu machen
könnten, wieso dieser plötzlich – ohne Vorankündigung und ohne spätere
Nachricht – verschwunden sei. Diese Aussagen der Beschwerdeführen-
den vermögen deshalb das Verschwinden ihres Sohnes im Januar 2007
nicht glaubhaft zu machen.
E-6028/2011
Seite 28
Unsubstantiiert und widersprüchlich äussern sich die Beschwerdeführen-
den auch bezüglich ihrer Reaktion auf das angebliche Verschwinden ih-
res Sohnes. Erstens machen sie widersprüchliche Aussagen dazu, ob sie
von der Schule darüber informiert wurden, dass ihr Sohn seit zwei, drei
Tagen nicht mehr in der Schule war, oder ob der Beschwerdeführer sich
nach zwei, drei Tagen Abwesenheit des Sohnes von sich aus bei der
Schule erkundigte. Zudem erklären sie, sie hätten nach ihrem Sohn ge-
sucht, jedoch bleiben ihre Aussagen auch diesbezüglich äusserst vage.
Insbesondere geben sie an, sie wüssten nicht, wie die beiden Freunde
des Beschwerdeführers hiessen, die mit ihm zusammen verschwunden
seien. Wie das BFM zu Recht feststellt, ist nicht nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführenden nicht zumindest im Rahmen ihrer Suche nach dem
Sohn versucht haben herauszufinden, wer diese Freunde waren. Diamet-
ral im Widerspruch zu allen diesen Aussagen steht schliesslich die Aus-
sage des Beschwerdeführers in der Anhörung, er habe nach dem Ver-
schwinden einmal mit seinem Sohn telefoniert und dieser habe ihm er-
zählt, er sei bei Freunden und mache Schularbeiten (BFM-Akte A37 F32).
Zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Anhörung streitet der Be-
schwerdeführer ab, dass er mit seinem Sohn telefoniert habe (BFM-Akte
A37 F74).
Unklar bleibt schliesslich, woher die Polizei wusste, dass der Sohn ver-
schwunden war und wieso sie ihn verdächtigte, sich der PKK ange-
schlossen zu haben. Die Beschwerdeführenden geben an, G._______
habe vorher nie Probleme mit den Behörden gehabt (BFM-Akte A37 F97).
Auf Fragen, woher die Polizei von seinem Verschwinden gewusst habe,
geben sie einerseits an, jemand habe die Polizei wohl über das Ver-
schwinden ihres Sohnes informiert (BFM-Akte A37 F95), was jedoch nicht
zu erklären vermag, wieso die Polizei ihn verdächtigte, sich der PKK an-
geschlossen zu haben. Andererseits machen sie geltend, die Polizei habe
sie wohl einfach deshalb verdächtigt, weil sie Kurden und Yeziden seien.
Diese zwei gleichermassen substanzlosen Vorbringen überzeugen nicht,
auch weil die Beschwerdeführenden keine regelmässigen behördlichen
Schikanen glaubhaft machen konnten (siehe oben E. 5.5.2.4). Daran än-
dert nichts, dass sie in der Beschwerdeschrift vorbringen, ein Onkel und
zwei Cousins von ihnen seien "wegen ihrer Nähe zur PKK" (Beschwerde-
schrift Punkt 21) ermordet worden. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte
die Beschwerdeführerin 2 lediglich in der Befragung zur Person angege-
ben, zwei ihrer Cousins seien vom Staat ermordet worden (A6 S. 4), was
sie aber in der Anhörung nicht erwähnte. Damit vermag dieses Vorbrin-
E-6028/2011
Seite 29
gen nicht, zur Glaubhaftigkeit der Verfolgung der Beschwerdeführenden
aufgrund einer von der Polizei vermuteten Nähe zur PKK beizutragen.
Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Festnahme und Befra-
gung sowie zu den dabei erlittenen Misshandlungen bleiben durchgehend
kurz, vage und ohne jegliche Substanz. Es entsteht nie der Eindruck, der
Beschwerdeführer habe die geschilderten Ereignisse tatsächlich selber
erlebt. Er nennt keine Details, sondern wiederholt stereotyp bereits ge-
machte Aussagen. Bezeichnenderweise vermag er nicht anzugeben, wo
in F._______ sich das Gebäude befindet, in dem er zehn oder vierzehn
Tage gefangen gehalten worden sei – obwohl er bei seiner Freilassung
einfach auf die Strasse gestellt worden sei und einen Bus nach Hause
genommen habe, weshalb er den Aufenthaltsort ziemlich genau wissen
müsste (BFM-Akte A37 F117 und F142 ff.).
Das gleiche gilt, wenn auch in vermindertem Mass, für die Aussagen der
Beschwerdeführerin 2. Auch sie bleibt bezüglich der angeblichen Verhaf-
tung, der Befragungen und der Misshandlungen vage und auch ihre Aus-
sagen weisen nur wenig Substanz auf. So können die angeblichen sexu-
ellen Belästigungen während der Gefangenschaft respektive die angebli-
che Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Auch
wenn verständlich ist, dass es ihr schwer fallen würde, über solche Ereig-
nisse Auskunft zu geben, vermögen ihre äusserst vagen Ausführungen
insgesamt nicht zu überzeugen. So ist es nicht nachvollziehbar, dass sie
die angebliche Vergewaltigung in der Anhörung erst auf konkrete Nach-
frage und zu einem Zeitpunkt vorbringt, an dem das Thema der sexuellen
Belästigung bereits ausführlich behandelt und abgeschlossen wurde, ob-
wohl sie die Vergewaltigung in der Befragung zur Person in der freien Er-
zählung ohne Weiteres erwähnte und damit nicht davon ausgegangen
werden muss, sie habe sich nicht getraut, die Vergewaltigung zu erwäh-
nen. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussa-
gen dazu, wann sie ihrem Ehemann von der Vergewaltigung erzählt ha-
be. Einmal sagt sie aus, dies sei am Abend nach seiner Freilassung ge-
schehen, einmal, dies sei erst in Basel erfolgt. Demgegenüber nennt sie
immerhin einige Details, wie zum Beispiel, dass die Befrager vermummt
gewesen seien und dass bei den Befragungen ein Übersetzer anwesend
gewesen sei. Diese wenigen der Glaubhaftigkeit zuträglichen Elemente
vermögen jedoch die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den
Aussagen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht aufzuwiegen.
E-6028/2011
Seite 30
5.5.3.3 Schliesslich widersprechen sich die Beschwerdeführenden darin,
wo die erste Befragung nach dem Verschwinden ihres Sohnes stattge-
funden habe. Der Beschwerdeführer gibt an, die Polizisten seien zu ihnen
nach Hause gekommen, und erwähnt nichts davon, dass sie bereits zu
diesem Zeitpunkt auf einen Polizeiposten mitgenommen worden seien. Im
Gegenteil sagt er: "Zehn Tage später hatten sie mich auf den Posten ge-
bracht" (BFM-Akte A37 F91 ff.). Gemäss der Beschwerdeführerin 2 seien
sie schon für die erste Befragung auf den Posten mitgenommen worden
(BFM-Akte A36 F70).
5.5.3.4 Der Anhörung der Beschwerdeführerin 3 (BFM-Akte A43) ist zu
entnehmen, sie wisse, dass ihre Eltern immer wieder mitgenommen wor-
den und nach drei oder vier Tagen zurückgekommen seien, dass der Va-
ter an einem Newroz-Fest durch einen Messerstich verletzt worden sei
und dass die Eltern nach dem Verschwinden des Bruders erneut festge-
nommen worden seien, wobei der Vater eine Woche lang festgehalten
und gefoltert und die Mutter vergewaltigt worden sei. Aus der Anhörung
ist nicht erkennbar, ob die Beschwerdeführerin 3 dieses Wissen aufgrund
eigener Wahrnehmung und Erfahrung erworben oder von den Eltern ge-
hört haben will. Aufgrund der oben aufgeführten Gründe für die Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen vermögen ihre Aussagen keine andere Wertung
zu bewirken.
5.5.3.5 In einer Gesamtwürdigung aller Aussagen der Beschwerdefüh-
renden überwiegen damit die Gründe, die gegen die Richtigkeit ihrer
Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Zeitraums von Anfang 2007 bis zu
ihrer Ausreise sprechen. Es kann ihnen mithin nicht geglaubt werden,
dass ihr Sohn beziehungsweise Bruder Anfang 2007 einfach so ver-
schwand und dass sie selber von der Polizei befragt, festgenommen und
misshandelt wurden, weil diese ihren Sohn verdächtigte, sich der PKK
angeschlossen zu haben.
5.6 Den Beschwerdeführenden gelingt es damit zusammenfassend nicht,
eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist
im Asylpunkt abzuweisen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
E-6028/2011
Seite 31
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Einreichung eines Gesuchs um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung nach Art. 14
Abs. 2 AsylG) ändert daran nichts. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf zudem niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
E-6028/2011
Seite 32
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Obwohl die Beziehungen zwischen dem türkischen Staat und der
kurdischen Minderheit noch immer sehr angespannt sind und es in letzter
Zeit wieder vermehrt zu gewalttätigen Zwischenfällen gekommen ist, er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die
Türkei gestützt auf die allgemeine Lage grundsätzlich als zumutbar.
7.3.2 Die Beschwerdeführenden begründen auf Beschwerdeebene nicht,
wieso sie den Wegweisungsvollzug als für sie unzumutbar erachten. Sie
verweisen lediglich darauf, dass "sämtliche in der Beschwerde vorgetra-
genen Sachverhaltsrügen betreffend die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführer und die Asylgewährung […] eventualiter auch unter dem
Aspekt […] der Unzumutbarkeit der Wegweisung geprüft werden" müss-
ten (Beschwerdeschrift Punkt 25). In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar
2012 fügen sie lediglich an, die meisten ihrer Verwandten lebten in
Deutschland und sie selber befänden sich bereits seit viereinhalb Jahren
in der Schweiz, nachdem sie sich während mehrerer Jahre in Deutsch-
land aufgehalten hätten. Im Falle einer Rückkehr wären sie deshalb nicht
in der Lage, sich eine neue Existenz aufzubauen. Zudem reichten sie oh-
E-6028/2011
Seite 33
ne erklärende Ausführungen ein Arztzeugnis vom 22. März 2012 bezüg-
lich des Beschwerdeführers ein.
7.3.3 Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen
Verfahren hat der Beschwerdeführer in F._______ drei volljährige Töchter
und eine Schwester; seine Mutter, drei Brüder und zwei weitere Schwes-
tern leben immer noch in E._______. Die Mutter und zwei Brüder der Be-
schwerdeführerin 2 wohnen ebenfalls in E._______, zwei weitere Brüder
und eine Schwester wohnen an einem anderen Ort in der Türkei. Der Be-
schwerdeführer war nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus der
Türkei 2007 als Landwirt und Händler tätig. Zudem gibt er an, in
E._______ seien 110 Dönüm (ca. 10 Hektaren) Land im Familienbesitz,
wovon 30-40 Dönüm ihm gehörten (BFM-Akte A37 F27). Die gesundheit-
lichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sind auch in der Türkei
adäquat behandelbar. Deshalb und insbesondere in Anbetracht des gros-
sen familiären Netzwerks der Beschwerdeführenden in der Türkei ist nicht
davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine Notlage im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten würden. Auch ihre Landesabwesenheit
von fast sechs Jahren vermag daran nichts zu ändern. Da die Beschwer-
deführenden vor ihrer Ausreise 2007 wiederum während fast acht Jahren
in der Türkei lebten, muss nicht davon ausgegangen werden, dass sie
sich in die dortige Kultur nicht mehr integrieren könnten; die Beschwerde-
führerin 3 war (…)-jährig im Zeitpunkt ihrer Ausreise und hat somit die
prägenden Jahre ihres Kindesalters und der Adoleszenz in der Türkei
verbracht. Hinsichtlich der noch minderjährigen Tochter beziehungsweise
Schwester der Beschwerdeführenden stellt sich bei der Prüfung von
Wegweisungsvollzugshindernissen die Frage nach dem Kindeswohl
(vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [SR 0.107] und BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Sie war bei
der Ausreise aus der Türkei (…) Jahre alt war und ist heute fast (…)-
jährig. Aufgrund ihres fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und
ihres Alters ist davon auszugehen, dass sie sich in der Schweiz sozial
und schulisch integrieren konnte. Gleichzeitig ist jedoch auch zu berück-
sichtigen, dass sie acht ihrer ersten neun Lebensjahre in der Türkei ver-
bracht hat und damit auch von einer gewissen Vertrautheit mit den dorti-
gen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Obwohl es ihr nicht ein-
fach fallen dürfte, sich in der Türkei zurechtzufinden und zu integrieren,
erscheint eine Rückkehr auch für sie zumutbar, zumal für sie die Gemein-
schaft mit ihren Eltern bis auf weiteres von vorrangiger Bedeutung ist.
E-6028/2011
Seite 34
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ih-
nen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6028/2011
Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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