B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6028/2016
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
E-6028/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) August 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. August 2014 und
der Anhörung vom 5. Juli 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______ ge-
boren und habe bis zu seiner Rekrutierung im (…) beziehungsweise bis zu
seinem Ausbildungsbeginn im (…) dort gewohnt. Er habe die 11. Klasse im
Jahre (…) in B._______ abgeschlossen und danach das 12. Schuljahr –
„Kunstabteilung“ – in Sawa besucht. Dort habe er anlässlich einer Sitzung
seine Meinung zur (…), weswegen er vom Chef der Divison verwarnt und
vom Bataillonschef militärisch bestraft worden sei. Nach Abschluss der Ma-
turitätsprüfung, der militärischen Ausbildung und einem dreimonatigen Ur-
laub in B._______ sei er der Berufsausbildung als (…) zugewiesen worden.
Dies obwohl er (…) bevorzugt habe. Als er nach Sawa zurückgekehrt sei,
habe er sich dagegen zur Wehr gesetzt und sich, nach ineffektiver Be-
schwerung beim direkten Vorgesetzten C._______, an den obersten Chef
D._______ gewandt. C._______ habe ihn im Nachhinein für die Nichtein-
haltung der Hierarchiestufen während sechs Tagen bestraft. Danach sei er
gemeinsam mit fünf Freunden am (…) desertiert und habe sich in den Su-
dan abgesetzt. Für die Flucht nach Kassala hätten sie vier Tage benötigt,
wobei sie unterwegs auf Angehörige des (…) Volkes gestossen seien, die
sie unterstützt hätten. Im Jahre 2014 sei er schliesslich in die Schweiz ein-
gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine eritreische Identitäts-
karte im Original, eine Taufurkunde (Original und Farbkopie) und zwei Aus-
weise des UNHCR und des Roten Kreuzes im Original aus dem Sudan ein.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 30. September 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung.
Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand.
Der Beschwerde legte er ein Zusatzblatt zum Kurzbericht des Hilfswerk-
vertreters (HWV) vom 9. Juli 2016, ein Foto der Urlaubsbestätigung des
Ministry of Defence vom (…) sowie eine Fürsorgebestätigung der Ge-
meinde (…) vom 9. September 2016 bei.
D.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 hiess der damals zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei-
stand bei.
E.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter
nach dem Verfahrensstand und bat um möglichst rasche Fällung eines
Entscheids. Dem Schreiben legte er eine Honorarnote bei.
F.
Die zwischenzeitlich zuständige Instruktionsrichterin beantwortete die Ver-
fahrensstandanfrage mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 und teilte mit,
dass eine koordinierte Behandlung eines Verfahrens mit anderen Be-
schwerden angezeigt erscheine, weshalb es derzeit noch nicht absehbar
sei, wann das Urteil vorliegen werde.
E-6028/2016
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 bot die Instruktionsrichterin der Vor-
instanz an, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Diese nahm die
Gelegenheit mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 fristgerecht wahr.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 16. November 2018
und legte diesem ein Gutachten des German Institute of Global and Area
Studies (GIGA) vom 15. April 2018, einen Ausweis seiner Lebenspartnerin,
ein Foto seines Kindes sowie die aktualisierte Honorarnote des Rechtsver-
treters bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-6028/2016
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass mittels einer weiteren Anhörung
mit Hilfe eines neuen Dolmetschers der asylrelevante Sachverhalt festge-
stellt werden solle, sollte das Gericht nicht zum Schluss kommen, dass
seine Aussagen als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren seien.
3.2 Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern der Sachverhalt nicht
genügend abgeklärt worden sein sollte. Im Gegenteil führt er selber aus,
dass er seine Vorbringen im Wesentlichen habe schildern können. Dass
die Vorinstanz dabei zu einer andern Einschätzung gekommen ist als er,
ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern beschlägt die mate-
rielle Frage, weshalb auch der Antrag, es sei eine weitere Anhörung durch-
zuführen, abzulehnen ist.
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund grosser logischer
Lücken und Widersprüchen als nicht glaubhaft und asylrechtlich unbeacht-
lich. Die einzelnen Vorkommnisse habe er auch auf Nachfrage hin nicht in
eine konsistente zeitliche Abfolge gliedern können, weshalb erhebliche
Zweifel an seinen Vorbringen bestünden. So widerspreche er sich sowohl
hinsichtlich der Sitzung, anlässlich welcher er sich gewehrt habe, als auch
des Zeitpunkts der Berufswahl beziehungsweise der beruflichen Zuteilung.
Die Zweifel an seinen Vorbringen würden durch unsubstanziierte und ober-
flächliche Angaben zu den angeblichen Ereignissen weiter bestärkt. So
habe er den obersten Chef, bei welchem er sich beschwert habe, nur sehr
ungenau zu beschreiben vermocht. Auf Nachfrage habe er ausgesagt, der
„Kapitän“ habe die Uniform der (...) Runde getragen. Weshalb der Chef der
(…) Runde eine Uniform der (...) Runde tragen sollte, habe er nicht erklären
können. An der Anhörung sei insbesondere aufgefallen, dass seine Darle-
gung zum angeblichen verlängerten Urlaub und der darauffolgenden Rück-
kehr nach Sawa von Widersprüchen und grossen logischen Lücken ge-
prägt gewesen sei. Es sei ungeklärt geblieben, wie es zu der Verlängerung
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gekommen sei und wie er von der Verlängerung und dem neuen Zeitpunkt
der Einrückung Kenntnis erlangt habe. Die Schilderungen über den angeb-
lichen zweiten Aufenthalt in Sawa seien mehrheitlich unsubstanziiert und
äusserst ungenau ausgefallen. Sie würden sich in ihrer Konsistenz und
Dichte zu den Berichten zum ersten Aufenthalt in Sawa unterscheiden.
Auch bezüglich der Flucht aus Sawa und der anschliessenden Flucht aus-
ser Landes sei es zu unvereinbaren Angaben und grossen logischen Lü-
cken gekommen. So sei nicht nachvollziehbar, wie er und seine Kollegen
in unterschiedliche „Orientierungen“ hätten weggehen und sie sich nach
mehreren Stunden trotzdem wieder hätten treffen können. Zudem habe er
gesagt, neben dem Proviant nichts mitgenommen zu haben. In der Folge
habe er jedoch geschildert, Geld für den Transport dabei gehabt zu haben.
Ausserdem habe er nicht überzeugend dargelegt, warum er vier Tage bis
an die Grenze Eritreas benötigt habe. Die erhobenen Zweifel liessen sich
auch nicht durch angebliche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten in
der Anhörung schmälern.
Gemäss den vorliegenden Akten habe der Beschwerdeführer weder den
Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert.
Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei,
wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewär-
tigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich
der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
4.2 Auf Beschwerdeebene legte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter dar, dem Protokoll der HWV sei klar zu entnehmen, dass
der Dolmetscher nicht über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache
verfüge, um seiner Rolle als Übersetzer im Asylverfahren gerecht zu wer-
den. Die HWV habe schliesslich auch zu einer erneuten Befragung ange-
regt, was allerdings nicht gemacht worden sei. Auf die zentrale Rolle des
Dolmetschers werde auch im Handbuch des SEM hingewiesen. Vorliegend
bestünden erhebliche Zweifel daran, dass eine korrekte Übersetzung er-
folgt sei, weshalb die Argumentation der Vorinstanz, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, nicht legitim sei. Auch die Be-
merkungen der HWV auf dem Zusatzblatt zum Kurzbericht liessen klar da-
rauf schliessen, dass weder die Übersetzungsleistung des Dolmetschers
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genügend gewesen sei, noch die Befragungsleitung ein angemessenes
Befragungsklima zu erreichen vermocht habe. Es sei nach Ansichten des
HWV vielmehr der Eindruck entstanden, dass sich die Befragungsleitung
schon früh entschieden habe, ihm keinen Glauben zu schenken. So sei der
HWV auch nicht erlaubt worden, Ergänzungsfragen zu stellen. In der
Pause habe die Befragungsleitung der HWV ausgeführt, „sie habe nicht
gewollt, dass der Gesuchsteller argumentieren konnte, dass er sich nicht
mehr daran erinnern könne, weil es zu lange her sei“. Auf die Nachfrage
der HWV betreffend die ungenügenden Sprachkenntnisse des Dolmet-
schers habe die Befragungsleitung hinzugefügt, „dass die Vorbringen so
oder so nicht aufgehen würden“, und damit impliziert, dass die Sprach-
kenntnisse in casu nicht wesentlich seien. Unabhängig von der Meinung
der HWV falle auf, dass die befragende Person regelmässige habe nach-
fragen und die Frage wiederholen müssen. Vor diesem Hintergrund müss-
ten auch die Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt werden. Es er-
staune ebenfalls, dass die Befragungsleitung ihn am Schluss der Anhörung
zwei Mal auf vermeintliche Widersprüche zur BzP angesprochen habe,
welche tatsächlich nicht bestünden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen,
dass er anlässlich der BzP mehrmals darauf hingewiesen worden sei, sich
kurz zu fassen. Ferner sei der Umstand zu berücksichtigen, dass sowohl
die fluchtauslösenden Ereignisse als auch die illegale Ausreise im Zeit-
punkt der BzP bereits zwei Jahre (recte: fast fünf Jahre) und im Zeitpunkt
der Anhörung gar sechseinhalb Jahre zurückgelegen hätten. Dass die Er-
innerungen nach so langer Zeit schwinden würden, sei absolut nachvoll-
ziehbar und im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Bei dieser dürfe im Übrigen nicht einzig auf Widersprüche abgestellt wer-
den, sondern sie müsse alle relevanten Kriterien umfassen.
Hinsichtlich des Vorwurfs, die Vorbringen nicht in eine konsistente zeitliche
Abfolge gebracht zu haben, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass
er sich bereits im Jahr (…) beklagt habe, dass er (…), weshalb er vom
Vorgesetzten verwarnt worden sei. Als er sich schliesslich im (…) an den
obersten Chef gewandt habe, um sich nochmals über (…) zu beschweren,
sei er von seinem direkten Vorgesetzten bestraft worden. Auch wenn die
Abfolge der Geschehnisse beim Durchlesen der Protokolle nicht gleich von
Beginn an gänzlich klar sei, so würden seine Ausführungen alle mit der
geschilderten Abfolge übereinstimmen. Die Beschreibung des obersten
Chefs sei entgegen der Meinung der Vorinstanz genau ausgefallen und
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würde zeigen, dass er ein klares Bild von ihm vor Augen gehabt habe. Dass
er keine Kenntnisse der Gründe, welche zur Urlaubsverlängerung geführt
hätten, gehabt habe, sei durchaus plausibel und nachvollziehbar. Er sei
erst 18-jährig und einfach froh gewesen, dass er noch mehr Zeit mit seinen
Eltern habe verbringen können. Er habe überdies geschildert, dass er die
entsprechende Liste im Büro des Schulministers gesehen habe. Auf diese
Weise habe er sowohl von der Verlängerung des Urlaubs als auch vom
Zeitpunkt der Einrückung erfahren. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vo-
rinstanz, die Ausführungen zum zweiten Aufenthalt in Sawa seien unsub-
stanziiert und ungenau, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vor-
gebrachten Textpassagen um Nachfragen der HWV handle, welche sich
vergewissert habe, alles richtig verstanden zu haben. Die Fragen seien da-
bei so formuliert worden, dass ein „genau“ oder „ja“ genügt habe. Die de-
taillierte Schilderung habe bereits zuvor stattgefunden. Dass er behauptet
habe, er sei bei seiner Flucht allein weitergelaufen, habe danach aber sei-
nen Kollegen um Wasser gebeten, sei tatsächlich nicht von der Hand zu
weisen. Allerdings handle es sich um einen vermeintlichen Widerspruch,
da dieser in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen erfolgt sei. Dies weise stark
darauf hin, dass es sich um ein Missverständnis, einen Denkfehler oder
einen Übersetzungsfehler handle. Und schliesslich sei ihm das rechtliche
Gehör dazu nicht gewährt worden. Für ihn sei klar, dass er es nicht speziell
erwähnenswert gefunden habe, dass er Geld mit auf die Reise mitgenom-
men habe. Die entsprechenden Fragen hätten sich im Übrigen auf die
Fluchtvorbereitung bezogen, nicht darauf, was er alles mitgenommen
habe. Zur Dauer der Flucht habe er mehrmals ausgeführt, dass es sich um
ungefähre Angaben handle. Der Umstand, dass die Flucht bereits über fünf
Jahre zurückgelegen habe, sei nicht berücksichtigt worden. Es sei allein
aufgrund zeitlicher Angaben auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
geschlossen worden, wobei die zahlreichen Details nicht in einer umfas-
sende Abwägung berücksichtigt worden seien. Insgesamt habe er das Er-
lebte frei geschildert, Namen nennen können, seine Erzählungen mit direk-
ter Rede, Skizzen und Gesten untermauert. Diese Merkmale seien als Re-
alkennzeichen zu qualifizieren. Überdies würden seine Aussagen mit gesi-
cherten Länderkenntnissen übereinstimmen. Durch seine Desertion habe
er gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und
seine illegale Ausreise werde in Eritrea als politische Opposition gewertet,
weshalb er bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor einer
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zukünftigen Verfolgung habe, wobei Letztere als subjektiver Nachflucht-
grund gelte und zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling führen müsse.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass hinsichtlich der
angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche festzustel-
len sei, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht
durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien. So-
wohl in der BzP als auch in der Anhörung habe der Beschwerdeführer die
Richtigkeit des übersetzten Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Es
sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine kohärente zeitliche
Verortung der fluchtbegründenden Ereignisse erst auf die Suggestivfragen
der HWV hin gelungen sei. Angesichts der älteren dienstleistenden (…)
dürfte der Beschwerdeführer über den Ablauf der Zuteilungsprozedere in-
formiert gewesen sein. Dass er hiernach überrascht worden sei, dass die
Behörden ihm eine Funktion zugewiesen hätten, vermöge nicht zu über-
zeugen. Insbesondere scheine schleierhaft, weshalb er angesichts der Zu-
teilung während des ersten Aufenthalts trotzdem ein zweites Mal einge-
rückt sei, sei doch der verweigerte Berufswunsch Hauptmotiv für seine De-
sertion gewesen. Bezeichnenderweise sei bezüglich der erst in der Anhö-
rung angeführten Sanktion durch den Vorgesetzten darauf zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer in der BzP auf Nachfrage verneint habe, sich
bezüglich des unerwünschten Berufswunsches an jemanden gewandt zu
haben. Die hierzu aufgekommenen Vorbehalte würden sich angesichts der
unvereinbaren Angaben zur Ausreise erhärten. Es liege vielmehr die Ver-
mutung nahe, dass er unter anderen Umständen als den genannten aus-
gereist sei.
4.4 In seiner Replik merkte der Beschwerdeführer an, es sei höchst frag-
lich, inwiefern er mit seiner Unterschrift die Korrektheit der deutschen Über-
setzung des Dolmetschers bestätigt haben könne, da er ja gerade aufgrund
seiner damals ungenügenden Deutschkenntnisse auf einen Dolmetscher
angewiesen gewesen sei. Schliesslich sei die Rückübersetzung vom sel-
ben Dolmetscher übernommen worden, was das Erkennen von Überset-
zungsfehlern praktisch verunmögliche. Für ihn sei es durch die Verwen-
dung der korrekten tigrinischen Begriffe unmöglich gewesen, die falsche
deutsche Übersetzung zu bemerken. Inwiefern die Dolmetscherprobleme
nicht für sachliche und inhaltliche Unklarheiten verantwortlich sein sollten,
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sei nicht ersichtlich. Durch das Weglassen von Satzteilen oder Überset-
zungsproblemen würden sachliche Widersprüche produziert, was auch die
HWV bestätigt habe. Zudem sei es kein Geheimnis, dass es gerade im
eritreischen Kontext immer wieder zu schwerwiegenden Dolmetscherprob-
lemen komme, da eine Vielzahl der Übersetzer der eritreischen Regierung
nahe stehen würden oder ihr direkt unterstellt seien, so dass sie oftmals
absichtlich falsch übersetzen oder wichtige Teile der Erzählungen weglas-
sen würden. Dass es ihm erst nach suggestiven Fragen der HWV gelungen
sei, die Abfolge der Ereignisse kohärent darzustellen, stimme nicht. Dies
untermauerte er durch die Angabe diverserer Protokollstellen, wo er seine
Biographie dargelegt habe, bevor die HWV überhaupt Zusatzfragen ge-
stellt habe. Die Dolmetscherprobleme und das angespannte sowie ein-
schüchternde Anhörungsklima hätten zu einer katastrophalen Qualität der
Anhörung geführt.
Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er trotz der Erfahrungen seiner
(…) und dem ersten Aufenthalt in Sawa weiterhin darauf gehofft habe, doch
noch seinen Traumberuf ausüben zu können. Ausserdem sei die Flucht
aus dem eigenen Land keine leichtfertige Entscheidung und er habe Angst
vor den drohenden Konsequenzen gehabt, falls er nicht wie angeordnet
nach Sawa zurückgekehrt wäre. Sein Ausreisemotiv sei schliesslich auch
nicht alleinig die Tatsache, nicht seinen Traumberuf ausüben zu können,
gewesen, sondern auch die zutiefst entwürdigende und unmenschliche Be-
strafung durch seinen Vorgesetzen. Gerade aufgrund dieser höchst ent-
würdigenden Bestrafung habe er diese anlässlich der BzP noch nicht er-
wähnen können, was menschlich nachvollziehbar sei. Zudem sei er auch
immer wieder darauf hingewiesen worden, sich kurz zu halten. Anlässlich
der Anhörung habe er die Situation dann auch detailliert beschrieben und
die Erzählungen mit vielen Realkennzeichen versehen.
Die illegale Ausreise sei auch nach neuer bundesverwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung asylrechtlich relevant, da aufgrund seiner Desertion wei-
tere Faktoren vorliegen würden, die ihn als missliebige Person erscheinen
liessen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vor-
behalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7
Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduzier-
tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaft-
machung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse be-
treffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben,
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persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als
Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwer-
deführers insgesamt angesichts zahlreicher Realkennzeichen als überwie-
gend glaubhaft gemacht. Es besteht für das Gericht kein Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer sein 12. Schuljahr in Sawa absolviert hat, was
denn von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz
bezweifelt indessen insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Jahr
(…) – während des zweiten Aufenthalts in Sawa – desertiert ist. Nachfol-
gend wird auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitsele-
mente und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich entgegneten Argu-
mente beziehungsweise Aussagen anlässlich der BzP und Anhörung ein-
gegangen.
6.2 Wie der Beschwerdeführer darstellt, scheint es tatsächlich Probleme
bei der Übersetzung seiner Aussagen gegeben zu haben. Indizien dafür,
dass der Dolmetscher als Teil der eritreischen Regierung die Anhörung be-
einflussen wollte, liegen jedoch nicht vor. Gemäss den Anmerkungen der
HWV zum Protokoll der Anhörung sollen seine Deutschkenntnisse unge-
nügend gewesen sein, um wortgetreue Übersetzungen zu erbringen. Dies
ist insbesondere für ein Fachgebiet wie das vorliegende, wo eine detailge-
treue und wortwörtliche Übersetzung von entscheidender Bedeutung für
die Zukunft des Beschwerdeführers sein kann, problematisch. Da gewisse
Ungenauigkeiten im vom Beschwerdeführer Dargelegten vorliegen, dürfte
dieser Vorwurf zutreffen. Für weitere Hinweise auf Übersetzungsprobleme
kann auf die Darlegungen des Beschwerdeführers beziehungsweise die
Anmerkungen des HWV (vgl. A16 Anhang sowie Beschwerdebeilage Ziff.
3) verwiesen werden. Die Schilderung der Begebenheiten ist daher vor
dem Hintergrund der eben genannten Verständigungsprobleme zu be-
trachten.
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Seite 13
6.3 So ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Mitteilung an den Beschwerde-
führer, welcher Ausbildung er schliesslich tatsächlich zugeführt werde, kein
Widerspruch zu erkennen. Vielmehr korrigierte der Beschwerdeführer die
protokollierte Angabe, wonach er bereits vor seinem Urlaub die definitive
Zuteilung gekannt habe, bei der Rückübersetzung dahingehend, dass er
erst bei der Rückkehr nach Sawa davon erfahren habe (vgl. A16 F146 und
Korrektur in Anmerkungen zur Rückübersetzung auf S. 25). Die Aussage,
„als ich nach Sawa kam, habe ich gewusst, dass ich in eine andere Abtei-
lung eingeteilt werde“ (vgl. A16 F99) dürfte der ungenauen Übersetzung
zuzusprechen sein, da es gut möglich ist, dass er von „erfahren“ und nicht
„wissen“ sprach. Dies würde sich auch mit seiner Antwort auf Frage 96
(A16) decken, welcher auch dieser Zeitpunkt zu entnehmen ist.
6.3.1 Dem Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht in
der Lage gewesen sei, die Geschehnisse betreffend die Schwierigkeiten
mit seinen Vorgesetzten in eine kohärente Reihenfolge zu bringen, ist
ebenfalls nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer bringt in seinem freien
Bericht anlässlich der Anhörung vor, sowohl nach der Wortmeldung an der
Sitzung im Jahr (…) als auch nach der Kontaktierung des obersten Chefs
im Jahr (…) militärisch bestraft worden zu sein. Er unterscheidet dabei
deutlich zwischen diesen beiden Vorfällen, wobei auch die Namen der vor-
gesetzten, ihn bestrafenden Personen divergieren (vgl. A16 F65, F68, F96-
100 und F165 ff.). Auch die HWV scheint die Darlegung so verstanden zu
haben (vgl. Zusatzblatt zum Kurzbericht, S. 2). Die Vorinstanz vermischt
diese beiden unterschiedlichen Vorfälle und konstruiert so erst Widersprü-
che. Seinem freien Bericht sind sodann zahlreiche Details zu entnehmen.
Im 12. Schuljahr, als er der „Kunstabteilung“ angehörte, nahm er an einer
Sitzung teil, wo auch sein General E._______ anwesend war und ihnen
mitteilte, dass (…). Da der Beschwerdeführer an dieser Sitzung seine Mei-
nung kundgetan hatte, wurde er vom Chef der Division namens F._______
verwarnt und von seinem Bataillonschef G._______ militärisch hart bestraft
(vgl. A16 F65). Als er nach seiner Rückkehr nach Sawa erfuhr, dass er de-
finitiv einer anderen Ausbildung zugeteilt wurde, wandte er sich an die zu-
ständige Person C._______ und danach an den obersten Chef bezie-
hungsweise Kapitän der Soldaten namens D._______. C._______ be-
strafte ihn für dieses unerlaubte Vorgehen während sechs Tagen (vgl. A16
F68, F99 und F170 ff.). Diese Strafe führt er nicht weiter aus. Er wird aller-
dings auch nicht mehr danach gefragt, da die Vor-instanz, wie dargelegt,
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Seite 14
nicht verstanden haben dürfte, dass es sich dabei um zwei verschiedene
Vorfälle gehandelt hat.
6.3.2 Es erscheint zwar merkwürdig, dass dieser oberste Chef die Uniform
der (...) Runde getragen hat (vgl. A16 F182). Allerdings stellt gerade dieses
ausgefallene Detail ein Realkennzeichen dar und spricht für die Glaubhaf-
tigkeit der Aussage, zumal der Beschwerdeführer auch eine einfachere und
naheliegendere Lösung hätte vorbringen können (vgl. LUDEWIG/BAU-
MER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern,
Staatsanwälten und Anwälten helfen? In: Aktuelle Juristische Praxis
(AJP)/Pratique Juridique Actuelle (PJA), 11/2011). Auch ist im eritreischen
Kontext nicht ausgeschlossen, dass Vorgesetzte, die in einer anderen
Runde ihren Militärdienst absolvierten, ihre damalige Uniform beibehalten
haben, weshalb nicht von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszu-
gehen ist.
6.3.3 Die Vorinstanz erblickte sodann Widersprüche und grosse logische
Lücken in den Darlegungen zum verlängerten Urlaub. Das Bundesverwal-
tungsgericht kann auch diesem vermeintlichen Unglaubhaftigkeitsgrund
nicht folgen. Der Beschwerdeführer legte klar dar, dass zunächst nach der
dreimonatigen militärischen Ausbildung ein einmonatiger Urlaub von den
militärischen Behörden und sodann eine zweimonatige Verlängerung vom
Schulministerium gewährt wurde (vgl. A16 F20 f., F91 ff., F149 ff. und F190
ff.). Auch wenn die Urlaubsbestätigung nur als Fotografie und ohne Über-
setzung vorliegt, obschon diese in Aussicht gestellt wurde, besteht kein An-
lass, dieser Aussage nicht zu glauben, entspricht es doch den Länder-
kenntnissen des Gerichts, dass die Schule und die militärische Ausbildung
in Sawa jeweils eigenen Direktoren unterstehen (vgl. S [Eritrean
Ministry of Information], Warsay-Yekealo School: 2018/2019 academic
year begins, 27. August 2018,
news/26937-warsay-yekealo-school-20182019-academic-year-begins,
abgerufen am 13. Dezember 2018; Landinfo, Report Eritrea: National Ser-
vice, 20. Mai 2016, , abgerufen
am 13. Dezember 2018). Wer für die Berufsschule zuständig ist, konnte
nicht in Erfahrung gebracht werden. Es ist jedoch nicht auszuschliessen,
dass dies im Aufgabenbereich des Schulministeriums liegt, wie es vom Be-
schwerdeführer dargelegt wurde. Der Unterricht beginnt dabei bekannter-
weise erst ungefähr im November. Dass eine Verlängerung an diversen
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Orten im Dorf – und ohne weitere Begründung – ausgehängt wird, er-
scheint durchaus nachvollziehbar (vgl. A16 F190 ff.), zumal viele Schüler
des ganzen Landes gleichzeitig informiert werden müssen.
6.3.4 Hinsichtlich der Darstellung der Flucht aus der Ausbildungsstätte in
Sawa ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, diese mit
ausgefallenen Details zu beschreiben, welche nicht erfunden scheinen, wie
etwa der abgetrennte, noch blutendende Kopf einer Frau, welchen sie ent-
deckt und begraben haben (vgl. allgemein A16 F102-141 zu Proviant,
schmerzende Hände, Schüsse auf zwei Freunde, Durst und Übelkeit, Hilfe
durch Angehörige des (...) Volkes und der Verständigung auf Arabisch mit
diesen etc.). Sie sind zwei Nächte unterwegs gewesen ohne den Weg zu
kennen und nach 38 Stunden auf Angehörige des (...) Volkes gestossen.
Dort haben sie einen Tag verbracht, bevor sie von einem Auto abgeholt
worden sind. Nach ungefähr zwei Stunden haben sie vor einem Kontroll-
posten aussteigen müssen. Jemand hat sie vor dem Ort H._______ ge-
warnt, weshalb sie diesen Ort rechts liegen lassen haben und nach einem
weiteren Tag Fussmarsch in Kassala angekommen sind, wo sie von Si-
cherheitskräften aufgegriffen wurden (vgl. A16 F120-129, F133 f. und
F162 f.). Dass die Freunde in unterschiedliche Richtungen davon gelaufen
sind, bedeutet nicht unbedingt, dass sie sich aus den Augen verloren ha-
ben müssen. Auch dass der Beschwerdeführer es nicht speziell erwäh-
nenswert fand, Geld mitgenommen zu haben, erscheint plausibel, zumal
er nicht danach gefragt wurde, was er alles mitgenommen hatte. Die vier-
tägige Flucht von Sawa nach Kassala scheint der Vorinstanz zu lange, zu-
mal die Fliehenden ein Stück weit mit dem Auto hätten fahren können und
Sawa nahe an der Grenze liege. Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, es
sei nicht möglich, dass sie von Sawa nach H._______ vier Tage gebraucht
hätten, da er angegeben habe, diesen Ort während des 12. Schuljahres
innert drei Stunden erreicht zu haben (vgl. A16 F162 f.). Allerdings hat der
Beschwerdeführer seine Aussage bei der Rückübersetzung dahingehend
korrigiert, indem er sagte, er sei damals nicht mittags sondern vormittags
losgelaufen und gegen drei Uhr nachmittags angekommen (vgl. A16 F141,
F163 sowie Korrektur auf S. 25). Das heisst der Marsch hätte auch zehn
Stunden dauern können, wenn sie sich beispielsweise um fünf Uhr mor-
gens auf den Weg gemacht hätten. Überdies war es den Fliehenden nicht
möglich sich tagsüber fortzubewegen und die Hauptstrasse zu benutzen,
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zumal sie sich versteckt halten mussten (vgl. A16 F162). Ebenfalls erwäh-
nenswert ist, dass der Beschwerdeführer jeweils von der Strecke von Sawa
bis nach Kassala zu sprechen scheint, während die Vorinstanz von der
Strecke von Sawa bis zur eritreischen Grenze beziehungsweise der Ort-
schaft H._______ in der Nähe der Grenze ausgeht (vgl. A16 F120 f., F128
und F163 sowie Asylentscheid Ziff. 1 S. 4). Es geht aus den Protokollen
überdies nicht klar hervor, wann sie diesen Ort „rechts liegen“ lassen ha-
ben. Ausserdem liegen zwischen Sawa und Kassala ungefähr 70 Kilometer
Luftlinie. Folgt man der Strasse sind es ungefähr 104 Kilometer (vgl.
5.685993936785982,36.97662276215851, abgerufen am 20. Dezember
2018). Dass die vier Freunde zwei Nächte und einen Tag lang gelaufen
sowie zwei Stunden gefahren sind, um eine Strecke von ungefähr 104 Ki-
lometern (ausgehend von der Befahrung der Strasse, nicht Fussweg quer-
feldein) zu bewältigen, scheint daher unter den gegeben Umständen
durchaus möglich.
6.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und nach Durchsicht der Akten ist
den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers insgesamt unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien,
nicht beizupflichten. Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen
zwar nicht immer gleich viele Details, Interaktionen und inhaltliche Beson-
derheiten auf. Es trifft überdies zu, dass die Aussagen zum zweiten Aufent-
halt in Sawa etwas weniger substanziiert sind. Entgegen der Darstellung in
der Beschwerde und der Replik ist den Protokollen überdies klar zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Mal bestraft worden ist. Da dies
der Vorinstanz während der Befragung nicht aufgefallen ist, wurde der Be-
schwerdeführer jedoch nicht näher dazu befragt, weshalb es im Rahmen
der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden
darf. Es ist auch plausibel, dass der Beschwerdeführer das zweite Jahr in
Sawa angetreten hat. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass er einen zweiten
Aufenthalt erfinden sollte, obwohl die Flucht aus dem glaubhaft dargeleg-
ten 12. Schuljahr bereits asylrelevant wäre. Dasselbe gilt auch für das Ar-
gument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe ältere (…), welche in
den Militärdienst eingezogen worden seien. Zudem sind den Aussagen
zum zweiten Aufenthalt trotz der geringeren Dichte einige Details zu ent-
nehmen, wie etwa die Beschreibung des lockereren Regimes, der häufige-
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ren Gewährung von Freizeit sowie der Nennung des Namens seiner Vor-
gesetzten und seiner Unterkunft (vgl. A16 F68, F106 f. und F185 f.). Gene-
rell sind die Vorbringen übereinstimmend und nachvollziehbar dargetan
worden. Die protokollierten Angaben zeichnen sich insgesamt durch einige
detailreiche und lebhaft beschriebene Erfahrungen aus. Der Beschwerde-
führer untermauerte seine Erzählungen mit Skizzen und viele Gesten (vgl.
insbesondere Beschreibung der Art der Bestrafung sowie wie schwerwie-
gend er diese empfunden hat: A16 F65 ff.; vgl. auch A16 F77, F106 ff.).
Letztlich sind auch die Länge der Anhörung sowie die lange Zeitspanne
zwischen dem Erlebten und den Befragungen zu berücksichtigen. Für an-
dere Hypothesen, wie der Beschwerdeführer den Nationaldienst verlassen
haben könnte, liegen keine konkreten Hinweise vor. Daran vermögen auch
die beigebrachten Ausweisdokumente nichts zu ändern, obschon diesbe-
züglich auffällt, dass die Karte, die er angeblich nach der Einreise in den
Sudan erhalten hat (vgl. A4 Ziff. 2.01), erst im Jahr (...) ausgestellt worden
ist. Beide Flüchtlingsausweise weisen zudem einen falschen Namen auf.
Bei der Ausstellung der Identitätskarte wurden zwei unterschiedliche Ku-
gelschreiber benutzt. Zu all diesen Punkten wurde der Beschwerdeführer
jedoch nicht befragt. Selbst wenn er aber erst im Februar (...) ausgereist
wäre, ist dies ein ungenügender Hinweis für eine frühzeitige Entlassung
aus dem Militärdienst, da eine solche nach Kenntnissen des Gerichts frü-
hestens nach fünf Jahren in Frage kommt (vgl. Urteil D-2311/2016 vom
17. August 2017, E. 12.5 und E. 13.3, als Referenzurteil publiziert). Die
Gründe, welche für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen, überwiegen daher, weshalb vom eingangs geschilderten
Sachverhalt (Bst. A) auszugehen und die erfolgte Desertion aus dem Mili-
tärdienst vorliegend zu bejahen ist.
7.
7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
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unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
7.2 Durch seine Ausreise aus Eritrea während seines aktiven Militärdiens-
tes in Sawa, hat sich der Beschwerdeführer aus Sicht der eritreischen Be-
hörden der Desertion schuldig gemacht, weswegen er als Feind des Re-
gimes betrachtet wird.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerde-
führer davon auszugehen ist, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach
Eritrea die reelle Gefahr einer unverhältnismässig strengen Bestrafung we-
gen Desertion drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht
nicht. Damit sind die Kriterien von Art. 3 AsylG als erfüllt zu betrachten und
ist der Beschwerdeführer demzufolge als Flüchtling anzuerkennen. Dem-
entsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Aus-
schlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art.
49 AsylG).
9.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
31. August 2016 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. November
2018 eine aktualisierte Kostennote ein. Der darin für seine Bemühungen
ausgewiesene Aufwand von 14.75 Stunden erscheint angemessen. Auch
der Stundenansatz von Fr. 300.– ist angesichts des Ausgangs des Verfah-
rens nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Hinzurech-
nung der ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 25.20 und der Mehr-
wertsteuer beläuft sich das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwer-
deführers auf gerundet Fr. 4‘802.–. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2016 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 4‘802.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
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