B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6028/2018
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ stammende kurdische Beschwerdeführer verliess sei-
nen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben am (…) Mai 2012 in
Richtung Nordirak. Im September 2015 sei er schliesslich via die Türkei
und Griechenland sowie die sogenannte Balkanroute am 21. Oktober 2015
in die Schweiz gelangt, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2015 gab er zu Proto-
koll, er habe seinen Heimatstaat verlassen müssen, weil sein Bruder mit
einer alevitischen Frau durchgebrannt sei und deren Familie ihn und seine
Familie mit dem Tod bedroht habe. Er sei auch politisch aktiv gewesen,
indem er in B._______ an Demonstrationen teilgenommen habe, und für
kurze Zeit Mitglied der Partiya Demokrata Kurdistan (PDK) gewesen sei.
Mit den heimatlichen Behörden habe er aber nie Probleme gehabt und sei
auch nie verhaftet worden. Im April 2012 sei er aber von dieser alevitischen
Familie bedroht worden.
B.
Das SEM beendete mit Verfügung vom 20. Januar 2016 das zuvor eröff-
nete Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylge-
such werde in der Schweiz geprüft.
C.
Am 3. August 2017 liess der Beschwerdeführer über die Mandatierung sei-
nes Rechtsvertreters informieren und bat um baldige Vorladung zum An-
hörungstermin.
D.
Mit Eingaben vom 9. und 16. November 2017 legte der Beschwerdeführer
Beweismittel betreffend seine politischen Aktivitäten sowie seinen Gesund-
heitszustand ins Recht.
E.
An der Anhörung vom 27. November 2017 trug der Beschwerdeführer vor,
er sei im Jahr 2011 von der Schule ausgeschlossen worden, weil er mit
anderen Schülern in der Schule die syrische Flagge gegen die Revoluti-
onsflagge ausgetauscht habe. Ausgereist sei er mit seiner Familie aber we-
gen seinem Bruder, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte. Dieser habe
zunächst um die Hand einer alevitischen Frau angehalten, diese aber we-
gen deren Familie nicht heiraten dürfen, weil er einer anderen Religion an-
gehöre und anderer Ethnie sei. Weil sein Bruder es immer wieder versucht
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habe, seien er und seine Familie durch die Familie der Frau bedroht wor-
den. In der Folge seien der Bruder und seine Freundin zusammen "durch-
gebrannt". Er habe sie zu seiner Familie nach Hause gebracht und
während ungefähr drei Wochen Ehedokumente vorbereiten lassen, um in
den Irak zu reisen. Schliesslich sei er (Beschwerdeführer) mit seinem
Bruder und dessen Frau sowie anderen Geschwistern aus Syrien aus-
gereist. In der Folge seien die Eltern bedroht worden. Die Eltern seiner
Schwägerin seien zwar weltoffen, modern und hätten nichts gegen die
Beziehung einzuwenden gehabt. Andere Angehörige der Frau hingegen,
die Offiziere im Militär seien oder einen höheren Rang in der Regierung
bekleiden würden, hätten sich gegen diese Verbindung ausgesprochen.
Er habe zudem vor einem Monat eine Herzoperation gehabt, weshalb er
weiterhin in ärztlicher Behandlung sei.
F.
Am 1. Dezember 2017 ging beim SEM ein den Beschwerdeführer betref-
fender Austrittsbericht des Universitätsspitals C._______ vom 28. Oktober
2017 ein.
G.
Mit Verfügung vom 28. September 2018 – eröffnet am 2. Oktober 2018 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegwei-
sung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und seine
vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
25. Oktober 2018 den Eingang seiner Beschwerde.
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Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2018 lehnte der Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Befreiung von der Vorschusspflicht ab und forderte den Beschwer-
deführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf seine Be-
schwerde nicht eingetreten werde. Die in der Beschwerde formulierten Be-
gehren würden aufgrund einer summarischen Prüfung der Verfahrensak-
ten aussichtslos erscheinen, zumal die vorinstanzlichen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung überzeugend erscheinen würden und die Argu-
mente in der Beschwerde voraussichtlich zu keiner anderen Einschätzung
führen könnten.
K.
Der Beschwerdeführer bezahlte den verlangten Kostenvorschuss frist-
gerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Asylverfügung
aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien äusserst oberfläch-
lich und detailarm ausgefallen. Weiter sei der Eindruck entstanden, er hätte
sein politisches Engagement aufgebauscht. So habe er selber festgestellt,
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er habe wegen seiner politischen Betätigung nie konkrete Probleme ge-
habt. Allein die Teilnahme an einigen Demonstrationen verleihe ihm kein
ausreichend politisches Profil, mit dem er ins Visier der Behörden geraten
wäre. Eine gezielte Verfolgung habe er auch aufgrund der Beziehung sei-
nes Bruders zu dessen Frau nicht glaubhaft machen können, zumal er
keine Einzelheiten und persönliche Wahrnehmungen habe schildern kön-
nen. Insbesondere hätten sich die mutmasslichen Drohungen seitens der
Familie der Frau seines Bruders als reine Mutmassungen und subjektive
Befürchtungen herausgestellt. Zumal er auch nie zum Militärdienst auf-
gefordert worden sei und bei der Ausreise das militärdienstpflichtige Alter
noch nicht erreicht gehabt habe, habe er in diesem Zusammenhang nichts
zu befürchten. Die Fragen nach Problemen mit politischen Parteien oder
kurdischen Milizen habe er klar verneint. Schliesslich sei auch nicht davon
auszugehen, seine niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten seien ge-
eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdebegehren im We-
sentlichen damit, dass er sowohl aufgrund seiner politischen Aktivitäten in
seinem Heimatstaat und in der Schweiz als auch wegen Dienstverweige-
rung von den heimatlichen Behörden registriert worden sei, weshalb er bei
einer Rückkehr nach Syrien besonders gefährdet sei, inhaftiert zu werden.
Zudem sei der syrische Staat nicht in der Lage, ihn vor der Rache seiner
einflussreichen, regierungsnahen Verfolger, der Familie seiner Schwäge-
rin, zu schützen. Damit habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
respektive vor unverhältnismässig hoher Strafe, weshalb ihm Asyl zu ge-
währen sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet der vorinstanzlichen Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung bei. Die im erstinstanzlichen Verfahren
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf
schliessen, dass die heimatlichen Behörden ihn als Regimegegner wahr-
genommen und seither ein besonderes Interesse an ihm gezeigt hätten.
So war er im Zeitpunkt seiner Ausreise weder militärdienstpflichtig noch
hatte er sich in seinem Heimatstaat politisch exponiert. Vielmehr führte er
selber aus, er habe zwar an Demonstrationen teilgenommen, diese seien
aber nicht Grund für seine Ausreise gewesen (vgl. SEM-Akten, A26, F85:
"In meinem Heimatland nahm ich an Demonstrationen teil. Aber das war
kein Grund für die Ausreise gewesen. Wenn es nur Demonstrationen al-
leine gewesen wären, wäre ich weiter in meinem Heimatland geblieben.").
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Dasselbe gilt für seine kurzzeitige Parteizugehörigkeit (vgl. a.a.O., F149 f.
und F164: "Nein. Probleme hat es nicht gegeben. […]").
Es erscheint aus diesem Grund als nachgeschoben, wenn der Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene seine politischen Aktivitäten derart hervor-
hebt und darauf schliesst, er werde als politischer Gegner betrachtet und
habe darum begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung (vgl. Be-
schwerde vom 20. Oktober 2018 S. 7 f.).
6.2
6.2.1 Aus seinen Aussagen an der Anhörung geht schliesslich hervor, dass
der Beschwerdeführer selbst keine Bedrohungen seitens der Familie sei-
ner Schwägerin erlebte. Es handelt sich bei der diesbezüglich geltend ge-
machten Gefahr somit um reine Mutmassungen des Beschwerdeführers,
zumal er seinen Aussagen zufolge den Heimatstaat zusammen mit seinem
Bruder und dessen Frau verlassen hat (vgl. SEM-Akten, A26, F123). Nicht
nachvollziehbar ist überdies, dass die Eltern nicht gleichzeitig ausgereist
seien, weil sie als ältere Personen keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen
seien (vgl. a.a.O., F142). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die
Eltern einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wären, wenn sich die Gefähr-
dungslage tatsächlich wie vom Beschwerdeführer angegeben dargestellt
hätte.
6.2.2 Insgesamt ist dem SEM beizupflichten, soweit es feststellte, der Be-
schwerdeführer habe eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung auf-
grund der mutmasslich illegitimen Beziehung seines Bruders nicht zu plau-
sibilisieren vermocht. Es ist folglich auf dessen Begründung zu verweisen
(vgl. Verfügung S. 4).
6.3 Das SEM stellte ferner zu Recht fest, dass die exilpolitischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, das Vorliegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zu bejahen. Ge-
mäss Rechtsprechung des Gerichts vermögen niederschwellige Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste das Interesse der syrischen Behör-
den nicht auf sich zu ziehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2). Die in diesem Zu-
sammenhang durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
lassen erkennen, dass dieser gerade nicht als ernsthafter und potenziell
gefährlicher Regimegegner in Erscheinung getreten ist. Es ist somit davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten
keine Verfolgungsmassnahmen drohen.
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6.4 Zusammenfassend ist es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 und 7 oder
subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der
Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Voll-
zug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
nung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt
im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorlie-
gens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu
prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Zur Bezahlung der Kosten ist der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss zu
verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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