B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6030/2015
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge in
B._______ (Sudan) geboren, nachdem ihre Eltern aus Eritrea dorthin ge-
flüchtet seien, in welchem Land sie bis zu ihrer Ausreise wohnte. Am
14. Februar 2011 stellte sie auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum
ein Asylgesuch aus dem Ausland und ersuchte sinngemäss um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung.
A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 bewilligte das SEM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des
ordentlichen Asylverfahrens.
B.
B.a Am 30. März 2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein
und ersuchte gleichentags um Asyl nach. Am 19. April 2012 fand die Be-
fragung zur Person statt (SEM-Akte B10) und am 7. Mai 2014 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen (B16).
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie sei im Sudan
politisch aktiv gewesen und habe befürchtet, sie könnte entführt oder ver-
schleppt werden. Sie sei Mitglied der Eritrean Liberation Front-Revolutio-
nary Council (ELF-RC) gewesen und habe Flugblätter verteilt. Ihr Vater sei
im Jahr 2010 respektive 2006 von den eritreischen Sicherheitskräften nach
Eritrea verschleppt worden, und einer ihrer Brüder sei entführt, geschlagen
und wieder zurückgebracht worden. Aus Angst, ebenfalls entführt oder ver-
schleppt zu werden, so ihre Aussage an der Erstbefragung, sei sie im Jahr
2010 nach C._______ gezogen. In der Anhörung sagte sie, sie sei damals
nach C._______ gezogen, um dort zu studieren, wozu sie aber keine Ge-
legenheit bekommen habe. Sie habe erfahren, dass für Leute, die wegen
ihrer politischen Aktivität Probleme haben, die Möglichkeit bestehe, bei der
Schweizerischen Botschaft ein Einreisegesuch zu stellen.
Sie reichte Kopien von drei Flüchtlingsausweisen, einen Taufschein, ein
Schulabschlusszeugnis vom (…), eine Mitgliederkarte der ELF und Kopien
der Identitätskarten ihrer Eltern ein.
B.b Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Vollzuges vorläufig auf.
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C.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
25. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen
Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihr Asyl – eventualiter Zweitasyl im Sinne des Asylgesetzes – zu
gewähren, eventualiter sei sie wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel
reichte sie die Kopie eines Schreibens des Amts des Hohen Kommissars
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vom (…) und eine Fürsor-
gebestätigung vom (…) ein.
D.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom
15. Oktober 2015 gut und ordnete der Beschwerdeführerin lic. iur. LL.M.
Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015, welche
der Beschwerdeführerin am 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht
wurde, ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen fest und wies
darauf hin, dass dem Rechtsvertreter am 23. Oktober 2015 antragsgemäss
Akteneinsicht gewährt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehält-
lich nachstehender Erwägung einzutreten.
1.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, eventuell sei ihr Zweitasyl zu ge-
währen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein,
was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sol-
len. Die Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG war nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Daher ist auf den Antrag, der
Beschwerdeführerin sei Zweitasyl zu gewähren, nicht einzutreten.
1.3.2 Da das SEM die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat – welche Anordnung das Bun-
desverwaltungsgericht für den Fall einer Beschwerdeabweisung akzeptiert
(vgl. Art. 62 Abs. 2 f. VwVG) – und die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf
den entsprechenden Eventualantrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Asylrechts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
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bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen im Su-
dan seien als Verfolgung in einem Drittstaat zu würdigen. Es stelle jedoch
fest, dass sie im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfol-
gung in ihrem Heimatstaat Eritrea habe, weshalb davon ausgegangen wer-
den könne, dass sie dort grundsätzlich Zuflucht finden könnte. Eine Prü-
fung der Asylrelevanz der geltend gemachten Nachteile im Sudan erübrige
sich demnach, so dass darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitselemente in diesen Vorbringen einzugehen.
Im vorliegenden Fall würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters
und dessen Verschleppung oder der Mitnahme ihres Bruders S. in abseh-
barer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen hätte ausgesetzt sein
können. Sie habe erklärt, bis zur Ausreise weder nach Erhalt der Benach-
richtigung, dass ihre Familie aufpassen müsse, noch nach der Mitnahme
ihres Bruders irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Ihre Mutter und
Geschwister würden nach wie vor in B._______ leben und hätten abgese-
hen von der vorgebrachten zweimaligen Mitnahme ihres Bruders mit kei-
nen grösseren Problemen zu kämpfen. Die geltend gemachten politischen
Aktivitäten ihres Vaters und ihrer Familie und die damit verbundene schrift-
liche Benachrichtigung seien demnach mit keinen weiteren negativen Kon-
sequenzen verbunden gewesen. Aufgrund dieser Sachlage sei nicht er-
sichtlich weshalb sie deswegen eine asylerhebliche Verfolgung zu befürch-
ten hätte. Dieses Vorbringen sei somit nicht asylrelevant.
Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien im Übrigen widersprüchlich, un-
substantiiert und unglaubhaft. In ihrem Auslandgesuch und der Anhörung
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habe sie beispielsweise angegeben, ihr Vater sei im Jahr 2006 verschleppt
worden, in der Befragung dagegen gesagt, dies sei im Oktober 2010 ge-
wesen. Im Auslandgesuch habe sie zudem angegeben, Treffen der ELF
organisiert, Neuigkeiten über den Feind gesammelt und einen Beitrag zu
Flugblättern, Festen, Magazinen und T-Shirts geleistet zu haben. Zudem
sei sie Teamleiterin in der Partei gewesen und habe betreffend ihre politi-
sche Arbeit eine letzte Warnung erhalten. In der Befragung zur Person und
insbesondere in der Anhörung habe sie auf mehrmalige Nachfrage ledig-
lich erwähnt, dass sie Flugblätter verteilt und bedruckte T-Shirts angehabt
habe. Auch sei die schriftliche Benachrichtigung nach der Verschleppung
ihres Vaters an ihre gesamte Familie gerichtet gewesen, weitere Benach-
richtigungen habe es nicht gegeben. Infolge dieser widersprüchlichen und
unsubstantiierten Darstellung könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie im
Sudan wegen ihres Vaters respektive ihres politischen Engagements asyl-
beachtliche Probleme gehabt habe.
Da sie im Sudan geboren sei und nie in Eritrea gelebt habe, bestehe kein
begründeter Anlass zur Annahme, sie hätte dort inskünftig staatliche Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten. Da sie nicht in Eritrea gelebt und das
Land folglich nicht illegal verlassen habe, sei auch nicht davon auszuge-
hen, dass die eritreischen Behörden ihr eine regimefeindliche Haltung oder
Landesverrat unterstellen würden. Eine asylrelevante Gefährdung liege
demnach nicht vor.
4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die vorinstanzliche Argumenta-
tion sei widersprüchlich und verkenne die Verhältnisse für Angehörige po-
litisch aktiver Familien in Eritrea. Es sei bekannt, dass sämtliche Familien-
mitglieder im Sinne einer Sippenhaft Repressalien durch das eritreische
Regime zu befürchten hätten, wenn ein Familienmitglied regimekritisch
aufgefallen sei, das Land verlassen habe und die oppositionelle Tätigkeit
im Exil fortsetze. Selbst wenn der Arm des eritreischen Regimes auf suda-
nesischem Boden schwach sei, lasse sich daraus nicht ableiten, die Situa-
tion sei dieselbe wie bei der Rückkehr einer Regimekritikerin nach Eritrea.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des politischen Engagements ihres
Vaters sowie der restlichen Familie einer Reflexverfolgung ausgesetzt und
verfüge auch selbst über ein politisch exponiertes Profil, so dass sie bei
einer allfälligen Einreise nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung
hätte. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sie zur politischen Tätigkeit ihrer
Familienangehörigen und zu den Gründen für die Flucht aus Eritrea zu be-
fragen, was bezüglich Reflexverfolgung von Bedeutung gewesen wäre.
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Bereits während der Anhörung habe sie klargestellt, dass ihr Vater im Jahr
2006 verschleppt worden sei. Die unzutreffende Angabe in der Befragung
zur Person beruhe offenbar auf einem Missverständnis und dürfe nicht
überbewertet werden. Auch zum angeblichen Widerspruch hinsichtlich ihrer
Tätigkeiten in der ELF habe sie bereits Stellung nehmen können. Ihre dies-
bezügliche Aussage, dass sie klein gewesen sei und Flugblätter verteilt
habe, sei äusserst unklar ausgefallen und hätte erneut erfragt werden müs-
sen, was jedoch nicht erfolgt sei. Zudem greife die Argumentation, wonach
sie auf erneute Nachfrage lediglich angegeben habe, Flugblätter verteilt
und bedruckte T-Shirts getragen zu haben, zu kurz, zumal sie schon in der
Befragung zur Person angegeben habe, ausserdem eritreischen Frauen
erklärt zu haben, dass das eritreische Regime diktatorisch geführt werde
und ersetzt werden müsse. Auch in der Anhörung habe sie gesagt, dass
sie die T-Shirts nicht nur getragen, sondern auch verteilt habe. Die Frage,
ob dies die einzigen Tätigkeiten gewesen seien, habe sie zwar bejaht, dies
später aber präzisiert. Sie habe auch Magazine verteilt und sei Teamleiterin
einer Jugendgruppe gewesen. Sie habe ihre Tätigkeiten somit ausführli-
cher beschrieben als von der Vorinstanz dargelegt. Dass die Beschreibung
nicht akribisch genau mit derjenigen im Auslandgesuch übereinstimme,
könne nicht als Widerspruch oder unsubstanttierte Aussage ausgelegt wer-
den. Die unterschiedlichen Angaben zu den Adressaten der Benachrichti-
gung würden sich durch ihre schlechten Englischkenntnisse erklären las-
sen. Sie habe die Aussage im Auslandgesuch, wonach ihr die Benachrich-
tigung übergeben worden sei, erst anlässlich der Anhörung präzisieren
können. Da die gesamte Familie politisch aktiv gewesen sei, sei das
Schreiben an alle Familienmitglieder gerichtet gewesen. Sie habe sich
diesbezüglich nicht widersprochen.
Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende
Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten in ihren Aussagen habe sie
entkräften können, bestimmte andere Unklarheiten hätten bei pflichtge-
mässem Nachfragen ausgeräumt werden können. Dass dies versäumt
worden sei, dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden. Die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen sei insgesamt zu bejahen.
Es sei allgemein bekannt, dass es in Eritrea regelmässig zu willkürlichen
Verhaftungen und Verfolgung durch das Regime komme. Dies gelte auch
für Familienmitglieder von Regimeflüchtlingen. Die politische Aktivität ihrer
Familie, insbesondere ihres Vaters, sei durch die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft durch das UNHCR belegt. Aufgrund der Verschleppung
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und Inhaftierung ihres Vaters sei offensichtlich, dass die eritreischen Be-
hörden über dessen Engagement Bescheid wüssten. Darüber hinaus hät-
ten ihre Eltern Eritrea verlassen und würden deshalb als Regimeflüchtlinge
betrachtet. Aufgrund der Spionagetätigkeit des eritreischen Regimes und
allfälliger Aussagen ihres Vaters während seiner Haft sei es wahrschein-
lich, dass die Behörden vom regimekritischen Engagement der Familie
wüssten. Sie würde daher Gefahr laufen, bei einer Rückkehr festgenom-
men und zu ihren Familienmitgliedern sowie zu ihren eigenen Aktivitäten
befragt zu werden. Die zweimalige Mitnahme ihres Bruders zeige die Ak-
tualität der Bedrohung. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren
Einwänden nicht gelang, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprü-
che aufzulösen. Es mag zwar zutreffen, dass die Angabe in der Befragung
zur Person, ihr Vater sei im Oktober 2010 verschleppt worden, auf einem
Missverständnis beruht, zumal die Formulierung, dass "eines Tages" auch
der Bruder S. entführt und später wieder zurückgebracht worden sei, wo-
rauf sie am 1. Dezember 2010 nach C._______ gegangen sei, auf eine
längere Dauer zwischen den beiden Entführungen hindeutet. Die wider-
sprüchlichen Angaben zu ihren Aktivitäten für die ELF lassen sich indessen
nicht sinnvoll erklären. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ergibt
sich aus ihren Aussagen nicht, dass dazu weitere Nachfragen notwendig
gewesen wären. Sie wurde zweimal ausdrücklich gefragt, ob das Verteilen
von Flugblättern beziehungsweise dies sowie das Tragen und Verteilen von
T-Shirts die einzige Tätigkeit gewesen sei, welche sie ausgeführt habe (vgl.
B16 F88 f.), was sie ausdrücklich bejahte. Auf Vorhalt bestätigte sie ihre
früheren Angaben, wonach sie auch Magazine verteilt habe und Teamlei-
terin – aber keine führende Person – gewesen sei (vgl. B16 F123 f.). Es ist
aber nicht ersichtlich, weshalb sie diese weitergehenden Tätigkeiten nicht
von sich aus vorbrachte. Sie sind daher zu bezweifeln. Zudem sind ihre
Ausführungen zu den Tätigkeiten für die Partei zu oberflächlich und unsub-
stantiiert ausgefallen, um auf eine engagierte Betätigung innerhalb der Par-
tei schliessen zu lassen. Angesichts ihrer Aussagen in der Anhörung und
der Argumentation in der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, dass
die Benachrichtigung, welche die Familie nach der Verschleppung des Va-
ters erhalten habe, speziell gegen die Beschwerdeführerin gerichtet gewe-
sen wäre. Der mehrfache Hinweis auf die Unmöglichkeit, in C._______ zu
studieren (vgl. A1 S. 2, A6 S. 3, B16 F83 und F90), und die Aussage, sie
sei zu diesem Zweck nach C._______ gezogen (vgl. A1 S. 2, B16 F83),
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lassen weitere Zweifel an ihren vorgebrachten Ausreisegründen aufkom-
men.
Sie vermochte somit weder ein besonderes politisches Engagement glaub-
haft zu machen, welches ein Interesse an ihrer Person zur Folge gehabt
hätte, noch ist ersichtlich, dass sie persönlich Reflexverfolgung zu befürch-
ten hätte oder ihre Familienmitglieder tatsächlich von asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen betroffen gewesen seien. Vielmehr ist davon auszu-
gehen, dass ihr nach der vorgebrachten Verschleppung ihres Vaters keine
asylrechtlich relevanten Benachteiligungen drohten.
5.2 Die Beschwerdeführerin ist im Sudan geboren und aufgewachsen und
hat sich nie in ihrem Heimatstaat Eritrea aufgehalten. Sie reiste demzufolge
nicht illegal aus dem Land aus und entzog sich nicht der Wehrdienstpflicht.
Angesichts ihres als marginal zu bezeichnenden politischen Engagements
im Sudan (vgl. vorstehend E. 5.1) ist nicht davon auszugehen, die eritrei-
schen Behörden hätten ein Verfolgungsinteresse an ihr respektive über-
haupt Kenntnis von ihren Tätigkeiten erlangt. Wie das SEM richtigerweise
festhielt, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie
aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters und dessen Verschlep-
pung oder aufgrund der Mitnahme ihres Bruders in absehbarer Zukunft
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte.
Die Argumentation in der Beschwerde, Familienmitglieder von regimekriti-
schen Eritreern, welche das Land verlassen hätten und exilpolitisch aktiv
seien, müssten Repressalien durch das eritreische Regime befürchten,
geht insoweit fehl, als dies für die Familie der Beschwerdeführerin nicht
zutrifft. Vorliegend befindet sich der regimekritische Vater in Eritrea, mut-
masslich noch immer in einem Gefängnis, während die restlichen Familien-
angehörigen im Sudan blieben. Nachdem ihr Vater bereits in den Händen
der eritreischen Behörden ist, muss die Beschwerdeführerin nicht befürch-
ten, von diesen verfolgt zu werden, damit sie ihres Vaters habhaft würden.
Das Vorliegen einer Reflexverfolgung ist daher zu verneinen.
Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin
eine Bedrohung für das eritreische Regime darstellt und deswegen oder
aufgrund der Inhaftierung ihres Vaters bei einer Rückkehr nach Eritrea in
asylrelevanter Weise gefährdet wäre.
5.3 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen
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Seite 10
gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte.
Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich,
regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid des SEM vom 25. August
2015 wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Nachdem der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar aus-
zurichten. Der Rechtsvertreter hat, entgegen seiner Verpflichtung gemäss
Art. 14 Abs. 1 VGKE (vgl. auch Verfügung vom 15. Oktober 2015 S. 3),
keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand ist deshalb aufgrund der Akten
abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen
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Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE) ist Tarig Hassan
für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von Fr. 750.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub