B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6030/2017
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Zwischenverfügung des SEM vom 1. September 2017,
Verfügung des SEM vom 13. September 2017 / N (…).
E-6030/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 12. Januar
2014 in die Schweiz ein und ersuchte am 13. Januar 2014 um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2014, der An-
hörung vom 21. August 2014 und der ergänzenden Anhörung vom
18. Februar 2015 begründete der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem
Heimatland und sein Asylgesuch damit, am (…) in B._______ Zeuge des
Tötungsdelikts an seinem Freund C._______ durch zwei Unbekannte ge-
wesen zu sein. Nachdem er jahrelang unbehelligt geblieben sei, habe die
Täterschaft, respektive hätten zwei zivil gekleidete Beamte der Sri Lanka
Army (SLA) im Juni und Juli 2013 am Wohnort seiner Mutter vorgespro-
chen und nach ihm gefragt. Einen der SLA-Beamten habe er damals als
Täter des Tötungsdelikts erkannt (A3 Ziff. 7.01, 2.01, 3.01; A10
F3/F28/F53 f.; A14 F61 ff./F81).
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, der eine Bruder habe als
Verkäufer einer (…) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gear-
beitet (A14 F8 ff./F15 ff.). Ein Cousin und eine Cousine seien Mitglieder der
LTTE gewesen, wobei sein Cousin von der SLA in B._______ umgebracht
und seine Cousine nach dem Aufenthalt in einem Internierungslager der
LTTE freigelassen worden sei (A14 F35 ff.). Weitere familiäre Verbindun-
gen zu den LTTE hätten nicht bestanden. Er selbst habe ab 2004 – unge-
fähr für ein Jahr – zweimal wöchentlich der LTTE Esspakete ausgehändigt
(A14 F42 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete deren Vollzug an.
C.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-2877/2016 vom 1. Dezember 2016 abge-
wiesen. Die Abweisung begründete es mit der Unglaubhaftigkeit der
Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Der auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Todesschein seines Freundes bestätige die Todesart, nicht hin-
gegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort oder einen Kau-
salzusammenhang zwischen der Tötung und den Besuchen bei seiner
Mutter durch die angebliche Täterschaft. Die Vermutung, es habe sich bei
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den Personen um Zivilbeamte gehandelt, sei einerseits nicht stichhaltig be-
gründet und andererseits als nachgeschoben zu qualifizieren. Mangels
glaubhaft gemachter Risikofaktoren und aufgrund begünstigender Fakto-
ren erweise sich ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas
als zumutbar.
D.
Am 29. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung von
Ersatzreisedokumenten beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf be-
fragt.
E.
Am 27. August 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
neues Asylgesuch ein und begründete dies damit, dass durch die Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Zusammenhang mit der
Beschaffung von Ersatzreisepapieren neue Asylgründe geschaffen worden
seien. Ausserdem würden sich die aktuellen Entwicklungen der Sicher-
heitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 in asylrelevanter Weise auf sein Risi-
koprofil auswirken. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren, wie seine über
mehrere Jahre andauernden Unterstützungsleistungen zugunsten der
LTTE, die behördliche Suche aufgrund seiner Zeugeneigenschaft und der
daraus resultierende Eintrag auf einer „Stop-„ oder „Watch-List“, weshalb
er bei einer Rückkehr Verhaftung, Folter und allenfalls schwerwiegende
Massnahmen zu befürchten hätte.
Mit gleicher Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Ein-
sicht in die im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim
Generalkonsulat angefertigten Akten sowie um Auskunft betreffend die den
sri-lankischen Behörden übermittelten Daten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer beschränkte Einsicht in einzelne Aktenstücke und
lehnte gleichzeitig seinen Antrag ab, die sri-lankischen Behörden um Ak-
teneinsicht zu ersuchen.
G.
Auf die gegen diese Zwischenverfügung am 5. Oktober 2017 erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5679/2017 vom
12. Oktober 2017 mangels Bestehens eines tauglichen Anfechtungsob-
jekts nicht ein.
E-6030/2017
Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 13. September 2017 – eröffnet am 21. September 2017
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch sowie den Antrag ab, die sri-lan-
kischen Behörden um Datenlöschung zu ersuchen, wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren er-
hob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
I.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfü-
gung vom 1. September 2017 (Akteneinsichtsgesuch), als auch gegen die
Verfügung des SEM vom 13. September (Asylentscheid) ein.
Dabei beantragte er, die Verfügung vom 1. September 2017 sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche Akten im Zusammenhang
mit der Vorsprache und der Befragung des Beschwerdeführers beim sri-
lankischen Konsulat offenzulegen (Rechtsbegehren Ziff. 5). Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vor-
gehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abge-
wiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzu-
geben und zu erläutern, wie die Informationen im Zusammenhang mit der
Vorsprache für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert werden (Ziff. 6).
Hinsichtlich der Verfügung vom 13. September 2017 beantragte er, diese
sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 7). Eventuell sei die Verfügung
wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 8) oder
der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 9) aufzuheben. Eventuell sei
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen
(Ziff. 10). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen (Ziff. 11), eventuell sei die Verfügung in den Dipositiv-Ziffern 4
(Wegweisung) und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die Unzuläs-
sig oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen (Ziff. 12).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Sis-
tierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die sich stellenden daten-
schutzrechtlichen Fragen entschieden worden sei (Ziff. 2). Ihm sei weiter
E-6030/2017
Seite 5
vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die
gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der
Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren und ihm die Akten als Über-
setzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Ge-
währung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 4). Sodann
seien ihm die zuständigen Gerichtspersonen für die Behandlung des vor-
liegenden Verfahrens mitzuteilen und zu bestätigen, dass diese nach dem
Zufallsprinzip ausgewählt wurden (Ziff. 3). Schliesslich sei vorliegendes
Verfahren mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Be-
schwerdeverfahren betreffend Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang
mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka sowie
den Vorsprachen auf dem Generalkonsulat Sri Lankas in Genf zu koordi-
nieren (Ziff. 1).
Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer umfangreiche
Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (inklusive einem elektroni-
schen Datenträger mit Quellen) zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten zu können und teilte ihm den mit vorliegendem Ver-
fahren betrauten Spruchkörper mit. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6030/2017
Seite 6
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – bis
auf Nachfolgendes – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag um Koordination zahlreicher beim Bundesverwaltungs-
gericht hängiger Beschwerdeverfahren betreffend Sri Lanka ist nicht ein-
zutreten. Die Koordination der Rechtsprechung obliegt dem Gericht
(Art. 17 iV.m. Art. 25 VGG) und kann nicht von Aussenstehenden beantragt
werden.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-
zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie
der Wegweisung (Begehren Ziff. 2). Dies wird damit begründet, das vorlie-
gende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch daten-
schutzrechtliche Fragen, welche vorab zu beurteilen seien (Begründung
Ziff. 5). Zudem stelle sich die Frage, ob die Abteilung I des Bundesverwal-
tungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei (Begründung Ziff. 3).
2.2 Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über
Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- bezie-
hungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)
ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und
V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hän-
gigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die ange-
fochtene Verfügung nicht auf das Datenschutzgesetz gestützt war (vgl. Ur-
teil BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der
Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asyl-
gesuch vom 27. August 2017 um Akteneinsicht in die Vollzugsakten. Folg-
lich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im
Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG)
und es gelangt das VwVG zur Anwendung (A-5275/2015, E. 8.4.1 f.).
2.3 Der Antrag um Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung daten-
schutzrechtlicher Fragen ist folglich abzuweisen. Die Frage, inwiefern die
E-6030/2017
Seite 7
sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau ent-
spricht, kann für vorliegendes Verfahren offen bleiben. Der diesbezügliche
Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Begründung Ziff. 3.3.1) ist ebenfalls
abzuweisen.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots,
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der
Begründungspflicht.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
E-6030/2017
Seite 8
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.).
Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten ge-
zeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung
Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Be-
hörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).
Die Begründungspflicht ergibt sich ebenfalls aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV
normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG
ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende
Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je-
des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache
an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1;
140 II 262 E. 6.2; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des BVGer A‒3649/2014
E. 3.1.3; A‒6674/2014 vom 7. Dezember 2015 E. 4.2; A‒5664/2014 vom
18. November 2015 E. 3).
E-6030/2017
Seite 9
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Zwischenverfügung vom 1. Sep-
tember 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche
vorhandene Akten offenzulegen, welche im Zusammenhang mit der Vor-
sprache und der Befragung des Beschwerdeführers beim sri-lankischen
Konsulat vorhanden seien (Begehren Ziff. 5, Begründung Ziff. 3.4.3). Ge-
mäss Verfügung vom 1. September 2017 wurden alle Aktenstücke im
Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Der Beschwerdeführer beanstandet
die Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht. Auch ist nicht ersichtlich,
inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre, weshalb dieser An-
trag abzuweisen ist.
5.2 Der Beschwerdeführer macht ferner im Zusammenhang mit Art. 16 lit.
g des Migrationsabkommens mit Sri Lanka geltend, das SEM habe den
abgelehnten Antrag auf Erkundigung bei den sri-lankischen Behörden, in-
wiefern die den Beschwerdeführer betreffenden und übermittelten Daten
verwendet und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, in ungenügender
Weise begründet. Die Begründung sei einerseits völlig aus der Luft gegrif-
fen und beziehe sich andererseits nicht auf seinen Antrag, sich aktiv bei
den sri-lankischen Behörden über die Datenverwendung zu erkundigen.
Aufgrund der unklar bleibenden Ablehnungsgründe werde das Vorbringen
entsprechender Gegenargumente verunmöglicht. Die Zwischenverfügung
verletze Bundesrecht (Begründung Ziff. 3.3.2).
5.2.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Zwischenverfügung vom 1. September
2017 hinsichtlich dem Ersuchen, den sri-lankischen Staat gestützt auf
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen zur Offenlegung des Verwendungs-
zwecks erhaltener Daten aufzufordern, aus, Sri Lanka unterliege nicht
schweizerischem Datenschutzrecht. Es bestehe kein Anlass, seitens des
SEM bei den sri-lankischen Behörden die gewünschte Akteneinsicht zu be-
antragen.
5.2.2 Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrati-
onsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden um Einrei-
chung eines entsprechenden Gesuchs bei den sri-lankischen Behörden
auffordern. Sie hat ein allfälliges Gesuch direkt an den betroffenen Staat
zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j
ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017
vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Das diesbezügliche Akteneinsichtsge-
such (inklusive Übersetzung der Akten) ist abzuweisen. Auch ist keine Ver-
letzung der Begründungspflicht zu erblicken, da die Vorinstanz zur Genüge
E-6030/2017
Seite 10
auf das Migrationsabkommen hinweist. Es kann in diesem Zusammenhang
überdies nicht Sache des Gerichts sein, die Vorinstanz zur Erläuterung des
genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzu-
halten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informati-
onen einzuholen und sich über die Prozedere zu erkundigen. Der entspre-
chende Antrag (Begründung Ziff. 3.3.3) ist abzuweisen.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz habe ferner ihre Aktenführungspflicht verletzt, indem
die anlässlich der Befragung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat aus-
getauschten Informationen nicht dokumentiert wurden, obschon in den
Akten, und insbesondere in der angefochtenen Zwischenverfügung
vom 1. September 2017, Hinweise auf ein erstelltes Protokoll oder ein
Dokument bestehen würden (Eventualbegehren Ziff. 6, Begründung
Ziff. 3.4.3 f.). Ebenso weise die Tatsache, dass die SEM-Mitarbeiterin in
detaillierter Weise in jedem Einzelfall Auskunft geben könne, was am je-
weiligen Termin offengelegt worden sei, auf die Existenz eines Protokolls
oder ähnlichen Dokuments hin. Da die den Beschwerdeführer betreffenden
Daten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer späteren Verfolgung in
Sri Lanka dienen würden, sei der Gesprächsinhalt rechtserheblich und das
Vorhandensein entsprechender Akten aus beweistechnischen Gründen
zwingend. Aufgrund derer Entscheidrelevanz seien diese auch aus mate-
riellen Gründen nicht von der Aktenführungspflicht ausgenommen.
5.3.2 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 1. September 2017 aus, die
Befragung habe – wie üblich – ausschliesslich zwischen der Konsulin und
dem Beschwerdeführer stattgefunden und die Vertreterin des SEM habe
nur eine Anwesenheitskontrolle, nicht hingegen ein Protokoll geführt. Der
Konsulin sei einzig die Identitätskarte im Original zur Begutachtung vorge-
legt und anschliessend wieder in die Akten genommen worden. Weiterfüh-
rende Informationen seien nicht ausgetauscht worden, weder schriftlich,
noch mündlich.
5.3.3 Der Vorinstanz zu unterstellen, sie habe zu Unrecht die Existenz von
Protokollen verneint und die Einsichtnahme verweigert – was im Übrigen
einzig damit begründet wird, in den vorinstanzlichen Akten und im Schrei-
ben des sri-lankischen Generalkonsuls vom 12. Juli 2017 sei von einem
„Interview“ die Rede – ist nicht haltbar. Der Umstand, dass der Beschwer-
deführer interviewt worden ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieses
Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet oder protokolliert wurde. Den
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Seite 11
Akten ist entsprechend auch nichts zu entnehmen, weshalb auch die Ak-
tenführungspflicht nicht verletzt wurde. Allfällige Notizen der Konsularmit-
arbeiterin über das Gespräch sind vom SEM nicht aufzunehmen. Hinzu
kommt, dass standardisierte Abläufe – wie eine Vorsprache auf einer Bot-
schaft beziehungsweise einem Konsulat, mit dem einzigen Ziel, ein Reise-
papier, ein Laissez-Passer, einen Notpass oder dergleichen ausstellen zu
lassen, zu dessen Erhalt tatsächlich nur eine geringe Anzahl Dokumente
überhaupt tauglich sind (Identitätsausweis, Geburtsurkunde, abgelaufene
Pässe, etc.) – gerade nicht derart aussergewöhnlich sind. Der Vorwurf, die
anwesende Mitarbeiterin des SEM hätte sich aufgrund der Anzahl anwe-
sender, abgewiesener Asylsuchender kaum an Details erinnern können,
weshalb von der Anfertigung einer Aktennotiz oder eines Protokolls auszu-
gehen sei, geht folglich ins Leere. Das Rechtsbegehren des Beschwerde-
führers, das SEM zur Stellungnahme betreffend die Rekonstruktion der
Vorsprache im Einzelfall aufzufordern, ist demnach abzuweisen. Mithin be-
steht keine Veranlassung eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen
(Begehren Ziff. 5).
5.4
5.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör, weil das SEM seinen Antrag auf Durchführung einer
Anhörung zum neu geltend gemachten, asylrelevanten Sachverhalt abge-
lehnt habe (Begehren Ziff. 8, Begründung Ziff. 5.2).
5.4.2 Der Beschwerdeführer reichte sein zweites Asylgesuch nach etwas
mehr als einem Jahr – und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c
AsylG – seit Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids
vom 7. April 2016 ein. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person
vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.3). Das SEM hat daher zu Recht von einer erneuten Anhö-
rung abgesehen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Gesuch und in
der Beschwerde seine Verfolgungsvorbringen ausführlich dargelegt. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 97 AsylG nur dann zur Anwen-
dung kommt, wenn die betroffene Person bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere nicht mitwirkt (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
5.5
5.5.1 Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (Begehren
Ziff. 9, Begründung Ziff. 5.3) und Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts
(Begehren Ziff. 10, Begründung Ziff. 5.4) dadurch verletzt, dass sowohl die
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Seite 12
Vorbringen bezüglich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat, als auch der gesamte Sachverhalt aus dem vorangegangenen Asyl-
gesuch vollständig ausgelassen worden und es vom SEM unterlassen wor-
den sei, sämtliche neuen Asylvorbringen aufgrund der aktuellsten Entwick-
lungen in Sri Lanka zu beurteilen. Diese hätten einen direkten Bezug zum
Beschwerdeführer (das Ende Juli 2017 vom High Court Vavuniya ergan-
gene Urteil hinsichtlich früherer LTTE-Unterstützer oder die beim Be-
schwerdeführer zahlreich vorhandenen Risikomerkmale [die tamilische
Ethnie, die LTTE-Unterstützung, seine Zeugeneigenschaft von Menschen-
rechtsverletzungen, der langjährige Aufenthalt in einem Diasporaland, der
Umstand fehlender Reisepapiere]). Unberücksichtigt seien auch die im
Rahmen von Rückschaffungen im November 2016 erfolgten Ereignisse
(Befragungen durch das Criminal Investigation Departements [CID], veröf-
fentlichte Medienberichte zu erfolgten Rückschaffungen unter Angabe der
Namen von Deportierten) sowie zwei Verfolgungsfälle nach Rückschaffun-
gen aus der Schweiz im Jahr 2017.
5.5.2 Was das Kernvorbringen, die durch die Vorsprache neu geschaffene
Verfolgungssituation, betrifft, hat das SEM dieses abgehandelt und in ge-
nügender Weise dargelegt, dass sich aufgrund des standardisierten Ver-
fahrens zur Personenidentifizierung und dem Erhalt von Ersatzreisepapier-
beschaffungen keine neue Gefährdungslage ergebe. Eine sachgerechte
Anfechtung des Entscheids war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres
möglich. Was schliesslich die Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka
angeht, vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Würdigung des
Sachverhalts mit der Begründungspflicht der Vorinstanz. Auch ist nicht zu
erkennen, welchen Sachverhalt das SEM weiter abzuklären gehabt bezie-
hungsweise falsch erhoben hätte. Eine Verletzung der diesbezüglichen
Pflichten ist nicht zu erkennen. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots
wird nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid
aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Die diesbezügli-
chen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen.
6.1 Der Beschwerdeführer moniert gestützt auf Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen seien von der Schweiz Daten an Sri Lanka übermittelt worden,
welche dort eine Verfolgung der betreffenden Personen auszulösen ver-
mögen, was einerseits nicht dem Zweck des Abkommens entspreche und
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andererseits im Widerspruch zu Art. 97 Abs. 3 AsylG stehe. Während das
Migrationsabkommen beispielsweise die Weitergabe besuchter Schulen
erlaube, sei dies im Asylgesetz nirgends erwähnt. Trotz wiederholter Hin-
weise, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung verwendete „Declara-
tion Form“ gegen die Bestimmungen des Migrationsabkommens
verstosse, sei von der Vorinstanz pauschal und aktenwidrig behauptet wor-
den, es seien ausschliesslich Personendaten übermittelt worden, welche
der Ersatzpapierbeschaffung dienen würden. Die Erhebung der Daten
diene jedoch einzig dem Zweck, bei entsprechenden Verdachtsmomenten
und einer eingeleiteten Ermittlung zusätzliche Informationsquellen für die
sri-lankischen Behörden zu schaffen.
6.2 Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
enthält eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländi-
schen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person
übermittelt werden dürfen. Soweit sie zur Identifikation einer Person dien-
lich sind, können gemäss Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG weitere Daten – nebst
den in Bst. a-c und e-g genannten Daten – übermittelt werden. Überein-
stimmend hierzu hält Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen fest, dass über-
mittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der
rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevorausset-
zungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem
erlaubt Art. 16 Bst. c ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der be-
troffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt
es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig
abgewiesenen Asylgesuch. Die mit dem Ersuchen der Vorinstanz an das
sri-lankische Generalkonsulat vom 10. Mai 2016 zwecks Ausstellung eines
Ersatzreisedokuments erfolgte Datenweitergabe („Application for Identifi-
cation“ unter Beilage des offiziellen Formulars „Declaration Form“, welches
ebenfalls die Angabe besuchter Schulen verlangt [V4/13]) war rechtmäs-
sig. Ein Rückschluss auf den asylrechtlichen Status lässt sich auch auf-
grund der ebenfalls routinemässig weitergeleiteten N-Nummer ebenfalls
nicht ziehen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 E.
2.5.2 mit weiterem Verweis). Es liegt demnach keine Verletzung von Art.
97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Migrationsabkommen vor.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.1 Das SEM begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat nach einem negativen Asylentscheid
diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreise-
papierbeschaffung. Diese ermögliche den sri-lankischen Behörden abzu-
klären, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige sei und
ob die angegebene Identität korrekt sei. Im Rahmen dieser Papierbeschaf-
fung würden dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der be-
troffenen Person übermittelt und die Ausstellung eines sri-lankischen Er-
satzreisepapiers beantragt. Das standardisierte und langjährig erprobte
Verfahren werde durch das Migrationsabkommen geregelt. Es würden aus-
schliesslich Personendaten bekannt gegeben, welche dem Zweck der Er-
satzreisepapierbeschaffung dienen, die Datenschutzbestimmungen nach
Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG seien vollumfänglich eingehalten und die
Personendaten würden nicht länger aufbewahrt, als es für die Realisierung
des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforder-
lich sei. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
seien keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden und das Vor-
liegen begründeter Furcht vor Verfolgung sei somit zu verneinen. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen würden sich auf die allge-
meine Lage in Sri Lanka sowie auf Ereignisse beziehen, die nicht direkt im
Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer persönlich stehen.
E-6030/2017
Seite 15
8.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe den sri-lan-
kischen Behörden kritische Daten übermittelt und ihn bei der Vorsprache
auf dem Generalkonsulat – nebst Fragen zu seiner Person oder dem Aus-
reisegrund – ebenfalls zu ehemaligen Schulen befragt. Aus der Übermitt-
lung von Daten zu erfolgten Schulbesuchen ergebe sich eine Verfolgungs-
gefahr, da solche für die sri-lankischen Sicherheitskräfte die beste Zu-
gangsmöglichkeit zu Informationen wie beispielsweise die familiären Hin-
tergründe, Probleme der Familie oder weitere kritische Zusammenhänge,
biete. Ferner könnten damit frühere (durch die Schulleitung registrierte)
Aktivitäten zugunsten der LTTE ausfindig gemacht werden (Begründung
Ziff. 3.2). Anlässlich der Vorsprache sei der Beschwerdeführer ferner nach
dem Wohnort seiner Mutter gefragt worden, woraufhin der Hinweis gefolgt
sei, er habe sich seit Langem ruhig verhalten. Daraus gehe hervor, dass
die sri-lankischen Behörden bereits vor diesem Gespräch einen Back-
groundcheck vorgenommen hätten und sowohl über seine frühere Unter-
stützungsleistungen zugunsten der LTTE von 2002 bis 2006, als auch
über seine Eigenschaft als Zeuge informiert gewesen seien (Begründung
Ziff. 4). Die Behörden würden bei einem solchen – durch den politischen
Backgroundcheck erfahrenen – Engagement auch von einer späteren Ver-
bundenheit mit der LTTE ausgehen. Zudem habe er sich gegenüber dem
Konsulatsangestellten nicht bereit erklärt, freiwillig nach Sri Lanka zurück-
zukehren, womit er sich endgültig verdächtigt gemacht habe. Es sei des-
halb davon auszugehen, dass dies zumindest mit einem Eintrag in der
„Watch List“ Niederschlag gefunden habe. Spätestens nach der Vorspra-
che sei den sri-lankischen Behörden sein politisches Profil, sein familiärer
LTTE-Hintergrund, seine politische Vergangenheit und die dortige Fahn-
dung nach ihm bekannt gewesen (Begründung Ziff. 5.3). Ein kürzlich vom
High Court in Vavuniya gefälltes Urteil zeige, dass Personen, die – wie der
Beschwerdeführer – in irgendeinem Zusammenhang mit den LTTE stehen,
jederzeit behördlich verfolgt werden könnten (Begründung Ziff. 5.4.5,
S. 29). Erfahrungsgemäss würden die sri-lankischen Behörden Verhöre
durchführen, Ermittlungen weiterführen und versuchen, den Beschwerde-
führer wegen seiner Qualität als Zeuge einer schweren Menschenrechts-
verletzung mit einer Anklage zum Schweigen zu bringen (a. a. O. S. 31).
Schliesslich weise der Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren auf
(die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die eigene LTTE-Unterstüt-
zungstätigkeiten, seine Zeugeneigenschaft, der langjährige Aufenthalt in
einem Diasporaland, das Fehlen gültiger Reisepapiere und die zwangs-
weise Rückschaffung; a. a. O S.33).
E-6030/2017
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8.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorsprache auf dem
sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und der im Zusammenhang mit der
Ersatzreisepapierbeschaffung den heimatlichen Behörden übermittelten
Daten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
8.4 Wie unter E. 6 ausgeführt, wurden den sri-lankischen Behörden nur zu-
lässige und zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendige Daten
übermittelt, wobei es sich dabei um ein standardisiertes, lange erprobtes
und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Was die Ausreisegründe des
Beschwerdeführers aus Sri Lanka angeht (die behördliche Suche aufgrund
seiner angeblichen Zeugeneigenschaft) qualifizierte das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Urteil E-2877/2016 als unglaubhaft (vgl. a. a. O.
E. 7.2), weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei
deshalb durch seine Vorsprache beim Generalkonsulat ins Visier der sri-
lankischen Behörden geraten. Daran ändert auch nichts, dass er gegen-
über der befragenden Person erklärt habe, nicht freiwillig nach Sri Lanka
zurückkehren zu wollen, kann es doch dafür verschiedene Gründe geben.
Soweit er nun vorbringt, es bestünden aufgrund der Fragen seitens der
Konsularmitarbeiterin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die heimatlichen
Behörden über seine LTTE-Unterstützungen im Bilde seien, wurde im Urteil
E-2877/2016 auch eine Nähe zu den LTTE als nicht glaubhaft betrachtet.
Anlässlich der Anhörung führte er bezüglich familiärer LTTE-Verbindungen
zwar aus, ein Bruder habe in einer (…) der LTTE gearbeitet (A14 F8 ff.)
und deshalb Probleme bekommen. Zudem seien ein Cousin und eine Cou-
sine Mitglieder der LTTE gewesen, wobei sein Cousin von der Sri Lanka
Army (SLA) umgebracht und (A14 F37 ff.) seine Cousine aus einem Inter-
nierungslager freigelassen worden sei (A14 F35). Während deren Mitglied-
schaft habe der Beschwerdeführer aber kaum Kontakt zu ihnen gepflegt
(A14 F30 ff.). Darüber hinaus hätten keine Verbindungen zu den LTTE be-
standen. Im Übrigen trug der Beschwerdeführer zu seinen eigenen Aktivi-
täten vor, er habe ab 2004 ungefähr für ein Jahr zweimal wöchentlich für
die LTTE Esspakete ausgehändigt (A14 F42 ff.). Dass er diese Unterstüt-
zung auf Beschwerdeebene nunmehr auf eine Zeitspanne von vier Jahren
erweitert (2002 bis 2006), spricht nicht zugunsten der Glaubhaftigkeit. Ins-
gesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgungsgefahr
überzeugend darzulegen, zumal er sich auf blosse Mutmassungen stützt.
Entgegen seinen Ausführungen, die im Übrigen durch nichts belegt wer-
den, kann nicht gesagt werden, es bestünden aus seiner Vorsprache auf
dem Generalkonsulat oder der in diesem Zusammenhang gestellten Fra-
gen konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung. Ebenfalls nichts zu seinen
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Seite 17
Gunsten abzuleiten vermag er aus dem erwähnten Urteil des Vavuniya
High Courts, dem ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer fehlt und mit
der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar ist, handelte es sich beim
Verurteilten offenbar erwiesenermassen um ein früheres LTTE-Mitglied der
Propagandaabteilung. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt auch den vor-
gebrachten Verhören und Medienartikeln im Anschluss an die im Novem-
ber 2016 erfolgten Rückschaffungen oder den Ereignissen nach Rück-
schaffungen im Jahre 2017 nicht zu Grunde (die Tötung des Bruders eines
zurückgeschafften, abgewiesenen Asylbewerbers infolge Verwechslung
sowie die Befragung einer Ausgeschafften nach deren im Exil lebenden
Bruder, welcher ein ranghohes LTTE-Mitglied gewesen sei und sich für den
Wiederaufbau engagiere).
8.5 Im Urteil E-2877/2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem
Risikoprofil des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei festge-
stellt, aufgrund der unglaubhaften Schilderungen habe er bei einer Rück-
kehr nicht zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, so
dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. An dieser Einschätzung än-
dern die neuen Vorbringen nichts. Bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft sei-
nes Bruders machte er nicht geltend, deswegen in irgendeiner Weise be-
helligt worden zu sein. Es besteht überdies auch kein Grund zur Annahme,
er werde künftig Schwierigkeiten wegen seinem Bruder oder weiteren Ver-
wandten (Cousin und Cousine väterlicherseits) haben, machte er einzig
geltend, ungefähr im Jahr 1998 zum Cousin befragt worden zu sein, ohne
indessen weitergehenden Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt
gewesen zu sein (A14 F37 ff./80). Der Beschwerdeführer selbst verneinte
politische Aktivitäten (A10 F82 f.), so dass nicht plausibel erscheint, wes-
halb ihm die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner (als unglaubhaft be-
urteilten) niederschwelligen LTTE-Tätigkeiten im schulpflichtigen Alter
heute unterstellen sollte, sich für die LTTE zu engagieren. Auch lässt sich
den Akten kein Hinweis darauf entnehmen, weshalb er auf der „Watch-List“
aufgeführt sein sollte. Alleine aus der Tatsache, der tamilischen Ethnie an-
zugehören und über keine Reisepapiere zu verfügen, lässt sich keine Ge-
fährdung ableiten. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Be-
schwerdeführer nach seiner knapp vierjährigen Landesabwesenheit und
zwei durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz ein ernsthafter Nachteil
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte.
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Seite 18
8.6 Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Umstände ist
nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr aufgrund
der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auszugehen. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei hierdurch
in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Das SEM hat somit zu
Recht verneint, aufgrund der Vorsprache seien keine neuen Gefährdungs-
elemente geschaffen worden und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
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mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte keine Befürchtung glaubhaft zu
machen, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den in einem völkerrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus
den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre, zumal keine Gefährdung aufgrund seiner
Vorsprache auf dem Generalkonsulat glaubhaft gemacht werden konnte
(vgl. oben E. 6.3). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige
Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist.
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Seite 20
10.3.2 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeitskriterien kann auf das
Urteil E-2877/2016 E. 9.2 verwiesen werden, wonach der aus D._______
(Jaffna-Distrikt [Nordprovinz]) stammende Beschwerdeführer dort über ein
weiterhin bestehendes familiäres und soziales Netz (seine Ehefrau und die
gemeinsamen Kinder sowie seine Eltern leben weiterhin dort) zurückgrei-
fen kann. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und arbeitete bis
zu seiner Ausreise als Händler eines (…), so dass ein Anknüpfen an seine
frühere Tätigkeit und damit die längerfristige Sicherung einer wirtschaftli-
chen Existenz – womöglich mit anfänglicher Unterstützung seitens seiner
Familie – zumutbar erscheint. Auch in gesundheitlicher Hinsicht sprechen
keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Ein Vollzug
in die Nordprovinz ist somit im Lichte der genannten Rechtsprechung als
zumutbar zu beurteilen.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dabei dürfte vom heimatlichen Konsu-
lat in Genf auch heute wieder ein Laissez-Passer ausgestellt werden, nach-
dem ein solches bereits am 12. Juli 2017 zugesichert worden war.
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der überdurch-
schnittlich umfangreichen Beschwerdeschrift mit einer Vielzahl von Ausfüh-
rungen und Beilagen, die nicht direkt den Beschwerdeführer auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2], vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-4909/2017,
D-6025/2017, D-6041/2017).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: