B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6031/2008
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Jenny De Coulon,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 12. September 2008 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 19. März 2004 (Beschwerdeführerin) respektive
vom 18. Oktober 2004 (Beschwerdeführer) stellte das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der
Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2005 wies die Asylrekurskommission (ARK)
die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden in einem
gemeinsamen Urteil bezüglich des Asylpunktes ab. Gleichzeitig hiess sie
die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gut.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2005 nahm das BFM die Beschwerde-
führenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug vorläufig in
der Schweiz auf.
D.
Mit Schreiben vom 8. November 2006 reichten die Beschwerdeführenden
beim BFM ein "Gesuch um Wiedererwägung" ein und beantragten die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen,
und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren.
E.
Am 3. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführenden getrennt zu den neu
vorgebrachten Asylgründen angehört. Sie machten dabei vor allem exil-
politische Tätigkeit geltend.
F.
Mit Verfügung vom 12. September 2008 trat das BFM auf das als zweites
Asylgesuch qualifizierte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
renden nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitigt bestä-
tigte es die vorläufige Aufnahme vom 21. November 2005 und auferlegte
den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten.
G.
Mit Schreiben vom 22. September 2012 erhoben die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom
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12. November 2008 Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein.
I.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 nahm das BFM zur Beschwerde
Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Oktober
2008 wurde das Schreiben den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnah-
me zugestellt.
J.
Mit unverlangten Eingaben vom 21. Oktober 2008 und vom 1. Dezember
2008 reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche Belege für ihre exil-
politische Tätigkeit ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz
enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochte-
ne Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
2.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die verfügte
Wegweisung. Die Beschwerdeführenden sind zudem vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, weshalb auch der Wegweisungsvollzug nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
3.
3.1. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Bei der Prüfung, ob solche Hin-
weise auf eine Verfolgung vorliegen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im
Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Es kommt ein gegenüber der Glaub-
haftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asyl-
gesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung
ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53
E. 4.2).
3.2. Das damalige BFF verneinte mit Verfügungen vom 19. März 2004
(Beschwerdeführerin) respektive vom 18. Oktober 2004 (Beschwerdefüh-
rer) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte de-
ren Asylgesuche ab. Die damalige ARK wies die gegen diese Verfügun-
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gen gerichtete Beschwerde im Flüchtlings- und Asylpunkt mit gemeinsa-
mem Urteil vom 28. Oktober 2005 ab. Die Beschwerdeführenden haben
damit bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Daran ändert auch
nichts, dass sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen sind, weil es sich dabei um eine Er-
satzmassnahme handelt.
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren
exilpolitische Aktivitäten geltend, aufgrund deren sie bei einer Rückkehr
nach Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Der Be-
schwerdeführer brachte in der Anhörung vom 3. Juli 2007 vor, er sei Mit-
glied des (…) und der (…) und belegte dies mit einem Bestätigungs-
schreiben der (…). Im laufenden Jahr (…) habe er zwar noch an keinem
Treffen teilgenommen, im Jahr (…) habe er jedoch an einem Treffen teil-
genommen, an dem über die Situation in Eritrea berichtet worden sei.
Zudem habe er auch im (…) an einem Treffen teilgenommen. Bei beiden
Treffen habe ohne spezielle Aufgaben als treues Mitglied teilgenommen.
Zudem habe er im Jahr (…) an einer Demonstration teilgenommen, wo er
und andere Teilnehmer sich per Mikrofon gegen die diktatorische Herr-
schaft des eritreischen Präsidenten geäussert hätten. Die Beschwerde-
führerin brachte in ihrer Anhörung vom gleichen Tag vor, sie habe an ei-
nem Treffen der (…) teilgenommen.
4.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe die im ersten Asylverfahren geltend gemachte Ver-
folgung wegen politischer Aktivitäten in seinem Heimatland nicht glaub-
haft machen können. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entneh-
men, dass die eritreischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufgrund
dessen Aktivitäten in der Schweiz aufmerksam geworden seien. Die Be-
schwerdeführerin habe nur an einem einzigen Treffen teilgenommen. Aus
diesen Gründen erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
4.3. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift geltend,
die Kontrolle der exilpolitischen Aktivisten durch die eritreischen Sicher-
heitsbehörden sei umfassend. Aufgrund der massiven Überwachung
würden nicht nur jene Personen identifiziert und verfolgt, die als eine kon-
krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es
könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die eritreischen
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Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau
überwachen würden (diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführenden
auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr
2007). Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten bei
seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur
Folge, da er aufgrund seiner Teilnahmen an regimefeindlichen Anlässen,
Propaganda-Aktivitäten und seines unermüdlichen Einsatzes für eine
Demokratisierung Eritreas ein politisches Profil habe.
5.
5.1. Ergeben sich aufgrund des neuen Asylgesuchs Hinweise auf seit
dem ersten Asylentscheid eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG kein Nichteintretensentscheid treffen. Allein der Umstand,
dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylge-
such das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfas-
send dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeu-
tet indessen nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatis-
mus einzutreten wäre (BVGE 2009/53 E. 6). Vielmehr ist im Hinblick auf
die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter
Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kon-
textes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemach-
ten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6).
5.2. Vorab ist festzustellen, dass das erste Asylverfahren der Beschwer-
deführenden erst mit dem Urteil der damaligen ARK vom 28. Oktober
2005 abgeschlossen wurde. Deshalb ist die Teilnahme des Beschwerde-
führers an einer Demonstration im Jahr (…) im vorliegenden Verfahren
nicht zu berücksichtigen, da es sich um ein Ereignis handelt, das aus der
Zeit vor dem ersten Asylentscheid datiert. Der Beschwerdeführer hatte
Gelegenheit, dieses Vorbringen im ersten Asylverfahren geltend zu ma-
chen, was er auch tat (Eingabe der Beschwerdeführenden an die ARK
vom 13. Juli 2005, ARK-Akte 7).
5.3. Zur Begründung exilpolitischer Aktivitäten seit Abschluss des ersten
Asylverfahrens verweisen die Beschwerdeführenden auf eine Teilnahme
des Beschwerdeführers an einem Treffen des (…) im Jahr (…) und die
Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Treffen zu einem unbekann-
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ten Zeitpunkt. Zudem bringen die Beschwerdeführenden auf Beschwer-
deebene vor, sie hätten im (…) an einem Seminar einer eritreischen
Menschenrechtsaktivistin teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe im
(…) eine regimekritische Kundgebung mitorganisiert. Beide Ereignisse
belegen die Beschwerdeführenden mit Fotos (Beschwerde-Akte 6). Zu-
dem hätten sie im (…) an einer Veranstaltung von eritreischen Oppositi-
onsgruppen teilgenommen. Auch dies wird durch Fotos belegt (Be-
schwerde-Akte 8).
5.4. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass sich die eritreische
Regierung für ihre Staatsangehörigen im Ausland interessiert und insbe-
sondere deren Beziehungen zum Heimatland überwacht. Sicherlich trifft
zu, dass (auch) in der Schweiz politische Bewegungen von Eritreern be-
stehen, die sich intensiv mit der Situation in ihrem Heimatland beschäfti-
gen. Es liegen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die erit-
reische Regierung die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in
der Schweiz umfassend überwachen würde. Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass sich eritreische Staatsangehörige in besonderer Weise im
Exil politisch exponiert haben müssen, um von den heimatlichen Behör-
den als Gefahr für das politische System wahrgenommen zu werden und
gestützt darauf befürchten zu müssen, im Fall einer Rückkehr ins Heimat-
land mit einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes rechnen zu müssen.
Daran ändert auch das von den Beschwerdeführenden eingereichte Urteil
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2007 nichts, be-
schäftigt sich dieses doch hauptsächlich mit der Situation in Deutschland.
Es sind weder den Aussagen der Beschwerdeführenden noch den Akten
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführen an den
Veranstaltungen, an denen sie teilnahmen, mehr als eine passive Rolle
wahrnahmen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe an der Orga-
nisation einer Kundgebung mitgewirkt, ist nicht belegt und unglaubhaft.
Auf eine vorwiegend passive Rolle der Beschwerdeführenden deutet
auch hin, dass ihre Aussagen zu den Veranstaltungen, an denen sie teil-
genommen haben, oberflächlich und unsubstantiiert ausfielen. Auch die
eingereichten Bestätigungsschreiben der (…) bezüglich des Beschwerde-
führers und der (…) bezüglich beider Beschwerdeführenden deuten in
keiner Weise auf ein erhöhtes Engagement der Beschwerdeführenden
hin, handelt es sich doch offensichtlich um blosse Standardschreiben. Bei
den Treffen, an denen die Beschwerdeführenden teilnahmen, handelte es
sich zudem um kleine Veranstaltungen mit wenig Aussenwirkung, wes-
halb nicht ersichtlich ist, inwiefern die eritreischen Behörden von den Ak-
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tivitäten der Beschwerdeführenden hätten Kenntnis erlangt haben sollen.
Es bestehen denn auch keine Hinweise darauf, dass die eritreischen Be-
hörden auf die Beschwerdeführenden aufmerksam geworden wären. Seit
Ende 2008 haben die Beschwerdeführenden keine weiteren Eingaben an
das Bundesverwaltungsgericht gemacht (vgl. Mitwirkungspflicht in Art. 8
AsylG), womit davon ausgegangen werden kann, dass sie sich in dieser
Zeit nicht weiter politisch betätigt haben. Die Vorbringen sind damit zum
Vornherein nicht geeignet, eine neu eingetretene asylrelevante Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
glaubhaft zu machen.
5.5. Zusammenfassend ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise
auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu
begründen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht aufgrund von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfü-
gung vom 26. September 2008 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, ist von der Erhebung von Kosten abzusehen
(Art. Art. 65 Abs. 1 VwVG)
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
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