B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-603/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Ungarn);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. November 2015 um Asyl in der
Schweiz nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 9. September 2015 be-
reits in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 20. November 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen
Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) und einer möglichen Überstellung nach Ungarn sowie
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt.
B.
Am 22. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden ant-
worteten innert der festgelegten Frist nicht auf das Übernahmeersuchen,
weshalb gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die entsprechende Zustän-
digkeit an Ungarn überging.
C.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 – eröffnet am 25. Januar 2016 – trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb
gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Weg-
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weisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe er-
sichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
einen Selbsteintritt zu verfügen.
D.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es sei die Zuständig-
keit der Schweiz festzustellen und sein Asylgesuch materiell zu prüfen.
Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei (der
vorliegenden Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als
vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum
Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugs-
handlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Beiordnung eines Rechtsbeistandes, sowie
um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Beschwerde in
fine).
Bezüglich der Begründung der Beschwerde und der eingereichten Beweis-
mittel ist auf die Akten zu verweisen.
E.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. Februar 2016 setze das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, mit der Folge, dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und kein Kostenvor-
schuss erhoben. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
G.
Mit Verfügung vom 22. April 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das
SEM zur Vernehmlassung ein.
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H.
Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 nahm das SEM zur Beschwerdesa-
che Stellung.
I.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 repli-
zierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2016 auf die Ver-
nehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend zum heutigen Zeitpunkt um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist namentlich zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen und wel-
che die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1
Dublin-III-VO durchbrechen würden.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
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der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung
der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten
und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicher-
heit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden,
als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in so-
genannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO sowie die Fra-
gen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen
Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könn-
ten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zu-
rückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sach-
verhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentli-
chen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwer-
deinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bun-
desverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zu-
ständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vor-
gesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015
vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung
ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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6.
Soweit aus den Akten ersichtlich, sind dem Beschwerdeführer keine ent-
schädigungspflichtigen Parteikosten entstanden, weshalb keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die angefochtene Verfügung des SEM wird aufgehoben und die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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