Abtei lung V
E-6032/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter François Badoud
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, Serbien,
_______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 21. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisung /
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6032/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 27. Mai 2006 und reiste am 28. Mai 2006 in die Schweiz
ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum (vormals Empfangsstel-
le) des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 31. Mai 2006 fand
dort die Kurzbefragung statt, und am 6. Juni 2006 führte das BFM eine
direkte Bundesanhörung durch.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin, der
Ethnie der Serben angehörend und aus dem Dorf C._______ in der
Provinz D._______/Kosovo stammend, im Wesentlichen Folgendes
geltend: Zu Beginn des bewaffneten Konflikts im Kosovo sei die
Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach E._______,Serbien
gezogen. Ihr Vater (F._______, N_______) sei im Jahr 2002, ihre
Mutter und die beiden Geschwister (G._______, H._______ und
K._______, N_______) im Jahr 2004 zur Einreichung eines Asylge-
suchs in die Schweiz gereist. Sie selber sei bis Ende 2005 in
E._______ geblieben. Ihr damaliger Verlobter, der in der Schweiz
gelebt habe, sei für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Ende 2005
sei die Verlobung aufgehoben worden und sie sei zu ihren Grosseltern
mütterlicherseits nach L._______/D._______ gezogen. Weil niemand
mehr finanziell für sie aufgekommen und das Haus ihrer Familie in
C._______/D._______ zerstört worden sei und sie ausserdem ihre
Familie lange Zeit nicht mehr gesehen habe, habe sie ihren
Heimatstaat verlassen und sei über ihr unbekannte Länder am 28. Mai
2006 illegal in die Schweiz eingereist.
Zusammen mit ihrem Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin ihre
Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten.
B.
Am 27. August 2002 hatte der Vater und am 15. August 2004 die Mut-
ter und die beiden Geschwister der Beschwerdeführerin in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Das Asylgesuch des Vaters wur-
de mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2002, die Asylge-
suche der Mutter und der beiden Geschwister der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 4. November 2004 abgelehnt. Über die am 30. Sep-
tember 2002 und am 2. Dezember 2004 bei der Schweizerischen Asyl-
Seite 2
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rekurskommission (ARK) eingereichten Beschwerden wird ebenfalls
heute entschieden.
C.
Am 8. Juni 2006 ersuchte das BFM das Schweizerische Verbindungs-
büro in Prishtina um Abklärungen. Zum Abklärungsergebnis vom
19. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2006 das
rechtliche Gehör gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such der Beschwerdeführerin ab, verfügte deren Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2006 gegen
die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde bei der ARK ein und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Sinngemäss wurde ausserdem beantragt, es sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2006 setzte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses bis zum 11. August 2006.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist ein Gesuch um Ratenzah-
lung zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2006 verzichtete der zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
I.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 18. August 2006 an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid im We-
sentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG. Nachteile, welche
auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens-
bedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asyl-
beachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile seien auf die
schwierige Nachkriegssituation in Serbien zurückzuführen und letztlich
wirtschaftlicher Natur. Die Vorbringen seien daher asylrechtlich nicht
relevant. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten; demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde neh-
men keinen direkten Bezug auf die Ausführungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung. Vielmehr wird in allgemeiner Weise auf die schwierige
Situation der Serben im Kosovo hingewiesen. Ausserdem macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie könne nicht alleine in ihrem Dorf le-
ben, es gebe niemanden, der sie unterstützten würde. Ausserdem lebe
ihre ganze Familie in der Schweiz und sie möchte bei ihrer Familie
sein.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der
Vorinstanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standzuhalten vermögen.
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Aus dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention geht her-
vor, dass nur Flüchtling ist, wer den Schutz seines Landes nicht in An-
spruch nehmen kann oder in Folge bestimmter Befürchtungen nicht in
Anspruch nehmen will. Die Flüchtlingseigenschaft setzt also voraus,
dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist. Wer
nur in einem bestimmten Landesteil oder in einer bestimmten Region
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist, verfügt über eine so genann-
te inländische Fluchtalternative. Bezüglich Angehöriger einer bedroh-
ten Minderheit aus dem Kosovo geht das Bundesverwaltungsgericht in
Bestätigung der Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13
E. 4c S. 105) davon aus, dass diese über eine unter dem Blickwinkel
der Verfolgungssicherheit valable innerstaatliche Fluchtalternative im
Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo verfügen, was die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung be-
reits aus diesem Grund ausschliesst. Entsprechend könnte sich die
Beschwerdeführerin allfälligen Repressalien seitens der albanischen
Bevölkerungsmehrheit grundsätzlich durch die Wahl eines Wohnsitzes
in einer anderen Region ihres Heimatstaates entziehen, wo sie wirk-
sam vor allfälliger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und vor Ver-
treibung in ihre Herkunftsprovinz geschützt wäre. Das Vorliegen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur Nicht-
anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des
Asyls. Die (vorliegend zu verneinende) Frage der Zumutbarkeit des
Verbleibs am verfolgungssicheren Zufluchtsort ist demgegenüber unter
dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen
(vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführer als nicht asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu
erachten sind und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es – sofern die abgewiesenen Asylsuchenden nicht im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind – die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der
Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die
Beschwerdeführerin über keine derartige Bewilligung verfügt und auch
keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, steht die von
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der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer insbesondere unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83
Abs. 2, 3 und 4 AuG).
6.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiese-
nen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
(vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff., 2006 Nr. 6 E. 4.2) zu prüfen.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für
die Ausländerinnen oder Ausländer nicht zumutbar sein, wenn sie in
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Ferner ist von einer kon-
kreten Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr
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die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte
oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3
S. 114 mit weiteren Hinweisen). Die Bestimmung in Art. 83 Abs. 4 AuG
ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die
Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern
aus humanitären Gründen handelt.
7.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führerin als zulässig, auch würden weder die im Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumut-
barkeit der Rückführung nach Serbien sprechen. Die Beschwerdefüh-
rerin mache geltend, sie habe in finanzieller Not Ende 2005 aus Serbi-
en zu den Grosseltern mütterlicherseits in den Kosovo zurückkehren
müssen. Aus dem Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in
Prishtina sei hingegen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin letzt-
mals im Jahre 2005 für einige Tage im Kosovo zu Besuch gewesen sei.
Entgegen ihren Aussagen habe sie offensichtlich in
E._______,Serbien gelebt, wo auch ihre Tante und Grossmutter
väterlicherseits lebten. Sie habe den Beruf einer Coiffeuse erlernt und
es sei ihr zumutbar in Serbien eine eigene wirtschaftliche Existenz zu
begründen. Dem Abklärungsergebnis habe die Beschwerdeführerin
anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nichts zu entgegnen
gehabt, was die Einschätzung des BFM hätte umstossen können.
Somit würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung nach Serbien sprechen.
8.
8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin in den Kosovo beziehungsweise ins übrige Staatsge-
biet Serbiens als Aufenthaltsalternative im heutigen Zeitpunkt als zu-
mutbar zu erachten oder ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
8.2 Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von heftigen inter-
ethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000
Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war.
Aufgebrachte albanische Kosovaren griffen Angehörige von
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Minderheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und
zerstörten Orte religiöser Andacht. Die internationalen Truppen
standen den Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber wie die
lokalen Polizeikräfte. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben,
daneben aber auch Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Angesichts
der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades
der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzentrierten
Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten
richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Trotz der
in der Zwischenzeit eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation
ist die Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin problematisch;
es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Kosovo in
absehbarer Zukunft Opfer von ethnisch motivierter Gewalt werden und
diesfalls weder von den internationalen noch von den lokalen
Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 11, 2005 Nr. 9).
Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomi-
schen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die ARK im Septem-
ber 2004 zur – auch heute noch zutreffenden – Einschätzung, dass
sich der Wegweisungsvollzug in den Kosovo für Serben, die nicht aus
dem Norden der Provinz kommen oder dort ihren letzten Wohnsitz ver-
zeichneten, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG erweist, sofern nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Serbiens auszugehen
ist, an deren Annahme relativ hohe Anforderungen gestellt werden
(vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2).
8.3 Nach dem Gesagten gehört die Beschwerdeführerin als Serbin,
welche im Dorf C._______ in der Gemeinde D._______ Wohnsitz
verzeichnet hatte, zu einer nach wie vor gefährdeten Personengruppe
im Kosovo. Demnach erweist sich der Wegweisungsvollzug in ihre
Heimatregion als nicht zumutbar.
9.
9.1
Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo
verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin
eine inländische Aufenthaltsalternative im Staatsgebiet von Serbien
ausserhalb des Kosovos offen stünde.
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Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu
berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. In Betracht zu ziehen sind insbe-
sondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbil-
dung der betroffenen Person sowie das Vorhandensein eines sozialen
und verwandtschaftlichen tragfähigen Beziehungsnetzes und einer
ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Ausserdem ist ein
längerer Aufenthalt als Binnenflüchtling (Internally Displaced Person
[IDP]) zu berücksichtigen.
9.2 Den Aussagen der Beschwerdeführerin kann entnommen werden,
dass die ganze Familie von März 2002 bis zur Ausreise des Vaters im
August 2002 in E._______ gelebt habe. Daraufhin sei die Mutter
alleine zu ihren Eltern in den Kosovo zurückgekehrt, während die
Beschwerdeführerin mit ihren beiden Geschwistern in E._______
geblieben sei. Im August 2004 seien die Mutter und ihre beiden
Geschwister dem Vater in die Schweiz gefolgt. Von Dezember 2004 bis
zur Ausreise im Mai 2006 habe die Beschwerdeführerin bei ihren
Grosseltern und dem Onkel mütterlicherseits in L._______/Kosovo
gelebt. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin leben die Gross-
mutter sowie eine Tante väterlicherseits in E._______. Von einem trag-
fähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetz kann angesichts dessen
jedoch nicht gesprochen werden. Zwar hat sich die ganze Familie vom
März 2002 bis August 2002 in E._______ aufgehalten. Allein aufgrund
dieses sechsmonatigen Aufenthalts kann indessen nicht auf eine
zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative geschlossen werden.
Vielmehr ist der desolaten Situation von Binnenvertriebenen in Serbien
gebührend Rechnung zu tragen. Gemäss Schätzungen internationaler
Organisationen gelangten nach dem Kosovo-Krieg mindestens
250'000 aus dem Kosovo stammende Personen - hauptsächlich
ethnische Serben und Roma - ins übrige Gebiet von Serbien, wo die
überwiegende Mehrheit der Betroffenen als Binnenflüchtlinge unter
prekären Bedingungen in behelfsmässigen und als Übergangslösung
gedachten Unterkünften untergebracht wurde. Nachdem in einer
ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale
Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die
weitere Betreuung bald den staatlichen Behörden überlassen. Diese
lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der
Integration der IDP weitgehend vermissen, da sie nach wie vor
grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig
wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren
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werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum
Wiederaufbau einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz
denkbar ungünstig.
Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit einer die Existenz
sichernden Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin als äusserst
fraglich: Die Beschwerdeführerin könnte ihren erlernten Beruf als Coif-
feuse angesichts der vorherrschenden hohen Arbeitslosigkeit kaum
ausführen und hätte auch kaum Aussichten auf anderweitige Existenz
sichernde Arbeit. Zu berücksichtigen ist auch, dass Ihre
Kernfamilie in der Schweiz vorläufig aufgenommen wird, zumal
das Beziehungsnetz in der Heimat für die Aufnahme einer
fünfköpfigen Familie nicht als genügend tragfähig zu qualifizieren
ist.
9.3 In Beachtung der erwähnten Praxis und aufgrund der besonderen
Umstände im vorliegenden Einzelfall gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht daher zur Auffassung, dass die privaten Interessen der Be-
schwerdeführerin an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die
damit zusammenhängenden humanitären Aspekte das öffentliche
Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegen (wenngleich es
sich beim vorliegenden Verfahren um einen Grenzfall handeln
mag). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr
Heimatland – sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Kosovos –
würde im heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung darstellen und
erweist sich somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
10.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen und die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2004
sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin
in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, da das BFM das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Wegweisung verfügt hat.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführe-
rin die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Seite 11
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Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]).
11.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist trotz des teilweisen
Obisegens keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten, weil
ihr keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
21. Juni 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das M._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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