Abtei lung V
E-6032/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Togo,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2008
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6032/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Togo am 30. Au-
gust 2006 verliess und am 4. September 2006 von Italien aus illegal in
die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 13. September 2006 die Kurzbefragung im A._______ und
am 22. Februar 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durch
B._______ erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei ausgebildeter Informatiker, habe
zuletzt in C._______ (Togo) gewohnt und nach der Ausbildung
Gebrauchtwagen verkauft,
dass er sich für politische Veränderungen eingesetzt habe und seit
2003 Sympathisant beziehungsweise Mitglied der UFC (Union des
Forces du Changement) sei,
dass er nach Bekanntgabe des Resultats der Wahlen vom 24. April
2005 in der Zeit vom 26. bis 28. April 2005 zusammen mit anderen
Kundgebungsteilnehmern dagegen protestiert habe, dass die UFC
trotz ihres Wahlsieges von der Regierungsbeteiligung ausgeschlossen
worden sei,
dass er beim Transport der Teilnehmer von D._______ nach
C._______ behilflich gewesen sei,
dass es anlässlich der Kundgebungen zu tätlichen Auseinandersetzun-
gen mit Ordnungskräften der Regierungspartei RPT (Rassemblement
du Peuple Togolais) gekommen sei und mehrere Personen getötet
worden seien, woraufhin er geflüchtet sei und sich vom _______ bis zu
seiner Ausreise in E._______ (C._______) versteckt habe,
dass er am _______ von Armeeangehörigen in seinem Haus in
F._______ erfolglos gesucht worden sei und seine Freundin in einer
lokalen Zeitung einen Artikel über ihn entdeckt habe, in welchem er
auch abgebildet sei,
dass er sich aufgrund dieser Ereignisse zur Ausreise entschlossen
habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen und die im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Dokumente auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 eine im Rahmen des
rechtlichen Gehörs erfolgte Anfrage des BFM zu zwei Artikeln im In-
ternet beantwortete,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 21. August 2008 - eröffnet am
22. August 2008 - feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers
erfüllten weder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch
diejenigen an die Glaubhaftigkeit, sein Asylgesuch vom 4. September
2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend ge-
machten Ereignisse bezögen sich auf die Präsidentschaftswahlen vom
April 2005 und lägen bereits mehr als drei Jahre zurück,
dass sich die Situation in Togo seitdem wesentlich verbessert habe
(Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007; Vereinbarung der togolesi-
schen Regierung mit Ghana und Benin über die freiwillige Rückkehr
togolesischer Flüchtlinge unter dem Patronat des UNHCR; erfolgte
Rückkehr tausender togolesischer Flüchtlinge; kontinuierliche Fort-
schritte im Bereich der Menschenrechte; Feststellung des EU-Kommis-
särs für humanitäre Hilfe und Entwicklung im November 2007, dass die
Bedingungen für die Wiederaufnahme der EU-Entwicklungskoopera-
tion erfüllt seien),
dass aufgrund dieser Entwicklung nicht mehr von einer begründeten
Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung auszugehen
sei,
dass an dieser Beurteilung auch die eingereichten Dokumente nichts
zu ändern vermöchten,
dass hinsichtlich der drei Einladungsschreiben der UFC-Suisse darauf
hinzuweisen sei, dass die blosse Teilnahme an Parteiversammlungen
der UFC in Togo legal sei,
dass sich der Artikel in der Zeitung „_______“ vom _______ auf
Ereignisse nach dem Tod von Präsident Gnassigbé Eyadéma am
5. Februar 2005 beziehe und nicht auf die vom Beschwerdeführer als
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für seine Flucht ausschlaggebend bezeichneten Ereignisse von Ende
April 2005,
dass sich zudem die Frage stelle, aus welchem Grund besagter Artikel
hätte geschrieben werden sollen, da der Beschwerdeführer keine ex-
ponierte Funktion innerhalb der UFC innegehabt habe,
dass die eingereichte Zeitung ungewöhnliche Fehler aufweise (graphi-
sche Mängel, angekündigte Fortsetzung des Artikels „_______“ auf
Seite 6, wo sich indessen lediglich Fotografien befinden würden),
weshalb zu vermuten sei, dass es sich beim Artikel um einen in
Auftrag gegebenen Bericht handle,
dass sich auf der Website G._______ nebst den eingereichten Inter-
netartikeln vom _______ und _______ zwei weitere Artikel von
X._______ vom _______ befänden, deren Existenz der Beschwer-
deführer im Verlaufe des Asylverfahrens nie geltend gemacht habe,
dass seine diesbezügliche Antwort in der Eingabe vom 4. Juli 2008, er
habe die beiden Artikel vom _______ bei seinen Recherchen im In-
ternet nicht finden können, die Frage aufwerfe, weshalb er diese nicht
mündlich erwähnt respektive nachträglich eingereicht habe,
dass zudem nicht davon auszugehen sei, die togolesischen Behörden
könnten von seinen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben, zumal im Inter-
net zahlreiche solche Artikel publiziert würden, womit eine Überwa-
chung und Identifizierung einzelner Personen ausgeschlossen werden
könne,
dass unbesehen davon seine Vorbringen unglaubhaft seien, weil er im
Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche An-
gaben gemacht habe,
dass er in der Kurzbefragung erklärt habe, er habe seit _______ mit
der UFC sympathisiert, ohne bei der Partei als Mitglied registriert zu
sein, und bei der kantonalen Anhörung ausgeführt habe, er sei seit
dem _______ Mitglied der UFC,
dass er entgegen seiner Zusicherung bei der kantonalen Anhörung
vom 22. Februar 2007 bisher keinen UFC-Mitgliederausweis beige-
bracht habe,
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dass er des Weiteren anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht habe,
die Fahrzeuge für den Transport der Demonstranten seien von ihm or-
ganisiert worden, wogegen er bei der Befragung zu seinen Asylgrün-
den ausgesagt habe, die Fahrzeuge seien vom Präsidenten der UFC
in D._______ organisiert worden,
dass er im A._______ als Grund für die behördliche Suche nach ihm
die Organisation der Fahrzeuge angegeben und im Widerspruch dazu
bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, er sei behördlich ge-
sucht worden, weil er von RPT-Milizen an der Kundgebung gesehen
worden sei,
dass er sich auch hinsichtlich seines Ausreisegrundes widersprochen
habe, indem er bei der Kurzbefragung ausgeführt habe, er sei haupt-
sächlich wegen der Hausdurchsuchung vom _______ ausgereist, und
im Unterschied dazu anlässlich der Anhörung durch B._______
geltend gemacht habe, er habe Togo in erster Linie wegen des
Zeitungsartikels vom _______ verlassen,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 19. September 2008 (Poststempel) die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder je-
denfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen als Ergänzung zur Beschwerde
eigene Ausführungen, einen Mitgliederausweis der UFC und den Aus-
druck eines Artikels aus dem Internet vom _______ zu den Akten
reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Sep-
tember 2008 im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität und
Flüchtlingsrelevanz der mündlichen Vorbringen zur Begründung des
Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und
überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass beispielsweise die in den ergänzenden Ausführungen zur Be-
schwerde geltend gemachte Beteiligung des Beschwerdeführers an
den Ereignissen vom _______ nicht mit seinen Aussagen zur
Begründung des Asylgesuchs übereinstimmt,
dass des Weiteren auch die Ausführungen im Zeitungsartikel vom
_______, die Eltern des Beschwerdeführers wüssten nicht um seinen
Verbleib und machten sich Sorgen, in krassem Widerspruch zu den
Vorbringen bei der kantonalen Anhörung stehen, seine Mutter sei am
_______ nach der Geburt seines Bruders H._______ und sein Vater
am _______ krankheitshalber verstorben (Akten Vorinstanz _______),
dass in Bezug auf den eingereichten Mitgliederausweis der UFC fest-
zustellen ist, dass in der Rechtsmitteleingabe Erläuterungen zu des-
sen Beschaffung - der Beschwerdeführer führte bei der kantonalen
Anhörung vom 27. Februar 2007 aus, seine Frau habe den Parteiaus-
weis nicht finden können (_______) - gänzlich fehlen und unbesehen
davon solchen Dokumenten lediglich ein geringer Beweiswert zu-
kommt,
dass der eingereichte regimekritische Artikel vom _______ angesichts
der Vielzahl solcher Publikationen im Internet und wegen des Fehlens
einer ihn abbildenden Fotografie nicht geeignet ist, eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung darzutun,
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dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen und zur Vermeidung von
Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt eigenen
Angaben zufolge über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und
über eine überdurchschnittliche Schulbildung - auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die nicht weiter substanziierte Behauptung des Beschwerdefüh-
rers in seinen ergänzenden Ausführungen zur Beschwerde, er sei in
der Schweiz operiert worden und gemäss seinem nicht namentlich ge-
nannten Arzt sei in Zukunft eine weitere Operation geplant, in den Ak-
ten keine Stütze findet und entgegen seinem Vorbringen auch kein
diesbezüglicher ärztlicher Bericht eingereicht wurde, weshalb es sich
erübrigt, darauf einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Parteiausweis, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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