Abtei lung V
E-6033/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
eigenen Angaben zufolge geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. März
2010 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er in der Folge in C._______ transferiert wurde, wo er am 7. April
2010 summarisch befragt wurde und dabei als Geburtsdatum den (...)
abgab,
dass am 12. April 2010 im Auftrag des BFM eine radiologische Ana-
lyse des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung vom 15. April
2010 mit der Vermutung des BFM konfrontiert wurde, er sei in Wirk-
lichkeit nicht minderjährig, und er dabei an dem von ihm angegebenen
Geburtsdatum festhielt,
dass dem Beschwerdeführer bei einer weiteren Befragung in
C._______ vom gleichen Tag das rechtliche Gehör zu seiner
voraussichtlichen Überstellung nach Österreich gewährt wurde,
nachdem die Recherche des BFM in der daktyloskopischen Datenbank
EURODAC bezüglich dieses Drittstaats ein positives Ergebnis ergeben
hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Österreich sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde vom 5. Juli 2010 mit Urteil vom 12. Juli 2010 aus
formalen Gründen (Verletzung der Begründungspflicht) guthiess, die
BFM-Verfügung vom 21. Juni 2010 aufhob und die Akten zur Weiter-
führung des Asylverfahrens an das BFM zurückwies,
dass der Beschwerdeführer sich mit Eingabe an das BFM vom 26. Juli
2010 zum Verfahren äusserte und ein seine Asylvorbringen be-
treffendes Beweismittel zu den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am
18. August 2010 – erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und wiederum die Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Österreich sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht
glaubhaft machen können,
dass gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Dubliner-Ver-
tragswerks (insbesondere der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl-
antrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) Österreich für die Durchführung
der Asylverfahren zuständig sei,
dass die österreichischen Behörden auf Anfrage hin denn auch am
23. April 2010 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu-
gestimmt hätten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei inhaltlich sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Weiterführung des Asylverfahrens in der Schweiz,
eventuell den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und die An-
ordnung seiner vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2010 den Vollzug
der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provi-
sorisch aussetzte,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG die Richterinnen und Richter mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin über
offensichtlich unbegründete Beschwerden als Einzelrichter be-
ziehungsweise Einzelrichterin entscheiden und ein solches Rechts-
mittel hier vorliegt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, er sei minder-
jährig und zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz (diesmal mit hin-
reichender Begründung) zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minder-
jährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der
asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als
18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist
(vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30),
dass die radiografische Untersuchung des Handknochens zur Be-
stimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten
Aussagewert hat, da das Knochenwachstum – in einem nach Rasse
und Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren kann
(vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19) und eine Ab-
weichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter
und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs
betrachtet werden kann, weshalb eine solche Knochenaltersanalyse
gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe
nur zu erbringen vermag, wenn das vom Asylsuchenden behauptete
Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser
Standard-Abweichung liegt,
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer an-
gegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter
gemäss der Analyse vom 12. April 2010 vorliegend fast drei Jahre und
zehn Monate beträgt,
dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse somit zwar mit hin-
reichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Be-
schwerdeführers belegt, jedoch – angesichts der erwähnten Standard-
Abweichung – die behauptete Minderjährigkeit nicht zu widerlegen ver-
mag, nachdem mit der Analyse ein Knochenalter von "19 Jahren oder
mehr" festgestellt worden ist,
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dass der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel inhaltlich nicht
mit den Argumenten des BFM auseinandersetzt, mit denen die Glaub-
haftigkeit seiner Minderjährigkeit verneint worden ist, und in diesem
Zusammenhang bloss ausführt, er sei zwar seines Wissens am (...)
geboren worden, aber sein Alter sei ohnehin "Nebensache",
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten
angesichts der erwiesenen Täuschung über das Alter, der Nicht-
abgabe irgendwelcher Identitätspapiere ohne überzeugende Be-
gründung, der völlig unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände
sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei den öster-
reichischen Behörden offenbar mit dem Geburtsdatum (...) registriert
worden ist, der Auffassung der Vorinstanz anschliesst,
dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft
gemacht worden ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorherige Aufenthalt in Österreich und die Zuständigkeit die-
ses Dublin-Vertragsstaats zur Behandlung des Asylgesuchs vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten wird,
dass vorliegend gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Dubli-
ner-Vertragswerks in der Tat Österreich für die Behandlung des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens in relativ unsubstanziierter Weise auf schlechte Lebens-
bedingungen in Österreich hinwies ("ich habe gelitten", "ich hatte nicht
genug zu essen", "es war hart"; vgl. Protokoll Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum S. 8, Protokoll rechtliches Gehör zur beabsichtigten
Dublin-Wegweisung S. 4) und in der Beschwerde kein Einwand gegen
die Wegweisung nach Österreich erhoben wird,
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dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorbehalte damit nichts
an der Zuständigkeit Österreichs zu ändern vermögen, eines Signatar-
staats des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in casu keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die
Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) er-
forderlich machen würden,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichts -
losigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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