B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6032/2013
E-6033/2013
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, Kosovo,
Beschwerdeführerin (E-6032/2013),
und
2. B._______, Kosovo,
Beschwerdeführer (E-6033/2013),
beide vertreten durch Christian Hoffs,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des BFM vom 2. und 9. Oktober 2013 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige albanischer
Ethnie – reisten am 4. September 2013 in die Schweiz ein und stellten
gleichentags Asylgesuche.
B.
Am 6. September 2013 vorgenommene Abgleiche der Fingerabdrücke
der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergaben, dass
die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2013 sowie am 26. Juli 2013 und der
Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 sowie am 7. August 2013 in Ungarn
daktyloskopisch erfasst worden waren und dort Asylgesuche gestellt hat-
ten.
C.
Am 11. September 2013 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 18. September 2013 stimmten die ungarischen Be-
hörden einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu, wobei sie ausführten, ihr erstes Asylgesuch
vom 3. Mai 2013 sei mit Entscheid vom 11. Juli 2013 abgewiesen worden.
Ein zweites, von ihr am 25. Juli 2013 gestelltes Gesuch sei noch hängig.
D.
Am 23. September 2013 wurden die Beschwerdeführenden summarisch
zu ihren Asylgesuchen befragt, wobei ihnen das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen
gewährt wurde.
Die Beschwerdeführerin bestätigte dabei insbesondere, dass sie zusam-
men mit ihren Eltern und Geschwistern Ende April 2013 aus ihrem Hei-
matstaat ausgereist sei und sie einige Tage später an der Grenze zwi-
schen Serbien und Ungarn von ungarischen Polizeikräften angehalten
und in ein Camp gebracht worden seien. Das von ihnen in Ungarn ge-
stellte Asylgesuch sei abgewiesen worden. Nach einem Aufenthalt von
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etwa drei Monaten in Ungarn seien ihr Bruder (Beschwerdeführer) und
sie per Zug via Österreich in die Schweiz weitergereist, während die übri-
gen Familienmitglieder in Ungarn geblieben seien. Sie möchte nicht nach
Ungarn zurückkehren, da ihre Familie von Anfang an beabsichtigt habe,
in die Schweiz zu reisen.
Der Beschwerdeführer führte aus, er sei zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern am 28. oder 29. April 2013 aus seinem Heimatland ausge-
reist, und sie seien am 1. oder 2. Mai 2013 an der Grenze zwischen Ser-
bien und Ungarn von ungarischen Polizeikräften angehalten und in ein
Camp gebracht worden. Nach ein oder zwei Wochen hätten sie einen ne-
gativen Entscheid erhalten. Nach einem Aufenthalt von etwa drei Mona-
ten in Ungarn seien seine Schwester (Beschwerdeführerin) und er per
Zug via Österreich in die Schweiz weitergereist, während die übrigen Fa-
milienmitglieder in Ungarn geblieben seien. Er möchte nicht nach Ungarn
zurückkehren, da die Schweiz ihr eigentliches Ziel gewesen sei und die
Zustände in Ungarn schlimm gewesen seien. Es habe dort häufig Schlä-
gereien und Streit gegeben und ihre Lebensbedingungen seien schlecht
gewesen. Im Weiteren wolle er ein eigenes, von den Eltern unabhängiges
Leben führen, weil er mit seinem Vater Probleme gehabt habe.
E.
Am 26. September 2013 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO auch um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 stimmten die ungarischen Behörden
einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers ebenfalls zu, wobei sie
ausführten, ein erstes vom Beschwerdeführer und seiner Familie gestell-
tes Asylgesuch vom 3. Mai 2013 sei mit Entscheid vom 17. Juli 2013 ab-
gewiesen worden. Ein zweites von ihnen am 6. August 2013 gestelltes
Gesuch sei mit Entscheid vom 6. September 2013 ebenfalls abgelehnt
worden. Die gegen den zweiten Entscheid eingereichte Beschwerde sei
noch hängig.
F.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 – eröffnet am 17. Oktober 2013 – trat
das BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag
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nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, Ungarn habe der Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO zugestimmt. Die Dublin-II-VO regle die Zuständigkeit der Mitglieds-
staaten nach festgelegten Prinzipien, wobei die individuelle Präferenz der
Asylsuchenden normalerweise keine Beachtung finden könne. Die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin vermöchten somit die Zuständigkeit
Ungarns nicht zu widerlegen. Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle der Rückkehr nach Un-
garn bestünden nicht und weder die in Ungarn herrschende Situation
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung
dorthin sprechen.
G.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 – eröffnet am 17. Oktober 2013 – trat
das BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte ihn auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei-
tig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer.
Zur Begründung führte die Vorinstanz wie bei der Verfügung vom 2. Ok-
tober 2013 aus, Ungarn habe der Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers zugestimmt und die Dublin-II-VO regle die Zuständigkeit der Mit-
gliedsstaaten nach festgelegten Prinzipien, wobei die individuelle Präfe-
renz der Asylsuchenden normalerweise keine Beachtung finden könne.
Im Übrigen werde der minderjährige Beschwerdeführer in der Schweiz
von seiner Schwester begleitet und habe Familienangehörige in Ungarn.
Seine Ausführungen vermöchten somit die Zuständigkeit Ungarns nicht
zu widerlegen. Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der
Rückkehr nach Ungarn bestünden nicht. Mit Bezug auf die Ausführungen
des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs führte das BFM aus, Ungarn habe die Richtlinie 2003/9/EG des
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Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen
durch die Europäische Kommission umgesetzt. Der Beschwerdeführer
könne sich somit mit seinen Anliegen an die ungarischen Behörden wen-
den. Im Übrigen seien diese schutzfähig und -willig, weshalb er auch im
Falle einer allfälligen Bedrohung durch seinen Vater sowie in Bezug auf
die geltend gemachte Kriminalität in Ungarn bei den ungarischen Polizei-
behörden um Schutz ersuchen könne.
H.
Mit zwei separaten Eingaben vom 23. Oktober 2013 an das Bundesver-
waltungsgericht reichten die (damals noch nicht vertretenen) Beschwer-
deführenden Beschwerden gegen die Verfügungen des BFM ein und be-
antragten, diese seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
sich als für die vorliegenden Asylverfahren zuständig zu erklären respek-
tive von ihrem Recht zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltli-
che Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ih-
ren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn bis
zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerden abzusehen.
Zur Begründung wiesen die Beschwerdeführenden zunächst auf die Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers hin. Ihre Eltern seien zwischenzeit-
lich nach Deutschland weitergereist, weshalb sie in Ungarn auf sich sel-
ber gestellt wären. Zudem sei die Situation in Ungarn sehr schlecht. Sie
hätten dort eine schlimme Zeit erlebt und seien unmenschlich behandelt
worden.
I.
Mit Telefax-Verfügungen vom 24. Oktober 2013 setzte der Instruktions-
richter den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus.
J.
Mit separaten Zwischenverfügungen vom 30. Oktober 2013 erkannte der
Instruktionsrichter den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu und
stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner hiess er die Ge-
suche um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses und lud das Bundessamt zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
K.
Mit Eingaben vom 11. November 2013 beziehungsweise 18. November
2013 zeigte Christian Hoffs, (…), an, dass er von den Beschwerdeführen-
den mit ihrer Vertretung mandatiert worden sei, und reichte entsprechen-
de Vollmachten zu den Akten.
L.
In seinen Vernehmlassungen vom 26. November 2013 hielt das BFM in-
nert erstreckter Frist an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerden.
Insbesondere führte es aus, angesichts des Anstiegs der Zahl der Asyl-
gesuche hätten sich zwar die Bedingungen in den grossen Aufnahme-
zentren in Ungarn verschlechtert, jedoch hätten die ungarischen Behör-
den Massnahmen ergriffen, um die Situation zu entschärfen. Die Be-
schwerdeführenden seien gemäss Akten beide "jung und gesund" und
hätten bereits mehrere Asylgesuche gestellt. Daher könne ihnen zugemu-
tet werden, bei den ungarischen Behörden um eine angemessene Unter-
kunft und Unterstützung zu ersuchen. Es sei ihnen nicht gelungen, darzu-
tun, inwiefern ihnen aufgrund der Mängel der Aufnahmebedingungen in
Ungarn eine Verletzung ihrer Grundrechte drohe. Die Beschwerdeführerin
habe nicht konkret ausgeführt, inwiefern ihre Situation in Ungarn schlimm
gewesen sei. Im Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht in mehre-
ren Entscheiden festgehalten, dass Ungarn grundsätzlich über ein funkti-
onierendes Asylsystem verfüge. Es könne folglich nicht von einer syste-
matischen Verletzung grundlegender Verfahrensrechte ausgegangen
werden. Diese Ansicht werde auch von den anderen Dublin-Staaten so-
wie der Europäischen Kommission geteilt. Die Umsetzung der für das
Asylverfahren relevanten Richtlinien durch die ungarischen Behörden sei
nicht beanstandet und es sei von der Kommission auch kein Vertragsver-
letzungsverfahren eingeleitet worden. Bezüglich des Vorbringens, die El-
tern der Beschwerdeführenden hätten Ungarn verlassen, führte das Bun-
desamt aus, der Beschwerdeführer sei dank der Anwesenheit seiner
Schwester nicht auf sich alleine gestellt. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass er anlässlich der summarischen Befragung erklärt habe, ein eigenes
Leben führen zu wollen. Betreffend die Beschwerdeführerin führte es aus,
gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO sei der Begriff der Familienangehörigen
auf die Kernfamilie beschränkt, wozu Ehegatten Lebenspartner, minder-
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jährige Kinder sowie bei unverheirateten minderjährigen Asylsuchenden
die Eltern beziehungsweise der Vormund gehörten. Die Eltern der volljäh-
rigen Beschwerdeführerin seien somit nicht Familienangehörige gemäss
dieser Bestimmung. Das Vorhandensein eines Beziehungsnetzes aus-
serhalb der Kernfamilie sei für die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht ausschlaggebend.
M.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2014 machten die
Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von dem ihm mit Verfügun-
gen vom 11. Dezember 2013 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch.
Sie verwiesen dabei auf die Erwägungen im Urteil E-2093/2012 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2013. Das Gericht habe darin
festgestellt, dass die Asylunterkünfte in Ungarn häufig nicht den europäi-
schen Standards entsprechen würden. Aufgrund des massiven Anstiegs
der Asylgesuche hätten sich die Lebensbedingungen, namentlich für jun-
ge, alleinstehende Frauen, im vergangenen Jahr noch verschlechtert. Es
sei deshalb bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn Wach-
samkeit geboten, insbesondere wenn verletzliche Personen betroffen sei-
en. Die Vermutung, Ungarn gewährleiste die in der EMRK garantierten
Rechte und halte seine staatsvertraglichen Verpflichtungen ein, könne
nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden. Das BFM habe verkannt,
dass der Beschwerdeführer erst (…)-jährig und damit der Kategorie der
besonders verwundbaren Personen zuzuordnen sei. Die ungarischen
Behörden hätten es offensichtlich unterlassen, sich um ihn als unbegleite-
ten Minderjährigen in erforderlicher Weise zu kümmern. Es sei entgegen
der Annahme der Vorinstanz nicht seine Obliegenheit, seine Rechte ein-
zufordern, sei er doch aufgrund seines Alters und der fehlenden Reife da-
zu gar nicht in der Lage. Zudem sei die Beschwerdeführerin eine knapp
(…)-jährige, alleinstehende Frau. Demnach sei aus humanitären Überle-
gungen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
N.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsver-
fügung vom 22. Januar 2014 auf, innert Frist detaillierte Angaben zum
Aufenthaltsort seiner Eltern sowie deren Aufenthaltsstatus zu machen
und diesbezügliche Beweismittel einzureichen.
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Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Februar 2014 teilte der Be-
schwerdeführer mit, es sei ihm nicht bekannt, an welchem Ort in Deutsch-
land und unter welchen Umständen sich seine Eltern aufhalten würden,
und es sei ihm derzeit nicht möglich, Kontakt mit ihnen aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die beiden Beschwer-
deverfahren vereinigt und wird über die beiden – im Wesentlichen iden-
tisch begründeten – Rechtsmittel in einem Urteil befunden.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 findet für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderung hängigen Verfahren, ausser in den in den Ab-
sätzen 2–4 vorgesehenen Ausnahmefällen, das neue Recht Anwendung.
Demnach ist im vorliegenden Fall das revidierte Asylgesetz (insbesonde-
re Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, welcher alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
entspricht) anwendbar.
3.
3.1 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche
– mit Ausnahmen – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, sind die
Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32–35a AsylG aufgehoben wor-
den, und die Nichteintretenskonstellationen werden neu in Art. 31a AsylG
geregelt.
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
4.
4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG setzt im
Weiteren voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Über-
nahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat
(vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 In Bezug auf die Zuständigkeitsfrage ist festzuhalten, dass die Dublin-
II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
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(Dublin-III-VO), abgelöst wurde, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen
Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom
14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dub-
lin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union
mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre
innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbe-
schluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin III-VO
werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig
angewendet.
4.3 Aus Art. 49 Dublin III-VO geht allerdings hervor, dass die Verordnung
nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz
als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem
1. Januar 2014 gestellt wurden.
4.4 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 4. September 2013 um Asyl
und die Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden um
Rückübernahme erfolgten am 11. beziehungsweise 26. September 2013.
Für das vorliegende Verfahren bleibt daher die Dublin II-VO anwendbar
und der für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu-
ständige Staat ist nach den dort festgelegten Kriterien zu ermitteln (vgl.
Art. 49 Dublin III-VO).
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO wird jeder Asylantrag, den
ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ein-
geleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind – im Falle eines sogenann-
ten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel
III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5–14
Dublin-II-VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2).
5.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie
es vorliegend durchgeführt worden war – findet demgegenüber grund-
sätzlich keine (neuerliche) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
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Dublin-II-Verordnung statt, sondern ein solches gründet insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, minderjährig zu sein,
was vom BFM nicht bestritten wird. Die Familie der Beschwerdeführen-
den hatte sich bereits in den Jahren 1994 bis 1999 beziehungsweise
2000 in der Schweiz aufgehalten und war danach in den Kosovo zurück-
gekehrt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine (heute […]-jährige)
Schwester sind in der Schweiz zur Welt gekommen. Die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers ist aufgrund des bei den Vorakten (N […]) liegen-
den Geburtsregisterauszugs erstellt.
5.3.2 Die wiederholten Hinweise das BFM, es könne sich ja die volljährige
Schwester um den (…)-jährigen Beschwerdeführer kümmern, mögen in
tatsächlicher Hinsicht zutreffend sein – juristisch ist dieses Argument
jedoch irrelevant: Gemäss der Legaldefinition von Art. 2 Bst. h Dublin-II-
VO gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als unbegleiteter
Minderjähriger, weil seine Schwester nicht eine "nach dem Gesetz oder
dem Gewohnheitsrecht" für den Beschwerdeführer verantwortliche Er-
wachsene ist.
5.3.3 Bei Dublin-Verfahren unbegleiteter Minderjähriger ist das Wohl des
Kindes ein von allen beteiligten Behörden vorrangig zu berücksichtigen-
der Aspekt, was sich auch aus den sich aus Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; Kinder-
rechtskonvention [KRK]) ergebenden Rechten und Pflichten ableiten lässt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5220/12 vom 5. Dezember
2013 E. 6.4 m.w.H ).
5.3.4 Der Europäische Gerichtshof geht in diesem Zusammenhang in
seinem Grundsatzurteil zur Frage der Auslegung von Art. 6 Dublin II-VO
einen Schritt weiter (vgl. Urteil vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache
C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich): Er hielt in die-
sem Urteil fest, dass – unter Berücksichtigung des Aspekts des Kindes-
wohls sowie des Hauptziels der Dublin-II-VO, den effektiven Zugang der
Antragsteller zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten –
die Dublin-II-VO dahingehend auszulegen sei, dass in Fällen, in denen
unbegleitete Minderjähriger, die in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge
gestellt hätten und in keinem Mitgliedstaat über sich dort rechtmässig
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aufhaltenden Familienangehörigen verfügen würden, der Aufenthaltsstaat
als "zuständiger Mitgliedstaat" gelten solle. Im Ergebnis läuft dies bei Vor-
liegen einer entsprechenden Konstellation darauf hinaus, dass die übli-
chen Dublin-Überstellungsregeln bei unbegleiteten Minderjährigen ausser
Kraft gesetzt werden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5220/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 6.5).
5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar – im Interesse einer Ver-
meidung des Auseinanderklaffens der Dublin-spezifischen Rechtslage in-
nerhalb der Gruppe der Mitgliedstaaten – grundsätzlich bestrebt, die ein-
schlägige Rechtsprechung der EU so weit als möglich zu übernehmen
(vgl. BVGE 2010/27 E. 5.3.2). Mit der Frage, ob die Schweiz der oben
erwähnten Rechtsprechung des EuGH folgen muss oder soll, hatte das
Gericht sich bisher nie zu befassen (vgl. dazu auch das Urteil
E–5220/2012, a.a.O., E. 5.8 m.w.H.). Dies kann angesichts der nachfol-
genden Ausführungen auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens of-
fenbleiben.
5.4
5.4.1 Gemäss Dublin-II-VO ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für
die Prüfung des Asylgesuchs eines unbegleiteten Minderjährigen zustän-
dig, in dem sich sein Vater, seine Mutter oder sein Vormund rechtmässig
aufhält, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt (Art. 6 Abs. 1
i.V.m. Art. 2 Bst. i Ziff. III Dublin-II-VO).
5.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Eltern würden sich gar
nicht mehr in Ungarn, sondern in Deutschland aufhalten; er könne keine
näheren Angaben zum konkreten Aufenthaltsort und zum Aufenthaltssta-
tus seiner Angehörigen machen, weil der Kontakt mit ihnen abgebrochen
sei und auch nicht wieder hergestellt werden könne (vgl. Beschwerde
S. 2 sowie Eingabe vom 3. Februar 2014). Letztere Aussage erscheint
zwar angesichts der heutigen Verfügbarkeit kostengünstiger Telekommu-
nikationsmittel als wenig plausibel. Der Kontaktabbruch und die Weiter-
reise der Eltern in einen anderen EU-Staat lassen sich bei der gegebenen
Aktenlage aber auch nicht widerlegen. Es kann jedenfalls nicht ohne Wei-
teres auf einen rechtmässigen Aufenthalt der Eltern in Ungarn geschlos-
sen werden, zumal beide Beschwerdeführenden übereinstimmend von
einer Schwester berichtet hatten, die sich als Asylsuchende in Deutsch-
land aufhalte (vgl. Protokolle der Befragungen zur Person B6 S. 5 und D9
S. 5). Dem BFM wäre es mit geringem Aufwand möglich, sich bei seinen
Dublin-Partnern in Ungarn – und nötigenfalls in der Folge auch in
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Seite 13
Deutschland – nach dem aktuellen Ort und der Rechtmässigkeit des Auf-
enthalts der Eltern des Beschwerdeführers zu erkundigen.
5.4.3 Der Beschwerdeführer hatte ferner bei seiner Summarbefragung
vom 23. September 2013 Probleme mit seinem Vater erwähnt und aus-
geführt, er würde deswegen lieber ein von den Eltern unabhängiges Le-
ben führen (vgl. Protokoll S. 8 f.). Mangels vertiefter Befragung des Be-
schwerdeführers, nötigenfalls auch dessen Schwester, steht nicht fest,
wie gravierend die angetönten familiären Probleme sind, respektive ob
sie ein Ausmass erreichen, bei dem eine Überstellung des Beschwerde-
führers zu seinem Vater – weil mit dem Kindeswohl nicht vereinbar –
völkerrechtlich unzulässig würde.
5.4.4 Die vorliegenden Akten lassen demnach keine Beurteilung gemäss
Art. 6 Abs. 1 Dublin-II-VO zu, weil ihnen bezüglich beider in dieser Be-
stimmung genannter Kriterien (rechtmässiger Aufenthalt eines Erzie-
hungsberechtigten, Interesse des Minderjährigen an einer Familienverei-
nigung) keine hinreichenden Informationen zu entnehmen sind.
5.4.5 Hinzu kommt, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich nicht
hinreichend begründet ist: Der Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013
ist keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage des Kindeswohls
zu entnehmen. Diese Feststellung wird durch die lapidare Erwägung be-
stätigt, nötigenfalls könne sich der Beschwerdeführer ja bei den ungari-
schen Behörden um Schutz vor dem ihn bedrohenden Vater bemühen
(vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Das BFM setzt sich in seinem Nicht-
eintretensentscheid zudem weder mit der spezifischen Situation von An-
gehörigen vulnerabler Asylsuchender in Ungarn noch mit der Problematik
der diese betreffenden Haftanordnungen durch die ungarischen Behör-
den auseinander (vgl. hierzu die folgenden Erwägungen zu der die Be-
schwerdeführerin betreffenden Verfügung, insbes. E. 6.4.2).
5.5 Nach dem Gesagten ist der entscheidwesentliche Sachverhalt offen-
sichtlich nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden. Diesem
Mangel kann – da weitere Abklärungen erforderlich sein werden – nur
durch eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung Rechnung getragen
werden. Die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung ist somit auf-
zuheben und das BFM anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig abzuklären und neu zu entscheiden.
E-6032/2013
E-6033/2013
Seite 14
6.
Zum Verfahren der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzustellen:
6.1 Gemäss Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO ist ein Mitgliedstaat, der
nach der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist – unter
Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin-II-VO – gehalten, einen Asylbe-
werber, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. c) oder der seinen
Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Bst. d) oder dessen Antrag
durch den Mitgliedstaat abgelehnt wurde und der sich unerlaubt im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. e), nach Massga-
be des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.
6.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am
8. Mai 2013 und 26. Juli 2013 in Ungarn um Asyl ersucht hatte (vgl. Akten
BFM D4/1 und D5/1). Die ersten Asylantragsstellungen im Sinn von Art. 4
Abs. 1 Dublin-II-VO erfolgten in Ungarn, weshalb grundsätzlich dieses
Land die Asylanträge der Beschwerdeführerin zu prüfen hat.
Das BFM hat demzufolge zu Recht die zuständigen ungarischen Be-
hörden am 11. September 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht (vgl. act. B11/5)
und diese stimmten am 18. September 2013 – und damit innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist – ei-
ner Rückübernahme ausdrücklich zu (vgl. act. B13/1). Das BFM ging auf-
grund dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit
Ungarns aus.
6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit von Ungarn gemäss Art. 3 Abs. 1
Dublin-II-VO wird auch von der Beschwerdeführerin nicht explizit bestrit-
ten. Hingegen machen sie geltend, das BFM hätte vorliegend von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen.
6.4
6.4.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor,
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E-6033/2013
Seite 15
dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann,
auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zustän-
dig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Er-
messensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht,
zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklag-
barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. a.a.O. E. 7.2.;
CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das
Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2010,
K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche
Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschen-
rechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerli-
che und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105).
6.4.2 Die ungarischen Behörden haben in den vergangenen Monaten auf
die von verschiedener Seite geäusserte Kritik am ungarischen Asylsys-
tem, namentlich bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des
Nonrefoulement-Gebotes, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in
"sichere" Drittstaaten, reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der
rechtlichen Grundlagen als auch hinsichtlich der Praxis der Asylbehörden
in Aussicht gestellt. So werden beispielsweise nunmehr sämtliche Dublin-
Rückkehrer als Asylsuchende angesehen, ihre Asylgründe werden ge-
prüft und sie werden in der Regel nicht inhaftiert (ausser wenn ihr Asylge-
such bereits materiell abgewiesen wurde). Diese positive Entwicklung hat
in jüngere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefun-
den, und der EGMR stellte in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt
auf aktuelle Berichte des UNHCR Verbesserungen vor Ort fest
(vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil
vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013 sind jedoch auch Gesetzesänderun-
gen in Kraft getreten, welche einen breiten Katalog neuer Haftgründe für
Asylsuchende vorsehen (vgl. zum Ganzen HUNGARIAN HELSINKI
COMMITTEE, Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal
Changes in Hungary of 1 July 2013). Von verschiedenen Stellen (vgl.
UNHCR Comments and Recommendations on the Draft Modification of
Certain Migration-Related Legislative Acts for the Purpose of Legal Har-
monisation vom 12. April 2013, S. 7 ff.; Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft
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E-6033/2013
Seite 16
und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom
März 2012, Hrsg. Pro Asyl, vom Oktober 2013, S. 8 ff. und 35) wird
moniert, dass diese Bedingungen für die Anordnung von Haft teilweise
sehr weit und elastisch formuliert sind, und es wird befürchtet, diese Haft
könnte systematisch und ohne effektiven Rechtsschutz angewendet wer-
den.
6.4.3 In einem kürzlich ergangenen Leitentscheid hat sich das Bundes-
verwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asyl-
suchende in Ungarn auseinandergesetzt (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen
Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder
Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von
Gewaltübergriffen berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden
gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere Auf-
merksamkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach
den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend
erweisen würden (vgl. E-2093/2012 E. 8.2 m.w.H.). Die hohe Anzahl von
Asylgesuchen in Ungarn im Jahr 2013, welche zu einer Verschlechterung
der dortigen Lebensbedingungen und zu einer Überbelegung der Asylun-
terkünfte geführt hat, lässt befürchten, dass zwecks Abschreckung in ge-
steigertem Masse von den neuen Haftbestimmungen Gebrauch gemacht
werden könnte (vgl. E-2093/2012 E. 8.3). Aus diesen Gründen ist bei der
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn grosse Wachsamkeit ge-
boten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die
Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos auf-
rechterhalten werden (vgl. E-2093/2012 E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige
Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonre-
foulement-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ange-
zeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders
verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat.
6.4.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende
Frau (die sich faktisch um ihren minderjährigen Bruder kümmert), wes-
halb eine besonders sorgfältige Prüfung dieser Fragen angezeigt ist.
Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Falle der
Rückkehr nach Ungarn verhaftet – und unter mutmasslich prekären Be-
dingungen inhaftiert – würde, weil sie im Laufe des dort anhängig ge-
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Seite 17
machten Asylverfahrens ausgereist ist und dies von den ungarischen Be-
hörden als "Untertauchen oder andere Behinderung des Asylverfahrens"
interpretiert werden könnte, was ein Haftgrund gemäss der neuen ungari-
schen Asylgesetzgebung darstellen würde.
6.4.5 Das BFM hat in seiner Verfügung formal keine Prüfung des Vorlie-
gens humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen; hingegen
hat ich die Vorinstanz – mit einem einzigen textbausteinartigen Satz – zur
Frage der "Zumutbarkeit [der] Wegweisung nach Ungarn" geäussert,
obwohl diese Frage, wie in einem publizierten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts aus dem Jahr 2010 festgestellt, im vorliegenden rechtlichen
Kontext gar nicht interessieren kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und 10.2).
6.4.6 Zudem hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretens-
entscheid auch inhaltlich nicht mit der Verletzlichkeit der Beschwerdefüh-
rerin auseinandergesetzt und keine individuelle Beurteilung der Risiken
einer Überstellung nach Ungarn im Sinn der erwähnten Rechtsprechung
vorgenommen.
6.4.7 Die Frage einer Heilung dieses Mangels – durch die etwas ausführ-
lichere und einlässlichere Vernehmlassung – stellt sich schon deshalb
nicht, weil das BFM sich auch in dieser Eingabe nicht zu den rechtlichen
Voraussetzungen für die Vornahme eines Selbsteintritts gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO äussert.
Hinzu kommt, dass eine allfällige Trennung der Beschwerdeführerin von
ihrem minderjährigen Bruder sich auch unter dem Blickwinkel des Kin-
deswohles kaum rechtfertigen liesse.
6.5 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten im Verfahren der Beschwerde-
führerin ihrer Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht nach-
gekommen und hat damit den Anspruch der Asylsuchenden auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
7.
Die Beschwerden sind nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit bean-
tragt wird, die angefochtenen Verfügungen vom 2. Oktober 2013 und
9. Oktober 2013 seien aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Diese wird entweder vor
einer allfälligen erneuten Anordnung der Überstellung der Beschwerde-
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Seite 18
führenden nach Ungarn weitere Abklärungen des Sachverhalts im Sinne
der Erwägungen vorzunehmen (und ihre neuen Verfügungen hinreichend
zu begründen) haben oder aber den Selbsteintritt erklären und die Asyl-
verfahren in der Schweiz durchführen.
8.
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr
Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der
notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten
festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der Be-
messungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE und unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der aktenkundige Aufwand des Rechtsvertreter auf das
Einreiche der Replik beschränkt war, ist für die beiden vereinigten Verfah-
ren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– (inkl. sämtlicher
Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügungen beantragt wird.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 2. Oktober 2013 und 9. Oktober 2013
werden aufgehoben und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die beiden
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 500.– zu entrichten
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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